296. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 19/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Bettrittsurkunde
Ghana 2. Jänner 1986
Irland 23. Dezember 1985
Türkei 20. Dezember 1985
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
IRLAND
Vorbehalte
„Artikel 9 (1)
Bis zur vorgeschlagenen Abänderung des Gesetzes
über die Staatsangehörigkeit, die bereits weit
gediehen ist, behält sich Irland das Recht vor, die
Bestimmungen seines derzeitigen Gesetzes betreffend
den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch
Eheschließung beizubehalten.
Artikel 13 (b) und (c)
Die Frage einer Ergänzung der in der irischen
Verfassung enthaltenen Gleichheitsgarantie durch
besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu
Krediten und anderen Dienstleistungen und Freizeitaktivitäten,
sofern sie von privaten Personen,
Organisationen oder Unternehmen geboten werden,
wird derzeit geprüft. Vorderhand behält sich
Irland das Recht vor, die auf diesem Gebiet geltenden
Rechtsvorschriften als für die Erreichung der
Ziele der Konvention in Irland geeignet zu erachten.
Artikel 15
Betreffend Absatz 3 dieses Artikels behält sich
Irland das Recht vor, die im irischen Recht bestehenden
Vorschriften, welche den Frauen gleiche
Rechtsfähigkeit wie den Männern zuerkennen,
durch keine weiteren Rechtsvorschriften betreffend
die Gültigkeit von Verträgen oder anderen von
Frauen unabhängig abgeschlossenen Privaturkunden
zu ergänzen.
Betreffend Absatz 4 dieses Artikels beachtet
Irland die Gleichberechtigung der Frauen hinsichtlich
der Freizügigkeit und der freien Wahl ihres
Wohnsitzes; bis zur vorgeschlagenen Abänderung
des Wohnsitzrechts, die bereits weit gediehen ist,
behält es sich das Recht vor, seine bestehenden
Rechtsvorschriften beizubehalten.
Artikel 16, 1 (d) und (f)
Irland ist der Auffassung, daß es zur Verwirklichung
der Ziele der Konvention in Irland nicht
erforderlich ist, hinsichtlich . der Vormundschaft,
der Annahme an Kindesstatt und des Sorgerechts
für unehelich geborene Kinder den Männern gleiche
Rechte einzuräumen wie den Frauen, und
behält sich das Recht vor, die Konvention in diesem
Sinne anzuwenden.
Artikel 11 (1) und 13 (a)
Irland behält sich das Recht vor, das Gesetz über
das Recht auf gleiche Entlohnung aus 1974 und das
Gesetz über die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz
aus 1977 und andere, in Anwendung der Arbeitsmöglichkeiten
und die Entlohnung betreffenden
Normen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
getroffene Maßnahmen als für die Durchführung
der Artikel 11 1 (b), (c) und (d) ausreichend
zu erachten.
Irland behält sich das Recht vor, die irischen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit, die für die Frauen günstiger sind als für
Männer, vorderhand beizubehalten und bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes über die soziale Wohlfahrt
(Novelle) (Nr. 2) aus 1985 für die Berechtigung
verheirateter Frauen zu bestimmten Leistungen
der sozialen Sicherheit besondere Bestimmungen
anzuwenden."
TÜRKEI
Vorbehalte
„Die Regierung der Republik Türkei (macht
Vorbehalte) hinsichtlich jener die Familienbeziehungen
betreffenden Artikel der Konvention, die
mit den Bestimmungen des türkischen bürgerlichen
Gesetzbuches nicht ganz vereinbar sind, insbesondere
der Artikel 15 Abs. 2 und 4 und Artikel 16
Abs. 1 (c), (d), (f).und (g), sowie hinsichtlich des
Artikels 29 Abs. 1. Gemäß Artikel 29 Abs. 2 der
Konvention erklärt die Republik Türkei, daß sie
den Absatz 1 dieses Artikels für sich nicht als verbindlich
erachtet."
Erklärung
„Die Regierung der Republik Türkei erklärt, daß
Artikel 9 Abs. 1 der Konvention den Bestimmungen
des Artikels 5 Abs. 1 und der Artikel 15 und 17 des
türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht entgegensteht,
die den Erwerb der Staatsangehörigkeit
betreffen, da es der Zweck dieser Bestimmungen
über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch
Eheschließung ist, Staatenlosigkeit zu verhindern."