296. Protokoll über den Beitritt der Demokratischen Republik Kongo zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Demokratischen Republik Kongo zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen, welches /also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsparteien"
bzw. als „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet),
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
sowie die Regierung
der Demokratischen Republik
Kongo (im folgenden als
„der Kongo" bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME
auf die Ergebnisse der Verhandlungen,
die auf den Beitritt des
Kongo zum Allgemeinen Abkommen
gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER
wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Der Kongo wird, sobald
dieses Protokoll gemäß Ziffer 7
in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen Ab-
kommens im Sinne seines
Art. XXXII und wendet nach
Maßgabe dieses Protokolls das
Allgemeine Abkommen vorläufig
wie folgt an
(a) Die Teile I, III und IV des
Allgemeinen Abkommens,
und
(b) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das mit
seinen am Tage des Datums
dieses Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften
vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in
Art. I Abs. 1 gemäß einer Bezugnahme
auf Art. III enthalten
sind sowie die Verpflichtungen,
die in Art. II Abs. 2 lit. (b)
gemäß einer Bezugnahme auf
Art. VI des Allgemeinen Abkommens
enthalten sind, werden
für die Zwecke dieser Ziffer als
zum Teil II gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll
nichts anderes bestimmt ist,
sind die vom Kongo anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens diejenigen,
die in dem Text enthalten
sind, welcher der Schlußakte der
zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz
der Vereinten Nationen für
Handel und Beschäftigung angeschlossen
ist, und zwar in der
durch solche Übereinkommen
berichtigten, ergänzten oder auf
andere Weise geänderten Fassung,
die am Tage, an dem der
Kongo Vertragspartei wird, in
Kraft stehen.
(b) In den Fällen, in denen
Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4
lit. (d) und Art. X Abs. 3 lit. (c)
des Allgemeinen Abkommens
auf das Datum jenes Abkommens
Bezug nehmen, ist für den
Kongo das Datum dieses Protokolls
anzuwenden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
3. Die Liste in der Anlage
wird, sobald dieses Protokoll in
Kraft tritt, zu einer Liste des
Allgemeinen Abkommens für
den Kongo.
4. Sollte der Abschluß gewisser
Verhandlungen nicht zeitgerecht
erfolgen, um deren Ergebnisse
diesem Protokoll bei dessen Auflage
zur Unterzeichnung anzuschließen,
so werden von dem
der Unterzeichnung einer
Niederschrift (Procès-Verbal)
durch die interessierten Parteien
folgenden Tag an alle weiteren
Zugeständnisse, die sich aus
diesen Verhandlungen ergeben,
diesem Protokoll angeschlossen
und dessen Bestimmungen unterworfen.
5. (a) In den Fällen, in denen
Art. II Abs. 1 des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum
jenes Abkommens Bezug nimmt,
ist das Datum, das hinsichtlich
einer Ware anzuwenden ist, die
den Gegenstand eines Zollzugeständnisses
in der diesem Protokoll
beigeschlossenen Liste bildet,
das Datum dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in
Art. II Abs. 6 lit. (a) des Allgemeinen
Abkommens enthaltenen
Hinweises auf das Datum
jenes Abkommens ist das für die
diesem Protokoll angeschlossene
Liste anzuwendende Datum das
Datum dieses Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
6. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt.
Es liegt zur Unterzeichnung
durch den Kongo bis zum Abschluß
der 27. Tagung auf. Es
liegt auch zur Unterzeichnung
durch die Vertragsparteien und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
7. Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tag nach dem Tag
der Unterzeichnung durch den
Kongo in Kraft.
8. Nachdem der Kongo nach
Ziffer 1 dieses Protokolls eine
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann
er dem Allgemeinen Abkommen
auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor beitreten.
Dieser Beitritt wird an dem
Tag wirksam, an dem das Allgemeine
Abkommen gemäß
Art. XXVI in Kraft tritt oder
am dreißigsten Tag nach dem
Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem,
welcher Zeitpunkt der spätere
ist. Der Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen gemäß dieser
Ziffer wird für die Zwecke des
Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens
als Annahme des
Abkommens gemäß seinem
Art. XXVI Abs. 4 angesehen.
9. Der Kongo kann die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor seinem
Beitritt zum Allgemeinen Abkommen
gemäß Ziffer 8 zurücknehmen;
eine derartige Zurücknahme
wird am sechzigsten Tag
nach dem Tag wirksam, an dem
eine schriftliche Mitteilung
hierüber beim Generaldirektor
einlangt.
10. Der Generaldirektor übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation über jede
Unterzeichnung desselben gemäß
Ziffer 6 an jede Vertragspartei,
an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und an den Kongo.
11. Dieses Protokoll wird gemäß
Art. 102 der Satzung der
Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am
elften August neunzehnhunderteinundsiebzig
in einer einzigen
Urschrift in englischer und französischer
Sprache, wobei beide
Texte authentisch sind, es sei
denn, daß für die dem Protokoll
angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen
eine anderslautende
Regelung vorgesehen
ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. April 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
i. V. Staribacher
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 26. Juni 1972 beim
GATT-Sekretariat hinterlegt worden; das Protokoll ist von der Demokratischen Republik Kongo
am 11. August 1971 unterzeichnet worden.