296. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.
Nr. 587/1980, BGBl. Nr. 284/1981, BGBl.
Nr. 590/1981, BGBl. Nr. 649/1982, BGBl. Nr.
384/1983, BGBl. Nr. 592/1983, BGBl. Nr. 486/
1984, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,
BGBl. Nr. 113/1986, BGBl. Nr. 564/1986, BGBl.
Nr. 611/1987, BGBl. Nr. 616/1987, BGBl. Nr.
283/1988, BGBl. Nr. 751/1988 und BGBl. Nr. 644/
1989 wird geändert wie folgt
1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht
nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des
§ 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert
den Betrag von 2000 S erreicht oder übersteigt
oder für den ein Einheitswert aus anderen als den
Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht
festgestellt wird."
2. § 12 Abs. 1 erster Satz lautet
„Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der
Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund
der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich
unrichtigen Anmeldung den Bestand der
Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für
den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge für
zwei aufeinanderfolgende Vorschreibezeiträume
(§ 33 Abs. 1) unbeanstandet angenommen, so
besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals
Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung."
3. § 18 lautet
„Meldungen der Leistungs(Zahlungs)empfänger
§ 18. Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger
(§ 71) sind verpflichtet, jede Änderung in
den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung
maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung
ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten,
soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem
zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte
auf Pensionen aus der Pensionsversicherung
mit Ausnahme der Ansprüche auf
Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges
bzw. während des Ruhens des Pensionsanspruches
jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede
Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens
binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den
Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung
maßgebend ist. Einkommensänderungen, die
auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der
Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden,
unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung."
4. a) § 23 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des
Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen."
b) § 23 Abs. 4 lautet
„(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des
Abs. 2 nicht ermittelt werden, weil von den
Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen
Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des
Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so sind
für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für
Pflichtversicherte, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen
Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit
in dem dem Kalenderjahr, in das der
Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr
heranzuziehen, die auf die Zeiten der
Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.
Hiebei sind die für die Bemessung der
Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des
Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die
Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung,
in der Pensionsversicherung und in der
Unfallversicherung voneinander abweichen, die
Zeiten der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
maßgebend Beitragsgrundlage ist der
gemäß den vorstehenden Bestimmungen ermittelte
Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage
und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden
Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der
Aufwertungszahl (§ 45) des Kalenderjahres, in das
der Beitragsmonat (Abs. 11) fällt, und aus den
Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen
Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Ist die
Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag
gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die
darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei
Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem
Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im
gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage
über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der
Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim
Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die
gewinnerhöhende Auflösung der Investitionsrücklage
bzw. des Investitionsfreibetrages auf die
Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser
Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid
mangels Vorliegens nicht beigebracht
werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis
zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der
Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden
Kalendermonates. Die Beitragsgrundlage
darf jedoch den kleinsten sich gemäß Abs. 10
ergebenden Wert nicht unterschreiten."
5. § 26 Abs. 2 dritter Satz lautet
„Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich
der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit
dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht,
auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der
österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei
denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges
bestimmt."
6. § 31 Abs. 5 lautet
„(5) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß
Abs. 2 und 3 hinaus einen Beitrag
a) in der Höhe der zur Finanzierung jährlich
aufgewendeten Mittel für eine nach dem
31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigte
Erwerbung von Liegenschaften, ferner für
eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß
§ 207 genehmigte Errichtung, Erweiterung
oder einen nach dem 31. Dezember 1987
gemäß § 207 genehmigten Umbau von
Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den
Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen;
allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen
sind in Abzug zu bringen;
b) an den Versicherungsträger als Träger der
Pensionsversicherung 2,5 Millionen Schilling
als Zuschuß für den Umbau von Gebäuden,
der gemäß § 207 in Verbindung mit § 31
Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
deshalb nicht genehmigungspflichtig
ist, weil damit keine Änderung des
Verwendungszweckes verbunden ist."
7. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren
in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen
des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der
Pflichtversicherung oder die Feststellung der
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig
ist."
8. § 41 zweiter Satz lautet
„Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen
der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch
die Aufklärung, Information und sonstige Formen
der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft
zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung
nach den wirksamsten Methoden und
Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung
dienen."
9. Im § 43 wird der Ausdruck „Körperschaftsteuergesetz"
durch den Ausdruck „Körperschaftsteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 401" ersetzt.
10. Im § 49 wird der Ausdruck „§ 108 e Abs. 12"
durch den Ausdruck „§ 108 e Abs. 11" ersetzt.
11. a) Im § 51 Abs. 2 Z 1 vierter Satz wird nach
dem Ausdruck „um die Dauer eines Verfahrens zur
Feststellung der Vaterschaft" der Ausdruck „bzw.
zur Bestellung des Vormundes" eingefügt.
b) Dem § 51 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz
angefügt
„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag
auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so
ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch
auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden
Elternteilen und gilt für den Versicherungsträger
nach diesem Bundesgesetz sowie für alle Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung
nach einem anderen Bundesgesetz."
12. a) § 56 Abs. 1 erster Satz lautet
„Wird neben einem Pensionsanspruch aus der
Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches
auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen
(Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten
Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so
ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension,
mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende
Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens
jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe
aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und
Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von
14000 S übersteigt."
b) Im § 56 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt;
folgender Satzteil wird angefügt
„höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens."
13. Der bisherige Inhalt des § 57 a erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall
eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung
aus davorliegenden Versicherungszeiten
ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs. 1
lit. b oder § 122 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes entsteht."
14. Im § 61 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 6 des
Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,"
durch den Ausdruck „§ 6 des Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450," ersetzt.
15. a) Im § 62 Abs. 1 wird der Satzteil „die
Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes
entsprechend anzuwenden sind" durch den
Satzteil „das Lohnpfändungsgesetz 1985 anzuwenden
ist" ersetzt.
b) Im § 62 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes" durch den
Ausdruck „§ 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes
1985" ersetzt.
c) Im § 62 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck
„§ 5 Abs. 1 Z 1 des Lohnpfändungsgesetzes, in der
jeweils geltenden Fassung" durch den Ausdruck
„§ 5 Abs. 1 Z 1 des Lohnpfändungsgesetzes 1985"
ersetzt.
16. § 66 lautet
„Verfall von Leistungsansprüchen
infolge Zeitablaufes
§ 66. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der
Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches
auf Kostenerstattung oder auf einen Kostenzuschuß,
ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem
Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen,
bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht
oder Versicherungsberechtigung binnen
zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung
geltend zu machen.
(2) Der Anspruch auf Kostenerstattung oder auf
einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten
bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach
Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen.
Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht
oder Versicherungsberechtigung verfällt der
Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren
nach Rechtskraft dieser Feststellung.
(3) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene
Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach Ablauf
eines Jahres seit der Fälligkeit."
17. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn
und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten
Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und
Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht
erbracht wurden."
18. a) Im § 74 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck
„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck
„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.
b) Im § 74 Abs. 2 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"
durch den Ausdruck „Vorsorge
(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.
19. Im § 75 Z 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"
durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)
untersuchungen" ersetzt.
20. § 78 Abs. 6 lautet
„(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 genannte
Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht
um eine Person handelt, die
a) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt
ist, oder
b) eine Pension nach dem in lit. a genannten
Bundesgesetz bezieht, oder
c) zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen
gehört."
20 a. Dem § 80 Abs. 2 wird folgendes angefügt
„An die Stelle des Versicherten tritt der Ehegatte
des Versicherten, an den die Pension gemäß § 71
Abs. 4 auszuzahlen ist, sofern dies von einem der
Ehegatten beantragt wird."
21. a) Die Überschrift zu § 82 lautet
„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"
b) Im § 82 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"
durch den Ausdruck „Vorsorge
(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.
c) Im § 82 Abs. 2 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"
durch den Ausdruck „Vorsorge
(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.
22. Grundsatzbestimmung. § 91 Z 2 lautet
„2. Die den öffentlichen Krankenanstalten
gebührenden Pflegegebührenersätze sind nach
Maßgabe des § 80 Abs. 3 zu 80 vH vom Versicherungsträger
und zu 20 vH vom Versicherten zu
entrichten. Alle Leistungen der Krankenanstalten
mit Ausnahme der in § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen
sind
a) mit den vom Versicherungsträger anteilig
gezahlten Pflegegebührenersätzen,
b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes
vorgesehenen Kostenbeiträgen,
c) mit den vom Versicherten nach § 80 Abs. 2
zu leistenden Kostenanteil und
d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger
zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
abgegolten."
23. Nach § 113 wird folgender § 113 a eingefügt
„§ 113 a. (1) Kommen für den Versicherten
gemäß § 120 Abs. 1 die Leistungen aus der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in
Betracht, so tritt für männliche Versicherte, die nach
Vollendung des 50. Lebensjahres und für weibliche
Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres
aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und
ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer
geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), wenn
es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4 ermittelte
Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage
nach § 113.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem
Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine
selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet,
mit geringeren Einkünften aufgenommen
worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit
nicht schon während des Bestandes des
Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.
(3) Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit
geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften
ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlagen von
Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres,
das auf das Jahr der Aufnahme des neuen
Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit
folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten
der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem
Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
liegt. Die Bestimmungen der §§ 118 Abs. 5 und
118 a dieses Bundesgesetzes, 242 Abs. 4 und 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und 127
Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender
Anwendung des § 113 mit der Maßgabe zu
ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner
des Jahres herangezogen wird, in dem der
Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des
Abs. 1 ausgeschieden ist."
24. Im § 114 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 113"
durch den Ausdruck „§ 113 oder § 113 a" ersetzt.
25. Im § 116 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 113
bzw. § 114 bzw. § 115" durch den Ausdruck „§ 113
bzw. § 113 a bzw. § 114 bzw. § 115" ersetzt.
26. § 118 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bemessungsgrundlage gemäß den
§§ 113, 113a und 114 ist aus den durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate,
welche die Bemessungszeit bilden
(§ 113 Abs. 3 und 4, § 113 a Abs. 4 und § 114 Abs. 2
Z 2) zu ermitteln."
27. a) Im § 120 Abs. 4 Einleitung wird der
Ausdruck „Abs. 2 und 3" durch den Ausdruck
„Abs. 1 bis 3" ersetzt.
b) § 120 Abs. 4 lit. b und c lauten:„
b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich
decken, nur einfach zu zählen, wobei für die
Feststellung der Wartezeit (§ 111) ein Beitragsmonat
der Pflichtversicherung und ein
Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
einem Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat
der freiwilligen Versicherung und ein
Ersatzmonat einem Beitragsmonat der freiwilligen
Versicherung vorangeht; bei Versi-
cherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende
Reihenfolge
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz;
c) sind für die Bemessung des Steigerungsbetrages
(§ 130) Versicherungsmonate, die sich
zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei
abweichend von lit. b folgende Reihenfolge
gilt
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat."
28. § 133 lautet
„Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung
für die Höherversicherung
§ 133. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in
der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet
wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der
Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1
Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als
Beiträge zur Höherversicherung."
29. a) Im § 140 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck
„Studienförderungsgesetz" durch den Ausdruck
„Studienförderungsgesetz 1983" ersetzt.
b) Im § 140 Abs. 5 wird der Ausdruck „85 vH"
durch den Ausdruck „70 vH" ersetzt.
c) § 140 Abs. 7 dritter Satz lautet
„Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die
mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben, bei einem Einheitswert von
77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden
Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und
darüber ein Betrag von 35 vH des Richtsatzes, und
zwar
1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte
auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf
Waisenpension des Richtsatzes nach § 141 Abs. 1
lit. a bb,
2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach
§ 141 Abs. 1 lit. a aa,
gerundet auf volle Schilling."
30. § 141 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 7984 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 5574 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 5574 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, 2081 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3127 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
. . 3697 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 5574 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 595 S für
jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
31. Dem § 154 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Mittel der Pensionsversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von
gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung
der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben,
mit der Maßgabe verwendet werden, daß der
Versicherungsträger für diese Zwecke in jedem
Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an
Versicherungsbeiträgen aufwenden kann."
32. Dem § 186 Abs. 6 wird folgender Satz
angefügt
„Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters)
durch eine Enthebung des ausgeschiedenen
Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188)
erforderlich geworden und tritt nachträglich die
Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so
erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen
Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes
(Stellvertreters)."
33. Dem § 188 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines
Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem
Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine
Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung
eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt
nicht zurück."
34. § 192 Abs. 4 lautet
„(4) Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter des
Vorsitzenden) eines Verwaltungskörpers infolge
einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter
(§ 188) aus und tritt nachträglich die
Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so
erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen
Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines
Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende
Wahl durchzuführen."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 5.
35. Im § 197 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck
„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.
36. Dem § 219 a wird folgender Satz angefügt
„Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung
der im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen
Kostenbeiträge notwendigen Daten."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der
Krankenversicherung für Personen, die am
30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht
mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das
Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange
die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990
bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der am 30. Juni 1990 in Geltung
gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden,
soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage
maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge
enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und
auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist
die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn
gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage
gegen den Betrag einer vorzeitigen
Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf
entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer
Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
schon einmal berücksichtigt wurde,
im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage
über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der
Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres
beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich
die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung
gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung
auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann
innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige
Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens
nicht beigebracht werden, so verlängert sich die
Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den
Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides
folgenden Kalendermonates.
(3) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Z 1 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 11 lit. b sind von amtswegen auch auf
Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall
vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen des § 113 a des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 23 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag nach dem
30. Juni 1990 liegt.
(5) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5
lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder § 25 Abs. 5 Z 1 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen
Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend,
so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage
heranzuziehen, die sich aus der Anwendung
des § 25 a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
(6) Abs. 5 ist auf Antrag des Versicherten auch
auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche
anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden
haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des
Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung,
für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem
1. Jänner 1990 liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der
Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
in der Zeit vom Jänner bis
Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der
Pension bemessen wurden, auf die der
Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist
nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die
Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit
vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung
ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den
am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften
Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im
übrigen § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden ist.
(2) Zu
a) allen Pensionen aus der Pensionsversicherung,
für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem
1. Jänner 1990 liegt,
b) allen Hinterbliebenenpensionen, für die der
Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
in der Zeit vom Jänner bis
Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der
Pension bemessen wurden, auf die der
Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine
außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der
lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung
nicht, wenn der Stichtag für die Pension des
Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis
Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung
gebührt in der Höhe von 7 vH der für den
Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der
Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges
Ruhen ist außer Betracht zu lassen.
(3) Sind nach den Bestimmungen des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge — ausgenommen
die Richtsätze nach § 141 und der Betrag
nach § 70 Abs. 2 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
— mit dem Anpassungsfaktor zu
vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit
ab 1. Juli 1990 mit dem 1,010fachen zu vervielfachen.
Der Betrag nach § 70 Abs. 2 zweiter Satz des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit
ab 1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu
vervielfachen. Dabei sind die am 30. Juni 1990 in
Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die
vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu
runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales festzustellen.
(4) Die außerordentliche Sonderzahlung nach
Abs. 2 hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens
(§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung
des Jahresausgleiches gemäß § 144 Abs. 6 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht
zu bleiben. Sie ist unpfändbar.
(5) Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für
steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden
Bezuges.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1990 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1988 Art. I Z 27 und
28;
2. rückwirkend mit 1. Jänner 1990 Art. I Z 4 lit. b,
Z 10, 12, 22 und 29 lit. c;
3. mit 1. Jänner 1991 Art. I Z 6.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem der Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des § 31 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z 6 der Bundesminister für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;
2. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 61 und
62 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z 14 und Z 15 und des
Art. III Abs. 4 letzter Satz der Bundesminister
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.