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296_1981 AT

296. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 563/1980, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß

Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch

auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind,

erhalten, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe

der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf

die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch

haben, geringer ist als die Familienbeihilfe,

die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten

zu gewähren wäre."

2. Im § 5 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle

des Betrages „1500 S" der Betrag „2500 S".

3. Im § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

„1500 S" der Betrag „2500 S".

4. Dem § 6 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Kinder, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht

nicht nachkommen und die sich nicht

auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder

der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben

unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf

Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise

Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."

5. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

„50 S" der Betrag „200 S".

6. Im § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

„50 S" der Betrag „200 S".

7. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert

ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich

um 1200 S."

8. Im § 13 Abs. 1 haben der zweite und dritte

Satz zu entfallen.

9. § 30 a Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 lit. a gilt auch eine Schule, die gemäß

§ 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/

1962, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet

anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der

die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung

bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962)."

10. Dem § 30 a ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses

Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen

mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache

oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer

Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974) oder wegen

der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung

(§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes)

als außerordentliche Schüler geführt

werden."

11. § 31 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Als Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten

auch Schulen, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes

als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet

anerkannt wurden, sowie Privatschulen,

denen die Führung einer gesetzlich geregelten

Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des

Privatschulgesetzes).''

12. Dem § 31 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses

Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen

mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache

oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer

Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes)

oder wegen der Zulassung zur

Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5

des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche

Schüler geführt werden."

13. § 32 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um

8000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahr,

und weiters um 3000 S, wenn das Kind das

zweite Lebensjahr vollendet hat und jeweils

bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen

wurde."

14. § 32 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Bei der Bestimmung der Untersuchungen

ist auf den jeweiligen Stand der medizinischen

Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit

von Mutter und Kind Bedacht zu nehmen, wobei

höchstens vier Untersuchungen während

der Schwangerschaft und eine Untersuchung

des Kindes für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe

(Abs. 2), höchstens vier weitere Untersuchungen

des Kindes für den zweiten Teil und

eine weitere Untersuchung des Kindes für den

dritten Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 3) vorzusehen

sind."

15. § 33 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Eine Mutter, die im Bundesgebiet einen

Wohnsitz hat, jedoch nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt, hat Anspruch, wenn

das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt oder wenn sie sich unmittelbar vor der

Geburt ihres Kindes mindestens drei Jahre

ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat."

16. § 33 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Anspruch auf den zweiten und dritten

Teil der Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 3) haben

a) die Mutter,

b) die Wahlmutter,

c) die Pflegemutter,

d) eine sonstige Person, bei der sich das Kind

ständig in unentgeltlicher Pflege befindet,

e) das Kind.

Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung

genannten Person schließt den Anspruch der

nachfolgenden Personen aus."

17. § 33 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Eine im Abs. 2 lit. a bis d genannte Person

hat nur dann Anspruch auf den zweiten

oder dritten Teil der Geburtenbeihilfe, wenn

sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt und wenn sie zu dem maßgebenden

Stichtag (Abs. 4) im Bundesgebiet

einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3

der Bundesabgabenordnung genannten Personen

gehört und wenn das Kind zum maßgebenden

Stichtag bei ihr haushaltszugehörig ist. Die

österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter

wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt

der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar

vor der Geburt des Kindes ersetzt. Das

Kind selbst hat dann Anspruch auf den zweiten

oder dritten Teil der Geburtenbeihilfe, wenn

die Mutter vor Antragstellung verstorben ist

und wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt und sich ständig im Inland

aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

genannten Personen gehört;

die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes

wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft

der Mutter oder durch einen dreijährigen

ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet

unmittelbar vor der Geburt des Kindes

ersetzt."

18. Dem § 33 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Maßgebender Stichtag (Abs. 3) für den

zweiten Teil der Geburtenbeihilfe ist der Tag,

an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet,

und für den dritten Teil der Geburtenbeihilfe

der Tag, an dem das Kind das zweite Lebensjahr

vollendet."

19. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag

zu gewähren, wobei für jeden Teil der Geburtenbeihilfe

ein eigener Antrag erforderlich

ist. Der Antrag auf den ersten Teil ist innerhalb

einer Frist von zwei Jahren, gerechnet

ab der Geburt des Kindes, der Antrag auf den

zweiten Teil innerhalb einer Frist von zwei

Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem das Kind

das erste Lebensjahr vollendet hat, und der

Antrag auf den dritten Teil innerhalb einer Frist

von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an

dem das Kind das zweite Lebensjahr vollendet

hat, zu stellen."

20. § 39 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen

für das Wochengeld (§ 162 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

§ 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977,

BGBl. Nr. 609) zu ersetzen."

Artikel II

Abweichend von § 32 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung

des Art. I Z 13 dieses Bundesgesetzes beträgt

der dritte Teil der Geburtenbeihilfe für Kinder,

die in den Jahren 1980 und 1981 geboren wurden,

1000 S.

Artikel III

(1) Art. I Z 9 bis 12 tritt mit 1. September 1981,

Art. I Z 5, 6, 7, 13, 16, 17 und 20 sowie Art. II

treten mit 1. Jänner 1982 nach Maßgabe folgender

Bestimmungen in Kraft.

(2) Anspruch auf den dritten Teil der Geburtenbeihilfe

besteht nur für Kinder, die das

zweite Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1981

vollenden.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung

des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz

über die ärztliche Untersuchung

des Kindes, die zur Erlangung des dritten Teiles

der Geburtenbeihilfe erforderlich ist, bedarf

es des Nachweises, daß das Kind zwischen dem

22. und 36. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht

wurde.

(4) Ersätze an die Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung für ausgezahlte Entbindungsbeiträge

gem. § 39 a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der bisherigen

Fassung sind noch für Geburten zu leisten, die

vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt sind.

Artikel IV

Mit der Vollziehung des Art. I Z 14 ist der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und mit der Vollziehung der übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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