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296. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Landwirtschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Landwirtschaft

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15

des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der

Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird verordnet

§ 1. Einrichtung

Die Studienrichtung Landwirtschaft ist an der

Hochschule für Bodenkultur einzurichten.

§ 2. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium der Landwirtschaft besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von

9 Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

4 Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt

5 Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

in der Landwirtschaft zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten der Landwirtschaft.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

§ 3. Inskription im ersten Studienabschnitt

(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind insgesamt 107 Wochenstunden

aus den Prüfungsfächern zu inskribieren. Die

Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester mindestens 20 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

§ 4. Vorprüfungen zur ersten

Diplomprüfung

(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der

ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen

Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Mathematik;

b) Physik;

c) Meteorologie;

d) Statistik;

e) Geologie;

f) Zoologie.

§ 5. Zulassung zur ersten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil

einer solchen Teilprüfung gemäß § 6 Abs. 2

lit. a setzt die gültige Inskription und den Abschluß

der für die betreffende Prüfung in Betracht

kommenden Lehrveranstaltung(en), weiters

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe der

Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5

des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der

Bodenkultur) und die Einzahlung der Prüfungstaxe

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Pflichtfächer im Studienplan

vorgeschriebenen Übungen, Seminaren,

Proseminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien;

c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung setzt weiters die

positive Beurteilung des ersten Teiles dieser

Prüfung und die Ablegung der vorgesehenen

Vorprüfungen voraus.

§ 6. Erste Diplomprüfung

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Botanik für Landwirtschaft;

b) Chemie;

c) Bodenkunde;

d) Anatomie und Physiologie der Haustiere.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, bzw.

diejenigen Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen.

Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer,

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (§ 5 Abs. 1) dürfen nur

dreimal, nichtbestandene kommissionelle Prüfungen

(§ 5 Abs. 2) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal

ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt

unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des fünften Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

§ 7. Inskription im zweiten

Studienabschnitt

(1) In den fünf Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind insgesamt 104 Wochenstunden,

davon 94 Wochenstunden aus den Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren. Im fünften bis

achten Semester ist die Inskription von mindestens

je 20 Wochenstunden, im neunten Seme-

ster die Inskription von mindestens fünf Wochenstunden

erforderlich.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Der wissenstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete der Landwirtschaft

sowie der Erfassung der Fachgebiete in

historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen

Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(4) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2

vorgeschriebenen Prüfungsfächer auf die im

Abs. 1 festgelegte Zahl von 104 Wochenstunden

noch fehlende Zahl von zehn Wochenstunden

ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen

als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan

empfohlenen Freifächer sind besonders zu

beachten.

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach

zu entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Studienrichtungen der Bodenkultur und

§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung. Er hat nach

Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit

dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung

der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als

Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

§ 9. Vorprüfungen zur zweiten

Diplomprüfung

Zur zweiten Diplomprüfung sind folgende

Vorprüfungen abzulegen

1. Volkswirtschaftslehre;

2. Landwirtschaftliche Marktlehre;

3. Wirtschafts- und Agrarpolitik;

4. Landwirtschaftliche Buchführung;

5. Landwirtschaftliches Genossenschaftswesen;

6. Rechtswissenschaften;

7. Landwirtschaftliche Baukunde;

8. Maschinenkunde;

9. Pflanzenschutz;

10. Obstbau;

11. Weinbau;

12. Mikrobiologie;

13. Fütterungslehre;

14. Milchwirtschaft;

15. Forstwirtschaftslehre;

16. Einführung in die Grünraumgestaltung.

§ 10. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über Studienrichtungen der Bodenkultur

herabgesetzt werden kann;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit;

f) die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen

Praxis;

g) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

§ 11. Zweite Diplomprüfung

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Pflanzenproduktion;

b) Tierproduktion;

c) Agrarökonomik;

d) Landtechnik;

e) nach Wahl des Kandidaten

1. Im Studienzweig „Pflanzenproduktion"

ein spezielles Teilgebiet der „Pflanzenproduktion"

nach Wahl des Kandidaten;

2. Im Studienzweig „Tierproduktion"

ein spezielles Teilgebiet der „Tierproduktion"

nach Wahl des Kandidaten;

3. Im Studienzweig „Agrarökonomik"

ein spezielles Teilgebiet der „Agrarökonomik"

nach Wahl des Kandidaten;

4. Im Studienzweig „Grünraumgestaltung

und Gartenbau"

Grünraumgestaltung und Gartenbau.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in

der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite

Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und

besteht aus zwei Prüfungsfächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als

ein Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen

ist. Dieses ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der

Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung nach Anhörung

des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu

machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen,

daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer

(oder Teilgebiete derselben) zum

Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ersetzt werden,

wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen

Berufsausbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes

der zweiten Diplomprüfung, gemessen an

der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der

Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu inskribieren.

§ 12. Verleihung des akademischen

Grades „Diplom-Ingenieur"

(1) An die Absolventen der Studienrichtung

Landwirtschaft wird der akademische Grad

„Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.",

verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist beim Professorenkollegium mittels des in

der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen Formulares

anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen

Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde der

im § 1 erwähnten Hochschule auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist

ersichtlich zu machen, daß es sich um einen

Absolventen der Studienrichtung Landwirtschaft

handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Landwirtschaft

sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der Bodenkultur zuzulassen.

§ 13. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Studienjahre 1968/69 und 1969/70 sind

ordentlichen Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes dieser

Studienordnung unterwerfen und in diesen Studienjahren

Lehrveranstaltungen dieser Studien-

richtung inskribiert haben, in die gemäß § 2

festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.

(2) In den Studienjahren 1968/69 und 1969/70

inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch

dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie

nach dem Studienplan erst in einem der folgenden

Semester zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden

Studienplänen (§ 17 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) schon zu einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen,

sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung

nachzuholen.

(4) Diese Studienordnung tritt mit Beginn des

Wintersemesters 1970/71 in Kraft.

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