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296_1986 AT

296. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention

zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung

der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 19/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Bettrittsurkunde

Ghana 2. Jänner 1986

Irland 23. Dezember 1985

Türkei 20. Dezember 1985

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

IRLAND

Vorbehalte

„Artikel 9 (1)

Bis zur vorgeschlagenen Abänderung des Gesetzes

über die Staatsangehörigkeit, die bereits weit

gediehen ist, behält sich Irland das Recht vor, die

Bestimmungen seines derzeitigen Gesetzes betreffend

den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch

Eheschließung beizubehalten.

Artikel 13 (b) und (c)

Die Frage einer Ergänzung der in der irischen

Verfassung enthaltenen Gleichheitsgarantie durch

besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu

Krediten und anderen Dienstleistungen und Freizeitaktivitäten,

sofern sie von privaten Personen,

Organisationen oder Unternehmen geboten werden,

wird derzeit geprüft. Vorderhand behält sich

Irland das Recht vor, die auf diesem Gebiet geltenden

Rechtsvorschriften als für die Erreichung der

Ziele der Konvention in Irland geeignet zu erachten.

Artikel 15

Betreffend Absatz 3 dieses Artikels behält sich

Irland das Recht vor, die im irischen Recht bestehenden

Vorschriften, welche den Frauen gleiche

Rechtsfähigkeit wie den Männern zuerkennen,

durch keine weiteren Rechtsvorschriften betreffend

die Gültigkeit von Verträgen oder anderen von

Frauen unabhängig abgeschlossenen Privaturkunden

zu ergänzen.

Betreffend Absatz 4 dieses Artikels beachtet

Irland die Gleichberechtigung der Frauen hinsichtlich

der Freizügigkeit und der freien Wahl ihres

Wohnsitzes; bis zur vorgeschlagenen Abänderung

des Wohnsitzrechts, die bereits weit gediehen ist,

behält es sich das Recht vor, seine bestehenden

Rechtsvorschriften beizubehalten.

Artikel 16, 1 (d) und (f)

Irland ist der Auffassung, daß es zur Verwirklichung

der Ziele der Konvention in Irland nicht

erforderlich ist, hinsichtlich . der Vormundschaft,

der Annahme an Kindesstatt und des Sorgerechts

für unehelich geborene Kinder den Männern gleiche

Rechte einzuräumen wie den Frauen, und

behält sich das Recht vor, die Konvention in diesem

Sinne anzuwenden.

Artikel 11 (1) und 13 (a)

Irland behält sich das Recht vor, das Gesetz über

das Recht auf gleiche Entlohnung aus 1974 und das

Gesetz über die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz

aus 1977 und andere, in Anwendung der Arbeitsmöglichkeiten

und die Entlohnung betreffenden

Normen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

getroffene Maßnahmen als für die Durchführung

der Artikel 11 1 (b), (c) und (d) ausreichend

zu erachten.

Irland behält sich das Recht vor, die irischen

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen

Sicherheit, die für die Frauen günstiger sind als für

Männer, vorderhand beizubehalten und bis zum

Inkrafttreten des Gesetzes über die soziale Wohlfahrt

(Novelle) (Nr. 2) aus 1985 für die Berechtigung

verheirateter Frauen zu bestimmten Leistungen

der sozialen Sicherheit besondere Bestimmungen

anzuwenden."

TÜRKEI

Vorbehalte

„Die Regierung der Republik Türkei (macht

Vorbehalte) hinsichtlich jener die Familienbeziehungen

betreffenden Artikel der Konvention, die

mit den Bestimmungen des türkischen bürgerlichen

Gesetzbuches nicht ganz vereinbar sind, insbesondere

der Artikel 15 Abs. 2 und 4 und Artikel 16

Abs. 1 (c), (d), (f).und (g), sowie hinsichtlich des

Artikels 29 Abs. 1. Gemäß Artikel 29 Abs. 2 der

Konvention erklärt die Republik Türkei, daß sie

den Absatz 1 dieses Artikels für sich nicht als verbindlich

erachtet."

Erklärung

„Die Regierung der Republik Türkei erklärt, daß

Artikel 9 Abs. 1 der Konvention den Bestimmungen

des Artikels 5 Abs. 1 und der Artikel 15 und 17 des

türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht entgegensteht,

die den Erwerb der Staatsangehörigkeit

betreffen, da es der Zweck dieser Bestimmungen

über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch

Eheschließung ist, Staatenlosigkeit zu verhindern."

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