296. Kundmachung: Änderung 2 (Änderungen der Anlagen 3 und 6) des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die Anlage 3 (Vorschriften
über die technischen Bedingungen für Straßenfahrzeuge, die für den internationalen Warentransport
unter Zollverschluß zugelassen werden können) und die Anlage 6 (Vorschriften über die technischen
Bedingungen für Behälter, die für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter
Zollverschluß zugelassen werden können) des Zollabkommens über den internationalen Warentransport
mit Carnets TIR (TIR-Abkommen), BGBl. Nr. 92/1960 in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 69/1964, gemäß dessen Artikel 47 Absatz 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1966 wie folgt
geändert worden
(Übersetzung)
Anlage 3: Vorschriften über
die technischen Bedingungen
für Straßenfahrzeuge, die
für den internationalen
Warentransport unter Zollverschluß
zugelassen werden
können
1. Der Wortlaut des Artikels 2
Absatz 2 wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
„2. Werden zur Verbindung
der einzelnen Teile Nieten verwendet,
so können diese von
innen oder von außen angebracht
sein; Nieten, die zur Verbindung
der wesentlichen Teile
der Wände, des Bodens und des
Daches verwendet werden, müssen
durch die verbundenen Teile
hindurchgehen. Werden keine
Nieten verwendet, so müssen
diejenigen Bolzen oder sonstigen
Verbindungsteile, die zur Befestigung
der wesentlichen Teile
der Wände, des Bodens und des
Daches dienen, von außen angebracht
sein, ins Innere durchgehen
und dort zufriedenstellend
mit Schraubenmuttern versehen,
vernietet oder verschweißt
sein; die übrigen Bolzen
und Verbindungsteile können
auch von innen angebracht
sein, sofern die Schraubenmutter
an der Außenseite zufriedenstellend
verschweißt und nicht mit
einer undurchsichtigen Masse
überzogen ist. Metallplatten
oder Metalltafeln können auch
dadurch verbunden werden, daß
ihre Ränder nach innen gebogen
oder gefalzt und
— entweder durch Nieten, Bolzen
oder andere Verbindungsteile
verbunden wer-
den, die durch die gebogenen
oder gefalzten Ränder und
gegebenenfalls durch die
diese Ränder zusammenhaltende
Vorrichtung hindurchgehen,
— oder durch Metalleisten verbunden
werden, die unter
Druck gleichzeitig mit den
zu verbindenden Elementen
klammerförmig gebogen
worden sind und auf diese
Weise eine dauerhafte Verbindung
der gebogenen Ränder
gewährleisten (siehe
Zeichnung in der Anlage)."
2. Der Wortlaut des Artikels 5
Absatz 2 wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
„2. Die Schutzdecke muß entweder
aus starkem Segeltuch
oder aus nicht dehnbarem, genügend
widerstandsfähigem
kunststoff- oder kautschukbeschichtetem
Gewebe von nicht
dunkler Farbe bestehen. Sie
muß entweder aus einem Stück
oder aus ganzen Bahnen gefertigt
sein. Sie muß in gutem Zustand
und so hergerichtet sein,
daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung
ein Zugang
zur Ladung ohne Hinterlassung
sichtbarer Spuren nicht möglich
ist."
3. Der Wortlaut des Artikels 5
Absatz 12 dritter Satz wird
durch folgenden Wortlaut ersetzt
„Die Befestigungsmittel müssen
entweder die in Absatz 8 vorgesehenen
sein oder — unter der
Voraussetzung, daß sie mindestens
20 mm breit und 3 mm
dick sind — Riemen aus Leder
oder aus nicht dehnbarem kautschukbeschichtetem
Gewebe."
Anlage 6: Vorschriften über
die technischen Bedingungen
für Behälter, die für den
internationalen Warentransport
mit Straßenfahrzeugen
unter Zollverschluß zugelassen
werden können
4. Folgender Artikel 5 a wird
eingefügt
„Behälter mit Schutzdecken, die
als Laderaum eines Straßenfahrzeuges
dienen
Wenn ein als Laderaum eines
Straßenfahrzeuges bestimmter
Behälter nicht wie die anderen
in dieser Anlage vorgesehenen
Behälter geschlossen, sondern
offen und mit einer Schutzdecke
versehen ist, so kann er für den
internationalen Warentransport
mit Straßenfahrzeugen unter
Zollverschluß zugelassen werden,
sofern er den Vorschriften
des Artikels 5 der Anlage 3 und
den einschlägigen Vorschriften
dieser Anlage entspricht und sofern
die Aufschriften und das
Verschlußanerkenntnis, die in
Artikel 1 Absatz 1 und 4 dieser
Anlage vorgeschrieben sind,
sichtbar bleiben, wenn der Behälter
mit einer Schutzdecke versehen
ist und sich auf dem Straßenfahrzeug
befindet."