296. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalt und Erklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt und Erklärung wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Protokoll unterzeichnen
—
von dem Wunsch geleitet, die
Anwendung des am 20. April
1959 in Straßburg zur Unterzeichnung
aufgelegten Europäischen
Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 (im
folgenden als „Übereinkommen"
bezeichnet) auf dem Gebiet der
fiskalischen strafbaren Handlungen
zu erleichtern;
in der Erwägung, daß es auch
zweckmäßig ist, das Übereinkommen
in bestimmten anderen
Punkten zu ergänzen —
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
Artikel 1
Die Vertragsparteien üben das
in Artikel 2 Buchstabe a des
Übereinkommens vorgesehene
Recht zur Verweigerung der
Rechtshilfe nicht allein aus dem
Grund aus, daß das Ersuchen
eine strafbare Handlung betrifft,
welche die ersuchte Vertragspartei
als eine fiskalische strafbare
Handlung ansieht.
Artikel 2
(1) Hat eine Vertragspartei die
Erledigung von Rechtshilfeersuchen
um Durchsuchung oder
Beschlagnahme von Gegenständen
der Bedingung unterworfen,
daß die dem Rechtshilfeersuchen
zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem
Recht der ersuchenden als auch
nach dem Recht der ersuchten
Vertragspartei strafbar ist, so ist
diese Bedingung in bezug auf fiskalische
strafbare Handlungen
erfüllt, wenn die Handlung nach
dem Recht der ersuchenden Vertragspartei
strafbar ist und einer
strafbaren Handlung derselben
Art nach dem Recht der ersuchten
Vertragspartei entspricht.
(2) Das Ersuchen darf nicht mit
der Begründung abgelehnt werden,
daß das Recht der ersuchten
Vertragspartei nicht dieselbe Art
von Abgaben oder Steuern oder
keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-
oder Devisenbestimmungen derselben
Art wie das Recht der
ersuchenden Vertragspartei vorsieht.
KAPITEL II
Artikel 3
Das Übereinkommen findet
auch Anwendung
a) auf die Zustellung von
Urkunden betreffend die
Vollstreckung einer Strafe,
die Eintreibung einer Geldstrafe
oder Geldbuße oder
die Zahlung von Verfahrenskosten;
b) auf Maßnahmen betreffend
den bedingten Ausspruch
einer Strafe, die bedingte
Strafnachsicht, die bedingte
Entlassung, den Strafaufschub
oder die Strafunterbrechung.
KAPITEL III
Artikel 4
Artikel 22 des Übereinkommens
wird durch den folgenden
Wortlaut ergänzt, wobei der
ursprüngliche Artikel 22 des
Übereinkommens Absatz 1 wird
und die nachstehenden Bestimmungen
Absatz 2 werden
„(2) Ferner übermittelt jede
Vertragspartei, welche die vorgenannte
Benachrichtigung vorgenommen
hat, der anderen Vertragspartei
auf deren Ersuchen im
Einzelfall eine Abschrift der in
Betracht kommenden Urteile und
Maßnahmen sowie alle weiteren
diesbezüglichen Auskünfte, um
ihr die Prüfung zu ermöglichen,
ob dadurch innerstaatlich Maßnahmen
erforderlich werden.
Diese Übermittlung findet zwischen
den Justizministerien statt."
KAPITEL IV
Artikel 5
(1) Dieses Protokoll liegt für
die Mitgliedstaaten des Europarats,
die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim
Generalsekretär des Europarats
hinterlegt.
(2) Das Protokoll tritt 90 Tage
nach Hinterlegung der dritten
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Protokoll später
ratifiziert, annimmt oder
genehmigt, tritt es 90 Tage nach
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats
kann dieses Protokoll nicht
ratifizieren, annehmen oder
genehmigen, ohne gleichzeitig
oder vorher das Übereinkommen
ratifiziert zu haben.
Artikel 6
(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen
beigetreten ist, kann
diesem Protokoll beitreten, nachdem
es in Kraft getreten ist.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats; die Urkunde wird
90 Tage nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
Artikel 7
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Protokoll Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach durch eine
an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung dieses
Protokoll auf jedes weitere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
erstrecken, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt
oder für das er Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme
wird sechs Monate nach Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär
des Europarats wirksam.
Artikel 8
(1) Die von einer Vertragspartei
zu einer Bestimmung des Übereinkommens
angebrachten Vorbehalte
finden auch auf dieses
Protokoll Anwendung, sofern
diese Vertragspartei bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
keine anderslautende Absicht
zum Ausdruck bringt. Das gleiche
gilt für Erklärungen, die auf
Grund des Artikels 24 des Übereinkommens
abgegeben worden
sind.
(2) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
erklären, daß er sich das Recht
vorbehält,
a) Kapitel I nicht oder nur hinsichtlich
bestimmter strafbarer
Handlungen oder
bestimmter Kategorien der
in Artikel 1 bezeichneten
strafbaren Handlungen
anzunehmen oder einem
Rechtshilfeersuchen um
Durchsuchung oder
Beschlagnahme von Gegenständen
in bezug auf fiskalische
strafbare Handlungen
nicht zu entsprechen;
b) Kapitel II nicht anzunehmen;
c) Kapitel III nicht anzunehmen.
(3) Jede Vertragspartei kann
einen von ihr nach Absatz 2 angebrachten
Vorbehalt durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung zurückziehen;
die Erklärung wird mit
ihrem Eingang wirksam.
(4) Eine Vertragspartei, die
einen Vorbehalt zu einer Bestimmung
des Übereinkommens auf
dieses Protokoll angewendet oder
einen Vorbehalt zu einer Bestimmung
des Protokolls angebracht
hat, kann nicht verlangen, daß
eine andere Vertragspartei diese
Bestimmung anwendet; sie kann
jedoch, wenn es sich um einen
Teilvorbehalt oder einen bedingten
Vorbehalt handelt, die
Anwendung der betreffenden
Bestimmung insoweit verlangen,
als sie selbst sie angenommen hat.
(5) Andere Vorbehalte zu diesem
Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 9
Dieses Protokoll steht weitergehenden
Regelungen zwei- oder
mehrseitiger, zwischen Vertragsparteien
nach Artikel 26 Absatz 3
des Übereinkommens geschlosse-
ner Übereinkünfte nicht entgegen.
Artikel 10
Das Europäische Komitee für
Strafrechtsfragen des Europarats
wird die Durchführung dieses
Protokolls verfolgen; soweit
erforderlich, erleichtert es die
gütliche Behebung aller Schwierigkeiten,
die sich aus der Durchführung
des Protokolls ergeben
könnten.
Artikel 11
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Protokoll durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation für
sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens
hat ohne weiteres
auch die Kündigung dieses Protokolls
zur Folge.
Artikel 12
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der dem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung dieses
Protokolls;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls
nach seinen Artikeln 5 und
6;
d) jede nach Artikel 7 Absätze
2 und 3 eingegangene
Erklärung;
e) jede nach Artikel 8 Absatz 1
eingegangene Erklärung;
f) jeden nach Artikel 8
Absatz 2 angebrachten Vorbehalt;
g) jedes Zurückziehen eines
Vorbehalts nach Artikel 8
Absatz 3;
h) jede nach Artikel 11 eingegangene
Notifikation und
den Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
17. März 1978 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Text gleichermaßen authentisch
ist, in einer Urschrift, die im
Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär des
Europarats übermittelt allen
Unterzeichnerstaaten und allen
beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften.
Vorbehalt und Erklärung
Die Republik Österreich
erklärt gem. Art. 8 Abs. 2 des
Protokolls, Kapitel I nur hinsichtlich
Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen
anzunehmen.
Auf Grund des österreichischen
Vorbehaltes zu Art. 2 lit. b
des Übereinkommens sowie unter
Bedachtnahme auf Art. 8 Abs. 1
des Protokolls erklärt die Republik
Österreich, daß Rechtshilfe
in Anwendung des Kapitels I dieses
Protokolls nur unter der
Bedingung geleistet wird, daß
entsprechend den in den österreichischen
Rechtsvorschriften vorgesehenen
Geheimhaltungspflichten
die im Rahmen der Rechtshilfe
erhaltenen Auskünfte und
Beweise nur in dem Strafverfahren,
für das um Rechtshilfe
ersucht worden ist, sowie in den
mit diesem Verfahren in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden
Abgaben-, Steuer- oder Zollverfahren
verwendet werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt
gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich am 31. Juli 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll
ratifiziert bzw. angenommen
Dänemark, Griechenland, Niederlande (für das Königreich in Europa) und Schweden.
Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt
erklärt
„Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. a des vorerwähnten
Protokolls, daß sie sich das Recht vorbehält, einem Rechtshilfeersuchen um Durchführung oder Beschlagnahme
von Gegenständen in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen nicht zu entsprechen."