296. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 611/1983, wird wie folgt
geändert
1. Art. 132 lautet
„Art. 132. Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren
als Partei zur Geltendmachung
der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen
ist eine Beschwerde wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig;
dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen."
2. Art. 144 Abs. 2 lautet
„(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die
Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung
durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung
die Klärung einer verfassungsrechtlichen
Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der
Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen
Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen
ist."
3. Im Art. 144 Abs. 3 erster Satz entfallen die
Worte „zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis".
Artikel II
(1) Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes
gilt nicht für Säumnisbeschwerden, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
sind.
(2) Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung des Art. I dieses Bundesverfassungsgesetzes
gilt nicht für Beschwerden, die vor dem
1. Jänner 1981 beim Verfassungsgerichtshof anhängig
gemacht wurden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. August 1984 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.