296. Bundesgesetz: Abänderung des Gesetzes, betreffend die definitive Anstellung der Bezirksschulinspektoren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 14. Mai 1919, StGBl. Nr. 291,
betreffend die definitive Anstellung der Bezirksschulinspektoren,
in der Fassung des § 132 Abs. 1
lit. e des Gehaltsgesetzes 1924, BGBl. Nr. 245,
wird abgeändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Als Bezirksschulinspektoren sind für
dieses Amt geeignete, fachlich vorgebildete Lehrer
ohne Unterschied des Geschlechtes, die sich auf
dem Gebiet des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens
bereits betätigt haben, auf Vorschlag des
Landesschulrates (Art. 81 b Abs. 1 lit. b des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929) zu ernennen.
(2) Jedem Vorschlag des Landesschulrates hat
eine Ausschreibung und Bewerbung voranzugehen.
Zur Berufung von Landeslehrern zum
Amte eines Bezirksschulinspektors ist die Zustimmung
des Landes nicht erforderlich."
2. § 7 Abs. 1 hat zu entfallen.
Artikel II.
(Verfassungsbestimmung)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes
vom 14. Mai 1919, StGBl. Nr. 291, provisorisch
in Verwendung stehenden Bezirksschulinspektoren
sind mit diesem Zeitpunkt ernannte Bezirksschulinspektoren.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht betraut.