Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
296_1966 AT

296. Kundmachung: Änderung 2 (Änderungen der Anlagen 3 und 6) des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Kundmachung: Änderung 2 (Änderungen der Anlagen 3 und 6) des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die Anlage 3 (Vorschriften

über die technischen Bedingungen für Straßenfahrzeuge, die für den internationalen Warentransport

unter Zollverschluß zugelassen werden können) und die Anlage 6 (Vorschriften über die technischen

Bedingungen für Behälter, die für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter

Zollverschluß zugelassen werden können) des Zollabkommens über den internationalen Warentransport

mit Carnets TIR (TIR-Abkommen), BGBl. Nr. 92/1960 in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 69/1964, gemäß dessen Artikel 47 Absatz 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1966 wie folgt

geändert worden

(Übersetzung)

Anlage 3: Vorschriften über

die technischen Bedingungen

für Straßenfahrzeuge, die

für den internationalen

Warentransport unter Zollverschluß

zugelassen werden

können

1. Der Wortlaut des Artikels 2

Absatz 2 wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

„2. Werden zur Verbindung

der einzelnen Teile Nieten verwendet,

so können diese von

innen oder von außen angebracht

sein; Nieten, die zur Verbindung

der wesentlichen Teile

der Wände, des Bodens und des

Daches verwendet werden, müssen

durch die verbundenen Teile

hindurchgehen. Werden keine

Nieten verwendet, so müssen

diejenigen Bolzen oder sonstigen

Verbindungsteile, die zur Befestigung

der wesentlichen Teile

der Wände, des Bodens und des

Daches dienen, von außen angebracht

sein, ins Innere durchgehen

und dort zufriedenstellend

mit Schraubenmuttern versehen,

vernietet oder verschweißt

sein; die übrigen Bolzen

und Verbindungsteile können

auch von innen angebracht

sein, sofern die Schraubenmutter

an der Außenseite zufriedenstellend

verschweißt und nicht mit

einer undurchsichtigen Masse

überzogen ist. Metallplatten

oder Metalltafeln können auch

dadurch verbunden werden, daß

ihre Ränder nach innen gebogen

oder gefalzt und

— entweder durch Nieten, Bolzen

oder andere Verbindungsteile

verbunden wer-

den, die durch die gebogenen

oder gefalzten Ränder und

gegebenenfalls durch die

diese Ränder zusammenhaltende

Vorrichtung hindurchgehen,

— oder durch Metalleisten verbunden

werden, die unter

Druck gleichzeitig mit den

zu verbindenden Elementen

klammerförmig gebogen

worden sind und auf diese

Weise eine dauerhafte Verbindung

der gebogenen Ränder

gewährleisten (siehe

Zeichnung in der Anlage)."

2. Der Wortlaut des Artikels 5

Absatz 2 wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

„2. Die Schutzdecke muß entweder

aus starkem Segeltuch

oder aus nicht dehnbarem, genügend

widerstandsfähigem

kunststoff- oder kautschukbeschichtetem

Gewebe von nicht

dunkler Farbe bestehen. Sie

muß entweder aus einem Stück

oder aus ganzen Bahnen gefertigt

sein. Sie muß in gutem Zustand

und so hergerichtet sein,

daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung

ein Zugang

zur Ladung ohne Hinterlassung

sichtbarer Spuren nicht möglich

ist."

3. Der Wortlaut des Artikels 5

Absatz 12 dritter Satz wird

durch folgenden Wortlaut ersetzt

„Die Befestigungsmittel müssen

entweder die in Absatz 8 vorgesehenen

sein oder — unter der

Voraussetzung, daß sie mindestens

20 mm breit und 3 mm

dick sind — Riemen aus Leder

oder aus nicht dehnbarem kautschukbeschichtetem

Gewebe."

Anlage 6: Vorschriften über

die technischen Bedingungen

für Behälter, die für den

internationalen Warentransport

mit Straßenfahrzeugen

unter Zollverschluß zugelassen

werden können

4. Folgender Artikel 5 a wird

eingefügt

„Behälter mit Schutzdecken, die

als Laderaum eines Straßenfahrzeuges

dienen

Wenn ein als Laderaum eines

Straßenfahrzeuges bestimmter

Behälter nicht wie die anderen

in dieser Anlage vorgesehenen

Behälter geschlossen, sondern

offen und mit einer Schutzdecke

versehen ist, so kann er für den

internationalen Warentransport

mit Straßenfahrzeugen unter

Zollverschluß zugelassen werden,

sofern er den Vorschriften

des Artikels 5 der Anlage 3 und

den einschlägigen Vorschriften

dieser Anlage entspricht und sofern

die Aufschriften und das

Verschlußanerkenntnis, die in

Artikel 1 Absatz 1 und 4 dieser

Anlage vorgeschrieben sind,

sichtbar bleiben, wenn der Behälter

mit einer Schutzdecke versehen

ist und sich auf dem Straßenfahrzeug

befindet."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →