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296. Bundesgesetz: Weinwirtschaftsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: Weinwirtschaftsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

MASSNAHMEN ZUR ABSATZSICHERUNG

Weinwirtschaftsfonds

§ 1. (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach

diesem Bundesgesetz wird der „Weinwirtschaftsfonds"

— im folgenden als „Fonds" bezeichnet —

errichtet.

(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat

seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen

zu führen. Er wird durch eine Verwaltungskommission

— im folgenden als „Kommission"

bezeichnet — verwaltet.

Mittel des Fonds

§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben

verfügt der Fonds über

a) Zuwendungen des Bundes (§ 19);

b) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften

und von gesetzlichen Interessenvertretungen

nach Maßgabe der Beschlüsse

ihrer zuständigen Organe;

c) sonstige Zuwendungen.

(2) Beim Einsatz der Fondsmittel müssen Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

gewährleistet sein.

Aufgaben und Maßnahmen des

Fonds

§ 3. (1) Aufgabe des Fonds ist es, zur Stabilisierung

des Weinmarktes beizutragen.

(2) Zur Erreichung der im Abs. 1 bezeichneten

Aufgabe kann der Fonds als Träger von Privatrechten

nach Maßgabe der ihm zur Verfügung

stehenden Mittel

a) Rechtsgeschäfte mit zu einschlägigen Geschäften

befugten Unternehmungen abschließen,

daß diese Unternehmungen für

den Absatz von Weinbauerzeugnissen

(Abs. 3) werben oder solche Erzeugnisse aufkaufen,

lagern oder verwerten,

b) die Absatzwerbung für Weinbauerzeugnisse

(Abs. 3) und den Aufkauf, die Lagerung

und die Verwertung solcher Erzeugnisse

durch Zuwendungen fördern.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluß von

Rechtsgeschäften (lit. a) oder die Gewährung von

Zuwendungen (lit. b) besteht nicht.

(3) Weinbauerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind — sofern sie im Inland gewonnen

oder hergestellt wurden — folgende Erzeugnisse

Weintrauben (ausgenommen Tafeltrauben),

Traubenmaische, Traubenmost und Traubenwein

jeder Art sowie Konzentrate dieser Waren.

Richtlinien

§ 4. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften

(§ 3 Abs. 2 lit. a) und die Gewährung von Zuwendungen

(§ 3 Abs. 2 lit. b) hat im Rahmen

von Richtlinien zu erfolgen, die der Fonds zu

beschließen hat. Die Richtlinien sind so zu erstellen,

daß die Erfüllung der Aufgaben des Fonds

bestmöglich gewährleistet wird. Dabei ist auf

unterschiedliche Qualitäten der Weinbauerzeugnisse

(§ 3 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.

(2) Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

für Finanzen und für Handel, Gewerbe

und Industrie.

(3) Auf die Erlassung oder Änderung der

Richtlinien ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

hinzuweisen. Weiter sind die Richtlinien

beim Fonds zur öffentlichen Einsicht aufzulegen

und über Verlangen gegen Kostenersatz auszufolgen.

Bedingungen

§ 5. Der Abschluß von Rechtsgeschäften (§ 3

Abs. 2 lit. a) und die Gewährung von Zuwendungen

(§ 3 Abs. 2 lit. b) hat mit Bedingungen.

(§ 897 ABGB.) zu erfolgen, wenn und soweit dies

unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2

Abs. 2 und des § 14 notwendig oder zweckmäßig

ist, um den angestrebten Erfolg bestmöglich zu

sichern.

Widerruf von Zuwendungen

§ 6. (1) Der Fonds hat bei Gewährung von Zuwendungen

(§ 3 Abs. 2 lit. b) den Widerruf für

den Fall vorzubehalten, daß

a) er vom Empfänger der Zuwendung über

wesentliche Umstände unvollständig oder

falsch unterrichtet wird,

b) das geförderte Vorhaben nicht oder durch

ein Verschulden des Empfängers der Zuwendung

nicht rechtzeitig durchgeführt

wird,

c) die Zuwendung widmungswidrig verwendet

wird oder Bedingungen aus dem Verschulden

des Empfängers der Zuwendung nicht

eingehalten werden,

d) — soweit bei Gewährung der Zuwendung

vorgesehen — Berichte nicht erstattet,

Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen

nicht ermöglicht werden.

(2) Als Widerruf der Zuwendung (Abs. 1) ist

deren Zurückzahlung zuzüglich einer Verzinsung

der Zuwendung für die Zeit vom Auszahlungs-

tag bis zur Zurückzahlung mit einem 2% über

dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank

liegenden Zinssatz vorzusehen.

Zusammensetzung und Bestellung

der Kommission

§ 7. (1) Die Kommission des Fonds besteht aus

24 Mitgliedern; von diesen sind namhaft zu

machen

a) acht Mitglieder, darunter der Obmann der

Kommission, durch die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

b) acht Mitglieder, darunter der erste Obmannstellvertreter

der Kommission, durch die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und

c) acht Mitglieder, darunter der zweite Obmannstellvertreter

der Kommission, durch

den Österreichischen Arbeiterkammertag.

(2) Kommissionsmitglied kann nur sein, wer

zum Nationalrat wählbar ist.

(3) Die Funktionsperiode der Kommission beträgt

fünf Geschäftsjahre, wobei jedoch die scheidenden

Kommissionsmitglieder ihre Funktion bis

zum ersten Zusammentreten der neuen Kommission

ausüben.

(4) Ist die Namhaftmachung von Kommissionsmitgliedern

erforderlich, so hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich,

bei Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 7

lit. d jedoch angemessene Zeit vor Beginn der

neuen Funktionsperiode die gemäß Abs. 1 in

Betracht kommenden Stellen schriftlich zur

Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser

Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen

hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie dem Erfordernis

des Abs. 2 entsprechen. Ist dies der Fall, so

hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich

auf die gesetzmäßige und gewissenhafte

Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer

Angelobung erlangen diese Personen die Stellung,

für die sie namhaft gemacht worden sind.

Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

jedoch zu der Auffassung, daß die

Wählbarkeit einer namhaft gemachten Person

nicht gegeben ist, so hat er die Angelobung mit

Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle

Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(5) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung

gemäß Abs. 4 innerhalb von vier Wochen

nicht entsprochen, so hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen

Kommissionsmitglieder zu bestellen.

(6) Für die Mitglieder der Kommission werden

in der gleichen Weise Ersatzmänner bestellt, die

im Verhinderungsfalle einzutreten haben. Im

Falle der Verhinderung des Obmannes oder eines

Obmannstellvertreters hat der bestellte Ersatzmann

jedoch nur die Befugnisse eines einfachen

Mitgliedes.

(7) Die Mitgliedschaft der Kommission erlischt,

a) wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft

gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft;

b) wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat

verlorengeht;

c) im Falle des Verzichts;

d) mit Ablauf der Funktionsperiode.

Im Streitfall, ob die Mitgliedschaft erloschen ist,

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

auf Antrag der Stelle, die das Mitglied

namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst

zu entscheiden.

Beschlußfassung in der

Kommission

§ 8. (1) Die Beschlußfassung über die vom

Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt

der Kommission, sofern sie die Angelegenheit

nicht dem geschäftsführenden Ausschuß übertragen

hat. Der Beschlußfassung durch die Kommission

sind jedenfalls vorbehalten

a) die Richtlinien (§ 4),

b) die Bestellung des Geschäftsführers (§ 10),

c) die Geschäftsordnung (§ 13),

d) der Jahresvoranschlag,

e) der Rechnungsabschluß.

(2) Die Kommission ist — die ordnungsgemäße

Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt — bei

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder

beschlußfähig. Gültige Beschlüsse der

Kommission bedürfen einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Entschädigung der Kommissionsmitglieder

§ 9. (1) Der Obmann und die Obmannstellvertreter

haben Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

festgesetzt.

(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und der

Ersatzmänner ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die

Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige

Sitzungsgelder der Kommissionsmitglieder werden

durch die Geschäftsordnung festgelegt.

Geschäftsführer

§ 10. Der Fonds hat einen Geschäftsführer und

sonstige Angestellte in der erforderlichen Anzahl

durch Dienstvertrag zu bestellen. Der Abschluß

der Dienstverträge bedarf der Zustimmung der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen.

Vertretungsbefugnis

§ 11. Der Fonds wird nach außen vom Obmann,

in dessen Verhinderung zunächst vom

ersten Obmannstellvertreter und, wenn auch

dieser verhindert ist, vom zweiten Obmannstellvertreter

vertreten. Zur rechtsverbindlichen

Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich,

die vom Obmann oder von einem Obmannstellvertreter

und dem Geschäftsführer oder einem

sonstigen Angestellten, der hiezu vom Obmann

mit Zustimmung der Kommission bevollmächtigt

wird, gegeben werden können. Wer im übrigen

zur Fertigung von schriftlichen Ausfertigungen

befugt ist, bestimmt die Kommission.

Ausschüsse

§ 12. (1) Die Kommission bestellt einen geschäftsführenden

Ausschuß, der aus dem Obmann,

den Obmannstellvertretern sowie aus drei

weiteren Kommissionsmitgliedern besteht, von

denen je eines den im § 7 Abs. 1 lit. a bis c

genannten Personenkreisen zu entnehmen ist.

Dem geschäftsführenden Ausschuß obliegt die

Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die

ihm von der Kommission übertragen sind. Der

geschäftsführende Ausschuß ist — die ordnungsgemäße

Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt

— bei Anwesenheit von sämtlichen Mitgliedern

beziehungsweise deren Ersatzmännern beschlußfähig.

Die Beschlüsse sind einhellig zu fassen.

Kommt eine einhellige Auffassung nicht zustande,

so ist die Angelegenheit der Kommission zur Beschlußfassung

vorzulegen.

(2) Die Kommission ist zur Einsetzung von

Fachausschüssen mit beratender Funktion berechtigt.

Geschäftsordnung

§ 13. Die Tätigkeit der Kommission und des

geschäftsführenden Ausschusses wird durch eine

Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission

beschlossen wird und der Genehmigung der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

für Finanzen und für. Handel, Gewerbe und Industrie

bedarf.

Sorgfaltspflicht

§ 14. Der Fonds und seine Organe haben bei

ihren Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

zu handeln.

Geschäftsjahr, Prüfung der

Gebarung

§ 15. (1) Der Fonds beginnt seine Tätigkeit am

1. September 1969. In der Folge fällt das Geschäftsjahr

des Fonds mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Fonds hat bis zum 15. Oktober eines

jeden Jahres den Bundesministern für Land- und

Forstwirtschaft, für Finanzen und für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie dem Rechnungshof

einen Bericht samt Rechnungsabschluß über das

abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

(3) Der Fonds unterliegt der Prüfung durch

den Rechnungshof.

Fondsaufwand

§ 16. Für den Verwaltungsaufwand des Fonds

sind die Mittel nach § 2 heranzuziehen, und zwar

für jedes Geschäftsjahr im Höchstbetrag von

5% der ihm im zweitvorangegangenen Geschäftsjahr

zugeflossenen Mittel. Für die Geschäftsjahre

1970 und 1971 wird jedoch der

Höchstbetrag des Verwaltungsaufwandes mit 5%

der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten

Zuwendungen (§ 19 dieses Bundesgesetzes)

festgesetzt.

Aufsichtsrecht

§ 17. (1) Der Fonds wird in seiner Geschäftsführung

und Gebarung vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft beaufsichtigt. Die Aufsicht

umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit

der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung

des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung

sowie die Kontrolle der Gebarung. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

darf dem Fonds eine Weisung jedoch nur erteilen,

wenn die Bundesminister für Finanzen und

für Handel, Gewerbe und Industrie der Weisung

zugestimmt haben. Der Fonds ist verpflichtet,

den einer Weisung entsprechenden Rechtszustand

innerhalb der ihm gesetzten Frist herzustellen.

Kommt der Fonds der Weisung nicht fristgerecht

nach, so gilt die Weisung als Fondsbeschluß.

(2) Die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

für Finanzen und für Handel, Gewerbe

und Industrie beziehungsweise ihre Vertreter

sind rechtzeitig zu den Sitzungen der

Kommission und des geschäftsführenden Ausschusses

einzuladen. Diesen Bundesministern beziehungsweise

ihren Vertretern kommt bei den

Sitzungen beratende Stimme zu. Über ihr Verlangen

hat ihnen der Fonds Auskünfte zu erteilen

und Einsicht in Fondsunterlagen zu gewähren.

Weiter sind ihnen die Protokolle über die

Sitzungen der Kommission und des geschäftsführenden

Ausschusses vorzulegen.

(3) Die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

für Finanzen und für Handel, Gewerbe

und Industrie sind berechtigt, unter Bedachtnahme

auf die Gesamtwirtschaft gegen Beschlüsse,

die diesem Bundesgesetz nicht ausreichend

Rechnung tragen oder sonstigen Rechts-

vorschriften zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben.

Erhebt einer dieser Bundesminister Einspruch,

so wird dieser nicht wirksam, wenn einer

der anderen genannten Bundesminister gegen

den Einspruch innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme

Widerspruch erhebt. Beschlüsse, gegen

die ein Einspruch erhoben wurde, dürfen nur

durchgeführt werden, wenn der Einspruch nicht

wirksam geworden ist.

Geheimhaltungspflicht

§ 18. Die Mitglieder der Kommission, die Angestellten

des Fonds sowie allenfalls herangezogene

Sachverständige sind verpflichtet, die

ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsverhältnisse,

außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung

oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten;

sie haben sich der Verwertung der

ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

zu enthalten. Diese Pflichten

gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission

und nach Beendigung der Tätigkeit.

Abschnitt II

FINANZRECHTLICHE, STRAF- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 19. (1) Der Bund hat dem Fonds zur Erfüllung

seiner Aufgaben ab 1. Jänner 1970 jährlich

eine Zuwendung (§ 2 Abs. 1 lit. a) zu gewähren.

Die jährliche Zuwendung hat mindestens 30%,

höchstens jedoch 50% des Aufkommens an Weinsteuer

(Staatsgesetz StGBl. Nr. 125/1919, in der

geltenden Fassung) zu betragen.

(2) Der Bemessung der Zuwendung nach Abs. 1

ist das Aufkommen an Weinsteuer des dem betreffenden

Geschäftsjahr des Fonds zweitvorangegangenen

Haushaltsjahres des Bundes zugrunde

zu legen.

§ 20. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als

Körperschaft öffentlichen Rechtes; unentgeltliche

Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der

Erbschafts(Schenkungs)steuer. Die durch dieses

Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen

sind von den Stempelgebühren und

den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Zuwendungen des Fonds gemäß § 3 Abs. 2

lit. b gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

§ 21. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als

Mitglied (Ersatzmann) der Kommission, als Angestellten

oder Beauftragten des Fonds oder als

von Organen des Fonds herangezogenem Sachverständigen

bekanntgeworden und deren Geheimhaltung

im geschäftlichen Interesse des Betriebsinhabers

geboten ist, unbefugt offenbart

oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet,

wird, wenn die Handlung nicht einem

strengeren Strafgesetz unterliegt, wegen Vergehens

mit Arrest in der Dauer von drei Monaten

bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 22. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 1 ist

die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister

für Finanzen, mit der Vollziehung der

§§ 19 und 20 Abs. 2 der Bundesminister für

Finanzen und mit der Vollziehung des § 21 der

Bundesminister für Justiz betraut.

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