296. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern
stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
(im folgenden als „Lehrer" bezeichnet)
sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf
Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen
Dienstverhältnis haben, anzuwenden.
§ 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs-
und Disziplinarbehörden) im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden,
die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1
genannten Personen hinsichtlich der einzelnen
dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß
Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG erlassenen Landesgesetze
berufen sind.
2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
Begriff
§ 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung
einer Planstelle.
Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse
sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen
ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die
Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen
Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und
von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den
Landesdienst.
(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze
des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen
Gründen nachgesehen werden, wenn ein
gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung
im Interesse des Schulwesens gelegen ist.
(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt
nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar
nach dem Ausscheiden aus einem anderen
öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet
werden soll.
(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse
werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz
geregelt.
(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer
ist eine Bewerbung.
(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst
auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner
auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen
Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die
Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick
auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Ernennungsbescheid
§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,
der Amtstitel des Lehrers und der Tag der
Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist
dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung
des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung
des Vorrückungsstichtages und der Ruhegenußvordienstzeiten
beizugeben.
(2) Der Emennungsbescheid ist dem Lehrer spätestens
an dem im Bescheid angeführten Tag der
Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies
aus Gründen, die nicht vom Lehrer zu vertreten
sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig,
wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach
Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt
die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung
abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der
Zustellung wirksam.
Beginn des Dienstverhältnisses
§ 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem
Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides,
sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag
bestimmt ist, frühestens jedoch — soweit nicht
Abs. 3 anzuwenden ist — mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes
der Ernennung angetreten, tritt der
Ernennungsbescheid und damit die Ernennung
rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt
nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche
gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem
Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber
einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes
angetreten wird.
(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme
aus dem vertraglichen land- und forstwirtschaftlichen
Lehrerdienstverhältnis zum gleichen Land
oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem
öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu
einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis
mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides,
sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer
Tag bestimmt ist.
(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten
als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht
an diesem, wohl aber am ersten Schultag des
Monats angetreten wird.
Angelobung
§ 7. Der Lehrer hat binnen vier Wochen nach
Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe,
daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen
und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten
treu und gewissenhaft erfüllen werde."
Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle
erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig,
wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse
hiefür erfüllt.
(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle
mit der Verleihung einer schulfesten Stelle
(§ 24) verbunden wird, ist auf die Vorschriften des
§ 26 Bedacht zu nehmen.
(3) Die Ernennung des Lehrers, der vom Dienst
suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren
eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der
Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden.
Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens
aufgehoben oder endet das Verfahren
durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch
ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe
eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann
innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem
Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung
mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes
vollzogen werden.
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 9. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit
Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses
(Probezeit) einen Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit.. zwei Kalendermonate
und
nach Vollendung des zweiten Dienstjahres .. . drei
Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates
zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung
ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe
des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar
vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens
ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis
zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst
zugebracht hat, sind die Bestimmungen
über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere
1. Mangel der körperlichen oder der geistigen
Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten,
4. Bedarfsmangel.
(5) Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer
vor der Definitivstellung zu berichten, ob der
Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick
auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser
Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich
zur Kenntnis zu bringen.
Definitives Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag
des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse
erfüllt und eine Dienstzeit von vier Jahren
im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid
festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses
können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet
werden, soweit sie für die Festsetzung des
Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 ist auf die
bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung
des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines
Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten
nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein.
Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann
jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
wenn außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1
erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen
Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
(5) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach
dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis als Lehrer zu einem anderen Land
bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß
Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen
Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte
Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit
beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 2 einzurechnen.
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 11. (1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres
nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde
kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand
aufschieben, falls am Verbleiben des Lehrers im
Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse
besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für
ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub
über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der
Geburt des Lehrers ist nicht zulässig.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
und bei Außerdienststellung
§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf
seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn
er
1. dauernd dienstunfähig oder
2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens
ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und
dienstunfähig ist oder
3. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung
der Lehrverpflichtung auf die Hälfte
ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre
erhalten hat.
(2) Der Lehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder
Abs. 7 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen,
wenn er dies beantragt hat.
(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge
seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine
dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein
mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen
werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen
und geistigen Verfassung zu erfüllen
imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine
persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom
Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 wird durch Ferien,
Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit
vom Dienst nicht unterbrochen. Eine
dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als
Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die
halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen
Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem
Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung
an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden
Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei
Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit
vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit
zusammenzurechnen.
(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer
im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine dazwischenliegende
Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung
nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn
sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung
der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit
Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten
späteren Tag wirksam.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige
Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand
nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche
Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu
wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens
mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er
das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann
schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres
abgegeben werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit
Ablauf des Monates wirksam, den der Lehrer
bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates,
der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der
Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt
bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand
ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der
Abgabe der Erklärung folgt.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 14. (1) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus
dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in
den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. in den Fällen des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit
wieder erlangt hat oder
2. im Falle des § 12 Abs. 2 die den Anlaß der
Ruhestandsversetzung bildende Funktion
nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme
in den Dienststand beantragt.
In den Fällen der Z 1 ist ein Ansuchen des Lehrers
nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn
der Lehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch
mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben
versehen kann.
(3) Der Lehrer hat den Dienst spätestens zwei
Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem
die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt
wird, anzutreten.
Außerdienststellung
§ 15. (1) Dem Lehrer, der Mitglied des Nationalrates,
des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist
die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie
Zeit zu gewähren.
(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers, der
Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates
ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich,
weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die
Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
neben der Ausübung des Mandates nur unter
erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes
möglich wäre;
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz
wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte
zwischen den Dienstpflichten des
Lehrers und der freien Ausübung eines Mandates
erwarten läßt oder
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der
Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen
Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem
Arbeitsplatz unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens
gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen,
auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten
Umstände zutrifft. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21
und § 25 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers auf
seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2
angeführten Gründen nicht möglich und kann dem
Lehrer ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender
Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so
ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer
Dienst zu stellen.
(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen
Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung
(Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Lehrer
nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich
hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Zuvor ist, wenn es sich
1. um einen Abgeordneten zum Nationalrat
handelt, der Präsident des Nationalrates,
2. um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der
Vorsitzende des Bundesrates
zu hören.
(5) Wurde gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch
Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59 a B-VG
entsprechende Regelung getroffen, so sind die
Abs. 2 bis 4 auf den Lehrer, der Abgeordneter des
Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei
Anwendung des Abs. 4 der Präsident des jeweiligen
Landtages zu hören ist.
(6) Dem Lehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten
oder um ein Mandat im Nationalrat
oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung
des Wahlvorschlages bei der zuständigen
Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen
Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu
gewähren.
(7) Der Lehrer, der Bundespräsident, Mitglied
der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident
oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied
der Volksanwaltschaft oder Mitglied einer Landesregierung
ist, ist für die Dauer dieser Funktion
außer Dienst zu stellen.
(8) Auf einen gemäß Abs. 7 außer Dienst gestellten
Lehrer ist § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, auch dann sinngemäß anzuwenden,
wenn er ein vom Landeshauptmann verschiedenes
Mitglied einer Landesregierung ist.
(9) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung
entfallen, so hat sich der Lehrer unverzüglich
zum Dienstantritt zu melden.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 16. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst
durch
1. Austritt,
2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
3. Entlassung,
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974,
5. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
7. Tod.
(2) Beim Lehrer des Ruhestandes wird das
Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes
aller aus dem Dienstverhältnis fließenden
Rechte und Ansprüche,
2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das
Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst,
wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung
bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß
die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses
erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden
Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Lehrers
und seiner Angehörigen. Ansprüche des Lehrers,
die sich auf die Zeit vor der Auflösung des
Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
Austritt
§ 17. (1) Der Lehrer kann schriftlich seinen Austritt
aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des
Monates wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens
jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie
abgegeben wurde. Hat der Lehrer keinen oder
einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit
bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls
mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben
wurde.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 18. Der Lehrer, über den für drei aufeinanderfolgende
Schuljahre die Feststellung getroffen worden
ist, daß er den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist
mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte
Schuljahr entlassen.
3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LEHRERS
Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Lehrer ist entweder unmittelbar
einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve
zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung
kann der Lehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen
jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt
werden (Versetzung), sofern er jedoch eine
schulfeste Stelle inne hat, nur in den Fällen des
§ 25.
(3) Der Lehrer, der an einer Schule (Stammschule)
nicht die volle Lehrverpflichtung (§§ 53 bis
60) erfüllt, kann ohne seine Zustimmung erforderlichenfalls
gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen
derselben Schulart zugewiesen werden. Mit seiner
Zustimmung kann ein Lehrer auch nach Erfüllung
der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule
(§§ 53 bis 60) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren
Schulen zugewiesen werden.
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf
die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter
des Lehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als
dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die
Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Lehrer
einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten
würde und ein anderer geeigneter Lehrer,
bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste
Stelle inne hat, zur Verfügung steht.
(5) Der Lehrer, der an einer Schule nicht die
volle Lehrverpflichtung erfüllt und auch keiner
benachbarten Schule derselben Schulart zugewiesen
werden kann (Abs. 3), kann für die Dauer der
Nichterreichbarkeit der vollen Lehrverpflichtung
ohne seine Zustimmung einer anderen land- und
forstwirtschaftlichen Schulart, als seiner Ernennung
entspricht, zugewiesen werden.
(6) Die Verwendung eines Lehrers in der Lehrerreserve
darf ohne seine Zustimmung zwei Jahre
nicht überschreiten.
(7) Ist die Versetzung eines Lehrers von Amts
wegen in Aussicht genommen, so ist der Lehrer hievon
schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen
Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen,
daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme
binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen
vorzubringen. Werden innerhalb der
angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht,
so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.
Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende
Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige
Zuweisung des Lehrers nicht möglich und würde
den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil
erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der
Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß
der aufschiebenden Wirkung der Berufung
ist über die Berufung binnen vier Wochen nach
Einbringung zu entscheiden.
(9) Im Falle der Versetzung an einen anderen
Dienstort ist dem Lehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist
zu gewähren.
Diensttausch
§ 20. Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer
Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden.
Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die
Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung
(§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung
des Dienstverhältnisses zum abgegebenen Land
gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).
Vorübergehende Zuweisung
§ 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener
Lehrer ist einer Stammschule und von dieser nach
Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung
zuzuweisen.
(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve
erschöpft ist, kann aus dienstlichen
Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender
Lehrer, ein Lehrer innerhalb oder außerhalb seines
Dienstortes einer anderen Schule derselben oder
einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen
werden.
(3) § 19 Abs. 3 bis 6 gilt für die vorübergehende
Zuweisung sinngemäß.
(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur
mit seiner Zustimmung länger als drei Monate
innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer
anderen Schule zugewiesen werden.
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle
der Verwaltung
§ 22. (1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner
Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen
Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle
der Landesverwaltung (einschließlich des
land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)
zugewiesen werden. Darüber hinaus kann der
Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges, der sich
nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt,
auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu
einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung
einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich
des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)
zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht,
wenn die vorübergehende Verwendung bei einer
Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich
des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)
und für einen Zeitraum erfolgt, in dem
der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses
wegen seines gesundheitlichen oder die
Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes
zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst
ungeeignet ist.
(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen
Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung
des Lehramtes besteht, den für die Beamten
dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über
die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe
und den Urlaub. Ist die Verwendung bei
einer Dienststelle der Verwaltung für mindestens
ein Schuljahr vorgesehen, so sind in diesem Zeitraum
die für die Bediensteten der Dienststelle der
Verwaltung geltenden Bestimmungen über den
Urlaub mit der Abweichung anzuwenden, daß an
Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
Verwendung an nicht öffentlichen Schulen
§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 21 kommen
als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen
in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an
der nicht öffentlichen Schule zustimmt.
Schulfeste Stellen
§ 24. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen
der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie von den
Leiter- und Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen sind jene zu ermitteln,
deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der
voraussichtlichen Schülerzahl gesichert ist.
(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen
an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen
Schule — ohne Zuzählung der Leiterstellen
und der Stellen der Lehrerreserve — als schulfest
zu erklären. Von den gemäß Abs. 2 ermittelten
Stellen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
sind jene Leiterstellen und mindestens die
Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung
mit hauptamtlichen Berufsschulleitern bzw. Berufsschullehrern
in Betracht kommen, als schulfest zu
erklären.
(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit
darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden
Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit
hat durch Verordnung der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher
den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung
anzuhören hat.
§ 25. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann
unter Bedachtnahme auf § 19 nur
1. mit seiner Zustimmung,
2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung
gemäß § 28,
3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
4. bei Auflassung der Planstelle oder
5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen
Verlustes der aus der Innehabung
einer schulfesten Stelle fließenden
Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt
werden.
§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern
im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden,
die die Ernennungserfordernisse für die betreffende
Stelle erfüllen.
(2) Schulfeste Stellen sind — ausgenommen im
Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher
Stellen — im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren
zu besetzen.
(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind
ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs
Monaten nach Freiwerden in den zur Veröffentlichung
amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden
Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
Unter freigewordenen Stellen sind auch
solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der
Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden
Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
verloren haben.
(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres
Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung
in den Ruhestand (§§ 12 und 13) frei werden,
sind so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie
nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens
besetzt werden können.
(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines
Monates nach dem in der Ausschreibung festzusetzenden
Stichtag im Dienstweg einzureichen. Die
Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen.
Nicht rechtzeitig eingebrachte Bewerbungsgesuche
gelten als nicht eingebracht.
(6) Für die Besetzung der schulfesten Stellen ist
die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde
zuständig.
(7) Bei der Besetzung der schulfesten Stellen ist
zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf
den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser
Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann
auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick
auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen;
Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung
der Planstelle verloren haben beziehungsweise
nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt
worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen.
(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter
gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger
Zuweisung an die betreffende Schule oder unter
gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen
Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen
Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich
durchzuführen.
Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung
§ 27. (1) Im Falle der Verhinderung des Leiters
wird er — sofern nicht ein Lehrer von der Dienstbehörde
mit der Vertretung betraut wird — von
dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit dem frühesten
Vorrückungsstichtag der jeweils höchsten
Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt
jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des
Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung
betrauten Lehrers. Bei der Feststellung der jeweils
höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der
Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2 a 2,
L 2 a 1, L 2 b 1 zu gelten.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters
einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger
vorübergehender Zuweisung ein Lehrer,
der die besonderen Ernennungserfordernisse für
die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu
betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der
Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren
Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung
hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten
ist, daß die Verhinderung länger als drei
Monate dauern wird, oder wenn die Leiterstelle
frei geworden ist.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen
kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete
Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht
entbunden werden.
Verwendungsbeschränkungen
§ 28. Lehrer, die miteinander verheiratet sind, die
zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen
oder die miteinander in auf- oder absteigender
Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen
an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis
der Über- und Unterordnung nur verwendet werden,
wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht
gefährdet werden.
4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LEHRERS
Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Lehrer ist verpflichtet, die ihm
obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben
unter Beachtung der geltenden
Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch
mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus
eigenem zu besorgen.
(2) Der Lehrer hat in seinem gesamten Verhalten
darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner
dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Lehrer hat um seine berufliche Fortbildung
bestrebt zu sein.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 30. (1) Der Lehrer hat die Weisungen seiner
Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Lehrer kann die Befolgung einer Weisung
ablehnen, wenn die Weisung entweder von
einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder
die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstoßen würde.
(3) Hält der Lehrer eine Weisung eines Vorgesetzten
aus einem anderen Grund für rechtswidrig,
so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug
um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt,
vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem
Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine
solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls
sie als zurückgezogen gilt.
Lehramtliche Pflichten
§ 31.(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen
Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur
Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen
Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet
und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Der Lehrer kann verpflichtet werden, an dem
der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst
zu leisten bzw. seiner Ausbildung angemessene
Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen
Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten;
er kann ferner im Schüler- und Absolventenberatungsdienst
verwendet werden.
Dienstpflichten des Leiters
§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner
Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu
erfüllen.
(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an
der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten
ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in
zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer
Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen
erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene
Fehler und Mißstände abzustellen und für die
Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr
dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen
zu fördern.
(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes
der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren
Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen
ist, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin
gemäß § 86 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich
der zur Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft
berufenen Stelle zu melden.
(4) Der Leiter hat in der Regel während der
Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im
Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während
der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung
möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 vorzusorgen.
An Schulen, an denen der Unterricht vor- und
nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die
Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse der Schule einschränken,
wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne
des § 27 vorzusorgen ist.
(5) Wird eine land- und forstwirtschaftliche
Berufsschule auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften
in organisatorischer Verbindung mit einer
land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt,
obliegt die verwaltungsmäßige Leitung des Schülerheimes
und der sonstigen Schulliegenschaften dem
Leiter der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule.
Amtsverschwiegenheit
§ 33. (1) Der Lehrer hat über alle ihm ausschließlich
aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse
einer Gebietskörperschaft oder der Parteien
geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche
Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu
machen hat, Stillschweigen zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht
auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Lehrer vor Gericht oder vor einer
Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus
der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der
Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen
könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden.
Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der
Lehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der
Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage
abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens
sowie der dem Lehrer allenfalls drohende Schaden
zu berücksichtigen. Die Dienstbehörde kann die
Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen,
daß die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage,
der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen
wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht
erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der
Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und
stellt sich dies erst bei der Aussage des Lehrers heraus,
so hat der Lehrer die Beantwortung weiterer
Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende
Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die
Entbindung des Lehrers von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
zu beantragen. Die Dienstbehörde
hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz
vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der
Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde
oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Lehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung
zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten
ist, Stillschweigen zu bewahren.
Befangenheit
§ 34. Der Lehrer hat sich der Ausübung seines
Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen,
wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet
sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu
ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes
Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat
auch der befangene Lehrer die unaufschiebbaren
Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, und sonstige die Befangenheit
regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Abwesenheit vom Dienst
§ 35. (1) Der Lehrer, der vom Dienst abwesend
ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein,
hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu
melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Lehrer durch Krankheit, Unfall oder
Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert,
so hat er eine ärztliche Bescheinigung über
den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit
über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung
vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als
drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde
es verlangt. Kommt der Lehrer dieser Verpflichtung
nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren
Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare
Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung,
so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als
gerechtfertigt.
Ärztliche Untersuchung
§ 36. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
körperlichen oder geistigen Eignung des Lehrers,
so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde
einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Meldepflichten
§ 37. (1) Wird dem Lehrer bei der Ausübung seines
Dienstes der begründete Verdacht einer
gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von
Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich
dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften
weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Lehrer
zu melden
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
4. Änderung des Wohnsitzes.
(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender
Lehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines
Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er
außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt
nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte
Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten
Wege amtliche Verständigungen zukommen können,
nur für die Zeit der Hauptferien zu melden.
Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit
der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu
erstatten.
Dienstweg
§ 38. (1) Der Lehrer hat Anbringen, die sich auf
sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen
Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten
einzubringen. Dieser hat das Anbringen
unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei
Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden,
wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Lehrer
billigerweise nicht zumutbar ist.
Wohnsitz und Dienstort
§ 39. Der Lehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen,
daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen
Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage
seiner Wohnung kann der Lehrer, soweit gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf
dienstliche Begünstigungen ableiten.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,
die der Lehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses
ausübt.
(2) Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung
ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen
Aufgaben behindert, die Vermutung seiner
Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche
dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
unverzüglich zu melden. Eine
Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die
Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder
Güterform bezweckt.
(4) Der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach
den §§ 45 oder 46 auf die Hälfte herabgesetzt worden
ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde
dies genehmigt. Die Genehmigung ist —
abgesehen von den Fällen des Abs. 2 — zu versagen,
wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung
dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit
widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ
einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person
des privaten Rechtes hat der Lehrer jedenfalls zu
melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr-
und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung
des Privatunterrichts an Schüler der eigenen Schule
und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und
Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Geschenkannahme
§ 41. (1) Dem Lehrer ist es untersagt, im Hinblick
auf seine amtliche Stellung für sich oder einen
Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil
oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen
oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten
von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im
Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Lehrer entgegennehmen.
Er hat seine Dienstbehörde hievon in
Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde
innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das
Ehrengeschenk zurückzugeben.
Pflichten des Lehrers des Ruhestandes
§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4
genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des
Ruhestandes.
(2) Hat der Lehrer des Ruhestandes sein
60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen
ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten
Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen, sofern dies zur Feststellung der
Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich
ist.
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung
(§ 31) richtet sich nach den Bestimmungen der
§§ 53 bis 60 und ist unter Verwendung von Werteinheiten
auf eine Lehrverpflichtung von
20 Wochenstunden umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 19 Wochenstunden . 1,052 Werteinheiten
2. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 20 Wochenstunden ... 1,0 Werteinheiten
3. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 22 Wochenstunden . 0,909 Werteinheiten
4. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden . 0,869 Werteinheiten
5. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 26,5 Wochenstunden . 0,754 Werteinheiten.
(2) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen
Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung
heranzuziehen.
(3) Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung
hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht
in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für
die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden
zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche
Übungen und Förderunterricht zu halten.
(4) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus
kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen
zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben
Werteinheiten verhalten werden.
Lehrpflichtermäßigung
§ 44. (1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen
des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung).
Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur
im öffentlichen Interesse — sofern dies unter
Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes
möglich ist — oder aus gesundheitlichen Gründen,
die in der Person des Lehrers liegen, zulässig;
in letzterem Falle darf die Ermäßigung nicht mehr
als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung
betragen.
(2) Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung
ist mit einer anteiligen Minderung
der Bezüge höchstens bis zum Ausmaß der
Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit
der Lehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung
Anlaß gab, Einkünfte bezieht; hievon
kann nur aus wichtigen öffentlichen Interessen
abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten
ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers
der der Verwendungsgruppe des vertretenen Lehrers
entsprechenden Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas
II L zu berechnen.
Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die
Hälfte
§ 45. (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann
auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden,
wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher
Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen. Die Lehrverpflichtung
darf — ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 2
— nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen
eines Jahres herabgesetzt werden.
(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
endet jedoch unbeschadet des § 49 mit Ablauf
des Schuljahres, in dem die im Abs. 1 festgelegte
Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume,
an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum
der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den
§§ 45 oder 46 anschließt.
(3) Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume der
Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 1
insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume,
um die infolge der Anwendung des Abs. 2
Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen
Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung
des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung
dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein
Jahr zulässig.
(4) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
der Ehegatte und Personen, die mit dem Lehrer in
gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,
Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder
sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft
lebt.
(5) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt
werden, wenn
1. sich der Lehrer in den vorangegangenen fünf
Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
oder im Lehrberuf an einer inländischen
öffentlichen Schule oder an einer mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen
Privatschule befunden hat,
2. der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
nach der Vollendung des
55. Lebensjahres des Lehrers enden würde
oder
3. der Lehrer infolge der Herabsetzung der
Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder im Rahmen seines bisherigen
Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner
dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden
Arbeitsplatz verwendet werden
könnte.
§ 46. (1) Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten
Lehrerin ist auf ihren Antrag zur Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der
Lehrerin angehört und für dessen Unterhalt
überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung
der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines
Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und
endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der
Geburt des Kindes.
(2) Auf Antrag der Lehrerin kann die Dauer der
Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des
Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen
dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 1
zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Lehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung
der Lehrverpflichtung spätestens zwei
Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu
stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung
nach Abs. 2 dürfen für die Lehrerin
insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume
sind auf den im § 45 Abs. 3 angeführten
Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) § 45 Abs. 2, 3 zweiter Satz und dritter Satz
und 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 47. Bei der stundenmäßigen Festlegung der
Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen
hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers,
insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung
der Lehrverpflichtung geführt haben,
soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige
dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 48. (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann
soweit überschritten werden, als es nötig ist, um
ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten
kann der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach
den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist, über die
für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur
Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die
Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens
unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer, dessen
Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur
Verfügung steht.
(2) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme
an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 47
und durch Abs. 1 nicht berührt.
§ 49. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des
Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung
der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46
verfügen, wenn
1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen
ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten
Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine
Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich
vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der
Lehrverpflichtung nach § 45 oder nach § 46 Abs. 2
verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung
der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines
Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung
der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch
genommen werden.
(3) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten
vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
§ 50. Auf Lehrer, die eine im § 56 angeführte Leitungsfunktion
ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion
betraut sind, und auf Klassenlehrer
sind §§ 45 bis 49 nicht anzuwenden.
Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen
Nebenleistungen auf die Lehrverpflichtung
§ 51. (1) Hat ein Lehrer an mehreren Schulen
(Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird
ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche
Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die
Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges
zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen
Schulen (Exposituren) soweit zur Hälfte auf die
Erfüllung der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
angerechnet, als sie die jeweils an einem
Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit)
für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges
zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der
Stammschule überschreitet. Die Vorschriften über
Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Leitung eines Schulschikurses, einer
Schullandwoche oder einer berufspraktischen
Woche ist mit 0,869 Weiteinheiten für den Monat,
in dem der Schikurs, die Schullandwoche oder die
berufspraktische Woche endet, auf die Lehrverpflichtung
anzurechnen.
Behandlung von Bruchteilen bei der Ermittlung
der Lehrverpflichtung
§ 52. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes
der Lehrverpflichtung nach den §§ 43 und 44
sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten,
so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für
öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 53. Die Lehrverpflichtung der Lehrer für
öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
— mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 55) — beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen
und allgemeinbildenden Gegenständen
23 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht
26,5 Wochenstunden.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für
öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 54. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen — mit Ausnahme der Religionslehrer
(§ 55) — beträgt, soweit nicht die Absätze 2
und 3 anzuwenden sind, 23 Wochenstunden.
(2) Für den Unterricht in den fachtheoretischen
Gegenständen sowie in den Gegenständen Mathematik,
Deutsch, Lebenskunde, Gesundheitslehre,
Politische Bildung und Rechtskunde beträgt das
Ausmaß der Lehrverpflichtung 19 Wochenstunden.
(3) Für den praktischen Unterricht beträgt das
Ausmaß der Lehrverpflichtung 26,5 Wochenstunden.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Religionslehrer
§ 55. Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer
an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen beträgt 22 Wochenstunden.
Lehrverpflichtung der Leiter
§ 56. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter
öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher
Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach
der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen
im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung
der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei
Zuweisung der Schule zur
1. Dienstzulagengruppe V . 6,956 Werteinheiten,
2. Dienstzulagengruppe IV. 10,434 Werteinheiten,
3. Dienstzulagengruppe III. 14,782 Werteinheiten,
4. Dienstzulagengruppe II . 17,391 Werteinheiten,
5. Dienstzulagengruppe I . 19,13 Werteinheiten
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßig
oder saisonmäßig geführten Schulen
§ 57. Die Vorschriften der §§ 53 bis 55 sind auf
Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig
geführten öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen, die während der
unterrichtsfreien Zeit nicht bei einer Dienststelle
der Landesverwaltung (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im
Lehrbetrieb oder Lehrhaushalt verwendet werden,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl
der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers
einer ganzjährig geführten Schule entspricht.
Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung
§ 58. (1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53
bis 57 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamteinrechnung
nicht mehr als vier Werteinheiten
beträgt, eingerechnet
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
0,869, bei mehr als drei Klassen 1,738
Werteinheiten,
2. für die Verwaltung der organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Schüler- und Lehrerbüchereien, audiovisuellen
Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
Schreib- und Büromaschinen, Laboratoriumseinrichtungen
und Einrichtungen für Leibesübungen
einschließlich der Sportgeräte; Lehrmittelsammlung
für den allgemeinbildenden
Unterricht, und Lehrmittelsammlung für den
fachtheoretischen Unterricht, wenn sie nicht
von einem anderen Bediensteten besorgt werden,
je 0,434, insgesamt jedoch höchstens
0,869 Werteinheiten,
3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Lehrwerkstätte 0,754 Werteinheiten,
4. bei Erteilung von praktischem Unterricht für
die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)
und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern
diese Aufgaben nicht von einem anderen
Bediensteten zu besorgen sind,
a) 0,754 Werteinheiten, wenn der Lehrer in
diesem Unterricht mit mehr als der halben
Lehrverpflichtung verwendet wird,
b) 0,377 Werteinheiten, wenn der Lehrer in
diesem Unterricht mit einer halben oder
geringeren Lehrverpflichtung verwendet
wird,
5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen überdies für den Unterricht in
Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten
vorgesehen sind, 0,869 Werteinheiten,
bei der Erteilung dieses Unterrichtes in
mehr als vier Klassen 1,738 Werteinheiten.
Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als
10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und
forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,217
Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an
Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten.
Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung
§ 59. (1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund
einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit
im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt
verwendet wird, werden zur Hälfte in die Lehrverpflichtung
von 20 Wochenstunden eingerechnet.
(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während
derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit
auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei
einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich
des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)
tätig ist, zur Hälfte in die Lehrverpflichtung
von 20 Wochenstunden eingerechnet.
(3) Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung
erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen
im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes
1956.
Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Lehrverpflichtung
§ 60. (1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund
einer Verfügung gemäß § 31 Abs. 2 Erzieherdienst
leistet, werden wie folgt in die Lehrverpflichtung
eingerechnet
1. Die Betreuung und Beaufsichtigung der Schüler
im Schülerheim außerhalb der Zeit des
Nachtdienstes und der im Abs. 2 angeführten
Dienstleistung — je Stunde in der Woche —
an Werktagen mit 0,5 und an Sonn- und
Feiertagen mit 0,75 Werteinheiten,
2. der Dienst innerhalb des neunstündigen Zeitraumes,
der dem dienstplanmäßigen Wecken
der vom Erzieher zu betreuenden Schüler im
Schülerheim vorangeht (Nachtdienst) an
Werktagen mit 2,25 und an Sonn- und Feiertagen
mit 3,375 Werteinheiten,
3. der Nachtdienst, der an einem Sonn- oder
Feiertag beginnt und an einem Werktag
endet, mit 2,625, und der an einem Werktag
beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag
endet, mit drei Werteinheiten
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
(2) Wird ein Lehrer während der Unterrichtszeit
der Schüler, während der er nicht von vornherein
mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Schülern
beauftragt ist, zur Dienstleistung eingeteilt, so
ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit
0,25 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(3) Leistet der Lehrer im Rahmen einer bestehenden
Diensteinteilung regelmäßig Erzieherdienst,
wobei allfällige Sonn- und Feiertagsdienste bzw. an
Sonn- und Feiertagen beginnende oder endende
Dienste möglichst gleichmäßig auf die Lehrer aufzuteilen
sind, so kann die Anrechnung des im Rahmen
der laufenden Diensteinteilung zu leistenden
Erzieherdienstes auf die für die Bemessung des
Monatsbezuges maßgebende Zahl von Werteinheiten
mit einem Durchschnittswert erfolgen, der
unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und
2 zu ermitteln ist.
5. Abschnitt
RECHTE
Bezüge
§ 61. Der Lehrer hat nach Maßgabe der §§ 114
bis 117 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
Amtstitel
§ 62. (1) Der Lehrer ist zur Führung eines Amtstitels
berechtigt.
(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertritts
in den Ruhestand kann dem Lehrer an Stelle seines
Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene
nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.
(3) Der Lehrer des Ruhestandes ist berechtigt,
den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im
Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in
den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem
Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand" („i. R.") hinzuzufügen.
(4) Den Lehrern kommen folgende Amtstitel zu
(5) Wird ein Lehrer in eine andere Verwendungsgruppe
überstellt und steht ihm in der bisherigen
Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den
er in der neuen Verwendungsgruppe erst später
Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
Ferien und Urlaub
§ 63. (1) Der Lehrer an ganzjährig geführten
Schulen ist, soweit nicht besondere Verpflichtungen
(Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von
Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der
Dauer der Schulferien (Haupt-, Weihnachts-,
Semester- und Osterferien) vom Dienst beurlaubt,
soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt wird. Dem Lehrer an einer saisonmäßig
geführten Schule gebührt — soweit nicht § 22
Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist — ein Urlaub im
Ausmaß von 26 Werktagen; dieses Ausmaß erhöht
sich um 2,5 Werktage für jeden im Unterricht verbrachten
vollen Monat des Schuljahres, das in dem
Kalenderjahr endet, für das der Urlaubsanspruch
gilt. Ergeben sich bei der Regelung des Urlaubsausmaßes
für ein Kalenderjahr zuletzt nicht volle
Tage, so ist auf die nächsthöhere Zahl von vollen
Urlaubstagen aufzurunden. Die in die Weihnachts-,
Semester- und Osterferien fallenden
Werktage sind nicht einzurechnen.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, drei Werktage vor
Schulbeginn und drei Werktage nach Schulschluß
am Dienstort anwesend zu sein.
(3) Im übrigen hat der Leiter durch eine entsprechende
Urlaubseinteilung dafür Sorge zu tragen,
daß unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während
der Zeit seines Urlaubes wahrgenommen werden,
wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer
unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter
Wünsche im möglichst gleichen Maße heranziehen
kann.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen
Gründen während der Schulferien zur Dienstleistung
zurückberufen werden. Sobald es der Dienst
gestattet ist die Rückberufung zu beenden.
(5) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung
nach Abs. 4 verursachten Reisen sind die
Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.
Sonderurlaub
§ 64. (1) Dem Lehrer kann auf sein Ansuchen
aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen,
zur Fortbildung oder aus einem sonstigen
besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der
Lehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,
wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene
Dauer nicht übersteigen.
Karenzurlaub
§ 65. (1) Dem Lehrer kann auf sein Ansuchen ein
Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,
nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften
nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen der Lehrers maßgebend
und liegen berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die
gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes
verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen
Umfang eintreten.
Pflegeurlaub
§ 66. (1) Der Lehrer, der wegen der notwendigen
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen
nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,
hat, unbeschadet des § 64, Anspruch auf Pflegeurlaub.
Dieser Pflegeurlaub darf im Schuljahr sechs,
im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht
übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem
Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie
die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft
lebt.
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
§ 67. (1) Dem Lehrer ist auf Antrag für die
Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu
gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche
Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung
oder ein Landesinvalidenamt die
Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag
leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in
einem vorgeschriebenen Klima oder in der
therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser
(sogenannten „Kneipp-Kuren") besteht
und ärztlich überwacht wird.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung
ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht
zu nehmen.
(3) Dem Lehrer ist auf Antrag auch für die
Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen
Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger,
einer dienstrechtlichen Kranken- oder
Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Landesinvalidenamt
nach einem chirurgischen Eingriff
oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim
eingewiesen wird und die Kosten des
Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt
oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder
Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger
getragen werden.
(4) Bei einem Lehrer, der im Ausland verwendet
wird und dessen Besoldungskosten vom Bund
(Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 316/1975) getragen werden, gelten die
Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als
erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers
oder einer dienstrechtlichen
Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen
Voraussetzungen für die Gewährung eines
Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein
Genesungsheim vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt
als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst.
Sachleistungen
§ 68. (Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit
den Lehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu
stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung.
Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen
haben auch Bestimmungen über den Entzug von
Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung
einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis
begründet.
6. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Bericht des Leiters
§ 69. Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde über die
dienstlichen Leistungen des Lehrers zu berichten.
Beurteilungsmerkmale
§ 70. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der
Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des
Lehrers maßgebend.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Lehrer
werden folgende Merkmale für die Erstellung
der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung
festgelegt
1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen
Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft
sowie unter Beachtung der dem
Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen
und methodischen Grundsätze,
2. erzieherisches Wirken,
3. die für die Unterrichts- und Erziehertätigkeit
erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen
Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
bei den Berufsschulen überdies mit den
Lehrberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand,
Kustos) im Sinne entsprechender
landesgesetzlicher Bestimmungen sowie der
administrativen Aufgaben.
(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer
sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von
den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften
Beauftragten, bezüglich des Abs. 2
Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes
im Sinne des § 69 zuständig.
(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher
werden folgende Merkmale für die Erstellung
der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung
festgelegt
1. Erzieherisches Wirken,
2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche
Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern,
mit den Lehrern der Schüler sowie mit den
Erziehungsberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben
sowie der administrativen Aufgaben.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter
ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen nach
entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen
obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit
der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu
berücksichtigen.
Bericht aus besonderem Anlaß
§ 71. (1) Der Leiter hat über den Lehrer zu
berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer
im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden
Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
hat.
Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten,
wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt;
ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die
Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme
von Bedeutung ist.
(2) Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1
nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr
vor der Erstattung des Berichtes mindestens während
26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht
ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu
erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden
vorübergehend nicht aufweist.
Befassung des Lehrers
§ 72. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,
hat der Leiter dem Lehrer mitzuteilen und mit diesem
die Gründe seines Vorhabens zu besprechen.
Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung
dem Lehrer Gelegenheit zu geben, binnen
zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme
des Lehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde zu übermitteln.
Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten
haben sich im Falle einer abweichenden Meinung
zum Bericht zu äußern. Dem Lehrer ist von der
Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen
binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung
§ 73. (1) Der Lehrer, der der Meinung ist, daß er
im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg durch besondere Leistungen
erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung
im Sinne des § 74 Abs. 1 ab Beginn der
zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens
an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.
(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich
Stellung zu nehmen und dem Lehrer Gelegenheit
zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu
äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme
unverzüglich im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde zu übermitteln.
§ 72 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß
anzuwenden.
Leistungsfeststellung durch die Behörde
§ 74. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene
Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen
Bemerkungen und Stellungnahmen sowie
sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen,
ob der Lehrer in dem Schuljahr den von ihm zu
erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
hat.
Im Falle des § 71 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung
auch lauten, daß der Lehrer den von ihm
zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(2) Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung
gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter
der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe
nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich
Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters
zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung
zu treffen.
(3) Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung
gemäß Abs. 1 Z 2 getroffen, so ist über ihn
für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf
das sich die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2
bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung
durchzuführen. Hat der Lehrer in diesem Schuljahr
den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen,
so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung
zu treffen.
(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf
das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist
bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(5) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist spätestens
bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über
das die Leistungsfeststellung gemäß § 73 beantragt
oder ein Bericht gemäß § 71 erstellt wurde, folgenden
31. Dezember zu erlassen.
(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene
Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung
getroffen zu haben, so ist der Lehrer
von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen
zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
Berufung
§ 75. (1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung
berufenen Behörde steht dem Lehrer
das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur
Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu
berufen.
(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung
steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
Kommissionen zur Leistungsfeststellung
§ 76. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung
zur Durchführung der Leistungsfeststellung
Kommissionen vorsieht, sind deren
Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig
und unabhängig.
7. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
§ 77. Lehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten
verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 78. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben
Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen
unter Ausschluß der Haushaltszulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von
dem Monatsbezug auszugehen, der dem Lehrer auf
Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im
Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses
bzw. im Zeitpunkt der Verhängung
der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige
Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung
nicht zu berücksichtigen.
Strafbemessung
§ 79. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die
Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist
jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die
beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den
Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch
für die Strafbemessung maßgebenden Gründe
sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist
auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Lehrers Bedacht
zu nehmen.
(2) Hat der Lehrer durch eine Tat oder durch
mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen
begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen
gleichzeitig erkannt, so ist nur
eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten
Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die
weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund
zu werten sind.
Verjährung
§ 80. (1) Ein Lehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung
nicht mehr bestraft werden, wenn
gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von
dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung
der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
berufenen Behörde zur Kenntnis
gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem
Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (§ 108) erlassen oder ein
Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 100) wurde.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen
wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens
oder eines Verwaltungsverfahrens gehemmt,
wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende
Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens
ist.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung
zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen
Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche
Verjährungfrist länger als die im Abs. 1 Z 2
genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die
strafrechtliche Verjährungsfrist.
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit
Dienstpflichtverletzungen
§ 81.(1) Wurde der Lehrer wegen einer gerichtlich
oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die
Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des
strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung
abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung
einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist,
um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten.
(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
berufene Behörde ist an die dem Spruch eines
rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung
eines Strafgerichtes (Straferkenntnis
einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf
auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen,
die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht
erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen,
dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche
Verurteilung auf denselben
Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist,
um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950
§ 82. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit
Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51,
57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75 bis 80
anzuwenden.
Parteien
§ 83. Parteien im Disziplinarverfahren sind der
Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein
solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen
im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen
ist.
Verteidiger
§ 84. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen
oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger
in Strafsachen oder einen Bediensteten einer
Gebietskörperschaft verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Lehrer
des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall
ist der Lehrer zur Übernahme einer Verteidigung
nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine
Belohnung annehmen und hat gegenüber dem
Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im
Interesse der Verteidigung notwendigen und
zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt
nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen
Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser
Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
Zustellungen
§ 85. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu
eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger
hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger
zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger
zustellungsbevollmächtigt, so treten die
Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten
mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den
Verteidiger ein.
Disziplinaranzeige
§ 86. (1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich
zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine
Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde
hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes
erforderlichen Erhebungen zu pflegen und
bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige
an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
zuständige Behörde zu erstatten.
Dies gilt nicht,
1. wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung
des Lehrers das Auslangen gefunden werden
kann,
2. wenn eine Disziplinarverfügung (§ 108) erlassen
wird oder
3. solange nach Abs. 4 vorzugehen ist oder
4. wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.
(3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist,
sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt,
dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner
ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt
zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich
vorgesehen ist.
(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung
auch den Verdacht einer von Amts wegen
zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung,
haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem
Fall ist nach § 84 der Strafprozeßordnung
1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
(5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung
oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung
einer Disziplinaranzeige kann abgesehen
werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und
die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend
sind. Auf Verlangen des Lehrers ist dieser hievon
formlos zu verständigen.
Selbstanzeige
§ 87. (1) Jeder Lehrer hat das Recht, bei der zur
Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich
zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst
zu beantragen.
(2) Hat ein Lehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen sich selbst beantragt, so ist
nach § 86 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen
des Lehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt
und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission
zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich
vorgesehen sind.
Suspendierung
§ 88. (1) Wird über einen Lehrer die Untersuchungshaft
verhängt oder würden durch die Belassung
eines Lehrers im Dienst wegen der Art der
ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen
das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen
des Dienstes gefährdet, so hat die landesgesetzlich
zuständige Behörde über den Lehrer die vorläufige
Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich
der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
berufenen Behörde mitzuteilen, die über die
Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige
Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser
Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren
bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses
Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der
im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung
zu verfügen.
(4) Durch Beschluß der zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens berufenen Behörde kann für
die Dauer der Suspendierung die Kürzung des
Monatsbezuges — unter Ausschluß der Haushaltszulage
— bis auf zwei Drittel verfügt werden.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem
rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des
Lehrers maßgebend gewesen sind, weg, so ist die
Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren
anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw.
eine Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung;
über die Berufung hat die landesgesetzlich
hiefür zuständige Behörde zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Lehrers
aufgehoben oder vermindert, so wird diese
Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere
Beschuldigte
§ 89. Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere
Lehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren
für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen,
soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit
besteht.
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 90. (1) Kommt die landesgesetzlich zur Durchführung
des Disziplinarverfahrens berufene
Behörde während des Disziplinarverfahrens zur
Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende
gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare
Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren
zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft
oder der zuständigen Verwaltungsbehörde
Strafanzeige zu erstatten.
(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem
Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahrens weiterzuführen,
soweit nicht gemäß § 81 vorzugehen ist.
Absehen von der Strafe
§ 91. Im Falle eines Schuldspruches kann von der
Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn
dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich
ist und nach den Umständen des Falles und
nach der Persönlichkeit des Lehrers angenommen
werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen
wird, den Lehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Verlust der schulfesten Stelle
§ 92. Im Falle eines Schuldspruches hat das
Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung
einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen,
sofern dies aus dienstlichen Interessen
geboten erscheint.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 93. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sind die Parteien
(§ 83) zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten
Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum
Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im
§ 80 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme
des Verfahrens auf Antrag des
Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten
keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen
werden.
(4) Nach dem Tod des Lehrers können auch Personen
die Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen,
die nach dem bestraften Lehrer einen Versorgungsanspruch
nach dem Pensionsgesetz 1965,
BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das Erkenntnis auf
Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen
zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen
Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme
des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wird der frühere
Bescheid nicht aufgehoben.
Kosten
§ 94. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen
und Sachverständige sind von Amts wegen zu
tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Lehrer freigesprochen oder
3. gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung
erlassen wird.
(2) Wird über den Lehrer von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe
verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob
und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm
verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen
Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
die Kosten des Verfahrens zu ersetzen
hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von
der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen
wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers
erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Lehrer
zu tragen.
(3) Hünsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen
und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz
1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß
anzuwenden.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 95. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit
Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte
Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat
oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit
ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat
nicht erwiesen werden kann oder keine
Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die
Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat und überdies eine
Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten
von der Verletzung der Dienstpflichten
abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten
durch andere Lehrer entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt,
wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des
Beschuldigten endet.
Entscheidungspflicht
§ 96. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß bei der Entscheidung über die Berufung
gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat
beträgt.
Abgaben- und Gebührenfreiheit
§ 97. Schriften und Amtshandlungen auf Grund
dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich
geregelter Abgaben und Gebühren
befreit.
Auswirkung von Disziplinarstrafen
§ 98. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über
eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des § 92
zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Lehrer innerhalb von drei Jahren
nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder
des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung
begangen, so darf die erfolgte Bestrafung
in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht
berücksichtigt werden.
Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 99. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen
vorsieht, finden für das Verfahren
vor diesen die §§ 100 bis 109 Anwendung;
soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen
im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten
sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung
zur Vertretung der dienstlichen Interessen
im Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt
vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissio-
nen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die
Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur
einstimmig verhängt werden. Der Vorsitzende hat
seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung
Disziplinarkommissionen vorsieht,
sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes
selbständig und unabhängig.
Einleitung
§ 100. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission
hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige
die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber
einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren
durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind
von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde
im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung
eines Disziplinarverfahrens beschlossen
(Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser
Beschluß dem beschuldigten Lehrer, dem Disziplinaranwalt
und der landesgesetzlich hiezu berufenen
Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des
Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die
Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen
geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses
der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren
durchzuführen, und im Falle der Suspendierung
ein.
(4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens
sind der Lehrer und der Disziplinaranwalt
schriftlich zu verständigen.
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
§ 101. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen
Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend
geklärt, so hat die Disziplinarkommission die
mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß)
und zu dieser die Parteien sowie die
in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen
zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so
anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung
des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens
zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte
bestimmt anzuführen. Gegen den
Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten
die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben.
Der Beschuldigte hat das Recht, binnen
einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses
ein Mitglied des Senates ohne Angabe
von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus
mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch
zwei Mitglieder des Senates abgelehnt werden. Auf
Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen
Verhandlung bis zu drei Lehrer als Vertrauenspersonen
anwesend sein. Die mündliche
Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des
Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung
des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.
Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten
sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten
Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben
das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die
Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende
zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des
Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung
des Senates über die Berücksichtigung der
Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung
des Vorsitzenden und die des Senates ist kein
abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der
an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine
Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so
hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem
Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt
hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung
zusammenzufassen sowie seine Anträge zu
stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem
Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt
hierauf etwas zu erwidern, so hat
der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung
hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates
ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen
mündlich zu verkünden.
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§ 102. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen
besonderer Gründe die mündliche Verhandlung
zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die
Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei
der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen
Vorgänge der vertagten Verhandlung nach
dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden
Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung
ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die
Zusammensetzung des Senates geändert hat oder
seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen
sind.
Disziplinarerkenntnis
§ 103. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der
Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis
nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der
mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch
oder auf Freispruch zu lauten und im Falle
eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 81 Abs. 3
oder § 91 von einem Strafausspruch abgesehen
wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses
ist der landesgesetzlich hiezu
berufenen Behörde und den Parteien längstens
innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen
und Geldbußen
§ 104. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe
oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung
einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens
36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen
und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch
Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung
der in Disziplinarverfahren eingegangenen
Geldstrafen und Geldbußen haben durch Verordnung
der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde
zu erfolgen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 105. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über
den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind
untersagt. Der Lehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren
bezogen hat, und dessen Hinterbliebene
dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses
insoweit veröffentlichen, als eine solche
Veröffentlichung von der Disziplinarkommission
im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht
deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit
unterliegt. Hat die landesgesetzlich
hiezu berufene Behörde gemäß § 86 Abs. 5 von
einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung
oder der Erstattung der Disziplinaranzeige
abgesehen oder hat die Disziplinarkommission
das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so
darf der Lehrer oder dessen Hinterbliebene diese
Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Berufung des Beschuldigten
§ 106. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen
Berufung darf das Disziplinarerkenntnis
nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 107. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der
Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug
der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich
hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
Abgekürztes Verfahren
Disziplinarverfügung
§ 108. Hat der Lehrer einem Vorgesetzten oder
der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine
Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die landesgesetzlich
hiezu berufene Behörde hinsichtlich
dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren
schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen.
Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt
zuzustellen. In der Disziplinarverfügung
darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine
Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges
— unter Ausschluß der Haushaltszulage —,
auf den der Lehrer im Zeitpunkt der Erlassung der
Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Einspruch
§ 109. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch
erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung
außer Kraft; die landesgesetzlich
hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein
Verfahren einzuleiten ist.
Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 110. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommissionen
vorsieht, finden die §§ 100
bis 107 sinngemäß Anwendung.
Bestimmungen für Lehrer des Ruhestandes
Verantwortlichkeit
§ 111. Lehrer des Ruhestandes sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer
im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung
oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen
im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur
Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 112. Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
unter Ausschluß der Haushaltszulage
und der Hilflosenzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis
fließenden Rechte und Ansprüche.
Gnadenrecht
§ 113. Die von landesgesetzlich hiezu berufenen
Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstra-
fen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert,
und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise
nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg
angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren
nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes
Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
8. Abschnitt
Besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften
Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs-
und pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 114. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht
gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende
Vorschriften, soweit nicht in den folgenden
Bestimmungen anderes bestimmt wird
1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
3. das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 187/1949,
4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl.
Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des
Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand
ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,
5. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971,
6. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133.
(2) Die nach Abs. 1 für Lehrer und ihre Hinterbliebenen
für anwendbar erklärten Vorschriften
sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich
der in den Novellen zu diesen Vorschriften
sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese
auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen)
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das
Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land
tritt,
2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres
oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu
einem Land Bezug genommen wird, an dessen
Stelle ein früheres oder gleichzeitiges
Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder
zum Bund zu verstehen ist,
3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen
(Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG) sich die Zuständigkeiten
nach § 128 Abs. 2 und
4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich
die Zuständigkeit nach § 2 richtet,
5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche
Bestimmungen verweisen, deren
Inhalt für Lehrer in diesem Bundesgesetz
geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten und
6. anstelle der Unfallversicherung der öffentlich
Bediensteten (§§ 9 Abs. 5 und 20 Abs. 5 des
Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche
Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche
im betreffenden Land besteht (§ 119).
§ 115. (1) Dem Lehrer gebührt eine Erzieherdienstzulage
gemäß § 60 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956,
1. im halben Ausmaß, wenn ihm mindestens
7,5 Werteinheiten,
2. im vollen Ausmaß, wenn ihm mindestens
15 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung
pro Woche für geleistete Erzieherdienste
auf die Lehrverpflichtung angerechnet
werden, wobei durch die Erzieherdienstzulage
im halben Ausmaß 1,687 Werteinheiten
und durch die Erzieherdienstzulage
im vollen Ausmaß 3,375 Werteinheiten sowie
alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund
der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und
nicht gemäß § 60 auf die Lehrverpflichtung
anzurechnen sind, abgegolten werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind anstelle
des § 60 a Abs. 1 und 3 bis 10 des Gehaltsgesetzes
1956 anzuwenden.
(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten. § 61 Abs. 6
bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Lehrer, die
Erzieherdienst leisten, sinngemäß anzuwenden.
Beitragsverrechnung
§ 116. (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von
Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder
zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund
solange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im
§ 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich
der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des
Gehaltsgesetzes 1956 und des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes.
(2) Tritt ein Lehrer im unmittelbaren Anschluß
an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu
einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zu einem anderen Land als Lehrer, so ist der
Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis
zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis, längstens jedoch
solange der Bund die Kosten der Besoldung der im
§ 1 angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere
Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger
den Übertritt des Lehrers anzuzeigen.
(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag
gelten, sind von der sie empfangenden Gebiets-
körperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des
Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft
zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit
der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand
für den betreffenden Lehrer trägt.
(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in
den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung
vorzunehmen.
Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse
und Zuwendungen
§ 117. (1) Es können gewährt werden
1. Lehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche
für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche
Zulagen,
2. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche
Zulagen zu den normalmäßigen
Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
3. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche
Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen
Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen
im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse
und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen
nur insoweit gewährt werden, als dies zur
Beseitigung von Härten angemessen ist; die
Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen
sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise
widerrufen werden.
9. Abschnitt
Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen
Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
§ 118. (1) Für Lehrer können durch Landesgesetz
dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der
dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen
hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an
die Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an
deren Angehörige bzw. Hinterbliebene zu erbringen
hat, die derart festzulegen sind, daß sie jenen,
die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften
über die Krankenversicherung den Bundesbeamten
und ihren Angehörigen beziehungsweise
Hinterbliebenen zustehen, in ihrer Gesamtheit
mindestens gleichwertig sind; der Kreis der
Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat
sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften
zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1
ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der
Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes bzw. deren
Hinterbliebenen für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
vorgesehen werden.
Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
§ 119. (1) Für Lehrer können durch Landesgesetz
dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der
dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat
vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines
Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Lehrers
Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer
Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen
bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung
der Bundesbeamten mindestens
gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat
sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften
zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1
ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der
Lehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
nicht vorgesehen werden.
10. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Der monatliche Dienstbezug der in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
Lehrer für einzelne Gegenstände, die
vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind
und deren Bezug bisher nach den am 13. März
1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen
Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des
Bezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe betragen hat,
richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.
(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung
zurückgelegten Dienstzeiten sind für die
Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen
gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes
1965 anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen
handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes
anzuwenden ist.
(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden
Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in
Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen
nur eine Remuneration zuerkannt worden
ist, sind Abs. 1 und § 121 Abs. 2 und 3 gleichfalls
anzuwenden. Ein Ruhe-(Versorgungs-)genuß steht
ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen
nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 121
Abs. 4 und 5 zu.
(4) Auf Lehrer, denen bisher nach den am
13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen
Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung
zugebrachten öffentlich-rechtlichen
einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses
ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder
eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2
und § 121 Abs. 4 und 5 anzuwenden.
(5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen
den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß)
eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
§ 121.(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere
der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für
jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines
vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stehender Lehrer in
Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die
Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens
zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn sie weniger
als zehn Werteinheiten beträgt, zur Hälfte angerechnet.
(3) Den im Abs. 1 genannten Lehrern gebühren
monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren
50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage
(Abs. 4) betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7
Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten
Zeiträume, wenn die Beschäftigung
wenigstens zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn
sie wenigstens sechs Werteinheiten beträgt, zur
Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4
Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1
genannten Lehrer richtet sich nach dem gemäß
Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der
Werteinheiten, die seiner Berechnung zugrunde zu
legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der
Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge
Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht
möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten
zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von
einer halben Werteinheit und darüber als volle
Werteinheit anzurechnen, Bruchteile bis zu einer
halben Werteinheit nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen
den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß)
eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden
Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten
Lehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer, deren Lehrverpflichtung
nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt
ist, nicht anzuwenden.
§ 122. Auf Grund der bisherigen Vorschriften
zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche
Ansprüche von Lehrern des Dienst- und Ruhestandes
oder ihrer Hinterbliebenen bzw. Angehörigen
bleiben unberührt.
§ 123. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 45
Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, unter
Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten
ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten
Urlaubes.
§ 124. Lehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels
zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer"
berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines
neuen Amtstitels nach § 62 Abs. 4 diesen Amtstitel
weiter führen.
§ 125. (1) Auf Lehrerinnen, die am 1. Jänner
1985 die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1
oder 2 erfüllen, sind die §§ 46 bis 50 auch dann
anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt
des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.
(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die
Lehrerin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen
Antrag stellt. Die Herabsetzung der
Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf
des dem Monat der Antragstellung folgenden
Kalendermonats wirksam.
§ 126. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 550/1984, außer Kraft.
§ 127. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September
1985 in Kraft.
(2) Die §§ 45 bis 50 und 116 treten mit 1. Jänner
1985 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen
werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 128. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Artikel 14 a Abs. 6 B-VG zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich
hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind —
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit
ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für
den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zu
erlassen.