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296_1974 AT

296. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1974

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 3. Mai 1974, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Abschnitt I

§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum

Gehalt, zur Dienstalterszulage, zur Dienstzulage,

zur Verwendungszulage und zur Verwendungsabgeltung,

den Lohnbediensteten zum Monatslohn

und zur Dienstzulage Teuerungszulagen im Ausmaß

von 16•2 v. H. der bezeichneten Geldleistungen.

§ 2. Sind die sich nach § 1 ergebenden Teuerungszulagen

nicht durch volle Schillingbeträge

teilbar, so sind Restbeträge von weniger als

50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge

von 50 Groschen und darüber als volle Schillinge

anzusetzen.

§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche

Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt

werden.

Abschnitt II

§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind

auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1974 liegende Zeiträume betreffen.

§ 5. Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 29. Juni 1973, BGBl. Nr. 296, tritt

für die Zeit ab 1. Juli 1974 außer Kraft.

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