296. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Fluglinienverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Pakistan, in der Folge als die
Vertragschließenden Teile bezeichnet,
Als Vertragsparteien des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung
über den Durchflug im internationalen
Fluglinienverkehr, die am 7. Dezember 1944 in
Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurden
und deren Bestimmungen für beide Teile verbindlich
sind,
Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen
zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
(i) bedeutet „die Konvention" das am
7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt
und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser
Konvention angenommenen Anhänge
und alle Änderungen der Anhänge
und der Konvention gemäß
deren Artikel 90 und 94 ein;
(ii) bedeutet „Luftfahrtbehörden" im Falle
der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen und/
oder jede Person oder Stelle, die zur
Ausübung der gegenwärtig von diesem
Minister ausgeübten Funktionen ermächtigt
ist, und im Falle Pakistans
den Generaldirektor der Zivilluftfahrt
und/oder jede Person oder Stelle, die
zur Ausübung der gegenwärtig vom
genannten Generaldirektor ausgeübten
Funktionen ermächtigt ist;
(iii) bedeutet „Hoheitsgebiet" in bezug auf
einen Vertragschließenden Teil die
Landgebiete und die daran anschlie-
ßenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität,
Suzeränität, dem Schutz
oder der Treuhandschaft dieses Vertragschließenden
Teiles;
(iv) haben „Fluglinien", „internationale
Fluglinien", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht gewerbliche Landung" die
in Artikel 96 der Konvention festgelegte
Bedeutung;
(v) bedeutet „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
ein von einem
Vertragschließenden Teil durch schriftliche
Mitteilung dem anderen Vertragschließenden
Teil gemäß Art. 3 dieses
Abkommens namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen;
(vi) bedeutet „Beförderungsangebot" in
bezug auf ein Luftfahrzeug die auf
einer Flugstrecke oder einem Abschnitt
einer Flugstrecke zur Verfügung stehende
Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
und
(vii) bedeutet „Beförderungsangebot" in
bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie"
das Beförderungsangebot des auf dieser
Fluglinie verwendeten Luftfahrzeuges,
multipliziert mit der von diesem
Luftfahrzeug über einen gegebenen
Zeitraum und auf einer gegebenen
Flugstrecke oder einem Abschnitt einer
Flugstrecke betriebenen Frequenz.
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
(A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung und des Betriebs planmäßiger internationaler
Fluglinien auf den im Flugstreckenplan
dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken.
In der Folge werden diese Linien und Strecken
„die vereinbarten Fluglinien" bzw. „die festgelegten
Flugstrecken" genannt. Die von den Vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
genießen beim Betrieb einer
vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke
die folgenden Rechte
(i) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu
überfliegen;
(ii) im genannten Hoheitsgebiet Landungen
zu nicht gewerblichen Zwecken
durchzuführen; und
(iii) Fluggäste, Fracht und Post an jedem
Punkt auf den festgelegten Flugstecken
— vorbehaltlich der im Flugstreckenplan
des vorliegenden Abkommens
enthaltenen Bestimmungen — aufzunehmen
und abzusetzen.
(B) Keine Bestimmung des Absatzes (A) dieses
Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles
das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,
Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet
dieses anderen Vertragschließenden
Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Erforderliche Bewilligungen
(A) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung
ist von einem Vertragschließenden Teil
dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich
zu notifizieren.
(B) Nach Erhalt der Notifikation erteilt der
andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze (C) und (D) dieses
Artikels — dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden
Betriebsbewilligungen.
(C) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von dem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze
und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen
Behörden normaler- und billigerweise auf den
Betrieb internationaler Fluglinien angewendet
werden.
(D) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens
und die Erteilung der in
Abs. (B) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen
zu verweigern oder dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen für die Ausübung
der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten
Rechte die von ihm erforderlich erachteten
Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem
genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des
Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen.
(E) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und
gemäß Absatz (B) dieses Artikels zugelassenes
Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb
der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß das Beförderungsangebot ge-
mäß Artikel 6 geregelt ist und ein gemäß den
Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden
Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese
Fluglinie in Kraft ist.
ARTIKEL 4
Untersagung und Widerruf
(A) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der im Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens umschriebenen Rechte durch das
vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen zu untersagen
oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte die
von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen
(i) wenn ihm nicht nachgewiesen wird,
daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei dem
Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht
hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen;
oder
(ii) wenn dieses Fluglinienunternehmen es
unterläßt, die Gesetze und/oder Vorschriften
des Vertragschließenden Teils,
der diese Rechte gewährt, zu befolgen;
oder
(iii) wenn das Fluglinienunternehmen es in
anderer Weise unterläßt, die Bestimmungen
dieses Abkommens zu befolgen.
(B) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige
Untersagung oder Auferlegung der in Absatz (A)
dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich
ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/
oder Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht
erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt werden.
(C) Im Falle einer Maßnahme eines Vertragschließenden
Teiles gemäß diesem Artikel werden
die Rechte des anderen Vertragschließenden Teiles
gemäß Artikel 14 nicht beeinträchtigt.
ARTIKEL 5
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
(A) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles sind auf den Verkehr und
den Betrieb der Luftfahrzeuge des von einem
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens beim Einflug, Aufenthalt,
Ausflug und Flug über dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles anzuwenden.
(B) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder
Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht
in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet und insbesondere
die Paß-, Zoll- und Währungsvorschriften
sowie die Vorschriften über Gesundheits-
und Quarantäneformalitäten sind auf die
Fluggäste, Besatzungen und Fracht, die im Hoheitsgebiet
des einen Vertragschließenden Teiles
in Luftfahrzeugen des vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
ankommen oder von dort abfliegen,
anzuwenden.
ARTIKEL 6
Kapazitätsvorschriften
(A) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Teile ist
in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten
und darüber hinaus zu geben.
(B) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden Teiles zu
berücksichtigen, um die Fluglinien, die das
letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil
hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(C) Auf jeder festgelegten Flugstrecke ist das
vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des einen Vertragschließenden Teiles bereitgestellte
Beförderungsangebot zusammen mit den
vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles bereitgestellten
Beförderungsangebot in einem angemessenen
Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der
Öffentlichkeit auf dieser Flugstrecke zu halten.
(D) In Anwendung der in den vorstehenden
Absätzen dieses Artikels festgelegten Grundsätze
(i) haben die von jedem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen bereitgestellten
vereinbarten Fluglinien
den Hauptzweck, bei angemessener
Ausnützung ein der jeweiligen und
normalerweise voraussehbaren Nachfrage
nach Beförderung von Verkehr
aus dem Hoheitsgebiet eines der beiden
Vertragschließenden Teile und nach
dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles entsprechendes
Beförderungsangebot bereitzustellen;
(ii) haben die Rechte des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens jedes der
beiden Vertragschließenden Teile, an
Punkten im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles internatio-
nalen Verkehr nach oder aus Drittländern
aufzunehmen oder abzusetzen,
im Einklang zu stehen mit den Grundsätzen,
daß dieser Verkehr ergänzenden
Charakter hat und das Beförderungsangebot
zu richten ist nach
(a) der Luftverkehrsnachfrage zwischen
dem Ursprungsland und den
Bestimmungsländern und der
Luftverkehrsnachfrage des Gebietes,
das das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen durchfliegt,
unter Berücksichtigung der
lokalen und regionalen Fluglinien;
und
(b) der Wirtschaftlichkeit des Flugliniendurchgangsverkehrs.
(E) Das Beförderungsangebot, das am Anfang
bereitgestellt werden soll, ist von den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile abzusprechen,
bevor die vereinbarten Fluglinien in
Betrieb genommen werden. In der Folge ist das
Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden
soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile zu erörtern. Das
anfangs abgesprochene Beförderungsangebot und
die in der Folge abgesprochenen Änderungen des
Beförderungsangebots sind durch diplomatischen
Notenwechsel zu bestätigen.
ARTIKEL 7
Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden
Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme
von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
die Flugpläne mit den Typen der zum Einsatz
gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung
vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen.
In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich
der Zustimmung der genannten Behörden
herabgesetzt werden.
ARTIKEL 8
Informationsaustausch
(A) Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile werden so schnell wie
möglich Informationen über die jeweiligen ihren
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährten
Bewilligungen zum Betrieb einer Fluglinie
in, durch oder aus dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles austauschen.
Diese werden Kopien der jeweiligen Zeugnisse
und Bewilligungen für Fluglinien auf festgelegten
Flugstrecken zugleich mit Änderungen, Ausnahmeregelungen
und dem bewilligten Flugliniennetz
umfassen.
(B) Jeder Vertragschließende Teil hat sein
namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu
veranlassen, der Luftfahrtbehörde des anderen
Vertragschließenden Teiles, so lange im vorhinein
durchführbar, Kopien der Tarife, Flugpläne
einschließlich aller ihrer Änderungen und
alle sonstigen sachdienlichen Angaben über den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien, einschließlich
der Angaben über das auf den einzelnen
festgelegten Flugstrecken bereitgestellte Beförderungsangebot
und aller weiterer Angaben, die
erforderlich sein mögen, um der Luftfahrtbehörde
des anderen Vertragschließenden Teiles
nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses
Abkommens ordnungsgemäß eingehalten werden,
zu übermitteln.
(C) Jeder Vertragschließende Teil hat sein
namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu
veranlassen, der Luftfahrtbehörde des anderen
Vertragschließenden Teiles Statistiken bezüglich
des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten
Verkehrs mit Angabe der Einstiegs- und Ausstiegspunkte,
zu übermitteln.
ARTIKEL 9
Beförderungstarife
(A) Die Flugpreise und Frachtraten sind in
angemessener Höhe und unter gebührender
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren,
einschließlich der Kosten vergleichbarer sparsamer
Betriebsführung, eines angemessenen
Gewinns und der unterschiedlichen Merkmale
der Dienstleistungen festzusetzen.
(B) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles
für im Rahmen dieses Abkommens aus oder in
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles beförderten Verkehr einzuhebenden
Flugpreise und Frachtraten sind in erster Linie
von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Teile zu
vereinbaren und müssen in Beziehung zu den
maßgeblichen, vom internationalen Luftverkehrsverband
beschlossenen Flugpreisen und
Frachtraten stehen. Für alle so vereinbarten
Flugpreise und Frachtraten ist die Zustimmung
der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile erforderlich. Falls die Fluglinienunternehmen
und/oder die Luftfahrtbehörden sich
nicht einigen können, haben sich die Vertragschließenden
Teile selbst um eine Einigung zu
bemühen und werden alle erforderlichen Schritte
unternehmen, um einer solchen Vereinbarung
Wirkung zu verleihen. Wenn die Vertragschlie-
ßenden Teile zu keiner Einigung gelangen, ist
die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 14
zu behandeln.
(C) Neue oder geänderte Flugpreise und
Frachtraten können nicht in Kraft treten, sofern
sie nicht von den Luftfahrtbehörden beider
Vertragschließenden Teile gemäß Absatz (B)
dieses Artikels genehmigt oder gemäß den Bestimmungen
des Artikels 14 dieses Abkommens
festgesetzt sind. Bis zur Festsetzung neuer
oder geänderter Flugpreise und Frachtraten
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gelten
die bereits in Kraft stehenden Flugpreise und
Frachtraten.
ARTIKEL 10
Überweisung und Vertretung
(A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles das
Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen
im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden
Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung
von Fluggästen, Post und Fracht erzielten
Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben
gemäß den geltenden Devisenvorschriften zum
offiziellen in Kraft stehenden Wechselkurs zu
überweisen, wo ein solcher Kurs besteht oder
anderenfalls zu einem Kurs, der dem Kurs entspricht,
zu dem die Einnahmen erzielt wurden.
(B) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat
das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Niederlassungen mit
eigenem Personal einzurichten und zu betreiben
sowie einen Generalvertreter zu ernennen.
ARTIKEL 11
Zölle und andere Abgaben
(A) Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, die
gewöhnliche Ausrüstung der Luftfahrzeuge und
Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke
und Tabak), die von einem Vertragschließenden
Teil oder seinem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen oder für sie in das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord
genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch
durch oder in Luftfahrzeugen dieses
Fluglinienunternehmens bestimmt sind, dürfen
von letzterem Vertragschließenden Teil hinsichtlich
Zöllen, Untersuchungsgebühren und
ähnlicher nationaler oder örtlicher Abgaben
nicht ungünstiger behandelt werden, als seine
nationalen Fluglinienunternehmen, die internationale
Fluglinien betreiben.
(B) Kraftstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile,
die gewöhnliche Ausrüstung und Bordvorräte
(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und
Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, sind
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren
und ähnlichen Abgaben befreit, selbst wenn
diese Vorräte in dem Luftfahrzeug auf Flügen
über diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden.
Die derart befreiten Waren dürfen nur mit
Zustimmung der Zollbehörden des anderen
Vertragschließenden Teiles ausgeladen werden.
Die Waren, die wieder ausgeführt werden sollen,
sind bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht
in Verschluß zu halten.
(C) Die Abgaben, die einer der Vertragschließenden
Teile vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles für die Benützung von Flughäfen
und anderer Einrichtungen unter seiner Kontrolle
einhebt oder deren Einhebung er zuläßt,
dürfen nicht höher sein als jene, die von dem
nationalen Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden
Teiles, das ähnliche internationale
Fluglinien betreibt, für die Benützung dieser
Flughäfen und Einrichtungen bezahlt werden.
ARTIKEL 12
Beratungen und Abänderungen
(A) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden
sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teiles regelmäßig beraten, um die Einhaltung
der in diesem Abkommen dargelegten
Grundsätze und die Anwendung seiner Bestimmungen
zu gewährleisten.
(B) Jeder der Vertragschließenden Teile kann
zu jeder Zeit um Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ersuchen, um Abänderungen
dieses Abkommens, die ihm wünschenswert
erscheinen, in die Wege zu leiten. Diese Beratung
hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig
Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu
beginnen. Jede als Ergebnis einer solchen Beratung
abgesprochene Abänderung des Abkommens
tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
(C) Wenn sich die Abänderung nur auf den
Flugstreckenplan bezieht, hat die Beratung zwischen
den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile zu erfolgen. Wenn sich diese
Behörden auf einen neuen oder geänderten Flugstreckenplan
einigen, treten die abgesprochenen
Abänderungen 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer
Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel
in Kraft.
ARTIKEL 13
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen
Vertragschließenden Teil jederzeit seinen
Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu
kündigen. Eine solche Mitteilung hat gleichzeitig
an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
zu ergehen. Dieses Abkommen läuft ein Jahr
nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung
durch den anderen Vertragschließenden Teil
ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses
Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird.
Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen
Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die
Kündigung als vierzehn Tage nach ihrem Empfang
durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
ARTIKEL 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(A) Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens eine Meinungsverschiedenheit
entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst
zu versuchen, diese durch Verhandlungen
untereinander beizulegen.
(B) Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, kann
die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines
der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht
von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung
vorgelegt werden: je einer ist von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft zu machen und der
dritte von den zwei so gewählten Schiedsrichtern
einvernehmlich zu bestimmen, vorausgesetzt, daß
dieser dritte Schiedsrichter kein Staatsangehöriger
eines der beiden Vertragschließenden Teile
ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat
innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des
Empfangs einer diplomatischen Note des einen
Vertragschließenden Teiles vom anderen Vertragschließenden
Teil, in der um eine schiedsrichterliche
Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit
ersucht wird, einen Schiedsrichter
namhaft zu machen; und der dritte Schiedsrichter
ist innerhalb von weiteren sechzig Tagen zu bestimmen.
Wenn einer der Vertragschließenden
Teile verabsäumt, innerhalb des Zeitraumes von
sechzig Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu
machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht
innerhalb des festgesetzten Zeitraumes einvernehmlich
bestimmt wird, so kann jeder der Vertragschließenden
Teile den Präsidenten des Rates
der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter
zu ernennen.
(C) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede ergangene Entscheidung einschließlich
jeder nach Absatz (B) dieses Artikels gemachten
einstweiligen Empfehlung zu befolgen.
(D) Wenn und so lange einer der beiden Vertragschließenden
Teile oder ein namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden
Teile verabsäumt, die Bestimmungen
des Absatzes (C) dieses Artikels zu befolgen,
kann der andere Vertragschließende Teil
alle Rechte, die er auf Grund dieses Abkommens
gewährt hat, einschränken oder widerrufen.
ARTIKEL 15
Anpassung an multilaterale Übereinkommen
Im Falle des Abschlusses eines multilateralen
Übereinkommens oder einer solchen Vereinbarung
bezüglich Luftverkehr, dem beide Vertragschließenden
Teile beitreten, ist dieses Abkommen
zu ändern, um den Bestimmungen
jenes Übereinkommens oder jener Vereinbarung
zu entsprechen.
ARTIKEL 16
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
registrieren zu lassen.
ARTIKEL 17
Inkrafttreten
Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem
Tage seiner Unterzeichnung, die durch diplomatischen
Notenwechsel bestätigt wird, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten
Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu
ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen am 28. Mai eintausendneunhunderteinundsiebzig
zu Rawalpindi in zweifacher Urschrift
in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Reginald Thomas m. p.
Für die Regierung von Pakistan
S. Ghias Uddin Ahmed m. p.
FLUGSTRECKENPLAN
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Juli 1971 in Kraft getreten.