296. Bundesgesetz: Garantiegesetz 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung
von Unternehmungen mit Sitz im Inland namens
des Bundes Entschädigungsbürgschaften (§ 1348
ABGB) gegenüber der Finanzierungsgarantie-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden
Gesellschaft genannt) für den Fall zu
übernehmen, daß sie aus der Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten aus der Übernahme von Haftungen
in Form von Garantien oder Ausfallsbürgschaften
(im folgenden Garantien genannt)
Zahlungen zu leisten hat. Finanzierungen von
Unternehmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
können in Form von Krediten (Darlehen)
oder durch Übernahme von Beteiligungen bestehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf
Entschädigungsbürgschaften gemäß Abs. 1 nur
bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag
von 3 Mrd. S an Kapital und 3 Mrd. S an Zinsen
und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden
Garantien zur Förderung der
a) Finanzierung von Investitionen einschließlich
des mit diesen Investitionen
verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
b) Verbesserung der Finanzierungsstruktur
durch Beteiligungsfinanzierung oder
durch gegenüber den übrigen Gläubigern
nachrangige Kreditfinanzierung dienen;
2. auf Grund der Vorschau der Gesellschaft
nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige
Verbesserung der Ertragslage des Kreditnehmers
oder der Unternehmung, an der
eine Beteiligung erworben wird, erwartet
werden kann und
3. sich die Finanzierung auf inländische industrielle
oder gewerbliche Produktions- oder
Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen
der inländischen Fremdenverkehrs-
oder Verkehrswirtschaft erstreckt.
(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen
Entschädigungsbürgschaften gemäß Abs. 1
nur dann übernehmen, wenn
1. die von der Gesellschaft zu übernehmende
Garantie
a) 85.v. H. des Buchwertes des garantierten
Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und
Kosten nicht übersteigt oder
b) den vollen Buchwert des garantierten
Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und
Kosten umfaßt, falls der gewährte Kredit
als Deckung für vom Kreditgeber
auszugebende langfristige Teilschuldverschreibungen
bestimmt oder es zufolge
gesetzlicher Veranlagungsvorschriften
beim Kreditgeber erforderlich ist, und
sich der Kreditgeber, eine andere Kreditunternehmung
oder eine Körperschaft
des öffentlichen Rechtes verpflichtet, im
Falle der Inanspruchnahme der Garantie
die Gesellschaft nach Erfüllung der
Garantieverpflichtung mit mindestens
15 v. H. des Ausfalls schadlos zu halten;
2. die Gesamtlaufzeit der Garantie 15 Jahre
nicht übersteigt;
3. die Garantie auf Schillingwährung lautet und
4. die von der Gesellschaft zu übernehmende
Garantie im Einzelfall 2,5 Mill. S, hinsichtlich
der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft
1 Mill. S nicht unterschreitet. Falls
es die Übernahme der Garantie zur Verbesserung
der Finanzierungsstruktur erfordert,
können jedoch die genannten Betragsgrenzen
auch unterschritten werden.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund
der vom Bund übernommenen Haftung der Haftung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für eine
Deckungsrücklage einzurichten. Diesem Konto ist
der jährliche Überschuß der Erträge — einschließlich
der Erlöse aus der Verwertung von
Sicherheiten — über die Aufwendungen zuzuweisen.
(2) Die Gesellschaft hat Sammelwertberichtigungen
im Sinne des § 10 des Rekonstruktionsgesetzes,
BGBl. Nr. 183/1955, nicht zu bilden.
§ 3. Der Bund kann von der Gesellschaft aus
seiner Haftung nur insoweit in Anspruch genommen
werden, als eine Zahlungsverpflichtung
der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 aus der von
dieser gemäß § 2 zu bildenden Deckungsrücklage
nicht gedeckt werden kann.
§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme
die Zahlung eines Entgeltes von mindestens
0,5 v. H. p. a., jedoch nicht mehr als
1,5 v. H. p. a. des Buchwertes des garantierten
Rechtes zu vereinbaren.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
zur Wahrung der Rechte des Bundes in der
Gesellschaft einen Beauftragten und einen Stellvertreter
des Beauftragten bei der Gesellschaft
zu bestellen. Dem Beauftragten (Stellvertreter)
steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden
und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht
zu nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen
solchen der Generalversammlung), zu welchen
sie rechtzeitig einzuladen sind, teilzunehmen.
(2) Dem Beauftragten (Stellvertreter) obliegt
insbesondere die Prüfung der bei der Gesellschaft
eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Übernahme der Haftung durch
den Bund. Voraussetzung für die Übernahme
der Haftung des Bundes ist die Zustimmung des
Beauftragten (Stellvertreters) zur Übernahme der
Garantie durch die Gesellschaft im Einzelfall auf
Grund seiner Prüfung. Verweigert der Beauftragte
(Stellvertreter) die Zustimmung, kann die
Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom
Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung
an, beim Bundesminister für Finanzen beantragen,
die Zustimmung zu erteilen; wird ein solcher
Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt
der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung,
darf die Gesellschaft die Garantie
nicht übernehmen. Falls der Bundesminister für
Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen
des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung
trifft, gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Für die vom Bundesministerium für Finanzen
dem Beauftragten und seinem Stellvertreter
zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist der
Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch
den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden,
an den Bund zu entrichtenden jährlichen
Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die Funktionsgebühr
hat in einem angemessenen Verhältnis zu
den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
zu stehen.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, namens des Bundes für Kreditoperationen
(Aufnahme von Krediten, Begebung von
Anleihen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren)
inländischer Kreditunternehmungen
Haftungen gemäß § 1357 ABGB in dem Ausmaß
zu übernehmen, als der Erlös der Kreditoperationen
zur Finanzierung von Vorhaben verwendet
wurde, für die die Gesellschaft die Garantie
übernommen hat, und wenn
a) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens
und des sonstigen Kredites 20 Jahre nicht
übersteigt;
b) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in inländischer Währung unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht mehr als
das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der
Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für
Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/
1969 und BGBl. Nr. 494/1974) beträgt
c) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in ausländischer Währung nach der Formel
laut lit. b nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den
im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA (New
York) beträgt.
(2) Eine Kreditoperation gemäß Abs. 1 darf
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
500 Mill. S nicht übersteigen. Für die Beurteilung
der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für die
vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach
der Formel laut Abs. 1 lit. b zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung
der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich
vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch
freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Umfang der gemäß Abs. 1 garantierten
Verpflichtungen an Kapital und Zinsen einer
Kreditunternehmung darf nicht höher sein als
der Gesamtbetrag der von der Gesellschaft garantierten
Rechte der betreffenden Kreditunternehmung.
§ 7. (1) Für die Übernahme der Haftung des
Bundes gemäß §§ 1 und 6 ist kein Entgelt zu
erheben.
(2) Durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßte
Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind
von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel-
und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
(3) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche
Eintragungen zur pfandrechtlichen
Sicherstellung der von der Gesellschaft garantierten
Finanzierungen sind von Gerichtsgebühren
befreit.
(4) Die Gesellschaft ist, soweit sie im Rahmen
dieses Bundesgesetzes tätig ist, von den bundesgesetzlich
geregelten Abgaben vom Einkommen
und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer
(Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrsteuern
befreit.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, der Gesellschaft aus Bundesmitteln
Zuschüsse bis zum Betrage der Verluste der Ge-
schäftsjahre 1977 bis 1982, höchstens jedoch
4 Mill. S im einzelnen Jahr, zu gewähren. Dies
hat zur Voraussetzung, daß sich die Gesellschaft
verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen
über die Höhe der aufgelaufenen Verluste und
die Verwendung der Zuschüsse jederzeit die verlangten
Aufklärungen, insbesondere auch im
Wege der Einsicht in die Bücher zu erteilen.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1977 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1977 erlischt die
dem Bundesminister für Finanzen in den §§ 1,
3 und 6 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1969
betreffend die Förderung der Finanzierung von
Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen,
BGBl. Nr. 56/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 54/1971 und 461/1971 eingeräumte
Ermächtigung zur Übernahme von Nachbürgschaften
für Ausfallsbürgschaften der Entwicklungs-
und Erneuerungsfonds-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung und für die Übernahme
von Garantien namens des Bundes. Die
Rechtsgültigkeit der bis zum 30. Juni 1977 übernommen
Nachbürgschaften und Garantien bleibt
hievon unberührt.
(3) Mit 1. Juli 1977 wird der Firmenname der
„Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung" auf „Finanzierungsgarantie-
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung" geändert. Die noch offenen verbürgten
Kredite sind auf den Haftungsrahmen gemäß § 1
Abs. 2 nicht anzurechnen.
(4) Alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bei der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangenen
und noch unerledigten Anträge auf
Übernahme der Ausfallsbürgschaft sind als Anträge
auf Garantieübernahme durch die Finanzierungsgarantie-
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zu behandeln.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 7 Abs. 3 der Bundesminister für
Justiz betraut.