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296_1983 AT

296. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalt und Erklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalt und Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt und Erklärung wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Protokoll unterzeichnen

—

von dem Wunsch geleitet, die

Anwendung des am 20. April

1959 in Straßburg zur Unterzeichnung

aufgelegten Europäischen

Übereinkommens über die

Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 (im

folgenden als „Übereinkommen"

bezeichnet) auf dem Gebiet der

fiskalischen strafbaren Handlungen

zu erleichtern;

in der Erwägung, daß es auch

zweckmäßig ist, das Übereinkommen

in bestimmten anderen

Punkten zu ergänzen —

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

Artikel 1

Die Vertragsparteien üben das

in Artikel 2 Buchstabe a des

Übereinkommens vorgesehene

Recht zur Verweigerung der

Rechtshilfe nicht allein aus dem

Grund aus, daß das Ersuchen

eine strafbare Handlung betrifft,

welche die ersuchte Vertragspartei

als eine fiskalische strafbare

Handlung ansieht.

Artikel 2

(1) Hat eine Vertragspartei die

Erledigung von Rechtshilfeersuchen

um Durchsuchung oder

Beschlagnahme von Gegenständen

der Bedingung unterworfen,

daß die dem Rechtshilfeersuchen

zugrunde liegende strafbare

Handlung sowohl nach dem

Recht der ersuchenden als auch

nach dem Recht der ersuchten

Vertragspartei strafbar ist, so ist

diese Bedingung in bezug auf fiskalische

strafbare Handlungen

erfüllt, wenn die Handlung nach

dem Recht der ersuchenden Vertragspartei

strafbar ist und einer

strafbaren Handlung derselben

Art nach dem Recht der ersuchten

Vertragspartei entspricht.

(2) Das Ersuchen darf nicht mit

der Begründung abgelehnt werden,

daß das Recht der ersuchten

Vertragspartei nicht dieselbe Art

von Abgaben oder Steuern oder

keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-

oder Devisenbestimmungen derselben

Art wie das Recht der

ersuchenden Vertragspartei vorsieht.

KAPITEL II

Artikel 3

Das Übereinkommen findet

auch Anwendung

a) auf die Zustellung von

Urkunden betreffend die

Vollstreckung einer Strafe,

die Eintreibung einer Geldstrafe

oder Geldbuße oder

die Zahlung von Verfahrenskosten;

b) auf Maßnahmen betreffend

den bedingten Ausspruch

einer Strafe, die bedingte

Strafnachsicht, die bedingte

Entlassung, den Strafaufschub

oder die Strafunterbrechung.

KAPITEL III

Artikel 4

Artikel 22 des Übereinkommens

wird durch den folgenden

Wortlaut ergänzt, wobei der

ursprüngliche Artikel 22 des

Übereinkommens Absatz 1 wird

und die nachstehenden Bestimmungen

Absatz 2 werden

„(2) Ferner übermittelt jede

Vertragspartei, welche die vorgenannte

Benachrichtigung vorgenommen

hat, der anderen Vertragspartei

auf deren Ersuchen im

Einzelfall eine Abschrift der in

Betracht kommenden Urteile und

Maßnahmen sowie alle weiteren

diesbezüglichen Auskünfte, um

ihr die Prüfung zu ermöglichen,

ob dadurch innerstaatlich Maßnahmen

erforderlich werden.

Diese Übermittlung findet zwischen

den Justizministerien statt."

KAPITEL IV

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll liegt für

die Mitgliedstaaten des Europarats,

die das Übereinkommen

unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim

Generalsekretär des Europarats

hinterlegt.

(2) Das Protokoll tritt 90 Tage

nach Hinterlegung der dritten

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Protokoll später

ratifiziert, annimmt oder

genehmigt, tritt es 90 Tage nach

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

in Kraft.

(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats

kann dieses Protokoll nicht

ratifizieren, annehmen oder

genehmigen, ohne gleichzeitig

oder vorher das Übereinkommen

ratifiziert zu haben.

Artikel 6

(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen

beigetreten ist, kann

diesem Protokoll beitreten, nachdem

es in Kraft getreten ist.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats; die Urkunde wird

90 Tage nach ihrer Hinterlegung

wirksam.

Artikel 7

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde einzelne

oder mehrere Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die dieses

Protokoll Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach durch eine

an den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung dieses

Protokoll auf jedes weitere in der

Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

erstrecken, dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt

oder für das er Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme

wird sechs Monate nach Eingang

der Notifikation beim Generalsekretär

des Europarats wirksam.

Artikel 8

(1) Die von einer Vertragspartei

zu einer Bestimmung des Übereinkommens

angebrachten Vorbehalte

finden auch auf dieses

Protokoll Anwendung, sofern

diese Vertragspartei bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

keine anderslautende Absicht

zum Ausdruck bringt. Das gleiche

gilt für Erklärungen, die auf

Grund des Artikels 24 des Übereinkommens

abgegeben worden

sind.

(2) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

erklären, daß er sich das Recht

vorbehält,

a) Kapitel I nicht oder nur hinsichtlich

bestimmter strafbarer

Handlungen oder

bestimmter Kategorien der

in Artikel 1 bezeichneten

strafbaren Handlungen

anzunehmen oder einem

Rechtshilfeersuchen um

Durchsuchung oder

Beschlagnahme von Gegenständen

in bezug auf fiskalische

strafbare Handlungen

nicht zu entsprechen;

b) Kapitel II nicht anzunehmen;

c) Kapitel III nicht anzunehmen.

(3) Jede Vertragspartei kann

einen von ihr nach Absatz 2 angebrachten

Vorbehalt durch eine an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung zurückziehen;

die Erklärung wird mit

ihrem Eingang wirksam.

(4) Eine Vertragspartei, die

einen Vorbehalt zu einer Bestimmung

des Übereinkommens auf

dieses Protokoll angewendet oder

einen Vorbehalt zu einer Bestimmung

des Protokolls angebracht

hat, kann nicht verlangen, daß

eine andere Vertragspartei diese

Bestimmung anwendet; sie kann

jedoch, wenn es sich um einen

Teilvorbehalt oder einen bedingten

Vorbehalt handelt, die

Anwendung der betreffenden

Bestimmung insoweit verlangen,

als sie selbst sie angenommen hat.

(5) Andere Vorbehalte zu diesem

Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 9

Dieses Protokoll steht weitergehenden

Regelungen zwei- oder

mehrseitiger, zwischen Vertragsparteien

nach Artikel 26 Absatz 3

des Übereinkommens geschlosse-

ner Übereinkünfte nicht entgegen.

Artikel 10

Das Europäische Komitee für

Strafrechtsfragen des Europarats

wird die Durchführung dieses

Protokolls verfolgen; soweit

erforderlich, erleichtert es die

gütliche Behebung aller Schwierigkeiten,

die sich aus der Durchführung

des Protokolls ergeben

könnten.

Artikel 11

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Protokoll durch eine an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Notifikation für

sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens

hat ohne weiteres

auch die Kündigung dieses Protokolls

zur Folge.

Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der dem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung dieses

Protokolls;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls

nach seinen Artikeln 5 und

6;

d) jede nach Artikel 7 Absätze

2 und 3 eingegangene

Erklärung;

e) jede nach Artikel 8 Absatz 1

eingegangene Erklärung;

f) jeden nach Artikel 8

Absatz 2 angebrachten Vorbehalt;

g) jedes Zurückziehen eines

Vorbehalts nach Artikel 8

Absatz 3;

h) jede nach Artikel 11 eingegangene

Notifikation und

den Zeitpunkt, zu dem die

Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Protokoll

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am

17. März 1978 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Text gleichermaßen authentisch

ist, in einer Urschrift, die im

Archiv des Europarats hinterlegt

wird. Der Generalsekretär des

Europarats übermittelt allen

Unterzeichnerstaaten und allen

beitretenden Staaten beglaubigte

Abschriften.

Vorbehalt und Erklärung

Die Republik Österreich

erklärt gem. Art. 8 Abs. 2 des

Protokolls, Kapitel I nur hinsichtlich

Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen

anzunehmen.

Auf Grund des österreichischen

Vorbehaltes zu Art. 2 lit. b

des Übereinkommens sowie unter

Bedachtnahme auf Art. 8 Abs. 1

des Protokolls erklärt die Republik

Österreich, daß Rechtshilfe

in Anwendung des Kapitels I dieses

Protokolls nur unter der

Bedingung geleistet wird, daß

entsprechend den in den österreichischen

Rechtsvorschriften vorgesehenen

Geheimhaltungspflichten

die im Rahmen der Rechtshilfe

erhaltenen Auskünfte und

Beweise nur in dem Strafverfahren,

für das um Rechtshilfe

ersucht worden ist, sowie in den

mit diesem Verfahren in unmittelbarem

Zusammenhang stehenden

Abgaben-, Steuer- oder Zollverfahren

verwendet werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt

gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich am 31. Juli 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll

ratifiziert bzw. angenommen

Dänemark, Griechenland, Niederlande (für das Königreich in Europa) und Schweden.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt

erklärt

„Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. a des vorerwähnten

Protokolls, daß sie sich das Recht vorbehält, einem Rechtshilfeersuchen um Durchführung oder Beschlagnahme

von Gegenständen in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen nicht zu entsprechen."

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