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296_1964 AT

296. Bundesgesetz: Abänderung des Gesetzes, betreffend die definitive Anstellung der Bezirksschulinspektoren.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: Abänderung des Gesetzes, betreffend die definitive Anstellung der Bezirksschulinspektoren.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 14. Mai 1919, StGBl. Nr. 291,

betreffend die definitive Anstellung der Bezirksschulinspektoren,

in der Fassung des § 132 Abs. 1

lit. e des Gehaltsgesetzes 1924, BGBl. Nr. 245,

wird abgeändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Als Bezirksschulinspektoren sind für

dieses Amt geeignete, fachlich vorgebildete Lehrer

ohne Unterschied des Geschlechtes, die sich auf

dem Gebiet des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens

bereits betätigt haben, auf Vorschlag des

Landesschulrates (Art. 81 b Abs. 1 lit. b des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929) zu ernennen.

(2) Jedem Vorschlag des Landesschulrates hat

eine Ausschreibung und Bewerbung voranzugehen.

Zur Berufung von Landeslehrern zum

Amte eines Bezirksschulinspektors ist die Zustimmung

des Landes nicht erforderlich."

2. § 7 Abs. 1 hat zu entfallen.

Artikel II.

(Verfassungsbestimmung)

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes

vom 14. Mai 1919, StGBl. Nr. 291, provisorisch

in Verwendung stehenden Bezirksschulinspektoren

sind mit diesem Zeitpunkt ernannte Bezirksschulinspektoren.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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