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296_1984 AT

296. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 611/1983, wird wie folgt

geändert

1. Art. 132 lautet

„Art. 132. Beschwerde wegen Verletzung der

Entscheidungspflicht kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren

als Partei zur Geltendmachung

der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen

ist eine Beschwerde wegen

Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig;

dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen."

2. Art. 144 Abs. 2 lautet

„(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die

Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung

durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung

die Klärung einer verfassungsrechtlichen

Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der

Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen

Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen

ist."

3. Im Art. 144 Abs. 3 erster Satz entfallen die

Worte „zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis".

Artikel II

(1) Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes

gilt nicht für Säumnisbeschwerden, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

beim Verwaltungsgerichtshof anhängig

sind.

(2) Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes

gilt nicht für Beschwerden, die vor dem

1. Jänner 1981 beim Verfassungsgerichtshof anhängig

gemacht wurden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. August 1984 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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