296. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Altenfelden und Arnreit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127
Rohrbacher Straße wird im Bereich der Ge-
meinden Altenfelden und Arnreit wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 38,98 (alt)/km 39,03 (neu), im Anschluß
an den mit Verordnung vom 31. August 1976,
BGBl. Nr. 505, im Verlauf bestimmten Abschnitt
„Altenfelden I", führt sodann in gestreckter
Linienführung unter mehrfacher Kreuzung des
Altbestandes östlich der Ortschaften Liebenstein
und Arnreit und bindet bei km 42,34 (alt)/
km 42,30 (neu), das ist zirka 80 m südlich der
Einbindung der Straßenparzelle 4255 (Iglmühl
Bezirksstraße), wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Altenfelden und Arnreit aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.