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296_1968 AT

296. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgesetz BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 235/1967, wird abgeändert wie folgt

1. An Stelle des Abschnittes III treten folgende

Bestimmungen

„ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für Hochschullehrer

§ 32. Gliederung

Die Hochschullehrer gliedern sich in ordentliche

Hochschulprofessoren, außerordentliche

Hochschulprofessoren und Hochschulassistenten.

ABSCHNITT III a

Sonderbestimmungen für Lehrer

§ 33. Dienstzweige

Die Dienstzweige der Bundeslehrer und ihre

Zuweisung zu den Verwendungsgruppen LPA,

L l, L 2 B, L 2 HS, L2 V und L 3 sowie die

besonderen Erfordernisse, die — abgesehen von

den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme

in den Bundesdienst — die Voraussetzung für

die Erlangung der Dienstposten und für die

Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden

(besondere Anstellungserfordernisse), werden

durch die, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildende Anlage (Lehrer-Dienstzweigeordnung)

bestimmt.

§ 34. Festsetzung der Zahl der Dienstposten

Die Zahl der Dienstposten für die einzelnen

Personalstände der Lehrer wird nach Schularten

und Verwendungsgruppen und innerhalb

dieser nach Leitern, Fachvorständen, Direktorstellvertretern,

Erziehungsleitern und Lehrern

getrennt durch das Bundesfinanzgesetz festgesetzt.

§ 35. Amtstitel

(1) Die Bundeslehrer haben folgende Amtstitel

zu führen

(2) Die Lehrer der Verwendungsgruppe L 1,

die im pädagogisch-psychologischen Dienst bei

einer Schulbehörde des Bundes verwendet werden,

führen den Amtstitel „Professor".

(3) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die

mit der Leitung eines Bundeskonviktes betraut

sind, haben an Stelle des Amtstitels „Professor"

den Amtstitel „Konviktsdirektor" zu führen.

(4) Bundeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis

führen den ihnen zukommenden Amtstitel

unter Voranstellung des Wortes „Provisorischer"

(„Provisorische").

(5) Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels

beginnt mit dem Wirksamwerden der

Ernennung, bei Bundeslehrern einer der Verwendungsgruppen

L 2 oder der Verwendungsgruppe

L 3 auch mit der Erreichung der in

Abs. 1 jeweils genannten Gehaltsstufe.

(6) Die Bundeslehrer führen im Ruhestand den

ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung

in den Ruhestand zukommenden Amtstitel mit

dem Zusatz „im Ruhestand" („i. R.").

§ 36. Anstellungserfordernisse

(1) Die in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung

für die einzelnen Verwendungsgruppen

bestimmten Anstellungserfordernisse

gelten, soweit nicht in den Abschnitten II der

Lehrer-Dienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige

etwas anderes bestimmt ist, für alle

Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Lehrer-Dienstzweigeordnung

bestimmen die Anstellungserfordernisse,

die für einzelne Dienstzweige neben den in den

Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung

festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an

ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten

ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten

geltende nähere Bestimmungen über die

in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung

vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines

Dienstzweiges an einen Bundeslehrer eines anderen

Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse,

wenn sich der Lehrer im

provisorischen Dienstverhältnis befindet, einer

Anstellung, wenn er sich aber im definitiven

Dienstverhältnis befindet, einer Definitivstellung

im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

§ 37.

(1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die

als Voraussetzung für die Definitivstellung oder

für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben

ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis

oder in probeweiser Zuteilung im betreffenden

Dienstzweig zurückzulegen.

(2) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang

mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung

oder einer sonstigen Berufsausbildung

vorgeschrieben ist, ist — soweit in der Lehrer-

Dienstzweigeordnung nichts anderes bestimmt

ist — nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung

zurückzulegen.

(3) Die Absolvierung einer Schule oder die

Ablegung einer Prüfung ist durch staatsgültige

Zeugnisse nachzuweisen.

(4) Die in der Lehrer-Dienstzweigeordnung

angeführten Befähigungen und Prüfungen sind

schulrechtlicher oder gewerberechtlicher Art und

ersetzen eine dienstrechtliche Prüfung.

(5) Leiter und Lehrer an zweisprachigen Schulen

oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen

mit einer anderen als der deutschen Sprache als

Unterrichtssprache haben in allen Fällen die der

Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung

des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache

nachzuweisen.

§ 38.

Vom Mangel eines in der Lehrer-Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernisses kann aus

dienstlichen Gründen von der Bundesregierung

auf im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom zuständigen Bundesministerium gestellten

Antrag Nachsicht gewährt werden, wenn

ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen

entspricht, nicht vorhanden ist, wenn

die Erteilung des Unterrichtes anderweitig nicht

gewährleistet ist und nicht in besonderen Vorschriften

oder in der Lehrer-Dienstzweigeordnung

die Erteilung einer Nachsicht ausgeschlossen

ist.

§ 39. Feststellung der Durchschnittsleistung

Die Feststellung, ob der Lehrer die für die

Erreichung der Gehaltsstufe 10 erforderliche

Durchschnittsleistung aufweist, ist zugleich mit

der Gesamtbeurteilung für das Schuljahr zu

treffen, in dem der Lehrer die Gehaltsstufe 9

erreicht. Auf diese Feststellung finden die

Bestimmungen des § 21 der Lehrerdienstpragmatik,

RGBl. Nr. 319/1917, sinngemäß Anwendung.

§ 40. Dienstrang

Der Dienstrang der Lehrer richtet sich nach

der für die Vorrückung maßgebenden Zeit.

Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß

anzuwenden.

ABSCHNITT III b

Sonderbestimmungen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes

§ 41. Dienstzweige und Amtstitel

(1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden

Verwendungsgruppen zuzuweisen

a) der Verwendungsgruppe S 1 für Landesschulinspektoren,

b) der Verwendungsgruppe S 2 für Berufsschulinspektoren,

c) der Verwendungsgruppe S 3 für Bezirksschulinspektoren.

(2) Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes

führen die im Abs. 1 für ihre Verwendungsgruppe

vorgesehene Bezeichnung als Amtstitel.

(3) Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes

führen im Ruhestand den ihnen beim Übertritt

oder bei der Versetzung in den Ruhestand zukommenden

Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand"

(„i. R.").

§ 41 a. Festsetzung der Zahl der Dienstposten

Die Zahl der Dienstposten für die Personalstände

der Beamten des Schulaufsichtsdienstes

wird nach Verwendungsgruppen getrennt durch

das Bundesfinanzgesetz festgesetzt.

§ 41 b. Dienstrang

Der Dienstrang der Beamten des Schulaufsichtsdienstes

richtet sich nach der Dauer der

innerhalb ihrer Verwendungsgruppe tatsächlich

zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die

Vorrückung maßgebend ist. Die Bestimmungen

des § 8 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."

2. In der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1967,

haben im Dienstzweig 9. die Spalten „Dienstklasse"

und „Amtstitel" zu lauten

3. In der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1967,

hat im Dienstzweig 12. der erste Absatz der Spalte

„Anstellungserfordernisse" zu lauten

„Überdies die erfolgreiche Ablegung der

Kanzleiunteroffiziersprüfung."

Artikel II

(1) Bis zum Ende des Schuljahres 1968/1969

werden folgende Anstellungserfordernisse der

Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt

III a) ersetzt

a) die für den Dienstzweig 1. der Verwendungsgruppe

LPA vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse

— soweit es sich um

die Ernennung zum Direktor einer Pädagogischen

Akademie handelt — durch eine

mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit als Direktor

einer Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt

oder einer Pädagogischen Akademie

(als Schulversuch),

b) die für den Dienstzweig 1. der Verwendungsgruppe

LPA vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse

durch eine mehrjährige

erfolgreiche Tätigkeit an einer Lehrer-

oder Lehrerinnenbildungsanstalt oder

einer Pädagogischen Akademie (als Schulversuch)

sowie eine durch Publikationen

nachzuweisende wissenschaftliche Tätigkeit,

c) die für den Dienstzweig 2. der Verwendungsgruppe

LPA vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse

durch eine erfolgreiche

Tätigkeit als Religionslehrer an einer

Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt

oder als Lehrer für Religionspädagogik an

einer Pädagogischen Akademie (als Schulversuch)

sowie eine durch Publikationen

nachzuweisende wissenschaftliche Tätigkeit,

d) die für den Dienstzweig 9. der Verwendungsgruppe

L 1 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse

durch eine erfolgreiche

Tätigkeit als Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 für Pädagogik an einer Lehrer- oder

Lehrerinnenbildungsanstalt oder einer

Pädagogischen Akademie (als Schulversuch),

e) die für den Dienstzweig 10. der Verwendungsgruppe

L 1 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse

durch eine erfolgreiche

Tätigkeit als Religionslehrer an einer Lehrer-

oder Lehrerinnenbildungsanstalt oder

als Lehrer für Religionspädagogik an einer

Pädagogischen Akademie (als Schulversuch)

und

f) die für den Dienstzweig 26. der Verwendungsgruppe

L 1 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse

durch die Vollendung

der philosophischen Studien mit dem Hauptfach

Pädagogik und einem Nebenfach und

eine mindestens fünfjährige Lehrpraxis in

der Verwendungsgruppe L 1 oder in einer

der Verwendungsgruppen L 2.

(2) Bis zum Ende des Schuljahres 1969/1970

wird das im Dienstzweig 28. der Lehrer-Dienstzweigeordnung

(Anlage zu Abschnitt III a) vorgeschriebene

Anstellungserfordernis durch eine

zweijährige erfolgreiche Lehrpraxis an Polytechnischen

Lehrgängen mit mindestens der Hälfte

der Lehrverpflichtung nach Ablegung der Lehramtsprüfung

für Hauptschulen oder für gewerbliche

oder kaufmännische Berufsschulen (Fachgruppe

I oder II) ersetzt.

(3) Die in den Dienstzweigen betreffend die

Lehrer für Musik vorgesehenen Lehrbefähigungsprüfungen

aus Gesang und an mittleren und

höheren Schulen zugelassenen Instrumentalfächern

müssen nach dem 31. Dezember 1965

abgelegt worden sein; für Prüfungen, die vor

diesem Zeitpunkt abgelegt wurden, gilt folgendes

a) soweit nur eine der vorstehenden Lehrbefähigungsprüfungen

vorgeschrieben ist, wird

sie ersetzt durch

aa) die bis zum 31. Dezember 1965 abgelegte

Staatsprüfung aus Gesang und

einem an mittleren und höheren Schulen

zugelassenen Instrumentalfach,

bb) die bis zum 31. Dezember 1965 abgelegte

Staatsprüfung aus zwei an mittleren

oder höheren Schulen zugelassenen

Instrumentalfächern;

b) soweit zwei der vorstehend angeführten

Lehrbefähigungsprüfungen vorgeschrieben

sind, werden sie ersetzt durch

aa) die bis zum 31. Dezember 1965 abgelegte

Staatsprüfung aus Gesang und

zwei an mittleren oder höheren Schulen

zugelassenen Instrumentalfächern, wobei

die Staatsprüfungen aus den Instrumentalfächern

durch Abschlußprüfungen

aus diesen Fächern an einer Akademie

für Musik und darstellende Kunst

oder am früheren Mozarteum in Salzburg

ersetzt werden,

bb) Zeugnis der Akademie für Musik und

darstellende Kunst in Wien über die

Lehramtsprüfung aus Schulmusik (Schulgesang)

der ehemaligen Lehrerbildungskurse,

cc) Zeugnis der Akademie für Musik und

darstellende Kunst in Wien über die

Lehramtsprüfung aus Schulmusik (Schulgesang)

des ehemaligen Musikpädagogischen

Seminars beziehungsweise Institutes,

dd) Zeugnis der Akademie für Musik und

darstellende Kunst in Wien über die

Lehramtsprüfung aus Schulmusik (Schulgesang)

an der ehemaligen Abteilung

für Kirchen- und Schulmusik,

ee) Zeugnis der ehemaligen Österreichischen

staatlichen Prüfungskommission

für das Lehramt für Musik (Schulmusik)

an mittleren Lehranstalten,

ff) Zeugnis der ehemaligen provisorischen

Prüfungskommission für das Lehramt

an höheren Schulen,

gg) Zeugnis des künstlerischen Prüfungsamtes

für das Lehramt an höheren

Schulen — Musik — an der Abteilung

für Musikerziehung (Schulmusik) der

ehemaligen Reichshochschulen für

Musik in Wien und Salzburg,

hh) Zeugnis über die Lehramtsprüfung aus

Schulmusik der ehemaligen staatlichen

Hochschule für Musikerziehung in Graz-

Eggenberg,

ii) Zeugnis über die bis spätestens 31. Dezember

1965 abgelegte Lehramtsprüfung

aus Schulmusik der Abteilung für

Musikerziehung an der Akademie für

Musik und darstellende Kunst in Wien

oder das entsprechende Prüfungszeugnis

aus Schulmusik der Akademie für

Musik und darstellende Kunst „Mozarteum"

beziehungsweise des früheren

Mozarteums in Salzburg;

c) die Lehrbefähigungsprüfung für musikalische

Volks- und Jugendbildung wird ersetzt

durch die bis zum 31. Dezember 1965 abgelegte

Staatsprüfung aus Gesang oder einem

an mittleren oder höheren Schulen zugelassenen

Instrumentalfach.

(4) Die im Abs. 3 lit. a und lit. b sublit, aa

genannten Staatsprüfungen können durch die

Abschlußprüfungen aus den betreffenden Fächern

an einer Akademie für Musik und darstellende

Kunst oder am früheren Mozarteum in Salzburg

oder durch das Zeugnis der Akademie für Musik

und darstellende Kunst in Wien über die Lehramtsprüfung

aus den betreffenden Fächern als

Hauptfach des ehemaligen Musikpädagogischen

Seminars beziehungsweise Institutes oder der

ehemaligen Abteilung für Kirchen- und Schulmusik

ersetzt werden.

Artikel III

Sofern im Gehaltsüberleitungsgesetz von höheren

Schulen gesprochen wird, sind darunter für

die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, mittlere

Lehranstalten beziehungsweise Mittelschulen,

wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen,

Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen,

Bundeserziehungsanstalten,

Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten

für Lehrer für den hauswirtschaftlichen

oder für den gewerblichen Fachunterricht,

Handelsakademien, höhere Abteilungen

an den technischen und gewerblichen

Lehranstalten und an den Lehranstalten für Frauenberufe

sowie höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten zu verstehen.

Artikel IV

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Ziffer 1

treten mit 1. September 1968, die Bestimmungen

des Artikels I Ziffer 2 und 3 rückwirkend mit

1. August 1967 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der Lehrer-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 103/1958, und

der Bundeslehrer-Amtstitelverordnung, BGBl.

Nr. 104/1958, die gemäß dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz gelten,

treten mit 31. August 1968 außer Kraft.

(3) Ernennungen auf einen Dienstposten der

durch Artikel I Z. 1 neu geschaffenen Dienstzweige

können bereits ab der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens

vom 1. September 1968 durchgeführt werden.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die

Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die

nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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