296_1989
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296. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 296. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
1989_296_0 296. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
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Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung
hat die Türkei am 10. März 1989 ihre Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Ausstellung
von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl.
Nr. 417/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 260/1988) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Türkei gemäß Art. 8 Abs. 1 des
Übereinkommens folgende Erklärung abgegeben
„Die für die Ausstellung der genannten Zeugnisse
zuständigen türkischen Behörden sind die
Standesämter in der Türkei sowie die konsularischen
Vertretungen im Ausland."