296. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. Juni 1973, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum
Gehalt, der Dienstalterszulage, der Dienstzulage
und der Verwendungszulage gemäß § 12 Abs. 1
Z. 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der 11. Novelle,
den Lohnbediensteten zum Monatslohn Teuerungszulagen
im Ausmaß von 8'3 v. H. der
bezeichneten Geldleistungen.
§ 2. Sind die sich nach § 1 ergebenden Teuerungszulagen
nicht durch volle Schillingbeträge
teilbar, so sind Restbeträge von weniger als
50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge
von 50 Groschen, und darüber als volle Schillinge
anzusetzen.
§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche
Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt
werden.
Abschnitt II
§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind
auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1973 liegende Zeiträume betreffen.
§ 5. Die Kundmachung des Bundesministers
für Verkehr vom 27. Juni 1972, BGBl. Nr. 193,
tritt für die Zeit ab 1. Juli 1973 außer Kraft.