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296_1971 AT

296. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Fluglinienverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Fluglinienverkehr

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung von Pakistan, in der Folge als die

Vertragschließenden Teile bezeichnet,

Als Vertragsparteien des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung

über den Durchflug im internationalen

Fluglinienverkehr, die am 7. Dezember 1944 in

Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurden

und deren Bestimmungen für beide Teile verbindlich

sind,

Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen

zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

(i) bedeutet „die Konvention" das am

7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt

und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser

Konvention angenommenen Anhänge

und alle Änderungen der Anhänge

und der Konvention gemäß

deren Artikel 90 und 94 ein;

(ii) bedeutet „Luftfahrtbehörden" im Falle

der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen und/

oder jede Person oder Stelle, die zur

Ausübung der gegenwärtig von diesem

Minister ausgeübten Funktionen ermächtigt

ist, und im Falle Pakistans

den Generaldirektor der Zivilluftfahrt

und/oder jede Person oder Stelle, die

zur Ausübung der gegenwärtig vom

genannten Generaldirektor ausgeübten

Funktionen ermächtigt ist;

(iii) bedeutet „Hoheitsgebiet" in bezug auf

einen Vertragschließenden Teil die

Landgebiete und die daran anschlie-

ßenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität,

Suzeränität, dem Schutz

oder der Treuhandschaft dieses Vertragschließenden

Teiles;

(iv) haben „Fluglinien", „internationale

Fluglinien", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht gewerbliche Landung" die

in Artikel 96 der Konvention festgelegte

Bedeutung;

(v) bedeutet „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

ein von einem

Vertragschließenden Teil durch schriftliche

Mitteilung dem anderen Vertragschließenden

Teil gemäß Art. 3 dieses

Abkommens namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen;

(vi) bedeutet „Beförderungsangebot" in

bezug auf ein Luftfahrzeug die auf

einer Flugstrecke oder einem Abschnitt

einer Flugstrecke zur Verfügung stehende

Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

und

(vii) bedeutet „Beförderungsangebot" in

bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie"

das Beförderungsangebot des auf dieser

Fluglinie verwendeten Luftfahrzeuges,

multipliziert mit der von diesem

Luftfahrzeug über einen gegebenen

Zeitraum und auf einer gegebenen

Flugstrecke oder einem Abschnitt einer

Flugstrecke betriebenen Frequenz.

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

(A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung und des Betriebs planmäßiger internationaler

Fluglinien auf den im Flugstreckenplan

dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken.

In der Folge werden diese Linien und Strecken

„die vereinbarten Fluglinien" bzw. „die festgelegten

Flugstrecken" genannt. Die von den Vertragschließenden

Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

genießen beim Betrieb einer

vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke

die folgenden Rechte

(i) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu

überfliegen;

(ii) im genannten Hoheitsgebiet Landungen

zu nicht gewerblichen Zwecken

durchzuführen; und

(iii) Fluggäste, Fracht und Post an jedem

Punkt auf den festgelegten Flugstecken

— vorbehaltlich der im Flugstreckenplan

des vorliegenden Abkommens

enthaltenen Bestimmungen — aufzunehmen

und abzusetzen.

(B) Keine Bestimmung des Absatzes (A) dieses

Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet

dieses anderen Vertragschließenden

Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Erforderliche Bewilligungen

(A) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung

ist von einem Vertragschließenden Teil

dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich

zu notifizieren.

(B) Nach Erhalt der Notifikation erteilt der

andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze (C) und (D) dieses

Artikels — dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden

Betriebsbewilligungen.

(C) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von dem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze

und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen

Behörden normaler- und billigerweise auf den

Betrieb internationaler Fluglinien angewendet

werden.

(D) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens

und die Erteilung der in

Abs. (B) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen

zu verweigern oder dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen für die Ausübung

der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten

Rechte die von ihm erforderlich erachteten

Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem

genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des

Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen.

(E) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

gemäß Absatz (B) dieses Artikels zugelassenes

Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb

der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß das Beförderungsangebot ge-

mäß Artikel 6 geregelt ist und ein gemäß den

Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden

Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese

Fluglinie in Kraft ist.

ARTIKEL 4

Untersagung und Widerruf

(A) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung der im Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens umschriebenen Rechte durch das

vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen zu untersagen

oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte die

von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen

(i) wenn ihm nicht nachgewiesen wird,

daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei dem

Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht

hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen;

oder

(ii) wenn dieses Fluglinienunternehmen es

unterläßt, die Gesetze und/oder Vorschriften

des Vertragschließenden Teils,

der diese Rechte gewährt, zu befolgen;

oder

(iii) wenn das Fluglinienunternehmen es in

anderer Weise unterläßt, die Bestimmungen

dieses Abkommens zu befolgen.

(B) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige

Untersagung oder Auferlegung der in Absatz (A)

dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich

ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/

oder Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht

erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt werden.

(C) Im Falle einer Maßnahme eines Vertragschließenden

Teiles gemäß diesem Artikel werden

die Rechte des anderen Vertragschließenden Teiles

gemäß Artikel 14 nicht beeinträchtigt.

ARTIKEL 5

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

(A) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles sind auf den Verkehr und

den Betrieb der Luftfahrzeuge des von einem

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens beim Einflug, Aufenthalt,

Ausflug und Flug über dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles anzuwenden.

(B) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder

Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht

in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet und insbesondere

die Paß-, Zoll- und Währungsvorschriften

sowie die Vorschriften über Gesundheits-

und Quarantäneformalitäten sind auf die

Fluggäste, Besatzungen und Fracht, die im Hoheitsgebiet

des einen Vertragschließenden Teiles

in Luftfahrzeugen des vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

ankommen oder von dort abfliegen,

anzuwenden.

ARTIKEL 6

Kapazitätsvorschriften

(A) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile ist

in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten

und darüber hinaus zu geben.

(B) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden Teiles zu

berücksichtigen, um die Fluglinien, die das

letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil

hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(C) Auf jeder festgelegten Flugstrecke ist das

vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des einen Vertragschließenden Teiles bereitgestellte

Beförderungsangebot zusammen mit den

vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles bereitgestellten

Beförderungsangebot in einem angemessenen

Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der

Öffentlichkeit auf dieser Flugstrecke zu halten.

(D) In Anwendung der in den vorstehenden

Absätzen dieses Artikels festgelegten Grundsätze

(i) haben die von jedem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen bereitgestellten

vereinbarten Fluglinien

den Hauptzweck, bei angemessener

Ausnützung ein der jeweiligen und

normalerweise voraussehbaren Nachfrage

nach Beförderung von Verkehr

aus dem Hoheitsgebiet eines der beiden

Vertragschließenden Teile und nach

dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles entsprechendes

Beförderungsangebot bereitzustellen;

(ii) haben die Rechte des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens jedes der

beiden Vertragschließenden Teile, an

Punkten im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles internatio-

nalen Verkehr nach oder aus Drittländern

aufzunehmen oder abzusetzen,

im Einklang zu stehen mit den Grundsätzen,

daß dieser Verkehr ergänzenden

Charakter hat und das Beförderungsangebot

zu richten ist nach

(a) der Luftverkehrsnachfrage zwischen

dem Ursprungsland und den

Bestimmungsländern und der

Luftverkehrsnachfrage des Gebietes,

das das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen durchfliegt,

unter Berücksichtigung der

lokalen und regionalen Fluglinien;

und

(b) der Wirtschaftlichkeit des Flugliniendurchgangsverkehrs.

(E) Das Beförderungsangebot, das am Anfang

bereitgestellt werden soll, ist von den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile abzusprechen,

bevor die vereinbarten Fluglinien in

Betrieb genommen werden. In der Folge ist das

Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden

soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile zu erörtern. Das

anfangs abgesprochene Beförderungsangebot und

die in der Folge abgesprochenen Änderungen des

Beförderungsangebots sind durch diplomatischen

Notenwechsel zu bestätigen.

ARTIKEL 7

Bewilligung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden

Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme

von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

die Flugpläne mit den Typen der zum Einsatz

gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung

vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen.

In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich

der Zustimmung der genannten Behörden

herabgesetzt werden.

ARTIKEL 8

Informationsaustausch

(A) Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile werden so schnell wie

möglich Informationen über die jeweiligen ihren

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährten

Bewilligungen zum Betrieb einer Fluglinie

in, durch oder aus dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles austauschen.

Diese werden Kopien der jeweiligen Zeugnisse

und Bewilligungen für Fluglinien auf festgelegten

Flugstrecken zugleich mit Änderungen, Ausnahmeregelungen

und dem bewilligten Flugliniennetz

umfassen.

(B) Jeder Vertragschließende Teil hat sein

namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu

veranlassen, der Luftfahrtbehörde des anderen

Vertragschließenden Teiles, so lange im vorhinein

durchführbar, Kopien der Tarife, Flugpläne

einschließlich aller ihrer Änderungen und

alle sonstigen sachdienlichen Angaben über den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien, einschließlich

der Angaben über das auf den einzelnen

festgelegten Flugstrecken bereitgestellte Beförderungsangebot

und aller weiterer Angaben, die

erforderlich sein mögen, um der Luftfahrtbehörde

des anderen Vertragschließenden Teiles

nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses

Abkommens ordnungsgemäß eingehalten werden,

zu übermitteln.

(C) Jeder Vertragschließende Teil hat sein

namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu

veranlassen, der Luftfahrtbehörde des anderen

Vertragschließenden Teiles Statistiken bezüglich

des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten

Verkehrs mit Angabe der Einstiegs- und Ausstiegspunkte,

zu übermitteln.

ARTIKEL 9

Beförderungstarife

(A) Die Flugpreise und Frachtraten sind in

angemessener Höhe und unter gebührender

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren,

einschließlich der Kosten vergleichbarer sparsamer

Betriebsführung, eines angemessenen

Gewinns und der unterschiedlichen Merkmale

der Dienstleistungen festzusetzen.

(B) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles

für im Rahmen dieses Abkommens aus oder in

das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles beförderten Verkehr einzuhebenden

Flugpreise und Frachtraten sind in erster Linie

von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile zu

vereinbaren und müssen in Beziehung zu den

maßgeblichen, vom internationalen Luftverkehrsverband

beschlossenen Flugpreisen und

Frachtraten stehen. Für alle so vereinbarten

Flugpreise und Frachtraten ist die Zustimmung

der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile erforderlich. Falls die Fluglinienunternehmen

und/oder die Luftfahrtbehörden sich

nicht einigen können, haben sich die Vertragschließenden

Teile selbst um eine Einigung zu

bemühen und werden alle erforderlichen Schritte

unternehmen, um einer solchen Vereinbarung

Wirkung zu verleihen. Wenn die Vertragschlie-

ßenden Teile zu keiner Einigung gelangen, ist

die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 14

zu behandeln.

(C) Neue oder geänderte Flugpreise und

Frachtraten können nicht in Kraft treten, sofern

sie nicht von den Luftfahrtbehörden beider

Vertragschließenden Teile gemäß Absatz (B)

dieses Artikels genehmigt oder gemäß den Bestimmungen

des Artikels 14 dieses Abkommens

festgesetzt sind. Bis zur Festsetzung neuer

oder geänderter Flugpreise und Frachtraten

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gelten

die bereits in Kraft stehenden Flugpreise und

Frachtraten.

ARTIKEL 10

Überweisung und Vertretung

(A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles das

Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen

im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden

Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung

von Fluggästen, Post und Fracht erzielten

Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben

gemäß den geltenden Devisenvorschriften zum

offiziellen in Kraft stehenden Wechselkurs zu

überweisen, wo ein solcher Kurs besteht oder

anderenfalls zu einem Kurs, der dem Kurs entspricht,

zu dem die Einnahmen erzielt wurden.

(B) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat

das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Niederlassungen mit

eigenem Personal einzurichten und zu betreiben

sowie einen Generalvertreter zu ernennen.

ARTIKEL 11

Zölle und andere Abgaben

(A) Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, die

gewöhnliche Ausrüstung der Luftfahrzeuge und

Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke

und Tabak), die von einem Vertragschließenden

Teil oder seinem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen oder für sie in das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord

genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch

durch oder in Luftfahrzeugen dieses

Fluglinienunternehmens bestimmt sind, dürfen

von letzterem Vertragschließenden Teil hinsichtlich

Zöllen, Untersuchungsgebühren und

ähnlicher nationaler oder örtlicher Abgaben

nicht ungünstiger behandelt werden, als seine

nationalen Fluglinienunternehmen, die internationale

Fluglinien betreiben.

(B) Kraftstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile,

die gewöhnliche Ausrüstung und Bordvorräte

(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und

Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, sind

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren

und ähnlichen Abgaben befreit, selbst wenn

diese Vorräte in dem Luftfahrzeug auf Flügen

über diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden.

Die derart befreiten Waren dürfen nur mit

Zustimmung der Zollbehörden des anderen

Vertragschließenden Teiles ausgeladen werden.

Die Waren, die wieder ausgeführt werden sollen,

sind bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht

in Verschluß zu halten.

(C) Die Abgaben, die einer der Vertragschließenden

Teile vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles für die Benützung von Flughäfen

und anderer Einrichtungen unter seiner Kontrolle

einhebt oder deren Einhebung er zuläßt,

dürfen nicht höher sein als jene, die von dem

nationalen Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden

Teiles, das ähnliche internationale

Fluglinien betreibt, für die Benützung dieser

Flughäfen und Einrichtungen bezahlt werden.

ARTIKEL 12

Beratungen und Abänderungen

(A) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden

sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teiles regelmäßig beraten, um die Einhaltung

der in diesem Abkommen dargelegten

Grundsätze und die Anwendung seiner Bestimmungen

zu gewährleisten.

(B) Jeder der Vertragschließenden Teile kann

zu jeder Zeit um Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ersuchen, um Abänderungen

dieses Abkommens, die ihm wünschenswert

erscheinen, in die Wege zu leiten. Diese Beratung

hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig

Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu

beginnen. Jede als Ergebnis einer solchen Beratung

abgesprochene Abänderung des Abkommens

tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

(C) Wenn sich die Abänderung nur auf den

Flugstreckenplan bezieht, hat die Beratung zwischen

den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile zu erfolgen. Wenn sich diese

Behörden auf einen neuen oder geänderten Flugstreckenplan

einigen, treten die abgesprochenen

Abänderungen 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer

Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel

in Kraft.

ARTIKEL 13

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen

Vertragschließenden Teil jederzeit seinen

Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu

kündigen. Eine solche Mitteilung hat gleichzeitig

an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

zu ergehen. Dieses Abkommen läuft ein Jahr

nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung

durch den anderen Vertragschließenden Teil

ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses

Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird.

Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen

Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die

Kündigung als vierzehn Tage nach ihrem Empfang

durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

ARTIKEL 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(A) Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens eine Meinungsverschiedenheit

entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst

zu versuchen, diese durch Verhandlungen

untereinander beizulegen.

(B) Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, kann

die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines

der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht

von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung

vorgelegt werden: je einer ist von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft zu machen und der

dritte von den zwei so gewählten Schiedsrichtern

einvernehmlich zu bestimmen, vorausgesetzt, daß

dieser dritte Schiedsrichter kein Staatsangehöriger

eines der beiden Vertragschließenden Teile

ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat

innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des

Empfangs einer diplomatischen Note des einen

Vertragschließenden Teiles vom anderen Vertragschließenden

Teil, in der um eine schiedsrichterliche

Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit

ersucht wird, einen Schiedsrichter

namhaft zu machen; und der dritte Schiedsrichter

ist innerhalb von weiteren sechzig Tagen zu bestimmen.

Wenn einer der Vertragschließenden

Teile verabsäumt, innerhalb des Zeitraumes von

sechzig Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu

machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht

innerhalb des festgesetzten Zeitraumes einvernehmlich

bestimmt wird, so kann jeder der Vertragschließenden

Teile den Präsidenten des Rates

der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter

zu ernennen.

(C) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede ergangene Entscheidung einschließlich

jeder nach Absatz (B) dieses Artikels gemachten

einstweiligen Empfehlung zu befolgen.

(D) Wenn und so lange einer der beiden Vertragschließenden

Teile oder ein namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden

Teile verabsäumt, die Bestimmungen

des Absatzes (C) dieses Artikels zu befolgen,

kann der andere Vertragschließende Teil

alle Rechte, die er auf Grund dieses Abkommens

gewährt hat, einschränken oder widerrufen.

ARTIKEL 15

Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Im Falle des Abschlusses eines multilateralen

Übereinkommens oder einer solchen Vereinbarung

bezüglich Luftverkehr, dem beide Vertragschließenden

Teile beitreten, ist dieses Abkommen

zu ändern, um den Bestimmungen

jenes Übereinkommens oder jener Vereinbarung

zu entsprechen.

ARTIKEL 16

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon

sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

registrieren zu lassen.

ARTIKEL 17

Inkrafttreten

Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem

Tage seiner Unterzeichnung, die durch diplomatischen

Notenwechsel bestätigt wird, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten

Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu

ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen am 28. Mai eintausendneunhunderteinundsiebzig

zu Rawalpindi in zweifacher Urschrift

in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Reginald Thomas m. p.

Für die Regierung von Pakistan

S. Ghias Uddin Ahmed m. p.

FLUGSTRECKENPLAN

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Juli 1971 in Kraft getreten.

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