296. Bundesgesetz: 2. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 77/1972, in der Fassung der 1. Novelle zur
Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 219/
1972, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 treten an die Stelle der Abs. 2
und 3 folgende Bestimmungen
„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung
für eine Unterrichtsstunde pro Woche
gelten
2. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 3 sind
als Abs. 3 und 4 zu bezeichnen.
Artikel II
§ 3 Abs. 2 der Kunsthochschul-Dienstordnung
in der Fassung des Art. I wird wie folgt geändert
„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung
für eine Unterrichtsstunde pro Woche
gelten
Artikel III
(1) An die Stelle der im Dienstvertrag festgesetzten
Entlohnungen treten ab 1. Juli 1976
Entlohnungen, die sich aus dem auf volle Schilling
gerundeten Ergebnis der Berechnungsformel
ergeben. Hiebei sind einzusetzen
1. für A: der in Schilling ausgedrückte Differenzbetrag
zwischen dem gemäß Art. I
in Betracht kommenden Höchst- und Mindestsatz;
2. für B: der in Schilling ausgedrückte Differenzbetrag
zwischen der bisherigen Entlohnung
und dem am 30. Juni 1976 geltenden
Mindestsatz;
3. für C: der in Schilling ausgedrückte Differenzbetrag
zwischen dem am 30. Juni
1976 geltenden Höchst- und Mindestsatz;
4. für D: der gemäß Art. I in Betracht kommende
Mindestsatz.
(2) An die Stelle der sich aus Abs. 1 ergebenden
Entlohnungen treten ab 1. Jänner 1977 Entlohnungen,
die sich aus der Berechnung gemäß
Abs. 1 ergeben, wobei jedoch bei Anwendung
der Z. 1 und 4 des Abs. 1 an Stelle der gemäß
Art. I in Betracht kommenden Höchst- und
Mindestsätze von den gemäß Art. II in Betracht
kommenden Höchst- und Mindestsätzen auszugehen
ist.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I und Art. III Abs. 1 mit 1. Juli 1976
und
2. Art. II und Art. III Abs. 2 mit 1. Jänner
1977.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.