296. Bundesgesetz: Weinwirtschaftsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
MASSNAHMEN ZUR ABSATZSICHERUNG
Weinwirtschaftsfonds
§ 1. (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach
diesem Bundesgesetz wird der „Weinwirtschaftsfonds"
— im folgenden als „Fonds" bezeichnet —
errichtet.
(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat
seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen
zu führen. Er wird durch eine Verwaltungskommission
— im folgenden als „Kommission"
bezeichnet — verwaltet.
Mittel des Fonds
§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben
verfügt der Fonds über
a) Zuwendungen des Bundes (§ 19);
b) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften
und von gesetzlichen Interessenvertretungen
nach Maßgabe der Beschlüsse
ihrer zuständigen Organe;
c) sonstige Zuwendungen.
(2) Beim Einsatz der Fondsmittel müssen Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
gewährleistet sein.
Aufgaben und Maßnahmen des
Fonds
§ 3. (1) Aufgabe des Fonds ist es, zur Stabilisierung
des Weinmarktes beizutragen.
(2) Zur Erreichung der im Abs. 1 bezeichneten
Aufgabe kann der Fonds als Träger von Privatrechten
nach Maßgabe der ihm zur Verfügung
stehenden Mittel
a) Rechtsgeschäfte mit zu einschlägigen Geschäften
befugten Unternehmungen abschließen,
daß diese Unternehmungen für
den Absatz von Weinbauerzeugnissen
(Abs. 3) werben oder solche Erzeugnisse aufkaufen,
lagern oder verwerten,
b) die Absatzwerbung für Weinbauerzeugnisse
(Abs. 3) und den Aufkauf, die Lagerung
und die Verwertung solcher Erzeugnisse
durch Zuwendungen fördern.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluß von
Rechtsgeschäften (lit. a) oder die Gewährung von
Zuwendungen (lit. b) besteht nicht.
(3) Weinbauerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind — sofern sie im Inland gewonnen
oder hergestellt wurden — folgende Erzeugnisse
Weintrauben (ausgenommen Tafeltrauben),
Traubenmaische, Traubenmost und Traubenwein
jeder Art sowie Konzentrate dieser Waren.
Richtlinien
§ 4. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften
(§ 3 Abs. 2 lit. a) und die Gewährung von Zuwendungen
(§ 3 Abs. 2 lit. b) hat im Rahmen
von Richtlinien zu erfolgen, die der Fonds zu
beschließen hat. Die Richtlinien sind so zu erstellen,
daß die Erfüllung der Aufgaben des Fonds
bestmöglich gewährleistet wird. Dabei ist auf
unterschiedliche Qualitäten der Weinbauerzeugnisse
(§ 3 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.
(2) Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
für Finanzen und für Handel, Gewerbe
und Industrie.
(3) Auf die Erlassung oder Änderung der
Richtlinien ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
hinzuweisen. Weiter sind die Richtlinien
beim Fonds zur öffentlichen Einsicht aufzulegen
und über Verlangen gegen Kostenersatz auszufolgen.
Bedingungen
§ 5. Der Abschluß von Rechtsgeschäften (§ 3
Abs. 2 lit. a) und die Gewährung von Zuwendungen
(§ 3 Abs. 2 lit. b) hat mit Bedingungen.
(§ 897 ABGB.) zu erfolgen, wenn und soweit dies
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2
Abs. 2 und des § 14 notwendig oder zweckmäßig
ist, um den angestrebten Erfolg bestmöglich zu
sichern.
Widerruf von Zuwendungen
§ 6. (1) Der Fonds hat bei Gewährung von Zuwendungen
(§ 3 Abs. 2 lit. b) den Widerruf für
den Fall vorzubehalten, daß
a) er vom Empfänger der Zuwendung über
wesentliche Umstände unvollständig oder
falsch unterrichtet wird,
b) das geförderte Vorhaben nicht oder durch
ein Verschulden des Empfängers der Zuwendung
nicht rechtzeitig durchgeführt
wird,
c) die Zuwendung widmungswidrig verwendet
wird oder Bedingungen aus dem Verschulden
des Empfängers der Zuwendung nicht
eingehalten werden,
d) — soweit bei Gewährung der Zuwendung
vorgesehen — Berichte nicht erstattet,
Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen
nicht ermöglicht werden.
(2) Als Widerruf der Zuwendung (Abs. 1) ist
deren Zurückzahlung zuzüglich einer Verzinsung
der Zuwendung für die Zeit vom Auszahlungs-
tag bis zur Zurückzahlung mit einem 2% über
dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank
liegenden Zinssatz vorzusehen.
Zusammensetzung und Bestellung
der Kommission
§ 7. (1) Die Kommission des Fonds besteht aus
24 Mitgliedern; von diesen sind namhaft zu
machen
a) acht Mitglieder, darunter der Obmann der
Kommission, durch die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
b) acht Mitglieder, darunter der erste Obmannstellvertreter
der Kommission, durch die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und
c) acht Mitglieder, darunter der zweite Obmannstellvertreter
der Kommission, durch
den Österreichischen Arbeiterkammertag.
(2) Kommissionsmitglied kann nur sein, wer
zum Nationalrat wählbar ist.
(3) Die Funktionsperiode der Kommission beträgt
fünf Geschäftsjahre, wobei jedoch die scheidenden
Kommissionsmitglieder ihre Funktion bis
zum ersten Zusammentreten der neuen Kommission
ausüben.
(4) Ist die Namhaftmachung von Kommissionsmitgliedern
erforderlich, so hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich,
bei Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 7
lit. d jedoch angemessene Zeit vor Beginn der
neuen Funktionsperiode die gemäß Abs. 1 in
Betracht kommenden Stellen schriftlich zur
Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser
Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen
hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie dem Erfordernis
des Abs. 2 entsprechen. Ist dies der Fall, so
hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich
auf die gesetzmäßige und gewissenhafte
Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer
Angelobung erlangen diese Personen die Stellung,
für die sie namhaft gemacht worden sind.
Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
jedoch zu der Auffassung, daß die
Wählbarkeit einer namhaft gemachten Person
nicht gegeben ist, so hat er die Angelobung mit
Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle
Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
(5) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung
gemäß Abs. 4 innerhalb von vier Wochen
nicht entsprochen, so hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen
Kommissionsmitglieder zu bestellen.
(6) Für die Mitglieder der Kommission werden
in der gleichen Weise Ersatzmänner bestellt, die
im Verhinderungsfalle einzutreten haben. Im
Falle der Verhinderung des Obmannes oder eines
Obmannstellvertreters hat der bestellte Ersatzmann
jedoch nur die Befugnisse eines einfachen
Mitgliedes.
(7) Die Mitgliedschaft der Kommission erlischt,
a) wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft
gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft;
b) wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat
verlorengeht;
c) im Falle des Verzichts;
d) mit Ablauf der Funktionsperiode.
Im Streitfall, ob die Mitgliedschaft erloschen ist,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
auf Antrag der Stelle, die das Mitglied
namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst
zu entscheiden.
Beschlußfassung in der
Kommission
§ 8. (1) Die Beschlußfassung über die vom
Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt
der Kommission, sofern sie die Angelegenheit
nicht dem geschäftsführenden Ausschuß übertragen
hat. Der Beschlußfassung durch die Kommission
sind jedenfalls vorbehalten
a) die Richtlinien (§ 4),
b) die Bestellung des Geschäftsführers (§ 10),
c) die Geschäftsordnung (§ 13),
d) der Jahresvoranschlag,
e) der Rechnungsabschluß.
(2) Die Kommission ist — die ordnungsgemäße
Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt — bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
beschlußfähig. Gültige Beschlüsse der
Kommission bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Entschädigung der Kommissionsmitglieder
§ 9. (1) Der Obmann und die Obmannstellvertreter
haben Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
festgesetzt.
(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und der
Ersatzmänner ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die
Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige
Sitzungsgelder der Kommissionsmitglieder werden
durch die Geschäftsordnung festgelegt.
Geschäftsführer
§ 10. Der Fonds hat einen Geschäftsführer und
sonstige Angestellte in der erforderlichen Anzahl
durch Dienstvertrag zu bestellen. Der Abschluß
der Dienstverträge bedarf der Zustimmung der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen.
Vertretungsbefugnis
§ 11. Der Fonds wird nach außen vom Obmann,
in dessen Verhinderung zunächst vom
ersten Obmannstellvertreter und, wenn auch
dieser verhindert ist, vom zweiten Obmannstellvertreter
vertreten. Zur rechtsverbindlichen
Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich,
die vom Obmann oder von einem Obmannstellvertreter
und dem Geschäftsführer oder einem
sonstigen Angestellten, der hiezu vom Obmann
mit Zustimmung der Kommission bevollmächtigt
wird, gegeben werden können. Wer im übrigen
zur Fertigung von schriftlichen Ausfertigungen
befugt ist, bestimmt die Kommission.
Ausschüsse
§ 12. (1) Die Kommission bestellt einen geschäftsführenden
Ausschuß, der aus dem Obmann,
den Obmannstellvertretern sowie aus drei
weiteren Kommissionsmitgliedern besteht, von
denen je eines den im § 7 Abs. 1 lit. a bis c
genannten Personenkreisen zu entnehmen ist.
Dem geschäftsführenden Ausschuß obliegt die
Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die
ihm von der Kommission übertragen sind. Der
geschäftsführende Ausschuß ist — die ordnungsgemäße
Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt
— bei Anwesenheit von sämtlichen Mitgliedern
beziehungsweise deren Ersatzmännern beschlußfähig.
Die Beschlüsse sind einhellig zu fassen.
Kommt eine einhellige Auffassung nicht zustande,
so ist die Angelegenheit der Kommission zur Beschlußfassung
vorzulegen.
(2) Die Kommission ist zur Einsetzung von
Fachausschüssen mit beratender Funktion berechtigt.
Geschäftsordnung
§ 13. Die Tätigkeit der Kommission und des
geschäftsführenden Ausschusses wird durch eine
Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission
beschlossen wird und der Genehmigung der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
für Finanzen und für. Handel, Gewerbe und Industrie
bedarf.
Sorgfaltspflicht
§ 14. Der Fonds und seine Organe haben bei
ihren Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
zu handeln.
Geschäftsjahr, Prüfung der
Gebarung
§ 15. (1) Der Fonds beginnt seine Tätigkeit am
1. September 1969. In der Folge fällt das Geschäftsjahr
des Fonds mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Fonds hat bis zum 15. Oktober eines
jeden Jahres den Bundesministern für Land- und
Forstwirtschaft, für Finanzen und für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie dem Rechnungshof
einen Bericht samt Rechnungsabschluß über das
abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
(3) Der Fonds unterliegt der Prüfung durch
den Rechnungshof.
Fondsaufwand
§ 16. Für den Verwaltungsaufwand des Fonds
sind die Mittel nach § 2 heranzuziehen, und zwar
für jedes Geschäftsjahr im Höchstbetrag von
5% der ihm im zweitvorangegangenen Geschäftsjahr
zugeflossenen Mittel. Für die Geschäftsjahre
1970 und 1971 wird jedoch der
Höchstbetrag des Verwaltungsaufwandes mit 5%
der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten
Zuwendungen (§ 19 dieses Bundesgesetzes)
festgesetzt.
Aufsichtsrecht
§ 17. (1) Der Fonds wird in seiner Geschäftsführung
und Gebarung vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft beaufsichtigt. Die Aufsicht
umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit
der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung
des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung
sowie die Kontrolle der Gebarung. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
darf dem Fonds eine Weisung jedoch nur erteilen,
wenn die Bundesminister für Finanzen und
für Handel, Gewerbe und Industrie der Weisung
zugestimmt haben. Der Fonds ist verpflichtet,
den einer Weisung entsprechenden Rechtszustand
innerhalb der ihm gesetzten Frist herzustellen.
Kommt der Fonds der Weisung nicht fristgerecht
nach, so gilt die Weisung als Fondsbeschluß.
(2) Die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
für Finanzen und für Handel, Gewerbe
und Industrie beziehungsweise ihre Vertreter
sind rechtzeitig zu den Sitzungen der
Kommission und des geschäftsführenden Ausschusses
einzuladen. Diesen Bundesministern beziehungsweise
ihren Vertretern kommt bei den
Sitzungen beratende Stimme zu. Über ihr Verlangen
hat ihnen der Fonds Auskünfte zu erteilen
und Einsicht in Fondsunterlagen zu gewähren.
Weiter sind ihnen die Protokolle über die
Sitzungen der Kommission und des geschäftsführenden
Ausschusses vorzulegen.
(3) Die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
für Finanzen und für Handel, Gewerbe
und Industrie sind berechtigt, unter Bedachtnahme
auf die Gesamtwirtschaft gegen Beschlüsse,
die diesem Bundesgesetz nicht ausreichend
Rechnung tragen oder sonstigen Rechts-
vorschriften zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben.
Erhebt einer dieser Bundesminister Einspruch,
so wird dieser nicht wirksam, wenn einer
der anderen genannten Bundesminister gegen
den Einspruch innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme
Widerspruch erhebt. Beschlüsse, gegen
die ein Einspruch erhoben wurde, dürfen nur
durchgeführt werden, wenn der Einspruch nicht
wirksam geworden ist.
Geheimhaltungspflicht
§ 18. Die Mitglieder der Kommission, die Angestellten
des Fonds sowie allenfalls herangezogene
Sachverständige sind verpflichtet, die
ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse,
außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung
oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten;
sie haben sich der Verwertung der
ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu enthalten. Diese Pflichten
gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission
und nach Beendigung der Tätigkeit.
Abschnitt II
FINANZRECHTLICHE, STRAF- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19. (1) Der Bund hat dem Fonds zur Erfüllung
seiner Aufgaben ab 1. Jänner 1970 jährlich
eine Zuwendung (§ 2 Abs. 1 lit. a) zu gewähren.
Die jährliche Zuwendung hat mindestens 30%,
höchstens jedoch 50% des Aufkommens an Weinsteuer
(Staatsgesetz StGBl. Nr. 125/1919, in der
geltenden Fassung) zu betragen.
(2) Der Bemessung der Zuwendung nach Abs. 1
ist das Aufkommen an Weinsteuer des dem betreffenden
Geschäftsjahr des Fonds zweitvorangegangenen
Haushaltsjahres des Bundes zugrunde
zu legen.
§ 20. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als
Körperschaft öffentlichen Rechtes; unentgeltliche
Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der
Erbschafts(Schenkungs)steuer. Die durch dieses
Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen
sind von den Stempelgebühren und
den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Zuwendungen des Fonds gemäß § 3 Abs. 2
lit. b gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
§ 21. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als
Mitglied (Ersatzmann) der Kommission, als Angestellten
oder Beauftragten des Fonds oder als
von Organen des Fonds herangezogenem Sachverständigen
bekanntgeworden und deren Geheimhaltung
im geschäftlichen Interesse des Betriebsinhabers
geboten ist, unbefugt offenbart
oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet,
wird, wenn die Handlung nicht einem
strengeren Strafgesetz unterliegt, wegen Vergehens
mit Arrest in der Dauer von drei Monaten
bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 22. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 1 ist
die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister
für Finanzen, mit der Vollziehung der
§§ 19 und 20 Abs. 2 der Bundesminister für
Finanzen und mit der Vollziehung des § 21 der
Bundesminister für Justiz betraut.