296_1975
AT
296. Bundesgesetz: Maßnahmen zur finanziellen Sanierung des Hafens Linz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 296. Bundesgesetz: Maßnahmen zur finanziellen Sanierung des Hafens Linz
1975_296_0 296. Bundesgesetz: Maßnahmen zur finanziellen Sanierung des Hafens Linz
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die nachstehenden Forderungen des Bundes
gegen die Stadtbetriebe Linz-Gesellschaft
m. b. H., und zwar
gelten rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als
erloschen.
§ 2. Vermögensvermehrungen, die durch die
Vorgänge im Sinne des § 1 entstehen, sind abgabenrechtlich
wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.