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296_1976 AT

296. Bundesgesetz: 2. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: 2. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 77/1972, in der Fassung der 1. Novelle zur

Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 219/

1972, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 treten an die Stelle der Abs. 2

und 3 folgende Bestimmungen

„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro Woche

gelten

2. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 3 sind

als Abs. 3 und 4 zu bezeichnen.

Artikel II

§ 3 Abs. 2 der Kunsthochschul-Dienstordnung

in der Fassung des Art. I wird wie folgt geändert

„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro Woche

gelten

Artikel III

(1) An die Stelle der im Dienstvertrag festgesetzten

Entlohnungen treten ab 1. Juli 1976

Entlohnungen, die sich aus dem auf volle Schilling

gerundeten Ergebnis der Berechnungsformel

ergeben. Hiebei sind einzusetzen

1. für A: der in Schilling ausgedrückte Differenzbetrag

zwischen dem gemäß Art. I

in Betracht kommenden Höchst- und Mindestsatz;

2. für B: der in Schilling ausgedrückte Differenzbetrag

zwischen der bisherigen Entlohnung

und dem am 30. Juni 1976 geltenden

Mindestsatz;

3. für C: der in Schilling ausgedrückte Differenzbetrag

zwischen dem am 30. Juni

1976 geltenden Höchst- und Mindestsatz;

4. für D: der gemäß Art. I in Betracht kommende

Mindestsatz.

(2) An die Stelle der sich aus Abs. 1 ergebenden

Entlohnungen treten ab 1. Jänner 1977 Entlohnungen,

die sich aus der Berechnung gemäß

Abs. 1 ergeben, wobei jedoch bei Anwendung

der Z. 1 und 4 des Abs. 1 an Stelle der gemäß

Art. I in Betracht kommenden Höchst- und

Mindestsätze von den gemäß Art. II in Betracht

kommenden Höchst- und Mindestsätzen auszugehen

ist.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I und Art. III Abs. 1 mit 1. Juli 1976

und

2. Art. II und Art. III Abs. 2 mit 1. Jänner

1977.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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