Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
296_1973 AT

296. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1973

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. Juni 1973, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Abschnitt I

§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum

Gehalt, der Dienstalterszulage, der Dienstzulage

und der Verwendungszulage gemäß § 12 Abs. 1

Z. 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der 11. Novelle,

den Lohnbediensteten zum Monatslohn Teuerungszulagen

im Ausmaß von 8'3 v. H. der

bezeichneten Geldleistungen.

§ 2. Sind die sich nach § 1 ergebenden Teuerungszulagen

nicht durch volle Schillingbeträge

teilbar, so sind Restbeträge von weniger als

50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge

von 50 Groschen, und darüber als volle Schillinge

anzusetzen.

§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche

Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt

werden.

Abschnitt II

§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind

auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1973 liegende Zeiträume betreffen.

§ 5. Die Kundmachung des Bundesministers

für Verkehr vom 27. Juni 1972, BGBl. Nr. 193,

tritt für die Zeit ab 1. Juli 1973 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →