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296_1978 AT

296. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Altenfelden und Arnreit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Altenfelden und Arnreit

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127

Rohrbacher Straße wird im Bereich der Ge-

meinden Altenfelden und Arnreit wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 38,98 (alt)/km 39,03 (neu), im Anschluß

an den mit Verordnung vom 31. August 1976,

BGBl. Nr. 505, im Verlauf bestimmten Abschnitt

„Altenfelden I", führt sodann in gestreckter

Linienführung unter mehrfacher Kreuzung des

Altbestandes östlich der Ortschaften Liebenstein

und Arnreit und bindet bei km 42,34 (alt)/

km 42,30 (neu), das ist zirka 80 m südlich der

Einbindung der Straßenparzelle 4255 (Iglmühl

Bezirksstraße), wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Altenfelden und Arnreit aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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