296. Verordnung: Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesminister für Inneres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 7, 9 und 11 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter
(§ 3 Z 4 DSG) der im Abs. 2 angeführten
Behörden und Dienststellen.
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind
nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
hinsichtlich der Vollziehung des Bundesministeriengesetzes,
BGBl. Nr. 389/1973,
Strafregistergesetzes, BGBl. Nr. 277/1968, Tilgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 68/1972, Kraftfahrgesetzes,
BGBl. Nr. 267/1967, Fremdenpolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 75/1954, Waffengesetzes, BGBl.
Nr. 121/1967, Paßgesetzes, BGBl. Nr. 422/1969,
Meldegesetzes, BGBl. Nr. 30/1973 und Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, jeweils in
der geltenden Fassung
1. das Bundesministerium für Inneres
2. die Sicherheitsdirektionen
3. die Bundespolizeidirektionen
4. die Dienststellen der Bundesgendarmerie.
(3) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind
1. die EDV-Zentrale des Bundesministeriums
für Inneres,
2. die Datenstationen und Terminalplätze der
im Abs. 2 genannten Auftraggeber,
3. die Fernschreibstellen der im Abs. 2 genannten
Auftraggeber, soweit sie im Rahmen
der Datenfernverarbeitung die Eingabe oder
Abfrage von Daten durchführen.
Aufgabengebiet
§ 2. (1) Verwaltungsangelegenheiten, die auf
Grund der im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften
vollzogen werden und die zueinander
in einem engen sachlichen Zusammenhang
stehen, bilden ein Aufgabengebiet.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1
DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Die automationsunterstützte Vollziehung
eines Aufgabengebietes ist so einzurichten, daß im
Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen,
die sachliche und örtliche Zuständigkeit des
Auftraggebers unberührt bleibt. Mit dem Betroffenen
hat ausschließlich der Auftraggeber zu
verkehren. Zusendungen dürfen auch durch den
Verarbeiter im Namen des Auftraggebers erfolgen,
wenn eine diesbezügliche schriftliche Ermächtigung
des Auftraggebers vorliegt.
(4) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
vollzogen, so ist sicherzustellen, daß
jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit
fallenden Daten verfügen kann.
(5) Wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet werden, ist sicherzustellen,
daß jeder Auftraggeber nur über die in seine
Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.
Grundsätze für die Ermittlung
§ 3. (1) Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten
Datenverkehrs nur ermittelt
werden, wenn dafür eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit
dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet. Auf die Art der
ermittelten Daten ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß
§ 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung kann
entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung
für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich
eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens
gleicher Art festgestellt wurde.
Grundsätze für Verarbeitung
§ 4. (1) Daten sind vor Entstellung, Zerstörung
und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung
und Weitergabe zu schützen, wobei auf die Art
der verarbeiteten Daten Bedacht zu nehmen ist.
(2) Bei der Organisation der Verarbeitung ist
auf die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten Bedacht
zu nehmen.
(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
oder fernschriftlichen Aufträgen der Auftraggeber
verarbeitet werden. Die Aufträge
können auch fernmündllich oder im Funkwege
ergehen, wenn die kurzfristige Durchführung
des Auftrages für die erfolgreiche Durchführung
einer Amtshandlung notwendig ist. Die Eingabeprotokolle
sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(4) Die Inbetriebnahme von Einrichtungen
für die Verarbeitung, insbesondere von Dateneingabe-
und abfragegeräten durch nichtberechtigte
Personen ist durch die geeigneten organisatorischen,
personellen, technischen und baulichen
Maßnahmen zu vierhindern.
(5) Die für die Verarbeitung notwendigen
Daten und die Programme einschließlich der dazugehörigen
Dokumentation sind auch außerhalb
der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren.
(6) Sofern es technisch und wirtschaftlich vertretbar
ist, sind Programme zum Schutz gegen
unbefugte Zugriffe einzusetzen.
(7) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr 'benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist sicherzustellen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm das
mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die
Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch
Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
im Rahmen seiner Befugnisse und
Möglichkeiten alles zu unternehmen, um das
Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen
unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebungen
raschest einzuleiten und Folgefehler zu
verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich
zu verständigen, wenn zu vermuten ist,
daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich
gelegen ist.
Vergabe und Übernahme von Verarbeitungen
§ 6. Die Vergabe von Verarbeitungen an andere
als die in § 1 Abs. 3 genannten Verarbeiter und
die Übernahme von Verarbeitungen anderer als
im § 1 Abs. 2 genannten Auftraggeber bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Inneres;
ein Vertrag gemäß § 13 DSG darf erst nach Erteilung
dieser Genehmigung abgeschlossen werden.
Grundsätze für die Benützung
§ 7. (1) Die Benützung der Daten darf nur in
der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für
den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Die
Entscheidung hierüber hat der Dienststellenleiter
unter Bedachtnahme auf die Art der verarbeiteten
Daten zu treffen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 8. (1) Datenübermittlungen durch den Auftraggeber
bedürfen, wenn sich die Zulässigkeit
der Übermittlung auf § 7 Abs. 2 DSG gründet,
einer schriftlichen Genehmigung des Dienststellenleiters,
wobei auf die Art der verarbeiteten
Daten besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese
Genehmigung kann für den Einzelfall oder
generell erteilt werden. Der Dienststellenleiter
kann in der Personal- und Geschäftseinteilung
andere Bedienstete zur Erteilung der Genehmigungen
ermächtigen.
(2) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen
werden, wenn die ersuchende Stelle an der
Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit
der Übermittlung maßgeblichen Sach- und
Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist
erforderlichenfalls zu ersuchen.
(3) Die Verarbeiter dürfen Übermittlungen
nur über schriftlichen Auftrag und im Namen
der Auftraggeber durchführen; der Auftrag kann
als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.
(4) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, durch Festhalten der Art der
Daten, des Betroffenen und des Empfängers
zu protokollieren.
(5) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen,
daß Verknüpfungen von Daten verschiedener
Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
Datengeheimnis
§ 9. (1) Jeder Dienststellenleiter hat allen Bediensteten,
denen in Ausübung ihres Berufes
Daten anvertraut werden oder zugänglich sind,
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur
Kenntnis zu bringen, daß Daten nur zur Erfüllung
der übertragenen Aufgaben zu verwenden
und stets vertraulich zu behandeln sind sowie
nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart werden
dürfen.
(2) Personen, denen in Ausübung ihres Berufes
Daten anvertraut werden oder zugänglich
sind, ohne daß ein Dienstverhältnis zum Bund
besteht, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
zur Einhaltung des Datengeheimnisses schriftlich
zu verpflichten.
Auskunft
§ 10. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG ist
nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung auszufolgen
oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Für die Erteilung einer Auskunft werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung,
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung
einen besonders hohen technischen oder
organisatorischen Aufwand erfordert, 1000 S
je Zweck der Verarbeitung.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten,
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet, oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(4) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz
mitzuteilen. Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Fälle nicht
anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des
Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des
DSG festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Richtigstellungen und Löschungen
gemäß § 12 DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen.
Er hat hiebei zu beachten, daß rechtsverbindlich
festgestellte Daten nur auf Grund
einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen
Organs richtiggestellt oder gelöscht
werden dürfen.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
in der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Wird bei der Verarbeitung auf die zu
Datensicherungszwecken ausgelagerten Datenbestände
zurückgegriffen, so ist durch geeignete
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß
im Datenbestand erfolgte Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und
verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die
Registernummer anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3
Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen
auf nur maschinell lesbaren Datenträgern ist
die Registernummer entweder auf den Begleitpapieren
oder auf dem Datenträger anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. (1) § 10 Abs. 2 bis 6 tritt am Tage nach
der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig wird
die Verordnung des Bundesministers für Inneres
vom 21. Dezember 1979, BGBl. Nr. 579, aufgehoben.
(2) Die übrigen Bestimmungen treten sechs
Monate nach Kundmachung in Kraft.