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296_1975 AT

296. Bundesgesetz: Maßnahmen zur finanziellen Sanierung des Hafens Linz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: Maßnahmen zur finanziellen Sanierung des Hafens Linz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die nachstehenden Forderungen des Bundes

gegen die Stadtbetriebe Linz-Gesellschaft

m. b. H., und zwar

gelten rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als

erloschen.

§ 2. Vermögensvermehrungen, die durch die

Vorgänge im Sinne des § 1 entstehen, sind abgabenrechtlich

wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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