296. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz BGBl. Nr. 22/
1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 235/1967, wird abgeändert wie folgt
1. An Stelle des Abschnittes III treten folgende
Bestimmungen
„ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für Hochschullehrer
§ 32. Gliederung
Die Hochschullehrer gliedern sich in ordentliche
Hochschulprofessoren, außerordentliche
Hochschulprofessoren und Hochschulassistenten.
ABSCHNITT III a
Sonderbestimmungen für Lehrer
§ 33. Dienstzweige
Die Dienstzweige der Bundeslehrer und ihre
Zuweisung zu den Verwendungsgruppen LPA,
L l, L 2 B, L 2 HS, L2 V und L 3 sowie die
besonderen Erfordernisse, die — abgesehen von
den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme
in den Bundesdienst — die Voraussetzung für
die Erlangung der Dienstposten und für die
Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden
(besondere Anstellungserfordernisse), werden
durch die, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildende Anlage (Lehrer-Dienstzweigeordnung)
bestimmt.
§ 34. Festsetzung der Zahl der Dienstposten
Die Zahl der Dienstposten für die einzelnen
Personalstände der Lehrer wird nach Schularten
und Verwendungsgruppen und innerhalb
dieser nach Leitern, Fachvorständen, Direktorstellvertretern,
Erziehungsleitern und Lehrern
getrennt durch das Bundesfinanzgesetz festgesetzt.
§ 35. Amtstitel
(1) Die Bundeslehrer haben folgende Amtstitel
zu führen
(2) Die Lehrer der Verwendungsgruppe L 1,
die im pädagogisch-psychologischen Dienst bei
einer Schulbehörde des Bundes verwendet werden,
führen den Amtstitel „Professor".
(3) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die
mit der Leitung eines Bundeskonviktes betraut
sind, haben an Stelle des Amtstitels „Professor"
den Amtstitel „Konviktsdirektor" zu führen.
(4) Bundeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis
führen den ihnen zukommenden Amtstitel
unter Voranstellung des Wortes „Provisorischer"
(„Provisorische").
(5) Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels
beginnt mit dem Wirksamwerden der
Ernennung, bei Bundeslehrern einer der Verwendungsgruppen
L 2 oder der Verwendungsgruppe
L 3 auch mit der Erreichung der in
Abs. 1 jeweils genannten Gehaltsstufe.
(6) Die Bundeslehrer führen im Ruhestand den
ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung
in den Ruhestand zukommenden Amtstitel mit
dem Zusatz „im Ruhestand" („i. R.").
§ 36. Anstellungserfordernisse
(1) Die in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung
für die einzelnen Verwendungsgruppen
bestimmten Anstellungserfordernisse
gelten, soweit nicht in den Abschnitten II der
Lehrer-Dienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige
etwas anderes bestimmt ist, für alle
Dienstzweige der Verwendungsgruppe.
(2) Die Abschnitte II der Lehrer-Dienstzweigeordnung
bestimmen die Anstellungserfordernisse,
die für einzelne Dienstzweige neben den in den
Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung
festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an
ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten
ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten
geltende nähere Bestimmungen über die
in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung
vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines
Dienstzweiges an einen Bundeslehrer eines anderen
Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse,
wenn sich der Lehrer im
provisorischen Dienstverhältnis befindet, einer
Anstellung, wenn er sich aber im definitiven
Dienstverhältnis befindet, einer Definitivstellung
im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.
§ 37.
(1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die
als Voraussetzung für die Definitivstellung oder
für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben
ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis
oder in probeweiser Zuteilung im betreffenden
Dienstzweig zurückzulegen.
(2) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang
mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung
oder einer sonstigen Berufsausbildung
vorgeschrieben ist, ist — soweit in der Lehrer-
Dienstzweigeordnung nichts anderes bestimmt
ist — nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung
zurückzulegen.
(3) Die Absolvierung einer Schule oder die
Ablegung einer Prüfung ist durch staatsgültige
Zeugnisse nachzuweisen.
(4) Die in der Lehrer-Dienstzweigeordnung
angeführten Befähigungen und Prüfungen sind
schulrechtlicher oder gewerberechtlicher Art und
ersetzen eine dienstrechtliche Prüfung.
(5) Leiter und Lehrer an zweisprachigen Schulen
oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen
mit einer anderen als der deutschen Sprache als
Unterrichtssprache haben in allen Fällen die der
Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung
des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache
nachzuweisen.
§ 38.
Vom Mangel eines in der Lehrer-Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernisses kann aus
dienstlichen Gründen von der Bundesregierung
auf im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom zuständigen Bundesministerium gestellten
Antrag Nachsicht gewährt werden, wenn
ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vorhanden ist, wenn
die Erteilung des Unterrichtes anderweitig nicht
gewährleistet ist und nicht in besonderen Vorschriften
oder in der Lehrer-Dienstzweigeordnung
die Erteilung einer Nachsicht ausgeschlossen
ist.
§ 39. Feststellung der Durchschnittsleistung
Die Feststellung, ob der Lehrer die für die
Erreichung der Gehaltsstufe 10 erforderliche
Durchschnittsleistung aufweist, ist zugleich mit
der Gesamtbeurteilung für das Schuljahr zu
treffen, in dem der Lehrer die Gehaltsstufe 9
erreicht. Auf diese Feststellung finden die
Bestimmungen des § 21 der Lehrerdienstpragmatik,
RGBl. Nr. 319/1917, sinngemäß Anwendung.
§ 40. Dienstrang
Der Dienstrang der Lehrer richtet sich nach
der für die Vorrückung maßgebenden Zeit.
Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß
anzuwenden.
ABSCHNITT III b
Sonderbestimmungen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes
§ 41. Dienstzweige und Amtstitel
(1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden
Verwendungsgruppen zuzuweisen
a) der Verwendungsgruppe S 1 für Landesschulinspektoren,
b) der Verwendungsgruppe S 2 für Berufsschulinspektoren,
c) der Verwendungsgruppe S 3 für Bezirksschulinspektoren.
(2) Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes
führen die im Abs. 1 für ihre Verwendungsgruppe
vorgesehene Bezeichnung als Amtstitel.
(3) Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes
führen im Ruhestand den ihnen beim Übertritt
oder bei der Versetzung in den Ruhestand zukommenden
Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand"
(„i. R.").
§ 41 a. Festsetzung der Zahl der Dienstposten
Die Zahl der Dienstposten für die Personalstände
der Beamten des Schulaufsichtsdienstes
wird nach Verwendungsgruppen getrennt durch
das Bundesfinanzgesetz festgesetzt.
§ 41 b. Dienstrang
Der Dienstrang der Beamten des Schulaufsichtsdienstes
richtet sich nach der Dauer der
innerhalb ihrer Verwendungsgruppe tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die
Vorrückung maßgebend ist. Die Bestimmungen
des § 8 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."
2. In der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1967,
haben im Dienstzweig 9. die Spalten „Dienstklasse"
und „Amtstitel" zu lauten
3. In der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1967,
hat im Dienstzweig 12. der erste Absatz der Spalte
„Anstellungserfordernisse" zu lauten
„Überdies die erfolgreiche Ablegung der
Kanzleiunteroffiziersprüfung."
Artikel II
(1) Bis zum Ende des Schuljahres 1968/1969
werden folgende Anstellungserfordernisse der
Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt
III a) ersetzt
a) die für den Dienstzweig 1. der Verwendungsgruppe
LPA vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse
— soweit es sich um
die Ernennung zum Direktor einer Pädagogischen
Akademie handelt — durch eine
mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit als Direktor
einer Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt
oder einer Pädagogischen Akademie
(als Schulversuch),
b) die für den Dienstzweig 1. der Verwendungsgruppe
LPA vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse
durch eine mehrjährige
erfolgreiche Tätigkeit an einer Lehrer-
oder Lehrerinnenbildungsanstalt oder
einer Pädagogischen Akademie (als Schulversuch)
sowie eine durch Publikationen
nachzuweisende wissenschaftliche Tätigkeit,
c) die für den Dienstzweig 2. der Verwendungsgruppe
LPA vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse
durch eine erfolgreiche
Tätigkeit als Religionslehrer an einer
Lehrer- oder Lehrerinnenbildungsanstalt
oder als Lehrer für Religionspädagogik an
einer Pädagogischen Akademie (als Schulversuch)
sowie eine durch Publikationen
nachzuweisende wissenschaftliche Tätigkeit,
d) die für den Dienstzweig 9. der Verwendungsgruppe
L 1 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse
durch eine erfolgreiche
Tätigkeit als Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 für Pädagogik an einer Lehrer- oder
Lehrerinnenbildungsanstalt oder einer
Pädagogischen Akademie (als Schulversuch),
e) die für den Dienstzweig 10. der Verwendungsgruppe
L 1 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse
durch eine erfolgreiche
Tätigkeit als Religionslehrer an einer Lehrer-
oder Lehrerinnenbildungsanstalt oder
als Lehrer für Religionspädagogik an einer
Pädagogischen Akademie (als Schulversuch)
und
f) die für den Dienstzweig 26. der Verwendungsgruppe
L 1 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse
durch die Vollendung
der philosophischen Studien mit dem Hauptfach
Pädagogik und einem Nebenfach und
eine mindestens fünfjährige Lehrpraxis in
der Verwendungsgruppe L 1 oder in einer
der Verwendungsgruppen L 2.
(2) Bis zum Ende des Schuljahres 1969/1970
wird das im Dienstzweig 28. der Lehrer-Dienstzweigeordnung
(Anlage zu Abschnitt III a) vorgeschriebene
Anstellungserfordernis durch eine
zweijährige erfolgreiche Lehrpraxis an Polytechnischen
Lehrgängen mit mindestens der Hälfte
der Lehrverpflichtung nach Ablegung der Lehramtsprüfung
für Hauptschulen oder für gewerbliche
oder kaufmännische Berufsschulen (Fachgruppe
I oder II) ersetzt.
(3) Die in den Dienstzweigen betreffend die
Lehrer für Musik vorgesehenen Lehrbefähigungsprüfungen
aus Gesang und an mittleren und
höheren Schulen zugelassenen Instrumentalfächern
müssen nach dem 31. Dezember 1965
abgelegt worden sein; für Prüfungen, die vor
diesem Zeitpunkt abgelegt wurden, gilt folgendes
a) soweit nur eine der vorstehenden Lehrbefähigungsprüfungen
vorgeschrieben ist, wird
sie ersetzt durch
aa) die bis zum 31. Dezember 1965 abgelegte
Staatsprüfung aus Gesang und
einem an mittleren und höheren Schulen
zugelassenen Instrumentalfach,
bb) die bis zum 31. Dezember 1965 abgelegte
Staatsprüfung aus zwei an mittleren
oder höheren Schulen zugelassenen
Instrumentalfächern;
b) soweit zwei der vorstehend angeführten
Lehrbefähigungsprüfungen vorgeschrieben
sind, werden sie ersetzt durch
aa) die bis zum 31. Dezember 1965 abgelegte
Staatsprüfung aus Gesang und
zwei an mittleren oder höheren Schulen
zugelassenen Instrumentalfächern, wobei
die Staatsprüfungen aus den Instrumentalfächern
durch Abschlußprüfungen
aus diesen Fächern an einer Akademie
für Musik und darstellende Kunst
oder am früheren Mozarteum in Salzburg
ersetzt werden,
bb) Zeugnis der Akademie für Musik und
darstellende Kunst in Wien über die
Lehramtsprüfung aus Schulmusik (Schulgesang)
der ehemaligen Lehrerbildungskurse,
cc) Zeugnis der Akademie für Musik und
darstellende Kunst in Wien über die
Lehramtsprüfung aus Schulmusik (Schulgesang)
des ehemaligen Musikpädagogischen
Seminars beziehungsweise Institutes,
dd) Zeugnis der Akademie für Musik und
darstellende Kunst in Wien über die
Lehramtsprüfung aus Schulmusik (Schulgesang)
an der ehemaligen Abteilung
für Kirchen- und Schulmusik,
ee) Zeugnis der ehemaligen Österreichischen
staatlichen Prüfungskommission
für das Lehramt für Musik (Schulmusik)
an mittleren Lehranstalten,
ff) Zeugnis der ehemaligen provisorischen
Prüfungskommission für das Lehramt
an höheren Schulen,
gg) Zeugnis des künstlerischen Prüfungsamtes
für das Lehramt an höheren
Schulen — Musik — an der Abteilung
für Musikerziehung (Schulmusik) der
ehemaligen Reichshochschulen für
Musik in Wien und Salzburg,
hh) Zeugnis über die Lehramtsprüfung aus
Schulmusik der ehemaligen staatlichen
Hochschule für Musikerziehung in Graz-
Eggenberg,
ii) Zeugnis über die bis spätestens 31. Dezember
1965 abgelegte Lehramtsprüfung
aus Schulmusik der Abteilung für
Musikerziehung an der Akademie für
Musik und darstellende Kunst in Wien
oder das entsprechende Prüfungszeugnis
aus Schulmusik der Akademie für
Musik und darstellende Kunst „Mozarteum"
beziehungsweise des früheren
Mozarteums in Salzburg;
c) die Lehrbefähigungsprüfung für musikalische
Volks- und Jugendbildung wird ersetzt
durch die bis zum 31. Dezember 1965 abgelegte
Staatsprüfung aus Gesang oder einem
an mittleren oder höheren Schulen zugelassenen
Instrumentalfach.
(4) Die im Abs. 3 lit. a und lit. b sublit, aa
genannten Staatsprüfungen können durch die
Abschlußprüfungen aus den betreffenden Fächern
an einer Akademie für Musik und darstellende
Kunst oder am früheren Mozarteum in Salzburg
oder durch das Zeugnis der Akademie für Musik
und darstellende Kunst in Wien über die Lehramtsprüfung
aus den betreffenden Fächern als
Hauptfach des ehemaligen Musikpädagogischen
Seminars beziehungsweise Institutes oder der
ehemaligen Abteilung für Kirchen- und Schulmusik
ersetzt werden.
Artikel III
Sofern im Gehaltsüberleitungsgesetz von höheren
Schulen gesprochen wird, sind darunter für
die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, mittlere
Lehranstalten beziehungsweise Mittelschulen,
wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen,
Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen,
Bundeserziehungsanstalten,
Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten
für Lehrer für den hauswirtschaftlichen
oder für den gewerblichen Fachunterricht,
Handelsakademien, höhere Abteilungen
an den technischen und gewerblichen
Lehranstalten und an den Lehranstalten für Frauenberufe
sowie höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten zu verstehen.
Artikel IV
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Ziffer 1
treten mit 1. September 1968, die Bestimmungen
des Artikels I Ziffer 2 und 3 rückwirkend mit
1. August 1967 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Lehrer-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 103/1958, und
der Bundeslehrer-Amtstitelverordnung, BGBl.
Nr. 104/1958, die gemäß dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz gelten,
treten mit 31. August 1968 außer Kraft.
(3) Ernennungen auf einen Dienstposten der
durch Artikel I Z. 1 neu geschaffenen Dienstzweige
können bereits ab der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens
vom 1. September 1968 durchgeführt werden.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die
Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die
nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.