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296_1990 AT

296. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.

Nr. 587/1980, BGBl. Nr. 284/1981, BGBl.

Nr. 590/1981, BGBl. Nr. 649/1982, BGBl. Nr.

384/1983, BGBl. Nr. 592/1983, BGBl. Nr. 486/

1984, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,

BGBl. Nr. 113/1986, BGBl. Nr. 564/1986, BGBl.

Nr. 611/1987, BGBl. Nr. 616/1987, BGBl. Nr.

283/1988, BGBl. Nr. 751/1988 und BGBl. Nr. 644/

1989 wird geändert wie folgt

1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht

nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des

§ 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert

den Betrag von 2000 S erreicht oder übersteigt

oder für den ein Einheitswert aus anderen als den

Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht

festgestellt wird."

2. § 12 Abs. 1 erster Satz lautet

„Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der

Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund

der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich

unrichtigen Anmeldung den Bestand der

Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für

den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge für

zwei aufeinanderfolgende Vorschreibezeiträume

(§ 33 Abs. 1) unbeanstandet angenommen, so

besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals

Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung."

3. § 18 lautet

„Meldungen der Leistungs(Zahlungs)empfänger

§ 18. Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger

(§ 71) sind verpflichtet, jede Änderung in

den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung

maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung

ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten,

soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem

zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte

auf Pensionen aus der Pensionsversicherung

mit Ausnahme der Ansprüche auf

Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges

bzw. während des Ruhens des Pensionsanspruches

jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede

Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens

binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den

Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung

maßgebend ist. Einkommensänderungen, die

auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der

Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden,

unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung."

4. a) § 23 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des

Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen."

b) § 23 Abs. 4 lautet

„(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des

Abs. 2 nicht ermittelt werden, weil von den

Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des

Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so sind

für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für

Pflichtversicherte, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen

Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit

in dem dem Kalenderjahr, in das der

Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr

heranzuziehen, die auf die Zeiten der

Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

Hiebei sind die für die Bemessung der

Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des

Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die

Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung,

in der Pensionsversicherung und in der

Unfallversicherung voneinander abweichen, die

Zeiten der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

maßgebend Beitragsgrundlage ist der

gemäß den vorstehenden Bestimmungen ermittelte

Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage

und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden

Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der

Aufwertungszahl (§ 45) des Kalenderjahres, in das

der Beitragsmonat (Abs. 11) fällt, und aus den

Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen

Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Ist die

Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag

gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die

darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei

Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem

Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im

gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage

über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der

Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim

Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die

gewinnerhöhende Auflösung der Investitionsrücklage

bzw. des Investitionsfreibetrages auf die

Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser

Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid

mangels Vorliegens nicht beigebracht

werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis

zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der

Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden

Kalendermonates. Die Beitragsgrundlage

darf jedoch den kleinsten sich gemäß Abs. 10

ergebenden Wert nicht unterschreiten."

5. § 26 Abs. 2 dritter Satz lautet

„Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich

der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit

dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht,

auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der

österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei

denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges

bestimmt."

6. § 31 Abs. 5 lautet

„(5) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß

Abs. 2 und 3 hinaus einen Beitrag

a) in der Höhe der zur Finanzierung jährlich

aufgewendeten Mittel für eine nach dem

31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigte

Erwerbung von Liegenschaften, ferner für

eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß

§ 207 genehmigte Errichtung, Erweiterung

oder einen nach dem 31. Dezember 1987

gemäß § 207 genehmigten Umbau von

Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den

Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen;

allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen

sind in Abzug zu bringen;

b) an den Versicherungsträger als Träger der

Pensionsversicherung 2,5 Millionen Schilling

als Zuschuß für den Umbau von Gebäuden,

der gemäß § 207 in Verbindung mit § 31

Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

deshalb nicht genehmigungspflichtig

ist, weil damit keine Änderung des

Verwendungszweckes verbunden ist."

7. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren

in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen

des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der

Pflichtversicherung oder die Feststellung der

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig

ist."

8. § 41 zweiter Satz lautet

„Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen

der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch

die Aufklärung, Information und sonstige Formen

der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft

zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung

nach den wirksamsten Methoden und

Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung

dienen."

9. Im § 43 wird der Ausdruck „Körperschaftsteuergesetz"

durch den Ausdruck „Körperschaftsteuergesetz

1988, BGBl. Nr. 401" ersetzt.

10. Im § 49 wird der Ausdruck „§ 108 e Abs. 12"

durch den Ausdruck „§ 108 e Abs. 11" ersetzt.

11. a) Im § 51 Abs. 2 Z 1 vierter Satz wird nach

dem Ausdruck „um die Dauer eines Verfahrens zur

Feststellung der Vaterschaft" der Ausdruck „bzw.

zur Bestellung des Vormundes" eingefügt.

b) Dem § 51 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz

angefügt

„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag

auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so

ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch

auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden

Elternteilen und gilt für den Versicherungsträger

nach diesem Bundesgesetz sowie für alle Träger der

gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung

nach einem anderen Bundesgesetz."

12. a) § 56 Abs. 1 erster Satz lautet

„Wird neben einem Pensionsanspruch aus der

Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches

auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen

(Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten

Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so

ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension,

mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende

Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens

jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe

aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und

Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von

14000 S übersteigt."

b) Im § 56 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt;

folgender Satzteil wird angefügt

„höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens."

13. Der bisherige Inhalt des § 57 a erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall

eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung

aus davorliegenden Versicherungszeiten

ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs. 1

lit. b oder § 122 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes entsteht."

14. Im § 61 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 6 des

Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,"

durch den Ausdruck „§ 6 des Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450," ersetzt.

15. a) Im § 62 Abs. 1 wird der Satzteil „die

Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes

entsprechend anzuwenden sind" durch den

Satzteil „das Lohnpfändungsgesetz 1985 anzuwenden

ist" ersetzt.

b) Im § 62 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck

„§ 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes" durch den

Ausdruck „§ 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes

1985" ersetzt.

c) Im § 62 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck

„§ 5 Abs. 1 Z 1 des Lohnpfändungsgesetzes, in der

jeweils geltenden Fassung" durch den Ausdruck

„§ 5 Abs. 1 Z 1 des Lohnpfändungsgesetzes 1985"

ersetzt.

16. § 66 lautet

„Verfall von Leistungsansprüchen

infolge Zeitablaufes

§ 66. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der

Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches

auf Kostenerstattung oder auf einen Kostenzuschuß,

ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem

Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen,

bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht

oder Versicherungsberechtigung binnen

zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung

geltend zu machen.

(2) Der Anspruch auf Kostenerstattung oder auf

einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten

bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach

Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen.

Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht

oder Versicherungsberechtigung verfällt der

Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren

nach Rechtskraft dieser Feststellung.

(3) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene

Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach Ablauf

eines Jahres seit der Fälligkeit."

17. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn

und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten

Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und

Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht

erbracht wurden."

18. a) Im § 74 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck

„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck

„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.

b) Im § 74 Abs. 2 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"

durch den Ausdruck „Vorsorge

(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.

19. Im § 75 Z 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"

durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)

untersuchungen" ersetzt.

20. § 78 Abs. 6 lautet

„(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 genannte

Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht

um eine Person handelt, die

a) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Sozialversicherung freiberuflich selbständig

Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt

ist, oder

b) eine Pension nach dem in lit. a genannten

Bundesgesetz bezieht, oder

c) zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen

gehört."

20 a. Dem § 80 Abs. 2 wird folgendes angefügt

„An die Stelle des Versicherten tritt der Ehegatte

des Versicherten, an den die Pension gemäß § 71

Abs. 4 auszuzahlen ist, sofern dies von einem der

Ehegatten beantragt wird."

21. a) Die Überschrift zu § 82 lautet

„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"

b) Im § 82 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"

durch den Ausdruck „Vorsorge

(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.

c) Im § 82 Abs. 2 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"

durch den Ausdruck „Vorsorge

(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.

22. Grundsatzbestimmung. § 91 Z 2 lautet

„2. Die den öffentlichen Krankenanstalten

gebührenden Pflegegebührenersätze sind nach

Maßgabe des § 80 Abs. 3 zu 80 vH vom Versicherungsträger

und zu 20 vH vom Versicherten zu

entrichten. Alle Leistungen der Krankenanstalten

mit Ausnahme der in § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen

sind

a) mit den vom Versicherungsträger anteilig

gezahlten Pflegegebührenersätzen,

b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes

vorgesehenen Kostenbeiträgen,

c) mit den vom Versicherten nach § 80 Abs. 2

zu leistenden Kostenanteil und

d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger

zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

abgegolten."

23. Nach § 113 wird folgender § 113 a eingefügt

„§ 113 a. (1) Kommen für den Versicherten

gemäß § 120 Abs. 1 die Leistungen aus der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in

Betracht, so tritt für männliche Versicherte, die nach

Vollendung des 50. Lebensjahres und für weibliche

Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres

aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und

ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer

geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), wenn

es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4 ermittelte

Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage

nach § 113.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem

Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine

selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach

dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet,

mit geringeren Einkünften aufgenommen

worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit

nicht schon während des Bestandes des

Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.

(3) Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit

geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften

ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlagen von

Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres,

das auf das Jahr der Aufnahme des neuen

Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit

folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten

der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem

Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

liegt. Die Bestimmungen der §§ 118 Abs. 5 und

118 a dieses Bundesgesetzes, 242 Abs. 4 und 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und 127

Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender

Anwendung des § 113 mit der Maßgabe zu

ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner

des Jahres herangezogen wird, in dem der

Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des

Abs. 1 ausgeschieden ist."

24. Im § 114 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 113"

durch den Ausdruck „§ 113 oder § 113 a" ersetzt.

25. Im § 116 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 113

bzw. § 114 bzw. § 115" durch den Ausdruck „§ 113

bzw. § 113 a bzw. § 114 bzw. § 115" ersetzt.

26. § 118 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bemessungsgrundlage gemäß den

§§ 113, 113a und 114 ist aus den durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate,

welche die Bemessungszeit bilden

(§ 113 Abs. 3 und 4, § 113 a Abs. 4 und § 114 Abs. 2

Z 2) zu ermitteln."

27. a) Im § 120 Abs. 4 Einleitung wird der

Ausdruck „Abs. 2 und 3" durch den Ausdruck

„Abs. 1 bis 3" ersetzt.

b) § 120 Abs. 4 lit. b und c lauten:„

b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich

decken, nur einfach zu zählen, wobei für die

Feststellung der Wartezeit (§ 111) ein Beitragsmonat

der Pflichtversicherung und ein

Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

einem Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat

der freiwilligen Versicherung und ein

Ersatzmonat einem Beitragsmonat der freiwilligen

Versicherung vorangeht; bei Versi-

cherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende

Reihenfolge

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz;

c) sind für die Bemessung des Steigerungsbetrages

(§ 130) Versicherungsmonate, die sich

zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei

abweichend von lit. b folgende Reihenfolge

gilt

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat."

28. § 133 lautet

„Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung

für die Höherversicherung

§ 133. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in

der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet

wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der

Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1

Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als

Beiträge zur Höherversicherung."

29. a) Im § 140 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck

„Studienförderungsgesetz" durch den Ausdruck

„Studienförderungsgesetz 1983" ersetzt.

b) Im § 140 Abs. 5 wird der Ausdruck „85 vH"

durch den Ausdruck „70 vH" ersetzt.

c) § 140 Abs. 7 dritter Satz lautet

„Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die

mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben, bei einem Einheitswert von

77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden

Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und

darüber ein Betrag von 35 vH des Richtsatzes, und

zwar

1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte

auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf

Waisenpension des Richtsatzes nach § 141 Abs. 1

lit. a bb,

2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach

§ 141 Abs. 1 lit. a aa,

gerundet auf volle Schilling."

30. § 141 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 7984 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 5574 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 5574 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, 2081 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3127 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

. . 3697 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 5574 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 595 S für

jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

31. Dem § 154 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Mittel der Pensionsversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von

gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung

der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen

Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben,

mit der Maßgabe verwendet werden, daß der

Versicherungsträger für diese Zwecke in jedem

Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an

Versicherungsbeiträgen aufwenden kann."

32. Dem § 186 Abs. 6 wird folgender Satz

angefügt

„Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters)

durch eine Enthebung des ausgeschiedenen

Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188)

erforderlich geworden und tritt nachträglich die

Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so

erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen

Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes

(Stellvertreters)."

33. Dem § 188 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines

Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem

Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine

Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung

eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt

nicht zurück."

34. § 192 Abs. 4 lautet

„(4) Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter des

Vorsitzenden) eines Verwaltungskörpers infolge

einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter

(§ 188) aus und tritt nachträglich die

Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so

erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen

Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines

Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende

Wahl durchzuführen."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 5.

35. Im § 197 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck

„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck

„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.

36. Dem § 219 a wird folgender Satz angefügt

„Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung

der im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen

Kostenbeiträge notwendigen Daten."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der

Krankenversicherung für Personen, die am

30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht

mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das

Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange

die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990

bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der am 30. Juni 1990 in Geltung

gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden,

soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge

enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und

auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist

die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn

gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage

gegen den Betrag einer vorzeitigen

Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf

entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer

Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

schon einmal berücksichtigt wurde,

im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage

über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der

Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres

beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich

die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung

gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung

auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann

innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige

Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens

nicht beigebracht werden, so verlängert sich die

Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den

Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides

folgenden Kalendermonates.

(3) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Z 1 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 11 lit. b sind von amtswegen auch auf

Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall

vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.

(4) Die Bestimmungen des § 113 a des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 23 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag nach dem

30. Juni 1990 liegt.

(5) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5

lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

oder § 25 Abs. 5 Z 1 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen

Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend,

so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage

heranzuziehen, die sich aus der Anwendung

des § 25 a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.

(6) Abs. 5 ist auf Antrag des Versicherten auch

auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche

anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden

haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des

Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung,

für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem

1. Jänner 1990 liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der

Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

in der Zeit vom Jänner bis

Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der

Pension bemessen wurden, auf die der

Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist

nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die

Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit

vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung

ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den

am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften

Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im

übrigen § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden ist.

(2) Zu

a) allen Pensionen aus der Pensionsversicherung,

für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem

1. Jänner 1990 liegt,

b) allen Hinterbliebenenpensionen, für die der

Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

in der Zeit vom Jänner bis

Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der

Pension bemessen wurden, auf die der

Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine

außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der

lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung

nicht, wenn der Stichtag für die Pension des

Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis

Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung

gebührt in der Höhe von 7 vH der für den

Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der

Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges

Ruhen ist außer Betracht zu lassen.

(3) Sind nach den Bestimmungen des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge — ausgenommen

die Richtsätze nach § 141 und der Betrag

nach § 70 Abs. 2 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

— mit dem Anpassungsfaktor zu

vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit

ab 1. Juli 1990 mit dem 1,010fachen zu vervielfachen.

Der Betrag nach § 70 Abs. 2 zweiter Satz des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit

ab 1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu

vervielfachen. Dabei sind die am 30. Juni 1990 in

Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die

vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu

runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und

Soziales festzustellen.

(4) Die außerordentliche Sonderzahlung nach

Abs. 2 hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens

(§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung

des Jahresausgleiches gemäß § 144 Abs. 6 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht

zu bleiben. Sie ist unpfändbar.

(5) Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für

steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden

Bezuges.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1990 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

1. rückwirkend mit 1. Jänner 1988 Art. I Z 27 und

28;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 1990 Art. I Z 4 lit. b,

Z 10, 12, 22 und 29 lit. c;

3. mit 1. Jänner 1991 Art. I Z 6.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem der Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des § 31 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z 6 der Bundesminister für Arbeit und Soziales

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen;

2. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 61 und

62 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z 14 und Z 15 und des

Art. III Abs. 4 letzter Satz der Bundesminister

für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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