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296_1985 AT

296. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz — LLDG 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern

stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

(im folgenden als „Lehrer" bezeichnet)

sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf

Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen

Dienstverhältnis haben, anzuwenden.

§ 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs-

und Disziplinarbehörden) im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden,

die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1

genannten Personen hinsichtlich der einzelnen

dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß

Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG erlassenen Landesgesetze

berufen sind.

2. Abschnitt

DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff

§ 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung

einer Planstelle.

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse

sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen

ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die

Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen

Verwendung verbunden sind, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und

von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den

Landesdienst.

(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze

des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen

Gründen nachgesehen werden, wenn ein

gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen

entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung

im Interesse des Schulwesens gelegen ist.

(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt

nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar

nach dem Ausscheiden aus einem anderen

öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet

werden soll.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse

werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz

geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer

ist eine Bewerbung.

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst

auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner

auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen

Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die

Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick

auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Ernennungsbescheid

§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,

der Amtstitel des Lehrers und der Tag der

Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist

dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung

des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung

des Vorrückungsstichtages und der Ruhegenußvordienstzeiten

beizugeben.

(2) Der Emennungsbescheid ist dem Lehrer spätestens

an dem im Bescheid angeführten Tag der

Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies

aus Gründen, die nicht vom Lehrer zu vertreten

sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig,

wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach

Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt

die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung

abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der

Zustellung wirksam.

Beginn des Dienstverhältnisses

§ 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem

Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides,

sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag

bestimmt ist, frühestens jedoch — soweit nicht

Abs. 3 anzuwenden ist — mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes

der Ernennung angetreten, tritt der

Ernennungsbescheid und damit die Ernennung

rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt

nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche

gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem

Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber

einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes

angetreten wird.

(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme

aus dem vertraglichen land- und forstwirtschaftlichen

Lehrerdienstverhältnis zum gleichen Land

oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem

öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu

einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis

mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides,

sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer

Tag bestimmt ist.

(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten

als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht

an diesem, wohl aber am ersten Schultag des

Monats angetreten wird.

Angelobung

§ 7. Der Lehrer hat binnen vier Wochen nach

Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe,

daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen

und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten

treu und gewissenhaft erfüllen werde."

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle

erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig,

wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse

hiefür erfüllt.

(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle

mit der Verleihung einer schulfesten Stelle

(§ 24) verbunden wird, ist auf die Vorschriften des

§ 26 Bedacht zu nehmen.

(3) Die Ernennung des Lehrers, der vom Dienst

suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren

eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der

Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden.

Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens

aufgehoben oder endet das Verfahren

durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch

ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe

eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann

innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem

Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung

mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes

vollzogen werden.

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 9. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit

Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist

beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses

(Probezeit) einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit.. zwei Kalendermonate

und

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres .. . drei

Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates

zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung

ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe

des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar

vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens

ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis

zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst

zugebracht hat, sind die Bestimmungen

über die Probezeit nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere

1. Mangel der körperlichen oder der geistigen

Eignung,

2. unbefriedigender Arbeitserfolg,

3. pflichtwidriges Verhalten,

4. Bedarfsmangel.

(5) Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer

vor der Definitivstellung zu berichten, ob der

Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick

auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser

Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich

zur Kenntnis zu bringen.

Definitives Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag

des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse

erfüllt und eine Dienstzeit von vier Jahren

im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid

festzustellen.

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses

können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet

werden, soweit sie für die Festsetzung des

Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.

(3) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 ist auf die

bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung

des Lehrers Bedacht zu nehmen.

(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines

Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten

nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein.

Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann

jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen,

wenn außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1

erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen

Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(5) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach

dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis als Lehrer zu einem anderen Land

bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß

Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen

Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte

Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit

beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 2 einzurechnen.

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 11. (1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres

nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde

kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand

aufschieben, falls am Verbleiben des Lehrers im

Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse

besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für

ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub

über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der

Geburt des Lehrers ist nicht zulässig.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

und bei Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf

seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn

er

1. dauernd dienstunfähig oder

2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens

ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und

dienstunfähig ist oder

3. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung

der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre

erhalten hat.

(2) Der Lehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder

Abs. 7 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen,

wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge

seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine

dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein

mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen

werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen

und geistigen Verfassung zu erfüllen

imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine

persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse

billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom

Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 wird durch Ferien,

Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit

vom Dienst nicht unterbrochen. Eine

dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als

Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die

halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen

Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem

Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung

an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden

Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei

Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit

vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit

zusammenzurechnen.

(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer

im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine dazwischenliegende

Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung

nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn

sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung

der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit

Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten

späteren Tag wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige

Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand

nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 13. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche

Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu

wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens

mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er

das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann

schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres

abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit

Ablauf des Monates wirksam, den der Lehrer

bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates,

der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der

Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt

bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand

ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der

Abgabe der Erklärung folgt.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 14. (1) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus

dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in

den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

1. in den Fällen des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit

wieder erlangt hat oder

2. im Falle des § 12 Abs. 2 die den Anlaß der

Ruhestandsversetzung bildende Funktion

nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme

in den Dienststand beantragt.

In den Fällen der Z 1 ist ein Ansuchen des Lehrers

nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn

der Lehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch

mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben

versehen kann.

(3) Der Lehrer hat den Dienst spätestens zwei

Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem

die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt

wird, anzutreten.

Außerdienststellung

§ 15. (1) Dem Lehrer, der Mitglied des Nationalrates,

des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist

die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie

Zeit zu gewähren.

(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers, der

Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates

ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich,

weil

1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die

Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

neben der Ausübung des Mandates nur unter

erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes

möglich wäre;

2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz

wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte

zwischen den Dienstpflichten des

Lehrers und der freien Ausübung eines Mandates

erwarten läßt oder

3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der

Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen

Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem

Arbeitsplatz unvereinbar ist,

so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens

gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen,

auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten

Umstände zutrifft. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21

und § 25 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers auf

seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2

angeführten Gründen nicht möglich und kann dem

Lehrer ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender

Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so

ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer

Dienst zu stellen.

(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen

Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung

(Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Lehrer

nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich

hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Zuvor ist, wenn es sich

1. um einen Abgeordneten zum Nationalrat

handelt, der Präsident des Nationalrates,

2. um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der

Vorsitzende des Bundesrates

zu hören.

(5) Wurde gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch

Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59 a B-VG

entsprechende Regelung getroffen, so sind die

Abs. 2 bis 4 auf den Lehrer, der Abgeordneter des

Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei

Anwendung des Abs. 4 der Präsident des jeweiligen

Landtages zu hören ist.

(6) Dem Lehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten

oder um ein Mandat im Nationalrat

oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung

des Wahlvorschlages bei der zuständigen

Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen

Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu

gewähren.

(7) Der Lehrer, der Bundespräsident, Mitglied

der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident

oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied

der Volksanwaltschaft oder Mitglied einer Landesregierung

ist, ist für die Dauer dieser Funktion

außer Dienst zu stellen.

(8) Auf einen gemäß Abs. 7 außer Dienst gestellten

Lehrer ist § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes,

BGBl. Nr. 273/1972, auch dann sinngemäß anzuwenden,

wenn er ein vom Landeshauptmann verschiedenes

Mitglied einer Landesregierung ist.

(9) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung

entfallen, so hat sich der Lehrer unverzüglich

zum Dienstantritt zu melden.

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 16. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst

durch

1. Austritt,

2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3. Entlassung,

4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974,

5. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,

7. Tod.

(2) Beim Lehrer des Ruhestandes wird das

Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes

aller aus dem Dienstverhältnis fließenden

Rechte und Ansprüche,

2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das

Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst,

wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung

bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß

die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses

erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt

ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden

Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Lehrers

und seiner Angehörigen. Ansprüche des Lehrers,

die sich auf die Zeit vor der Auflösung des

Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

Austritt

§ 17. (1) Der Lehrer kann schriftlich seinen Austritt

aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des

Monates wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens

jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie

abgegeben wurde. Hat der Lehrer keinen oder

einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit

bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls

mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben

wurde.

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18. Der Lehrer, über den für drei aufeinanderfolgende

Schuljahre die Feststellung getroffen worden

ist, daß er den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist

mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte

Schuljahr entlassen.

3. Abschnitt

VERWENDUNG DES LEHRERS

Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Lehrer ist entweder unmittelbar

einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve

zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung

kann der Lehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen

jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung

an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt

werden (Versetzung), sofern er jedoch eine

schulfeste Stelle inne hat, nur in den Fällen des

§ 25.

(3) Der Lehrer, der an einer Schule (Stammschule)

nicht die volle Lehrverpflichtung (§§ 53 bis

60) erfüllt, kann ohne seine Zustimmung erforderlichenfalls

gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen

derselben Schulart zugewiesen werden. Mit seiner

Zustimmung kann ein Lehrer auch nach Erfüllung

der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule

(§§ 53 bis 60) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren

Schulen zugewiesen werden.

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf

die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter

des Lehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als

dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die

Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Lehrer

einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten

würde und ein anderer geeigneter Lehrer,

bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste

Stelle inne hat, zur Verfügung steht.

(5) Der Lehrer, der an einer Schule nicht die

volle Lehrverpflichtung erfüllt und auch keiner

benachbarten Schule derselben Schulart zugewiesen

werden kann (Abs. 3), kann für die Dauer der

Nichterreichbarkeit der vollen Lehrverpflichtung

ohne seine Zustimmung einer anderen land- und

forstwirtschaftlichen Schulart, als seiner Ernennung

entspricht, zugewiesen werden.

(6) Die Verwendung eines Lehrers in der Lehrerreserve

darf ohne seine Zustimmung zwei Jahre

nicht überschreiten.

(7) Ist die Versetzung eines Lehrers von Amts

wegen in Aussicht genommen, so ist der Lehrer hievon

schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen

Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen,

daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme

binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen

vorzubringen. Werden innerhalb der

angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht,

so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende

Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines

ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige

Zuweisung des Lehrers nicht möglich und würde

den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil

erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der

Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß

der aufschiebenden Wirkung der Berufung

ist über die Berufung binnen vier Wochen nach

Einbringung zu entscheiden.

(9) Im Falle der Versetzung an einen anderen

Dienstort ist dem Lehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist

zu gewähren.

Diensttausch

§ 20. Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer

Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden.

Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die

Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung

(§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung

des Dienstverhältnisses zum abgegebenen Land

gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).

Vorübergehende Zuweisung

§ 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener

Lehrer ist einer Stammschule und von dieser nach

Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung

zuzuweisen.

(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve

erschöpft ist, kann aus dienstlichen

Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender

Lehrer, ein Lehrer innerhalb oder außerhalb seines

Dienstortes einer anderen Schule derselben oder

einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen

werden.

(3) § 19 Abs. 3 bis 6 gilt für die vorübergehende

Zuweisung sinngemäß.

(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur

mit seiner Zustimmung länger als drei Monate

innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer

anderen Schule zugewiesen werden.

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle

der Verwaltung

§ 22. (1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner

Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen

Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle

der Landesverwaltung (einschließlich des

land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)

zugewiesen werden. Darüber hinaus kann der

Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges, der sich

nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt,

auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu

einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung

einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich

des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)

zugewiesen werden.

(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht,

wenn die vorübergehende Verwendung bei einer

Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich

des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)

und für einen Zeitraum erfolgt, in dem

der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses

wegen seines gesundheitlichen oder die

Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes

zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst

ungeeignet ist.

(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen

Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung

des Lehramtes besteht, den für die Beamten

dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über

die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe

und den Urlaub. Ist die Verwendung bei

einer Dienststelle der Verwaltung für mindestens

ein Schuljahr vorgesehen, so sind in diesem Zeitraum

die für die Bediensteten der Dienststelle der

Verwaltung geltenden Bestimmungen über den

Urlaub mit der Abweichung anzuwenden, daß an

Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 21 kommen

als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen

in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an

der nicht öffentlichen Schule zustimmt.

Schulfeste Stellen

§ 24. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen

der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.

(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an land- und

forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie von den

Leiter- und Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen sind jene zu ermitteln,

deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der

voraussichtlichen Schülerzahl gesichert ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen

an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen

Schule — ohne Zuzählung der Leiterstellen

und der Stellen der Lehrerreserve — als schulfest

zu erklären. Von den gemäß Abs. 2 ermittelten

Stellen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

sind jene Leiterstellen und mindestens die

Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung

mit hauptamtlichen Berufsschulleitern bzw. Berufsschullehrern

in Betracht kommen, als schulfest zu

erklären.

(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit

darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden

Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.

(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit

hat durch Verordnung der landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher

den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung

anzuhören hat.

§ 25. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann

unter Bedachtnahme auf § 19 nur

1. mit seiner Zustimmung,

2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung

gemäß § 28,

3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,

4. bei Auflassung der Planstelle oder

5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen

Verlustes der aus der Innehabung

einer schulfesten Stelle fließenden

Rechte

an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt

werden.

§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern

im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden,

die die Ernennungserfordernisse für die betreffende

Stelle erfüllen.

(2) Schulfeste Stellen sind — ausgenommen im

Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher

Stellen — im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren

zu besetzen.

(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind

ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs

Monaten nach Freiwerden in den zur Veröffentlichung

amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden

Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

Unter freigewordenen Stellen sind auch

solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der

Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden

Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

verloren haben.

(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres

Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung

in den Ruhestand (§§ 12 und 13) frei werden,

sind so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie

nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens

besetzt werden können.

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines

Monates nach dem in der Ausschreibung festzusetzenden

Stichtag im Dienstweg einzureichen. Die

Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Nicht rechtzeitig eingebrachte Bewerbungsgesuche

gelten als nicht eingebracht.

(6) Für die Besetzung der schulfesten Stellen ist

die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde

zuständig.

(7) Bei der Besetzung der schulfesten Stellen ist

zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf

den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser

Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann

auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick

auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen;

Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung

der Planstelle verloren haben beziehungsweise

nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt

worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen.

(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter

gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger

Zuweisung an die betreffende Schule oder unter

gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen

Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen

Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich

durchzuführen.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle der Verhinderung des Leiters

wird er — sofern nicht ein Lehrer von der Dienstbehörde

mit der Vertretung betraut wird — von

dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit dem frühesten

Vorrückungsstichtag der jeweils höchsten

Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt

jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des

Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung

betrauten Lehrers. Bei der Feststellung der jeweils

höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der

Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2 a 2,

L 2 a 1, L 2 b 1 zu gelten.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters

einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger

vorübergehender Zuweisung ein Lehrer,

der die besonderen Ernennungserfordernisse für

die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu

betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der

Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren

Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung

hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten

ist, daß die Verhinderung länger als drei

Monate dauern wird, oder wenn die Leiterstelle

frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen

kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete

Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht

entbunden werden.

Verwendungsbeschränkungen

§ 28. Lehrer, die miteinander verheiratet sind, die

zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen

oder die miteinander in auf- oder absteigender

Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der

Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen

an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis

der Über- und Unterordnung nur verwendet werden,

wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht

gefährdet werden.

4. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES LEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Lehrer ist verpflichtet, die ihm

obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben

unter Beachtung der geltenden

Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch

mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus

eigenem zu besorgen.

(2) Der Lehrer hat in seinem gesamten Verhalten

darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der

Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner

dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Lehrer hat um seine berufliche Fortbildung

bestrebt zu sein.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 30. (1) Der Lehrer hat die Weisungen seiner

Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht

anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Lehrer kann die Befolgung einer Weisung

ablehnen, wenn die Weisung entweder von

einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder

die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften

verstoßen würde.

(3) Hält der Lehrer eine Weisung eines Vorgesetzten

aus einem anderen Grund für rechtswidrig,

so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug

um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt,

vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem

Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine

solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls

sie als zurückgezogen gilt.

Lehramtliche Pflichten

§ 31.(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen

Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur

Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen

Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet

und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Der Lehrer kann verpflichtet werden, an dem

der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst

zu leisten bzw. seiner Ausbildung angemessene

Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen

Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten;

er kann ferner im Schüler- und Absolventenberatungsdienst

verwendet werden.

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner

Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu

erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an

der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten

ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in

zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer

Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen

erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene

Fehler und Mißstände abzustellen und für die

Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr

dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen

zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes

der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren

Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen

ist, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin

gemäß § 86 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich

der zur Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft

berufenen Stelle zu melden.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der

Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im

Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während

der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung

möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 vorzusorgen.

An Schulen, an denen der Unterricht vor- und

nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die

Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse der Schule einschränken,

wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne

des § 27 vorzusorgen ist.

(5) Wird eine land- und forstwirtschaftliche

Berufsschule auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften

in organisatorischer Verbindung mit einer

land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt,

obliegt die verwaltungsmäßige Leitung des Schülerheimes

und der sonstigen Schulliegenschaften dem

Leiter der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule.

Amtsverschwiegenheit

§ 33. (1) Der Lehrer hat über alle ihm ausschließlich

aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen

Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse

einer Gebietskörperschaft oder der Parteien

geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche

Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu

machen hat, Stillschweigen zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht

auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Lehrer vor Gericht oder vor einer

Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus

der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der

Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen

könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden.

Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der

Lehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der

Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage

abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens

sowie der dem Lehrer allenfalls drohende Schaden

zu berücksichtigen. Die Dienstbehörde kann die

Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen,

daß die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage,

der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen

wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht

erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der

Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und

stellt sich dies erst bei der Aussage des Lehrers heraus,

so hat der Lehrer die Beantwortung weiterer

Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende

Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die

Entbindung des Lehrers von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

zu beantragen. Die Dienstbehörde

hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz

vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der

Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde

oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der

Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(6) Lehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung

zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren

Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten

ist, Stillschweigen zu bewahren.

Befangenheit

§ 34. Der Lehrer hat sich der Ausübung seines

Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen,

wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet

sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu

ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes

Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat

auch der befangene Lehrer die unaufschiebbaren

Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172, und sonstige die Befangenheit

regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Abwesenheit vom Dienst

§ 35. (1) Der Lehrer, der vom Dienst abwesend

ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein,

hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu

melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Lehrer durch Krankheit, Unfall oder

Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert,

so hat er eine ärztliche Bescheinigung über

den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit

über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung

vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als

drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde

es verlangt. Kommt der Lehrer dieser Verpflichtung

nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren

Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare

Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung,

so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als

gerechtfertigt.

Ärztliche Untersuchung

§ 36. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die

Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen

körperlichen oder geistigen Eignung des Lehrers,

so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde

einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Meldepflichten

§ 37. (1) Wird dem Lehrer bei der Ausübung seines

Dienstes der begründete Verdacht einer

gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von

Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich

dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften

weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Lehrer

zu melden

1. Namensänderung,

2. Standesveränderung,

3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

4. Änderung des Wohnsitzes.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender

Lehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines

Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er

außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt

nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte

Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten

Wege amtliche Verständigungen zukommen können,

nur für die Zeit der Hauptferien zu melden.

Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit

der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu

erstatten.

Dienstweg

§ 38. (1) Der Lehrer hat Anbringen, die sich auf

sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen

Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten

einzubringen. Dieser hat das Anbringen

unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei

Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden,

wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Lehrer

billigerweise nicht zumutbar ist.

Wohnsitz und Dienstort

§ 39. Der Lehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen,

daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen

Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage

seiner Wohnung kann der Lehrer, soweit gesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf

dienstliche Begünstigungen ableiten.

Nebenbeschäftigung

§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,

die der Lehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses

ausübt.

(2) Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung

ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen

Aufgaben behindert, die Vermutung seiner

Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche

dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung

unverzüglich zu melden. Eine

Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die

Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder

Güterform bezweckt.

(4) Der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach

den §§ 45 oder 46 auf die Hälfte herabgesetzt worden

ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung

nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde

dies genehmigt. Die Genehmigung ist —

abgesehen von den Fällen des Abs. 2 — zu versagen,

wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung

dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit

widerstreitet.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,

Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ

einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person

des privaten Rechtes hat der Lehrer jedenfalls zu

melden.

(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr-

und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung

des Privatunterrichts an Schüler der eigenen Schule

und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und

Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.

Geschenkannahme

§ 41. (1) Dem Lehrer ist es untersagt, im Hinblick

auf seine amtliche Stellung für sich oder einen

Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil

oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen

oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten

von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im

Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Lehrer entgegennehmen.

Er hat seine Dienstbehörde hievon in

Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde

innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das

Ehrengeschenk zurückzugeben.

Pflichten des Lehrers des Ruhestandes

§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4

genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des

Ruhestandes.

(2) Hat der Lehrer des Ruhestandes sein

60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen

ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten

Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der

Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu

unterziehen, sofern dies zur Feststellung der

Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich

ist.

Lehrverpflichtung

Allgemeines

§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung

(§ 31) richtet sich nach den Bestimmungen der

§§ 53 bis 60 und ist unter Verwendung von Werteinheiten

auf eine Lehrverpflichtung von

20 Wochenstunden umzurechnen. Hiebei entspricht

1. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 19 Wochenstunden . 1,052 Werteinheiten

2. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 20 Wochenstunden ... 1,0 Werteinheiten

3. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 22 Wochenstunden . 0,909 Werteinheiten

4. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 23 Wochenstunden . 0,869 Werteinheiten

5. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 26,5 Wochenstunden . 0,754 Werteinheiten.

(2) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen

Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung

heranzuziehen.

(3) Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung

hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht

in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für

die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden

zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche

Übungen und Förderunterricht zu halten.

(4) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus

kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen

zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben

Werteinheiten verhalten werden.

Lehrpflichtermäßigung

§ 44. (1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen

des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung).

Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur

im öffentlichen Interesse — sofern dies unter

Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes

möglich ist — oder aus gesundheitlichen Gründen,

die in der Person des Lehrers liegen, zulässig;

in letzterem Falle darf die Ermäßigung nicht mehr

als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung

betragen.

(2) Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung

ist mit einer anteiligen Minderung

der Bezüge höchstens bis zum Ausmaß der

Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit

der Lehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung

Anlaß gab, Einkünfte bezieht; hievon

kann nur aus wichtigen öffentlichen Interessen

abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten

ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers

der der Verwendungsgruppe des vertretenen Lehrers

entsprechenden Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas

II L zu berechnen.

Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die

Hälfte

§ 45. (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann

auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden,

wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher

Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche

Interessen nicht entgegenstehen. Die Lehrverpflichtung

darf — ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 2

— nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen

eines Jahres herabgesetzt werden.

(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

endet jedoch unbeschadet des § 49 mit Ablauf

des Schuljahres, in dem die im Abs. 1 festgelegte

Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume,

an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum

der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den

§§ 45 oder 46 anschließt.

(3) Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume der

Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 1

insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume,

um die infolge der Anwendung des Abs. 2

Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen

Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung

des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung

dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein

Jahr zulässig.

(4) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind

der Ehegatte und Personen, die mit dem Lehrer in

gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,

Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder

sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft

lebt.

(5) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt

werden, wenn

1. sich der Lehrer in den vorangegangenen fünf

Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

oder im Lehrberuf an einer inländischen

öffentlichen Schule oder an einer mit

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen

Privatschule befunden hat,

2. der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

nach der Vollendung des

55. Lebensjahres des Lehrers enden würde

oder

3. der Lehrer infolge der Herabsetzung der

Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen

Gründen weder im Rahmen seines bisherigen

Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner

dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden

Arbeitsplatz verwendet werden

könnte.

§ 46. (1) Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten

Lehrerin ist auf ihren Antrag zur Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der

Lehrerin angehört und für dessen Unterhalt

überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung

der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines

Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und

endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der

Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag der Lehrerin kann die Dauer der

Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis

zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des

Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen

dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 1

zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Lehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung

der Lehrverpflichtung spätestens zwei

Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu

stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung

nach Abs. 2 dürfen für die Lehrerin

insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume

sind auf den im § 45 Abs. 3 angeführten

Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) § 45 Abs. 2, 3 zweiter Satz und dritter Satz

und 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 47. Bei der stundenmäßigen Festlegung der

Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen

hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers,

insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung

der Lehrverpflichtung geführt haben,

soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige

dienstliche Interessen entgegenstehen.

§ 48. (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann

soweit überschritten werden, als es nötig ist, um

ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten

kann der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach

den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist, über die

für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur

Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die

Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens

unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer, dessen

Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur

Verfügung steht.

(2) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme

an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 47

und durch Abs. 1 nicht berührt.

§ 49. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des

Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung

der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46

verfügen, wenn

1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen

ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten

Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine

Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich

vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der

Lehrverpflichtung nach § 45 oder nach § 46 Abs. 2

verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung

der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines

Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung

der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch

genommen werden.

(3) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten

vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

§ 50. Auf Lehrer, die eine im § 56 angeführte Leitungsfunktion

ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion

betraut sind, und auf Klassenlehrer

sind §§ 45 bis 49 nicht anzuwenden.

Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen

Nebenleistungen auf die Lehrverpflichtung

§ 51. (1) Hat ein Lehrer an mehreren Schulen

(Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird

ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche

Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die

Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges

zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen

Schulen (Exposituren) soweit zur Hälfte auf die

Erfüllung der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden

angerechnet, als sie die jeweils an einem

Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit)

für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges

zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der

Stammschule überschreitet. Die Vorschriften über

Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

(2) Die Leitung eines Schulschikurses, einer

Schullandwoche oder einer berufspraktischen

Woche ist mit 0,869 Weiteinheiten für den Monat,

in dem der Schikurs, die Schullandwoche oder die

berufspraktische Woche endet, auf die Lehrverpflichtung

anzurechnen.

Behandlung von Bruchteilen bei der Ermittlung

der Lehrverpflichtung

§ 52. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes

der Lehrverpflichtung nach den §§ 43 und 44

sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten,

so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für

öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

§ 53. Die Lehrverpflichtung der Lehrer für

öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

— mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 55) — beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen

und allgemeinbildenden Gegenständen

23 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht

26,5 Wochenstunden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für

öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

§ 54. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen — mit Ausnahme der Religionslehrer

(§ 55) — beträgt, soweit nicht die Absätze 2

und 3 anzuwenden sind, 23 Wochenstunden.

(2) Für den Unterricht in den fachtheoretischen

Gegenständen sowie in den Gegenständen Mathematik,

Deutsch, Lebenskunde, Gesundheitslehre,

Politische Bildung und Rechtskunde beträgt das

Ausmaß der Lehrverpflichtung 19 Wochenstunden.

(3) Für den praktischen Unterricht beträgt das

Ausmaß der Lehrverpflichtung 26,5 Wochenstunden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Religionslehrer

§ 55. Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer

an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen beträgt 22 Wochenstunden.

Lehrverpflichtung der Leiter

§ 56. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter

öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher

Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach

der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen

im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung

der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei

Zuweisung der Schule zur

1. Dienstzulagengruppe V . 6,956 Werteinheiten,

2. Dienstzulagengruppe IV. 10,434 Werteinheiten,

3. Dienstzulagengruppe III. 14,782 Werteinheiten,

4. Dienstzulagengruppe II . 17,391 Werteinheiten,

5. Dienstzulagengruppe I . 19,13 Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.

Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßig

oder saisonmäßig geführten Schulen

§ 57. Die Vorschriften der §§ 53 bis 55 sind auf

Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig

geführten öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen, die während der

unterrichtsfreien Zeit nicht bei einer Dienststelle

der Landesverwaltung (einschließlich des land- und

forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im

Lehrbetrieb oder Lehrhaushalt verwendet werden,

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl

der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers

einer ganzjährig geführten Schule entspricht.

Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

§ 58. (1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53

bis 57 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamteinrechnung

nicht mehr als vier Werteinheiten

beträgt, eingerechnet

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

0,869, bei mehr als drei Klassen 1,738

Werteinheiten,

2. für die Verwaltung der organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Schüler- und Lehrerbüchereien, audiovisuellen

Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

Schreib- und Büromaschinen, Laboratoriumseinrichtungen

und Einrichtungen für Leibesübungen

einschließlich der Sportgeräte; Lehrmittelsammlung

für den allgemeinbildenden

Unterricht, und Lehrmittelsammlung für den

fachtheoretischen Unterricht, wenn sie nicht

von einem anderen Bediensteten besorgt werden,

je 0,434, insgesamt jedoch höchstens

0,869 Werteinheiten,

3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Lehrwerkstätte 0,754 Werteinheiten,

4. bei Erteilung von praktischem Unterricht für

die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung)

und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern

diese Aufgaben nicht von einem anderen

Bediensteten zu besorgen sind,

a) 0,754 Werteinheiten, wenn der Lehrer in

diesem Unterricht mit mehr als der halben

Lehrverpflichtung verwendet wird,

b) 0,377 Werteinheiten, wenn der Lehrer in

diesem Unterricht mit einer halben oder

geringeren Lehrverpflichtung verwendet

wird,

5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen überdies für den Unterricht in

Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten

vorgesehen sind, 0,869 Werteinheiten,

bei der Erteilung dieses Unterrichtes in

mehr als vier Klassen 1,738 Werteinheiten.

Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als

10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und

forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,217

Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an

Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten.

Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung

§ 59. (1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund

einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit

im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt

verwendet wird, werden zur Hälfte in die Lehrverpflichtung

von 20 Wochenstunden eingerechnet.

(2) Desgleichen werden Tätigkeiten, während

derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit

auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei

einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich

des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes)

tätig ist, zur Hälfte in die Lehrverpflichtung

von 20 Wochenstunden eingerechnet.

(3) Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung

erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen

im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes

1956.

Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Lehrverpflichtung

§ 60. (1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund

einer Verfügung gemäß § 31 Abs. 2 Erzieherdienst

leistet, werden wie folgt in die Lehrverpflichtung

eingerechnet

1. Die Betreuung und Beaufsichtigung der Schüler

im Schülerheim außerhalb der Zeit des

Nachtdienstes und der im Abs. 2 angeführten

Dienstleistung — je Stunde in der Woche —

an Werktagen mit 0,5 und an Sonn- und

Feiertagen mit 0,75 Werteinheiten,

2. der Dienst innerhalb des neunstündigen Zeitraumes,

der dem dienstplanmäßigen Wecken

der vom Erzieher zu betreuenden Schüler im

Schülerheim vorangeht (Nachtdienst) an

Werktagen mit 2,25 und an Sonn- und Feiertagen

mit 3,375 Werteinheiten,

3. der Nachtdienst, der an einem Sonn- oder

Feiertag beginnt und an einem Werktag

endet, mit 2,625, und der an einem Werktag

beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag

endet, mit drei Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.

(2) Wird ein Lehrer während der Unterrichtszeit

der Schüler, während der er nicht von vornherein

mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Schülern

beauftragt ist, zur Dienstleistung eingeteilt, so

ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit

0,25 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(3) Leistet der Lehrer im Rahmen einer bestehenden

Diensteinteilung regelmäßig Erzieherdienst,

wobei allfällige Sonn- und Feiertagsdienste bzw. an

Sonn- und Feiertagen beginnende oder endende

Dienste möglichst gleichmäßig auf die Lehrer aufzuteilen

sind, so kann die Anrechnung des im Rahmen

der laufenden Diensteinteilung zu leistenden

Erzieherdienstes auf die für die Bemessung des

Monatsbezuges maßgebende Zahl von Werteinheiten

mit einem Durchschnittswert erfolgen, der

unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und

2 zu ermitteln ist.

5. Abschnitt

RECHTE

Bezüge

§ 61. Der Lehrer hat nach Maßgabe der §§ 114

bis 117 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

Amtstitel

§ 62. (1) Der Lehrer ist zur Führung eines Amtstitels

berechtigt.

(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertritts

in den Ruhestand kann dem Lehrer an Stelle seines

Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene

nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.

(3) Der Lehrer des Ruhestandes ist berechtigt,

den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im

Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in

den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem

Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand" („i. R.") hinzuzufügen.

(4) Den Lehrern kommen folgende Amtstitel zu

(5) Wird ein Lehrer in eine andere Verwendungsgruppe

überstellt und steht ihm in der bisherigen

Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den

er in der neuen Verwendungsgruppe erst später

Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.

Ferien und Urlaub

§ 63. (1) Der Lehrer an ganzjährig geführten

Schulen ist, soweit nicht besondere Verpflichtungen

(Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von

Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der

Dauer der Schulferien (Haupt-, Weihnachts-,

Semester- und Osterferien) vom Dienst beurlaubt,

soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes

bestimmt wird. Dem Lehrer an einer saisonmäßig

geführten Schule gebührt — soweit nicht § 22

Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist — ein Urlaub im

Ausmaß von 26 Werktagen; dieses Ausmaß erhöht

sich um 2,5 Werktage für jeden im Unterricht verbrachten

vollen Monat des Schuljahres, das in dem

Kalenderjahr endet, für das der Urlaubsanspruch

gilt. Ergeben sich bei der Regelung des Urlaubsausmaßes

für ein Kalenderjahr zuletzt nicht volle

Tage, so ist auf die nächsthöhere Zahl von vollen

Urlaubstagen aufzurunden. Die in die Weihnachts-,

Semester- und Osterferien fallenden

Werktage sind nicht einzurechnen.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, drei Werktage vor

Schulbeginn und drei Werktage nach Schulschluß

am Dienstort anwesend zu sein.

(3) Im übrigen hat der Leiter durch eine entsprechende

Urlaubseinteilung dafür Sorge zu tragen,

daß unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während

der Zeit seines Urlaubes wahrgenommen werden,

wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer

unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter

Wünsche im möglichst gleichen Maße heranziehen

kann.

(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen

Gründen während der Schulferien zur Dienstleistung

zurückberufen werden. Sobald es der Dienst

gestattet ist die Rückberufung zu beenden.

(5) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung

nach Abs. 4 verursachten Reisen sind die

Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.

Sonderurlaub

§ 64. (1) Dem Lehrer kann auf sein Ansuchen

aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen,

zur Fortbildung oder aus einem sonstigen

besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der

Lehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,

wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse

entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene

Dauer nicht übersteigen.

Karenzurlaub

§ 65. (1) Dem Lehrer kann auf sein Ansuchen ein

Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)

gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche

Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,

nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften

nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes

andere als private Interessen der Lehrers maßgebend

und liegen berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die

gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes

verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen

Umfang eintreten.

Pflegeurlaub

§ 66. (1) Der Lehrer, der wegen der notwendigen

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden

erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen

nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,

hat, unbeschadet des § 64, Anspruch auf Pflegeurlaub.

Dieser Pflegeurlaub darf im Schuljahr sechs,

im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht

übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind

der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem

Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner

Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie

die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft

lebt.

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

§ 67. (1) Dem Lehrer ist auf Antrag für die

Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu

gewähren, wenn

1. ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche

Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung

oder ein Landesinvalidenamt die

Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag

leistet und

2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in

einem vorgeschriebenen Klima oder in der

therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser

(sogenannten „Kneipp-Kuren") besteht

und ärztlich überwacht wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung

ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht

zu nehmen.

(3) Dem Lehrer ist auf Antrag auch für die

Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen

Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger,

einer dienstrechtlichen Kranken- oder

Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Landesinvalidenamt

nach einem chirurgischen Eingriff

oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim

eingewiesen wird und die Kosten des

Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt

oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder

Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger

getragen werden.

(4) Bei einem Lehrer, der im Ausland verwendet

wird und dessen Besoldungskosten vom Bund

(Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 316/1975) getragen werden, gelten die

Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als

erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers

oder einer dienstrechtlichen

Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen

Voraussetzungen für die Gewährung eines

Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein

Genesungsheim vorliegen.

(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt

als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst.

Sachleistungen

§ 68. (Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit

den Lehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu

stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung.

Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen

haben auch Bestimmungen über den Entzug von

Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung

einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis

begründet.

6. Abschnitt

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Bericht des Leiters

§ 69. Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde über die

dienstlichen Leistungen des Lehrers zu berichten.

Beurteilungsmerkmale

§ 70. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der

Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des

Lehrers maßgebend.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Lehrer

werden folgende Merkmale für die Erstellung

der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung

festgelegt

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen

Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft

sowie unter Beachtung der dem

Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen

und methodischen Grundsätze,

2. erzieherisches Wirken,

3. die für die Unterrichts- und Erziehertätigkeit

erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen

Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

bei den Berufsschulen überdies mit den

Lehrberechtigten,

4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand,

Kustos) im Sinne entsprechender

landesgesetzlicher Bestimmungen sowie der

administrativen Aufgaben.

(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer

sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von

den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

Beauftragten, bezüglich des Abs. 2

Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes

im Sinne des § 69 zuständig.

(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher

werden folgende Merkmale für die Erstellung

der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung

festgelegt

1. Erzieherisches Wirken,

2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,

3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche

Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern,

mit den Lehrern der Schüler sowie mit den

Erziehungsberechtigten,

4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben

sowie der administrativen Aufgaben.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter

ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen nach

entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen

obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit

der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu

berücksichtigen.

Bericht aus besonderem Anlaß

§ 71. (1) Der Leiter hat über den Lehrer zu

berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer

im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden

Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen

hat.

Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten,

wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt;

ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die

Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme

von Bedeutung ist.

(2) Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1

nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr

vor der Erstattung des Berichtes mindestens während

26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht

ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu

erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden

vorübergehend nicht aufweist.

Befassung des Lehrers

§ 72. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,

hat der Leiter dem Lehrer mitzuteilen und mit diesem

die Gründe seines Vorhabens zu besprechen.

Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung

dem Lehrer Gelegenheit zu geben, binnen

zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme

des Lehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde zu übermitteln.

Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten

haben sich im Falle einer abweichenden Meinung

zum Bericht zu äußern. Dem Lehrer ist von der

Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen

binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung

§ 73. (1) Der Lehrer, der der Meinung ist, daß er

im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg durch besondere Leistungen

erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung

im Sinne des § 74 Abs. 1 ab Beginn der

zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens

an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich

Stellung zu nehmen und dem Lehrer Gelegenheit

zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu

äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme

unverzüglich im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde zu übermitteln.

§ 72 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß

anzuwenden.

Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 74. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene

Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen

Bemerkungen und Stellungnahmen sowie

sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen,

ob der Lehrer in dem Schuljahr den von ihm zu

erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen

hat.

Im Falle des § 71 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung

auch lauten, daß der Lehrer den von ihm

zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung

gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter

der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe

nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich

Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters

zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung

zu treffen.

(3) Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung

gemäß Abs. 1 Z 2 getroffen, so ist über ihn

für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf

das sich die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2

bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung

durchzuführen. Hat der Lehrer in diesem Schuljahr

den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen,

so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung

zu treffen.

(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf

das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist

bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(5) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist spätestens

bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über

das die Leistungsfeststellung gemäß § 73 beantragt

oder ein Bericht gemäß § 71 erstellt wurde, folgenden

31. Dezember zu erlassen.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene

Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung

getroffen zu haben, so ist der Lehrer

von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen

zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

Berufung

§ 75. (1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung

berufenen Behörde steht dem Lehrer

das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur

Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu

berufen.

(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung

steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

§ 76. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung

zur Durchführung der Leistungsfeststellung

Kommissionen vorsieht, sind deren

Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig

und unabhängig.

7. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

§ 77. Lehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten

verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses

Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 78. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben

Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen

unter Ausschluß der Haushaltszulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von

dem Monatsbezug auszugehen, der dem Lehrer auf

Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im

Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses

bzw. im Zeitpunkt der Verhängung

der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige

Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung

nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 79. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die

Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist

jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die

beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den

Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch

für die Strafbemessung maßgebenden Gründe

sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist

auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Lehrers Bedacht

zu nehmen.

(2) Hat der Lehrer durch eine Tat oder durch

mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen

begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen

gleichzeitig erkannt, so ist nur

eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten

Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die

weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund

zu werten sind.

Verjährung

§ 80. (1) Ein Lehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung

nicht mehr bestraft werden, wenn

gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von

dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung

der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

berufenen Behörde zur Kenntnis

gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem

Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§ 108) erlassen oder ein

Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 100) wurde.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen

wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens

oder eines Verwaltungsverfahrens gehemmt,

wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende

Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens

ist.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung

zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen

Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche

Verjährungfrist länger als die im Abs. 1 Z 2

genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die

strafrechtliche Verjährungsfrist.

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

§ 81.(1) Wurde der Lehrer wegen einer gerichtlich

oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung

rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die

Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des

strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung

abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung

einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist,

um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten.

(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

berufene Behörde ist an die dem Spruch eines

rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung

eines Strafgerichtes (Straferkenntnis

einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf

auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen,

die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht

erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen,

dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche

Verurteilung auf denselben

Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,

wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist,

um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950

§ 82. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit

Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51,

57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75 bis 80

anzuwenden.

Parteien

§ 83. Parteien im Disziplinarverfahren sind der

Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein

solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen

im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen

ist.

Verteidiger

§ 84. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen

oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger

in Strafsachen oder einen Bediensteten einer

Gebietskörperschaft verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Lehrer

des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall

ist der Lehrer zur Übernahme einer Verteidigung

nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine

Belohnung annehmen und hat gegenüber dem

Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im

Interesse der Verteidigung notwendigen und

zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt

nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen

Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser

Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit

verpflichtet.

Zustellungen

§ 85. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu

eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger

hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger

zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger

zustellungsbevollmächtigt, so treten die

Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten

mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den

Verteidiger ein.

Disziplinaranzeige

§ 86. (1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich

zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine

Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde

hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes

erforderlichen Erhebungen zu pflegen und

bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige

an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

zuständige Behörde zu erstatten.

Dies gilt nicht,

1. wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung

des Lehrers das Auslangen gefunden werden

kann,

2. wenn eine Disziplinarverfügung (§ 108) erlassen

wird oder

3. solange nach Abs. 4 vorzugehen ist oder

4. wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.

(3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist,

sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt,

dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner

ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt

zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich

vorgesehen ist.

(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung

auch den Verdacht einer von Amts wegen

zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung,

haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem

Fall ist nach § 84 der Strafprozeßordnung

1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.

(5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung

oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung

einer Disziplinaranzeige kann abgesehen

werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und

die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend

sind. Auf Verlangen des Lehrers ist dieser hievon

formlos zu verständigen.

Selbstanzeige

§ 87. (1) Jeder Lehrer hat das Recht, bei der zur

Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich

zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung

eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst

zu beantragen.

(2) Hat ein Lehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegen sich selbst beantragt, so ist

nach § 86 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen

des Lehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt

und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission

zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich

vorgesehen sind.

Suspendierung

§ 88. (1) Wird über einen Lehrer die Untersuchungshaft

verhängt oder würden durch die Belassung

eines Lehrers im Dienst wegen der Art der

ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen

das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen

des Dienstes gefährdet, so hat die landesgesetzlich

zuständige Behörde über den Lehrer die vorläufige

Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein

Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich

der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

berufenen Behörde mitzuteilen, die über die

Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige

Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser

Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren

bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses

Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der

im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung

zu verfügen.

(4) Durch Beschluß der zur Durchführung des

Disziplinarverfahrens berufenen Behörde kann für

die Dauer der Suspendierung die Kürzung des

Monatsbezuges — unter Ausschluß der Haushaltszulage

— bis auf zwei Drittel verfügt werden.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem

rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des

Lehrers maßgebend gewesen sind, weg, so ist die

Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren

anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw.

eine Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung;

über die Berufung hat die landesgesetzlich

hiefür zuständige Behörde zu entscheiden.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Lehrers

aufgehoben oder vermindert, so wird diese

Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere

Beschuldigte

§ 89. Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere

Lehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren

für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen,

soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit

besteht.

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 90. (1) Kommt die landesgesetzlich zur Durchführung

des Disziplinarverfahrens berufene

Behörde während des Disziplinarverfahrens zur

Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende

gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare

Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren

zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft

oder der zuständigen Verwaltungsbehörde

Strafanzeige zu erstatten.

(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem

Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Verfahrens weiterzuführen,

soweit nicht gemäß § 81 vorzugehen ist.

Absehen von der Strafe

§ 91. Im Falle eines Schuldspruches kann von der

Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn

dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich

ist und nach den Umständen des Falles und

nach der Persönlichkeit des Lehrers angenommen

werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen

wird, den Lehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Verlust der schulfesten Stelle

§ 92. Im Falle eines Schuldspruches hat das

Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung

einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen,

sofern dies aus dienstlichen Interessen

geboten erscheint.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 93. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme

des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand sind die Parteien

(§ 83) zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten

Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum

Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im

§ 80 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme

des Verfahrens auf Antrag des

Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten

keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen

werden.

(4) Nach dem Tod des Lehrers können auch Personen

die Wiederaufnahme des Verfahrens und die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen,

die nach dem bestraften Lehrer einen Versorgungsanspruch

nach dem Pensionsgesetz 1965,

BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das Erkenntnis auf

Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen

zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen

Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme

des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand wird der frühere

Bescheid nicht aufgehoben.

Kosten

§ 94. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich

der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen

und Sachverständige sind von Amts wegen zu

tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Lehrer freigesprochen oder

3. gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung

erlassen wird.

(2) Wird über den Lehrer von der landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe

verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob

und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm

verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen

Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

die Kosten des Verfahrens zu ersetzen

hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von

der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen

wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers

erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Lehrer

zu tragen.

(3) Hünsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen

und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz

1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß

anzuwenden.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 95. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit

Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte

Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat

oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit

ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat

nicht erwiesen werden kann oder keine

Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,

oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die

Tat keine oder nur unbedeutende Folgen

nach sich gezogen hat und überdies eine

Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten

von der Verletzung der Dienstpflichten

abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten

durch andere Lehrer entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt,

wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des

Beschuldigten endet.

Entscheidungspflicht

§ 96. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß bei der Entscheidung über die Berufung

gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat

beträgt.

Abgaben- und Gebührenfreiheit

§ 97. Schriften und Amtshandlungen auf Grund

dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich

geregelter Abgaben und Gebühren

befreit.

Auswirkung von Disziplinarstrafen

§ 98. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über

eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des § 92

zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Lehrer innerhalb von drei Jahren

nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder

des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung

begangen, so darf die erfolgte Bestrafung

in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht

berücksichtigt werden.

Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 99. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen

vorsieht, finden für das Verfahren

vor diesen die §§ 100 bis 109 Anwendung;

soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen

im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten

sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung

zur Vertretung der dienstlichen Interessen

im Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt

vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissio-

nen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die

Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur

einstimmig verhängt werden. Der Vorsitzende hat

seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung

Disziplinarkommissionen vorsieht,

sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes

selbständig und unabhängig.

Einleitung

§ 100. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission

hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige

die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber

einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren

durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind

von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde

im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung

eines Disziplinarverfahrens beschlossen

(Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser

Beschluß dem beschuldigten Lehrer, dem Disziplinaranwalt

und der landesgesetzlich hiezu berufenen

Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des

Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die

Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen

geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses

der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren

durchzuführen, und im Falle der Suspendierung

ein.

(4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens

sind der Lehrer und der Disziplinaranwalt

schriftlich zu verständigen.

Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§ 101. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen

Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend

geklärt, so hat die Disziplinarkommission die

mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß)

und zu dieser die Parteien sowie die

in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen

zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so

anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung

des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens

zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte

bestimmt anzuführen. Gegen den

Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten

die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben.

Der Beschuldigte hat das Recht, binnen

einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses

ein Mitglied des Senates ohne Angabe

von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus

mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch

zwei Mitglieder des Senates abgelehnt werden. Auf

Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen

Verhandlung bis zu drei Lehrer als Vertrauenspersonen

anwesend sein. Die mündliche

Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des

Senates sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung

des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.

Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten

sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten

Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben

das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die

Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende

zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des

Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung

des Senates über die Berücksichtigung der

Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung

des Vorsitzenden und die des Senates ist kein

abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der

an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine

Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so

hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem

Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt

hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung

zusammenzufassen sowie seine Anträge zu

stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem

Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt

hierauf etwas zu erwidern, so hat

der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.

(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung

hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates

ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen

mündlich zu verkünden.

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§ 102. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen

besonderer Gründe die mündliche Verhandlung

zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die

Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei

der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen

Vorgänge der vertagten Verhandlung nach

dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden

Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung

ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die

Zusammensetzung des Senates geändert hat oder

seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen

sind.

Disziplinarerkenntnis

§ 103. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der

Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis

nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der

mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch

oder auf Freispruch zu lauten und im Falle

eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 81 Abs. 3

oder § 91 von einem Strafausspruch abgesehen

wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses

ist der landesgesetzlich hiezu

berufenen Behörde und den Parteien längstens

innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen

und Geldbußen

§ 104. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe

oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen

Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

des Lehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung

einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens

36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen

und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch

Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung

der in Disziplinarverfahren eingegangenen

Geldstrafen und Geldbußen haben durch Verordnung

der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde

zu erfolgen.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 105. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über

den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind

untersagt. Der Lehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren

bezogen hat, und dessen Hinterbliebene

dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses

insoweit veröffentlichen, als eine solche

Veröffentlichung von der Disziplinarkommission

im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht

deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit

unterliegt. Hat die landesgesetzlich

hiezu berufene Behörde gemäß § 86 Abs. 5 von

einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung

oder der Erstattung der Disziplinaranzeige

abgesehen oder hat die Disziplinarkommission

das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so

darf der Lehrer oder dessen Hinterbliebene diese

Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Berufung des Beschuldigten

§ 106. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen

Berufung darf das Disziplinarerkenntnis

nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 107. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der

Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug

der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich

hiezu berufene Behörde zu veranlassen.

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 108. Hat der Lehrer einem Vorgesetzten oder

der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine

Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die landesgesetzlich

hiezu berufene Behörde hinsichtlich

dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren

schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen.

Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt

zuzustellen. In der Disziplinarverfügung

darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine

Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges

— unter Ausschluß der Haushaltszulage —,

auf den der Lehrer im Zeitpunkt der Erlassung der

Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Einspruch

§ 109. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb

von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch

erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung

außer Kraft; die landesgesetzlich

hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein

Verfahren einzuleiten ist.

Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 110. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommissionen

vorsieht, finden die §§ 100

bis 107 sinngemäß Anwendung.

Bestimmungen für Lehrer des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

§ 111. Lehrer des Ruhestandes sind nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer

im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung

oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen

im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur

Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 112. Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

unter Ausschluß der Haushaltszulage

und der Hilflosenzulage,

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis

fließenden Rechte und Ansprüche.

Gnadenrecht

§ 113. Die von landesgesetzlich hiezu berufenen

Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstra-

fen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert,

und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise

nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg

angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren

nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes

Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.

8. Abschnitt

Besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs-

und pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 114. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht

gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende

Vorschriften, soweit nicht in den folgenden

Bestimmungen anderes bestimmt wird

1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

3. das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 187/1949,

4. § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl.

Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des

Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand

ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,

5. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971,

6. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133.

(2) Die nach Abs. 1 für Lehrer und ihre Hinterbliebenen

für anwendbar erklärten Vorschriften

sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich

der in den Novellen zu diesen Vorschriften

sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese

auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen)

mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das

Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land

tritt,

2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres

oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu

einem Land Bezug genommen wird, an dessen

Stelle ein früheres oder gleichzeitiges

Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder

zum Bund zu verstehen ist,

3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen

(Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG) sich die Zuständigkeiten

nach § 128 Abs. 2 und

4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich

die Zuständigkeit nach § 2 richtet,

5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche

Bestimmungen verweisen, deren

Inhalt für Lehrer in diesem Bundesgesetz

geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten und

6. anstelle der Unfallversicherung der öffentlich

Bediensteten (§§ 9 Abs. 5 und 20 Abs. 5 des

Pensionsgesetzes 1965) die dienstrechtliche

Unfallfürsorgeeinrichtung tritt, wenn eine solche

im betreffenden Land besteht (§ 119).

§ 115. (1) Dem Lehrer gebührt eine Erzieherdienstzulage

gemäß § 60 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956,

1. im halben Ausmaß, wenn ihm mindestens

7,5 Werteinheiten,

2. im vollen Ausmaß, wenn ihm mindestens

15 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung

pro Woche für geleistete Erzieherdienste

auf die Lehrverpflichtung angerechnet

werden, wobei durch die Erzieherdienstzulage

im halben Ausmaß 1,687 Werteinheiten

und durch die Erzieherdienstzulage

im vollen Ausmaß 3,375 Werteinheiten sowie

alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund

der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und

nicht gemäß § 60 auf die Lehrverpflichtung

anzurechnen sind, abgegolten werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind anstelle

des § 60 a Abs. 1 und 3 bis 10 des Gehaltsgesetzes

1956 anzuwenden.

(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956

ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten. § 61 Abs. 6

bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Lehrer, die

Erzieherdienst leisten, sinngemäß anzuwenden.

Beitragsverrechnung

§ 116. (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von

Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder

zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im

Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund

solange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im

§ 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich

der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des

Gehaltsgesetzes 1956 und des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes.

(2) Tritt ein Lehrer im unmittelbaren Anschluß

an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu

einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

zu einem anderen Land als Lehrer, so ist der

Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis

zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis, längstens jedoch

solange der Bund die Kosten der Besoldung der im

§ 1 angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere

Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger

den Übertritt des Lehrers anzuzeigen.

(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag

gelten, sind von der sie empfangenden Gebiets-

körperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des

Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft

zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit

der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand

für den betreffenden Lehrer trägt.

(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in

den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung

vorzunehmen.

Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse

und Zuwendungen

§ 117. (1) Es können gewährt werden

1. Lehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche

für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche

Zulagen,

2. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche

Zulagen zu den normalmäßigen

Ruhe- und Versorgungsgenüssen,

3. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche

Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen

Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen

im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse

und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen

nur insoweit gewährt werden, als dies zur

Beseitigung von Härten angemessen ist; die

Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen

sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise

widerrufen werden.

9. Abschnitt

Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen

Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

§ 118. (1) Für Lehrer können durch Landesgesetz

dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der

dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen

hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an

die Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an

deren Angehörige bzw. Hinterbliebene zu erbringen

hat, die derart festzulegen sind, daß sie jenen,

die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften

über die Krankenversicherung den Bundesbeamten

und ihren Angehörigen beziehungsweise

Hinterbliebenen zustehen, in ihrer Gesamtheit

mindestens gleichwertig sind; der Kreis der

Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat

sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften

zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1

ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der

Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes bzw. deren

Hinterbliebenen für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

vorgesehen werden.

Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

§ 119. (1) Für Lehrer können durch Landesgesetz

dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der

dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat

vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines

Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Lehrers

Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer

Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen

bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung

der Bundesbeamten mindestens

gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat

sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften

zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1

ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der

Lehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

nicht vorgesehen werden.

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 120. (1) Der monatliche Dienstbezug der in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten

Lehrer für einzelne Gegenstände, die

vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind

und deren Bezug bisher nach den am 13. März

1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen

Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des

Bezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden

Verwendungsgruppe betragen hat,

richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.

(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung

zurückgelegten Dienstzeiten sind für die

Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen

gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes

1965 anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen

handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes

anzuwenden ist.

(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden

Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in

Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen

nur eine Remuneration zuerkannt worden

ist, sind Abs. 1 und § 121 Abs. 2 und 3 gleichfalls

anzuwenden. Ein Ruhe-(Versorgungs-)genuß steht

ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen

nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 121

Abs. 4 und 5 zu.

(4) Auf Lehrer, denen bisher nach den am

13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen

Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung

zugebrachten öffentlich-rechtlichen

einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses

ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder

eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2

und § 121 Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen

den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß)

eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden

Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

§ 121.(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten

Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere

der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für

jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines

vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) Zeiträume, während derer ein im öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis stehender Lehrer in

Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die

Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens

zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn sie weniger

als zehn Werteinheiten beträgt, zur Hälfte angerechnet.

(3) Den im Abs. 1 genannten Lehrern gebühren

monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren

50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage

(Abs. 4) betragen. Für die weitere Dienstzeit ist § 7

Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten

Zeiträume, wenn die Beschäftigung

wenigstens zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn

sie wenigstens sechs Werteinheiten beträgt, zur

Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.

(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 4

Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965) der im Abs. 1

genannten Lehrer richtet sich nach dem gemäß

Abs. 1 festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der

Werteinheiten, die seiner Berechnung zugrunde zu

legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der

Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge

Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht

möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten

zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von

einer halben Werteinheit und darüber als volle

Werteinheit anzurechnen, Bruchteile bis zu einer

halben Werteinheit nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 4 dürfen

den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß)

eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden

Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten

Lehrer ist anzustreben.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer, deren Lehrverpflichtung

nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt

ist, nicht anzuwenden.

§ 122. Auf Grund der bisherigen Vorschriften

zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche

Ansprüche von Lehrern des Dienst- und Ruhestandes

oder ihrer Hinterbliebenen bzw. Angehörigen

bleiben unberührt.

§ 123. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 45

Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, unter

Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten

vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten

ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten

Urlaubes.

§ 124. Lehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels

zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer"

berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines

neuen Amtstitels nach § 62 Abs. 4 diesen Amtstitel

weiter führen.

§ 125. (1) Auf Lehrerinnen, die am 1. Jänner

1985 die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1

oder 2 erfüllen, sind die §§ 46 bis 50 auch dann

anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt

des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.

(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die

Lehrerin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen

Antrag stellt. Die Herabsetzung der

Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf

des dem Monat der Antragstellung folgenden

Kalendermonats wirksam.

§ 126. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 550/1984, außer Kraft.

§ 127. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in

Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September

1985 in Kraft.

(2) Die §§ 45 bis 50 und 116 treten mit 1. Jänner

1985 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen

werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 128. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Artikel 14 a Abs. 6 B-VG zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich

hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind —

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit

ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für

den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen zu

erlassen.

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