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296_1988 AT

296. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Marktgemeinde Sieghartskirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Marktgemeinde Sieghartskirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von

km 35,487 bis km 37,430 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 10. Mai

1976, BGBl. Nr. 228, bestimmten — Abschnitt

„Umfahrung Gollarn" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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