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296. Bundesgesetz: Garantiegesetz 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: Garantiegesetz 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung

von Unternehmungen mit Sitz im Inland namens

des Bundes Entschädigungsbürgschaften (§ 1348

ABGB) gegenüber der Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden

Gesellschaft genannt) für den Fall zu

übernehmen, daß sie aus der Erfüllung ihrer

Verbindlichkeiten aus der Übernahme von Haftungen

in Form von Garantien oder Ausfallsbürgschaften

(im folgenden Garantien genannt)

Zahlungen zu leisten hat. Finanzierungen von

Unternehmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

können in Form von Krediten (Darlehen)

oder durch Übernahme von Beteiligungen bestehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf

Entschädigungsbürgschaften gemäß Abs. 1 nur

bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag

von 3 Mrd. S an Kapital und 3 Mrd. S an Zinsen

und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden

Garantien zur Förderung der

a) Finanzierung von Investitionen einschließlich

des mit diesen Investitionen

verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder

b) Verbesserung der Finanzierungsstruktur

durch Beteiligungsfinanzierung oder

durch gegenüber den übrigen Gläubigern

nachrangige Kreditfinanzierung dienen;

2. auf Grund der Vorschau der Gesellschaft

nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige

Verbesserung der Ertragslage des Kreditnehmers

oder der Unternehmung, an der

eine Beteiligung erworben wird, erwartet

werden kann und

3. sich die Finanzierung auf inländische industrielle

oder gewerbliche Produktions- oder

Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen

der inländischen Fremdenverkehrs-

oder Verkehrswirtschaft erstreckt.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen

Entschädigungsbürgschaften gemäß Abs. 1

nur dann übernehmen, wenn

1. die von der Gesellschaft zu übernehmende

Garantie

a) 85.v. H. des Buchwertes des garantierten

Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und

Kosten nicht übersteigt oder

b) den vollen Buchwert des garantierten

Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und

Kosten umfaßt, falls der gewährte Kredit

als Deckung für vom Kreditgeber

auszugebende langfristige Teilschuldverschreibungen

bestimmt oder es zufolge

gesetzlicher Veranlagungsvorschriften

beim Kreditgeber erforderlich ist, und

sich der Kreditgeber, eine andere Kreditunternehmung

oder eine Körperschaft

des öffentlichen Rechtes verpflichtet, im

Falle der Inanspruchnahme der Garantie

die Gesellschaft nach Erfüllung der

Garantieverpflichtung mit mindestens

15 v. H. des Ausfalls schadlos zu halten;

2. die Gesamtlaufzeit der Garantie 15 Jahre

nicht übersteigt;

3. die Garantie auf Schillingwährung lautet und

4. die von der Gesellschaft zu übernehmende

Garantie im Einzelfall 2,5 Mill. S, hinsichtlich

der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft

1 Mill. S nicht unterschreitet. Falls

es die Übernahme der Garantie zur Verbesserung

der Finanzierungsstruktur erfordert,

können jedoch die genannten Betragsgrenzen

auch unterschritten werden.

(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund

der vom Bund übernommenen Haftung der Haftung

öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.

§ 2. (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine

Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist

der jährliche Überschuß der Erträge — einschließlich

der Erlöse aus der Verwertung von

Sicherheiten — über die Aufwendungen zuzuweisen.

(2) Die Gesellschaft hat Sammelwertberichtigungen

im Sinne des § 10 des Rekonstruktionsgesetzes,

BGBl. Nr. 183/1955, nicht zu bilden.

§ 3. Der Bund kann von der Gesellschaft aus

seiner Haftung nur insoweit in Anspruch genommen

werden, als eine Zahlungsverpflichtung

der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 aus der von

dieser gemäß § 2 zu bildenden Deckungsrücklage

nicht gedeckt werden kann.

§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme

die Zahlung eines Entgeltes von mindestens

0,5 v. H. p. a., jedoch nicht mehr als

1,5 v. H. p. a. des Buchwertes des garantierten

Rechtes zu vereinbaren.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

zur Wahrung der Rechte des Bundes in der

Gesellschaft einen Beauftragten und einen Stellvertreter

des Beauftragten bei der Gesellschaft

zu bestellen. Dem Beauftragten (Stellvertreter)

steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden

und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht

zu nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen

solchen der Generalversammlung), zu welchen

sie rechtzeitig einzuladen sind, teilzunehmen.

(2) Dem Beauftragten (Stellvertreter) obliegt

insbesondere die Prüfung der bei der Gesellschaft

eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen

für die Übernahme der Haftung durch

den Bund. Voraussetzung für die Übernahme

der Haftung des Bundes ist die Zustimmung des

Beauftragten (Stellvertreters) zur Übernahme der

Garantie durch die Gesellschaft im Einzelfall auf

Grund seiner Prüfung. Verweigert der Beauftragte

(Stellvertreter) die Zustimmung, kann die

Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom

Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung

an, beim Bundesminister für Finanzen beantragen,

die Zustimmung zu erteilen; wird ein solcher

Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt

der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung,

darf die Gesellschaft die Garantie

nicht übernehmen. Falls der Bundesminister für

Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen

des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung

trifft, gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Für die vom Bundesministerium für Finanzen

dem Beauftragten und seinem Stellvertreter

zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist der

Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch

den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden,

an den Bund zu entrichtenden jährlichen

Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die Funktionsgebühr

hat in einem angemessenen Verhältnis zu

den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen

zu stehen.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, namens des Bundes für Kreditoperationen

(Aufnahme von Krediten, Begebung von

Anleihen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren)

inländischer Kreditunternehmungen

Haftungen gemäß § 1357 ABGB in dem Ausmaß

zu übernehmen, als der Erlös der Kreditoperationen

zur Finanzierung von Vorhaben verwendet

wurde, für die die Gesellschaft die Garantie

übernommen hat, und wenn

a) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites 20 Jahre nicht

übersteigt;

b) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in inländischer Währung unter Zugrundelegung

der folgenden Formel nicht mehr als

das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der

Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für

Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/

1969 und BGBl. Nr. 494/1974) beträgt

c) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in ausländischer Währung nach der Formel

laut lit. b nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus den

im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den USA (New

York) beträgt.

(2) Eine Kreditoperation gemäß Abs. 1 darf

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von

500 Mill. S nicht übersteigen. Für die Beurteilung

der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für die

vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach

der Formel laut Abs. 1 lit. b zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung

der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich

vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch

freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Umfang der gemäß Abs. 1 garantierten

Verpflichtungen an Kapital und Zinsen einer

Kreditunternehmung darf nicht höher sein als

der Gesamtbetrag der von der Gesellschaft garantierten

Rechte der betreffenden Kreditunternehmung.

§ 7. (1) Für die Übernahme der Haftung des

Bundes gemäß §§ 1 und 6 ist kein Entgelt zu

erheben.

(2) Durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßte

Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind

von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel-

und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(3) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche

Eintragungen zur pfandrechtlichen

Sicherstellung der von der Gesellschaft garantierten

Finanzierungen sind von Gerichtsgebühren

befreit.

(4) Die Gesellschaft ist, soweit sie im Rahmen

dieses Bundesgesetzes tätig ist, von den bundesgesetzlich

geregelten Abgaben vom Einkommen

und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer

(Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrsteuern

befreit.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, der Gesellschaft aus Bundesmitteln

Zuschüsse bis zum Betrage der Verluste der Ge-

schäftsjahre 1977 bis 1982, höchstens jedoch

4 Mill. S im einzelnen Jahr, zu gewähren. Dies

hat zur Voraussetzung, daß sich die Gesellschaft

verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen

über die Höhe der aufgelaufenen Verluste und

die Verwendung der Zuschüsse jederzeit die verlangten

Aufklärungen, insbesondere auch im

Wege der Einsicht in die Bücher zu erteilen.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1977 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1977 erlischt die

dem Bundesminister für Finanzen in den §§ 1,

3 und 6 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1969

betreffend die Förderung der Finanzierung von

Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen,

BGBl. Nr. 56/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 54/1971 und 461/1971 eingeräumte

Ermächtigung zur Übernahme von Nachbürgschaften

für Ausfallsbürgschaften der Entwicklungs-

und Erneuerungsfonds-Gesellschaft

mit beschränkter Haftung und für die Übernahme

von Garantien namens des Bundes. Die

Rechtsgültigkeit der bis zum 30. Juni 1977 übernommen

Nachbürgschaften und Garantien bleibt

hievon unberührt.

(3) Mit 1. Juli 1977 wird der Firmenname der

„Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft

mit beschränkter Haftung" auf „Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft mit beschränkter

Haftung" geändert. Die noch offenen verbürgten

Kredite sind auf den Haftungsrahmen gemäß § 1

Abs. 2 nicht anzurechnen.

(4) Alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bei der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangenen

und noch unerledigten Anträge auf

Übernahme der Ausfallsbürgschaft sind als Anträge

auf Garantieübernahme durch die Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft mit beschränkter

Haftung zu behandeln.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 7 Abs. 3 der Bundesminister für

Justiz betraut.

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