296. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 563/1980, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß
Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch
auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind,
erhalten, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe
der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf
die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch
haben, geringer ist als die Familienbeihilfe,
die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten
zu gewähren wäre."
2. Im § 5 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle
des Betrages „1500 S" der Betrag „2500 S".
3. Im § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„1500 S" der Betrag „2500 S".
4. Dem § 6 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Kinder, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht
nicht nachkommen und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben
unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise
Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."
5. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
„50 S" der Betrag „200 S".
6. Im § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„50 S" der Betrag „200 S".
7. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert
ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich
um 1200 S."
8. Im § 13 Abs. 1 haben der zweite und dritte
Satz zu entfallen.
9. § 30 a Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 lit. a gilt auch eine Schule, die gemäß
§ 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/
1962, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet
anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der
die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung
bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962)."
10. Dem § 30 a ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses
Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen
mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache
oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer
Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974) oder wegen
der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung
(§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes)
als außerordentliche Schüler geführt
werden."
11. § 31 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Als Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten
auch Schulen, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes
als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet
anerkannt wurden, sowie Privatschulen,
denen die Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des
Privatschulgesetzes).''
12. Dem § 31 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses
Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen
mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache
oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer
Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes)
oder wegen der Zulassung zur
Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5
des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche
Schüler geführt werden."
13. § 32 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um
8000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahr,
und weiters um 3000 S, wenn das Kind das
zweite Lebensjahr vollendet hat und jeweils
bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen
wurde."
14. § 32 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Bei der Bestimmung der Untersuchungen
ist auf den jeweiligen Stand der medizinischen
Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit
von Mutter und Kind Bedacht zu nehmen, wobei
höchstens vier Untersuchungen während
der Schwangerschaft und eine Untersuchung
des Kindes für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe
(Abs. 2), höchstens vier weitere Untersuchungen
des Kindes für den zweiten Teil und
eine weitere Untersuchung des Kindes für den
dritten Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 3) vorzusehen
sind."
15. § 33 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Eine Mutter, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz hat, jedoch nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt, hat Anspruch, wenn
das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt oder wenn sie sich unmittelbar vor der
Geburt ihres Kindes mindestens drei Jahre
ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat."
16. § 33 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Anspruch auf den zweiten und dritten
Teil der Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 3) haben
a) die Mutter,
b) die Wahlmutter,
c) die Pflegemutter,
d) eine sonstige Person, bei der sich das Kind
ständig in unentgeltlicher Pflege befindet,
e) das Kind.
Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung
genannten Person schließt den Anspruch der
nachfolgenden Personen aus."
17. § 33 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Eine im Abs. 2 lit. a bis d genannte Person
hat nur dann Anspruch auf den zweiten
oder dritten Teil der Geburtenbeihilfe, wenn
sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt und wenn sie zu dem maßgebenden
Stichtag (Abs. 4) im Bundesgebiet
einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3
der Bundesabgabenordnung genannten Personen
gehört und wenn das Kind zum maßgebenden
Stichtag bei ihr haushaltszugehörig ist. Die
österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter
wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt
der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar
vor der Geburt des Kindes ersetzt. Das
Kind selbst hat dann Anspruch auf den zweiten
oder dritten Teil der Geburtenbeihilfe, wenn
die Mutter vor Antragstellung verstorben ist
und wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt und sich ständig im Inland
aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
genannten Personen gehört;
die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes
wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft
der Mutter oder durch einen dreijährigen
ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet
unmittelbar vor der Geburt des Kindes
ersetzt."
18. Dem § 33 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Maßgebender Stichtag (Abs. 3) für den
zweiten Teil der Geburtenbeihilfe ist der Tag,
an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet,
und für den dritten Teil der Geburtenbeihilfe
der Tag, an dem das Kind das zweite Lebensjahr
vollendet."
19. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag
zu gewähren, wobei für jeden Teil der Geburtenbeihilfe
ein eigener Antrag erforderlich
ist. Der Antrag auf den ersten Teil ist innerhalb
einer Frist von zwei Jahren, gerechnet
ab der Geburt des Kindes, der Antrag auf den
zweiten Teil innerhalb einer Frist von zwei
Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem das Kind
das erste Lebensjahr vollendet hat, und der
Antrag auf den dritten Teil innerhalb einer Frist
von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an
dem das Kind das zweite Lebensjahr vollendet
hat, zu stellen."
20. § 39 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen
für das Wochengeld (§ 162 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
§ 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977,
BGBl. Nr. 609) zu ersetzen."
Artikel II
Abweichend von § 32 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung
des Art. I Z 13 dieses Bundesgesetzes beträgt
der dritte Teil der Geburtenbeihilfe für Kinder,
die in den Jahren 1980 und 1981 geboren wurden,
1000 S.
Artikel III
(1) Art. I Z 9 bis 12 tritt mit 1. September 1981,
Art. I Z 5, 6, 7, 13, 16, 17 und 20 sowie Art. II
treten mit 1. Jänner 1982 nach Maßgabe folgender
Bestimmungen in Kraft.
(2) Anspruch auf den dritten Teil der Geburtenbeihilfe
besteht nur für Kinder, die das
zweite Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1981
vollenden.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung
des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz
über die ärztliche Untersuchung
des Kindes, die zur Erlangung des dritten Teiles
der Geburtenbeihilfe erforderlich ist, bedarf
es des Nachweises, daß das Kind zwischen dem
22. und 36. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht
wurde.
(4) Ersätze an die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung für ausgezahlte Entbindungsbeiträge
gem. § 39 a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der bisherigen
Fassung sind noch für Geburten zu leisten, die
vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt sind.
Artikel IV
Mit der Vollziehung des Art. I Z 14 ist der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und mit der Vollziehung der übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister
für Finanzen betraut.