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296_1972 AT

296. Protokoll über den Beitritt der Demokratischen Republik Kongo zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Protokoll über den Beitritt der Demokratischen Republik Kongo zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Demokratischen Republik Kongo zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen, welches /also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsparteien"

bzw. als „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet),

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

sowie die Regierung

der Demokratischen Republik

Kongo (im folgenden als

„der Kongo" bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME

auf die Ergebnisse der Verhandlungen,

die auf den Beitritt des

Kongo zum Allgemeinen Abkommen

gerichtet waren,

DURCH IHRE VERTRETER

wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kongo wird, sobald

dieses Protokoll gemäß Ziffer 7

in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Ab-

kommens im Sinne seines

Art. XXXII und wendet nach

Maßgabe dieses Protokolls das

Allgemeine Abkommen vorläufig

wie folgt an

(a) Die Teile I, III und IV des

Allgemeinen Abkommens,

und

(b) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das mit

seinen am Tage des Datums

dieses Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften

vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in

Art. I Abs. 1 gemäß einer Bezugnahme

auf Art. III enthalten

sind sowie die Verpflichtungen,

die in Art. II Abs. 2 lit. (b)

gemäß einer Bezugnahme auf

Art. VI des Allgemeinen Abkommens

enthalten sind, werden

für die Zwecke dieser Ziffer als

zum Teil II gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll

nichts anderes bestimmt ist,

sind die vom Kongo anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens diejenigen,

die in dem Text enthalten

sind, welcher der Schlußakte der

zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz

der Vereinten Nationen für

Handel und Beschäftigung angeschlossen

ist, und zwar in der

durch solche Übereinkommen

berichtigten, ergänzten oder auf

andere Weise geänderten Fassung,

die am Tage, an dem der

Kongo Vertragspartei wird, in

Kraft stehen.

(b) In den Fällen, in denen

Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4

lit. (d) und Art. X Abs. 3 lit. (c)

des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum jenes Abkommens

Bezug nehmen, ist für den

Kongo das Datum dieses Protokolls

anzuwenden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3. Die Liste in der Anlage

wird, sobald dieses Protokoll in

Kraft tritt, zu einer Liste des

Allgemeinen Abkommens für

den Kongo.

4. Sollte der Abschluß gewisser

Verhandlungen nicht zeitgerecht

erfolgen, um deren Ergebnisse

diesem Protokoll bei dessen Auflage

zur Unterzeichnung anzuschließen,

so werden von dem

der Unterzeichnung einer

Niederschrift (Procès-Verbal)

durch die interessierten Parteien

folgenden Tag an alle weiteren

Zugeständnisse, die sich aus

diesen Verhandlungen ergeben,

diesem Protokoll angeschlossen

und dessen Bestimmungen unterworfen.

5. (a) In den Fällen, in denen

Art. II Abs. 1 des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum

jenes Abkommens Bezug nimmt,

ist das Datum, das hinsichtlich

einer Ware anzuwenden ist, die

den Gegenstand eines Zollzugeständnisses

in der diesem Protokoll

beigeschlossenen Liste bildet,

das Datum dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in

Art. II Abs. 6 lit. (a) des Allgemeinen

Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum

jenes Abkommens ist das für die

diesem Protokoll angeschlossene

Liste anzuwendende Datum das

Datum dieses Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

6. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt.

Es liegt zur Unterzeichnung

durch den Kongo bis zum Abschluß

der 27. Tagung auf. Es

liegt auch zur Unterzeichnung

durch die Vertragsparteien und

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

7. Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tag nach dem Tag

der Unterzeichnung durch den

Kongo in Kraft.

8. Nachdem der Kongo nach

Ziffer 1 dieses Protokolls eine

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann

er dem Allgemeinen Abkommen

auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem

Tag wirksam, an dem das Allgemeine

Abkommen gemäß

Art. XXVI in Kraft tritt oder

am dreißigsten Tag nach dem

Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem,

welcher Zeitpunkt der spätere

ist. Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß dieser

Ziffer wird für die Zwecke des

Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens

als Annahme des

Abkommens gemäß seinem

Art. XXVI Abs. 4 angesehen.

9. Der Kongo kann die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens vor seinem

Beitritt zum Allgemeinen Abkommen

gemäß Ziffer 8 zurücknehmen;

eine derartige Zurücknahme

wird am sechzigsten Tag

nach dem Tag wirksam, an dem

eine schriftliche Mitteilung

hierüber beim Generaldirektor

einlangt.

10. Der Generaldirektor übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation über jede

Unterzeichnung desselben gemäß

Ziffer 6 an jede Vertragspartei,

an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und an den Kongo.

11. Dieses Protokoll wird gemäß

Art. 102 der Satzung der

Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am

elften August neunzehnhunderteinundsiebzig

in einer einzigen

Urschrift in englischer und französischer

Sprache, wobei beide

Texte authentisch sind, es sei

denn, daß für die dem Protokoll

angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen

eine anderslautende

Regelung vorgesehen

ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. April 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

i. V. Staribacher

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 26. Juni 1972 beim

GATT-Sekretariat hinterlegt worden; das Protokoll ist von der Demokratischen Republik Kongo

am 11. August 1971 unterzeichnet worden.

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