296. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 3. Mai 1974, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum
Gehalt, zur Dienstalterszulage, zur Dienstzulage,
zur Verwendungszulage und zur Verwendungsabgeltung,
den Lohnbediensteten zum Monatslohn
und zur Dienstzulage Teuerungszulagen im Ausmaß
von 16•2 v. H. der bezeichneten Geldleistungen.
§ 2. Sind die sich nach § 1 ergebenden Teuerungszulagen
nicht durch volle Schillingbeträge
teilbar, so sind Restbeträge von weniger als
50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge
von 50 Groschen und darüber als volle Schillinge
anzusetzen.
§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche
Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt
werden.
Abschnitt II
§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind
auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1974 liegende Zeiträume betreffen.
§ 5. Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 29. Juni 1973, BGBl. Nr. 296, tritt
für die Zeit ab 1. Juli 1974 außer Kraft.