Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
296_1987 AT

296. Bundesgesetz: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 — KHVG 1987 und Änderungen des KFG 1967, des GGSt und des Kartellgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTES HAUPTSTÜCK: KRAFTFAHRZEUG-

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

I. Abschnitt

Anwendungsbereich

Pflichtversicherung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Versicherungsverträge

anzuwenden, die in Erfüllung der

Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils

geltenden Fassung (KFG 1967) und des § 16 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und über eine Änderung

des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 209/1979, in der

jeweils geltenden Fassung (GGSt) abgeschlossen

werden.

(2) Abschnitte II., III., V. und VI. dieses Hauptstücks

sowie § 20 sind auf Versicherungsverträge

anzuwenden, die zur Erfüllung der Versicherungspflicht

gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen

werden.

Freiwillige Versicherung

§ 2. (1) Abschnitte II., IV. und V. dieses Hauptstücks

sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche

Geltungsbereich der Versicherung über das

Bundesgebiet hinaus erstreckt.

(2) Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks

sind anzuwenden, soweit

1. Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,

2. höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen

vereinbart werden (freiwillige

Höherversicherung).

(3) Aul Schadenereignisse gemäß Abs. 2 Z 1 sind

die Bestimmungen der §§ 158 b bis 158 h des Versicherungsvertragsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 2/1959,

in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,

soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß § 1

gelten.

II. Abschnitt

Versicherungsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

unter Einhaltung der in § 4 angeführten Voraussetzungen

mit Verordnung Allgemeine Versicherungsbedingungen

festzusetzen. Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherungsverträge dürfen nur unter

deren Zugrundelegung abgeschlossen werden. Die

Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird

dadurch nicht berührt.

(2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen zum Nachteil der

Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen,

kann sich der Versicherer nicht berufen.

(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen

sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen

bei Vertragsabschluß, spätestens

gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede

Änderung der Versicherungsbedingungen ist den

Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis

zu bringen.

§ 4. (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen

haben Bestimmungen der im § 9 Abs. 1 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/

1978, in der jeweils geltenden Fassung (VAG)

angeführten Art zu enthalten. Dabei sind Art. 3, 4

und 7 der dem Europäischen Übereinkommen über

die obligatorische Haftpflichtversicherung für

Kraftfahrzeuge, BGBl. Nr. 236/1972, beigefügten

Bestimmungen einzuhalten und das Interesse der

Versicherten und der Geschädigten an einem wirksamen

Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien

zu wahren.

(2) Als Obliegenheiten dürfen festgesetzt werden

1. die im Versicherungsvertragsgesetz 1958

angeführten Pflichten des Versicherungsnehmers,

2. die Einhaltung der kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen

Vorschriften, die für die vom

Versicherer getragene Gefahr erheblich sind,

soweit dies mit einem wirksamen Schutz der

Versicherten und der geschädigten Dritten

vereinbar ist,

3. die Erfüllung der für die Einstufung nach dem

Tarif maßgebenden Voraussetzungen,

4. Pflichten, die dazu dienen, die Befriedigung

und Abwehr des Anspruchs des geschädigten

Dritten dem Versicherungsnehmer zu entziehen

und dem Versicherer vorzubehalten

sowie die Verfügung über die Ansprüche vor

ihrer Feststellung zu verhindern.

(3) Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes

1958 darf zum Nachteil der Versicherten

und der geschädigten Dritten nicht abgewichen

werden.

Besondere Versicherungsbedingungen

§ 5. (1) Für Versicherungen gemäß § 2 Abs. 1

und 2 können von den Versicherungsunternehmen

besondere Versicherungsbedingungen festgelegt

werden. Für diese und ihre Änderungen ist der

Zeitpunkt anzugeben, ab dem sie angewendet werden.

Danach dürfen neue Versicherungsverträge

nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder

geänderten Bedingungen abgeschlossen werden.

(2) § 3 Abs. 3 ist auf besondere Versicherungsbedingungen

sinngemäß anzuwenden.

Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen

§ 6. (1) Für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge

oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

zur Erfüllung der Versicherungspflicht

gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen werden,

hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung

die wegen der Eigenart dieser Versicherung

erforderlichen Abweichungen von den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen gemäß § 3

Abs. 1 festzusetzen.

(2) Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur

Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62

Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen

werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind.

Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen

und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung

der Prämienzahlung gilt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

für den Betrieb der Versicherung gemäß § 1

Abs. 2 die Ausfallshaftung des Bundes bis höchstens

90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu

übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH

an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und

der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung

der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung

(§ 21) zu ermitteln.

III. Abschnitt

Tarif

Versicherungssummen

§ 7. (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen

zugrunde zu legen

1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen

(Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz

20 Millionen Schilling,

2. für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger,

die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen,

10 Millionen Schilling,

3. für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und

für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen

für je weitere angefangene fünf Plätze

5 Millionen Schilling.

(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von

mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß

§ 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen

Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die

Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung

eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme

10 Millionen Schilling.

(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter

§ 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende

Versicherungssummen zugrunde zu legen

1. für die Tötung oder Verletzung eines Menschen

10 Millionen Schilling,

2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer

Menschen 24 Millionen Schilling,

3. für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen

Schilling,

4. für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder

Sachschäden sind, 120000 S.

(5) Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen

Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden

im Sinne des Abs. 4 Z 4.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit

Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten

Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse

an einem wirksamen Schutz der Versicherten

und der geschädigten Dritten zu angemessenen

Prämien entspricht.

Aufbau des Tarifes

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die

Gliederung des Tarifes gemäß den Abs. 2 bis 4 entsprechend

der unterschiedlichen vom Versicherer

getragenen Gefahr mit Verordnung zu bestimmen.

(2) Eigene Hauptgruppen sind jedenfalls für folgende

Fahrzeuge zu bilden

1. Krafträder (§ 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967),

2. Personen- und Kombinationskraftwagen (§ 3

Abs. 1 Z 2 lit. a und b KFG 1967),

3. Omnibusse (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. c KFG 1967)

und Omnibusanhänger (§ 2 Z 25 a KFG

1967),

4. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Motorkarren

(§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. d bis f KFG 1967),

5. Anhänger (§ 3 Abs. 1 Z 4 KFG 1967) außer

Omnibusanhängern,

6. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung

gefährlicher Güter bestimmt sind oder

mit denen gefährliche Güter befördert werden

(§ 1 Abs. 1 Z 2 GGSt).

(3) Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung

sind aus den in Abs. 2 angeführten

Hauptgruppen auszuscheiden und in eigenen

Hauptgruppen zusammenzufassen, soweit dies

wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr

erforderlich ist. Fahrzeuge und Anhänger, die in

Abs. 2 nicht erfaßt sind, sind je nach der vom Versicherer

getragenen Gefahr in den Tarif einzuordnen.

(4) Soweit es einer schadengerechten Verteilung

der Prämienlast auf die Versicherungsnehmer und

deren Interesse an einem wirksamen Versicherungsschutz

zu angemessenen Prämien dient, ist

der Tarif innerhalb der Hauptgruppen für gleichartige

Fahrzeuge nach den für die vom Versicherer

getragene Gefahr wesentlichen Merkmalen zu gliedern.

Für Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung

kann innerhalb der Hauptgruppen im

Hinblick auf die vom Versicherer getragene Gefahr

die Festsetzung von Zu- und Abschlägen von den

Prämien oder eine gesonderte Prämienbemessung

vorgesehen werden.

Schadenersatzbeitrag

§ 9. (1) Schadenersatzbeitrag ist der teilweise

Ersatz von Entschädigungsleistungen, die der Versicherer

zu seinen Lasten erbracht hat, durch den

Versicherungsnehmer.

(2) Der Schadenersatzbeitag gilt für den Fall des

Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die §§ 38 und

39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß

anzuwenden sind. Der Schadenersatzbeitrag

ist Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 133, in der

jeweils geltenden Fassung; er ist im Jahresabschluß

des Versicherungsunternehmens als Prämie auszuweisen.

Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf

§ 10. (1) Unter Prämienbemessung nach dem

Schadenverlauf ist die Veränderung der Prämie

unter Bedachtnahme auf Entschädigungsleistungen

zu verstehen, die der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag

erbracht hat oder zu erbringen

hat.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit

Verordnung die allgemeinen Voraussetzungen für

die Festsetzung einer Prämienbemessung nach dem

Schadenverlauf zu bestimmen, wenn es dem Ausgleich

der Interessen der Versicherten untereinander

an einem wirksamen Versicherungsschutz zu

angemessenen Prämien dient.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit

Verordnung auch zu bestimmen, bei welchen Fahrzeugen

eine Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf

zu erfolgen hat.

Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann

mit Verordnung bestimmen, daß bei einem Verzicht

auf bestimmte Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers

als geschädigten Dritten gegen den

Versicherer, der eine Verminderung der von den

Versicherungsunternehmen insgesamt getragenen

Gefahr herbeiführt, ein Nachlaß von der Prämie zu

gewähren ist.

(2) Die Gewährung eines Nachlasses gemäß

Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1. sich der Versicherungsnehmer verpflichtet,

auch die mitversicherten Personen zum Verzicht

auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen,

2. sich der Verzicht auch auf die Ansprüche

gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten

erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch

aus dem Versicherungsvertrag

zusteht.

Unternehmenstarif

§ 12. (1) Die Versicherungsunternehmen müssen

für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb

des gemäß § 8 vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge

in Form von Jahresprämien festsetzen.

(2) Die Versicherungsunternehmen können im

Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (§ 9)

vorsehen, soweit dies durch die vom Versicherer

getragene Gefahr gerechtfertigt ist und dazu dient,

die Interessen der Versicherungsnehmer untereinander

an einem wirksamen Versicherungsschutz zu

angemessenen Prämien auszugleichen. Die

Schadenersatzbeiträge können betraglich oder im

Verhältnis zur Prämie festgesetzt werden. Schadenersatzbeiträge

dürfen nicht nach regionalen oder

altersmäßigen Merkmalen festgesetzt werden.

(3) Außer den Jahresprämien dürfen noch vorgesehen

werden

1. die Entrichtung der Prämie in Teilbeträgen

einschließlich hiefür vorgeschriebener Zuschläge

(unterjährige Zahlungsweise),

2. der Abschluß von Versicherungen mit kürzerer

als einjähriger Laufzeit und das Verhältnis

der Prämien hiefür zur Jahresprämie (Kurztarif),

3. eine gesonderte Abgeltung der Ausfertigung

der Polizze und von Polizzennachträgen

sowie von Kosten, die dem Versicherer bei

der Einhebung der Prämie erwachsen

(Nebenleistungen).

(4) Neben den gemäß § 8 vorgesehenen Merkmalen

können die Versicherungsunternehmen weitere

Unterscheidungsmerkmale für die Prämienbemessung

vorsehen, die wegen der vom Versicherer

getragenen Gefahr oder seines Betriebsaufwandes

sachlich begründet sind. Das Interesse an einem

wirksamen Schutz aller Versicherten und der

geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien

darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Soweit

die Prämie nach dem Schadenverlauf zu bemessen

ist (§ 10 Abs. 2), dürfen im Unternehmenstarif

keine Unterscheidungsmerkmale nach dem Schadenverlauf

vorgesehen werden.

Anwendung, Auflegung und Vorlage

des Unternehmenstarifs

§ 13. (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen,

ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung

desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt

nur der 1. September jedes Kalenderjahres in

Betracht.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben ihren

geltenden Unternehmenstarif einschließlich allfälliger

Schadenersatzbeiträge an allen Geschäftsstellen

zur Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben einen

neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des

Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten

der Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 115 Abs. 1

VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern

mitzuteilen.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die

neuen Unternehmenstarife und die Änderungen

von Unternehmenstarifen im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung kundzumachen.

Höchstprämien

§ 14. Wenn die durchschnittliche Höhe der Prämien

im Hinblick auf die bei den Versicherungsunternehmen

bestehenden betriebswirtschaftlichen

Verhältnisse und die jeweilige wirtschaftliche Lage

der Versicherungsnehmer unangemessen hoch ist,

kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

Höchstprämien festsetzen.

Verbindlichkeit des Tarifs

§ 15. (1) Vom Unternehmenstarif darf nicht

abgewichen werden. Als Abweichung ist jeder

Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem

sich aus dem Tarif ergebenden Versicherungsentgelt

anzusehen.

(2) Als Abweichung vom Unternehmenstarif gilt

auch jede unmittelbare oder mittelbare geldwerte

Zuwendung, welcher Art auch immer, an den Versicherungsnehmer

sowie jede Herabsetzung anderer

Leistungsverpflichtungen des Versicherungsnehmers,

die in der Absicht erfolgen, das Versicherungsentgelt

zu mindern.

Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen

§ 16. (1) Für Versicherungsverträge, die für

Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem

Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht

gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen

werden, hat der Bundesminister für Finanzen mit

Verordnung eine der Eigenart dieser Versicherung

entsprechende, gegenüber § 8 vereinfachte Gliederung

des Tarifs festzusetzen.

(2) Die Prämie kann nach der Laufzeit des Vertrages

unterschiedlich festgesetzt werden.

IV. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen über den Versicherungsvertrag

Laufzeit; Kündigung

§ 17. (1) Die Versicherungsverträge dürfen nicht

mit einer längeren als einjährigen Laufzeit abgeschlossen

werden. Fällt der Versicherungsbeginn

nicht auf einen Monatsersten, so verlängert sich die

Höchstlaufzeit bis zum nächstfolgenden Monatsletzten

nach Ablauf eines Jahres. Ist eine längere

Laufzeit vereinbart worden, so gilt der Vertrag als

auf den sich aus den vorstehenden Bestimmungen

ergebenden Zeitraum abgeschlossen.

(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um

jeweils ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor

Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer

weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag,

ohne daß es hiezu einer Kündigung bedarf.

Wirkung auf bestehende Verträge

§ 18. Neue Versicherungsbedingungen und

Tarife sowie Änderungen von diesen gelten auch

für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehende

Versicherungsverträge.

Wegfall des versicherten Interesses

§ 19. Der dauernde Wegfall des versicherten

Interesses wird gegenüber dem Versicherer nur

wirksam, wenn die Zulassung auf Grund einer

Abmeldung erloschen, aufgehoben oder infolge

Zeitablaufs erloschen und dem Versicherer der

Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung

überlassen worden ist.

Forderungsübergang

§ 20. Der Versicherer kann eine gemäß § 158 f

des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 auf ihn

übergegangene Forderung des geschädigten Dritten

nur gegen einen Versicherten geltend machen,

der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers

von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt

oder an der Herbeiführung mitgewirkt hat.

V. Abschnitt

Rechnungslegung

Gesonderte Erfolgsrechnung

§ 21. (1) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

ist für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte

Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des

Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens.

(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung hat die auf

die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallenden

Aufwendungen und Erträge zu enthalten,

die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Versicherungsunternehmens

abzuleiten sind. Soweit

Aufwendungen und Erträge der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar zurechenbar

sind, sind sie nach ihrer Verursachung

anteilsmäßig zuzurechnen.

(3) § 83 Abs. 2 Z 1 lit. d VAG bleibt unberührt.

VI. Abschnitt

Direktes Klagerecht

Anspruchsberechtigung

§ 22. (1) Der geschädigte Dritte kann den ihm

zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen

des betreffenden Versicherungsvertrages auch

gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer

und der ersatzpflichtige Versicherte haften

als Gesamtschuldner.

(2) § 158 c Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes

1958 ist nicht anzuwenden.

Verjährung

§ 23. (1) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten

Dritten gegen den Versicherer unterliegt der

gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch

gegen den ersatzpflichtigen Versicherten.

Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit

dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches

gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt,

endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis.

(2) Ist der Schadenersatzanspruch des geschädigten

Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so

ist die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen

Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch

ablehnt, gehemmt. Weitere

Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruches

hemmen die Verjährung jedoch nicht. Die Hemmung

oder die Unterbrechung der Verjährung des

Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen

Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder

die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung

des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer

und umgekehrt.

Urteilswirkung

§ 24. Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein

Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten

aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen

dem geschädigten Dritten und dem Versicherer

ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es

zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten

ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.

Pflichten des geschädigten Dritten

§ 25. (1) Der geschädigte Dritte, der seinen

Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen

Versicherten oder gegen den Versicherer geltend

machen will, hat diesem das Schadenereignis binnen

vier Wochen von dem Zeitpunkt an schriftlich

anzuzeigen, zu dem er von der Person des Versicherers

Kenntnis erhalten hat oder erhalten hätte

müssen. Wenn er den Schadenersatzanspruch

gegen den ersatzpflichtigen Versicherten gerichtlich

geltend macht, hat er dies dem Versicherer

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Versicherer kann vom geschädigten

Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung

des Schadenereignisses und der Höhe des

Schadens erforderlich und dem geschädigten Dritten

zumutbar ist. Zur Vorlage von Belegen ist der

geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm

die Beschaffung zugemutet werden kann.

(3) Verletzt der geschädigte Dritte die Pflichten

gemäß Abs. 1 und 2, so beschränkt sich die Haftung

des Versicherers auf den Betrag, den er auch

bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten

gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt bezüglich der

Pflichten gemäß Abs. 2 nur ein, wenn der Versicherer

den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich

schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen

hat.

(4) Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß, wenn der

Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung

des Versicherers einen Vergleich

abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; § 154

Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist

entsprechend anzuwenden.

(5) Die §§ 158 d und 158 e des Versicherungsvertragsgesetzes

1958 sind nicht anzuwenden.

VH. Abschnitt

Außergewöhnliche Risken

Anspruchsberechtigung

§ 26. (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können,

daß drei Versicherungsunternehmen, die die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben

dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages

für ein der Versicherungspflicht unterliegendes

Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem

Fachverband der Versicherungsunternehmungen

den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen

wird. Die Versicherungsunternehmen, die den

Abschluß eines Versicherungsvertrages ablehnen,

haben hierüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

(2) Kommt der Fachverband der Versicherungsunternehmungen

der Verpflichtung gemäß Abs. 1

nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so hat die

Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des

Fahrzeugbesitzers unverzüglich einen Versicherer

zuzuweisen.

(3) Als Versicherer darf gemäß Abs. 1 oder 2 nur

ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden,

das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

berechtigt ist. Die Versicherungsunternehmen

sind in alphabetischer Reihenfolge

zuzuweisen.

(4) Das Versicherungsunternehmen, das dem

Fahrzeugbesitzer gemäß Abs. 1 oder 2 zugewiesen

wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug

einen Versicherungsvertrag abzuschließen.

Dieser Vertrag muß sich auf die Erfüllung der Versicherungspflicht

beschränken; eine Erweiterung

des örtlichen Geltungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1

und Abs. 2 Z 1 ist jedoch zulässig.

Prämienbemessung

§ 27. Für einen Versicherungsvertrag gemäß § 26

kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen

höheren Gefahr entweder

1. ein Zuschlag zu der sich aus dem Unternehmenstarif

ergebenden Prämie von höchstens

50 vH oder

2. unbeschadet eines gemäß § 12 Abs. 2 vorgesehenen

Schadenersatzbeitrages ein Schadenersatzbeitrag

vorgesehen werden, der für ein

Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie

nicht übersteigen darf.

VIII. Abschnitt

Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Zusammensetzung

§ 28. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Finanzen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

zu bilden. In diesen sind je ein

Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen,

des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs und des Österreichischen

Automobil-, Motorrad- und Touring-

Clubs zu entsenden.

(2) Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes

Ehrenamt.

(3) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden

und einen Stellvertreter des Vorsitzenden

für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl

ist zulässig.

Verfahren

§ 29. (1) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung

zu geben.

(2) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der

Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei

Dritteln der Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder

können begründete Minderheitsvoten abgeben, die

dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu

bringen sind.

(4) Der Ausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter

des Bundesministers für Finanzen, in Angelegenheiten,

in denen das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

oder dem Bundesminister für Justiz herzustellen

ist, auch Vertreter dieser Bundesminister einzuladen.

Diese sind anzuhören. Der Ausschuß darf

ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.

ZWEITES HAUPTSTÜCK: ÄNDERUNGEN

DES KFG 1967 UND DES GGST

§ 30. Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 106/1986, wird geändert wie folgt

1. Im § 37 Abs. 2 lit. b, § 45 Abs. 3 lit. c, § 46

Abs. 2 erster Satz, § 52 Abs. 2 und § 106 Abs. 5 dritter

Satz entfallen jeweils die Worte „in zweifacher

Ausfertigung".

2. Im § 43 Abs. 4 lit. d entfällt der Klammerausdruck

„(§ 59 Abs. 3)".

3. Im § 59 Abs. 2 dritter Satz entfallen die Worte

„dem nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Tarif

zugrunde liegenden".

4. § 59 Abs. 3 und 5 entfallen.

5. §§ 59 a und 60 entfallen.

6. § 61 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer

auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der

Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser

Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung,

kostenlos auszustellen.

(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen

Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt

worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens,

zu verständigen von

a) der Zulassung des Fahrzeuges,

b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,

c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung

der Zulassung, sofern der Versicherer

nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet

hat.

In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung

sowie im Falle der lit. a die in

ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein

eingetragenen Wortlaut anzuführen."

7. Im § 62 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte

„im Umfang der §§ 59 und 60".

8. Im § 62 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Zitat

„nach Abs. 3".

9. § 62 Abs. 3 bis 6 entfallen.

10. § 63 entfällt.

11. § 136 Abs. 1 lit. c lautet

„c) des § 59 Abs. 1 und 2 und des § 62 Abs. 1, 7

und 8 mit den Bundesministern für Justiz und

für Finanzen;"

12. § 136 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter

Satz zweiter Halbsatz, des § 57 Abs. 6 zweiter Satz,

des § 62 Abs. 2, des § 67 Abs. 4 a letzter Satz und

Abs. 7, des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des § 77

Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für

Finanzen betraut; er hat bei der Vollziehung des

§ 62 Abs. 2 erster Satz mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Einvernehmen

zu pflegen."

13. § 136 Abs. 3 entfällt.

§ 31. Das Bundesgesetz über die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße und über eine

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/

1979, wird geändert wie folgt

1. Im § 16 Abs. 1 entfallen die Worte „nach

Maßgabe des Abs. 2".

2. § 16 Abs. 2 entfällt.

3. § 16 Abs. 3 lautet

»(3) §§ 59 Abs. 2, 61 und 62 KFG 1967 gelten

sinngemäß."

4. § 46 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung

des § 16, soweit damit nicht gemäß Abs. 2 der Bundesminister

für Finanzen betraut ist, das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.

(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 3 hinsichtlich

des § 62 Abs. 2 KFG 1967 und des § 31 ist der

Bundesminister für Finanzen betraut. Er hat bei der

Vollziehung des § 16 Abs. 3 hinsichtlich des § 62

Abs. 2 erster Satz KFG 1967 und des § 31 das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr zu pflegen."

5. § 46 Abs. 3 entfällt.

DRITTES HAUPTSTÜCK: ÄNDERUNG DES

KARTELLGESETZES

§ 32. Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 501/1984, wird geändert wie folgt

§ 5 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. auf Kartelle von Banken, Bausparkassen oder

privaten Versicherungsunternehmen — mit

Ausnahme von Kartellen über Prämienbeträge

des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung —, die der Aufsicht

des Bundesministers für Finanzen auf Grund

des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979,

BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen (KWG)

und des Bundesgesetzes vom 18. Oktober

1978, BGBl. Nr. 569, über den Betrieb und

die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung

(VAG), beide Gesetze in der jeweils geltenden

Fassung, unterstehen."

VIERTES HAUPTSTÜCK: SCHLUSS- UND

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August

1987 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen

frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

(3) Der V. Abschnitt des Ersten Hauptstücks ist

erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden,

das nach dem 31. Juli 1987 beginnt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 34. Solange nicht eine Verordnung gemäß § 3

Abs. 1 erlassen wurde, gelten die mit Verordnung

des Bundesministers für Finanzen vom 11. November

1985, BGBl. Nr. 492, festgesetzten Allgemeinen

Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(AKHB 1985) mit Ausnahme des § 4

Abs. 2 erster bis dritter Satz, des § 11 Abs. 1 und

des § 13 Abs. 1 und 2.

Bestehender Tarif

§ 35. (1) Solange nicht ein neuer Tarif oder eine

Änderung des Tarifs gemäß § 13 Abs. 1 angewendet

wird, ist der unmittelbar vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltende Tarif weiter anzuwenden.

§ 15 ist auf diesen Tarif anzuwenden.

(2) Als Zeitpunkt, ab dem ein neuer Unternehmenstarif

oder eine Änderung des Unternehmenstarifs

angewendet wird (§ 13 Abs. 1), kommt auch

der 1. März 1988 in Betracht.

Bestehende Verträge

§ 36. Soweit es sich nicht schon aus den vorangegangenen

Bestimmungen ergibt, gelten die §§ 17 bis

20 und 22 bis 25 auch für zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende

Versicherungsverträge.

Ausschuß

§ 37. Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(§ 28) ist innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu seiner konstituierenden Sitzung vom Bundesminister

für Finanzen einzuberufen. Dieser hat in die

Sitzung einen Vertreter zu entsenden, der die Sitzung

zur Wahl des ersten Vorsitzenden und seines

Stellvertreters zu leiten hat.

Vollziehung

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2, des

§ 9 Abs. 2 erster Satz, des § 17 Abs. 1 dritter

Satz und Abs. 2, der §§ 18 bis 20, der §§ 22 bis

25, des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung

mit Abs. 1, des § 32, des § 34 und des § 36 der

Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich der §§ 30 und 31 der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen, und zwar

a) hinsichtlich des § 3 Abs. 1 erster Satz, des

§ 4, des § 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 5, des § 8,

des § 10 Abs. 2 und 3, des § 14 und des

§ 16 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr;

b) hinsichtlich des § 3 Abs. 1 erster Satz, des

§ 4 und des § 6 Abs. 1 auch des Bundesministers

für Justiz;

c) hinsichtlich des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →