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296_1963 AT

296. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Bayerische Staatsregierung treffen zur Verhinderung

der Einschleppung von Tierseuchen anläßlich

des Alpenweideviehverkehrs folgende Vereinbarung

Artikel 1.

Unter Alpenweideviehverkehr (kurz: Weideverkehr)

ist die wechselseitige Sömmerung von

Haustieren auf österreichischen und bayerischen

Alpen und Weiden (kurz: Weiden) zu verstehen.

Artikel 2.

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft in Österreich und das Staatsministerium

des Innern in Bayern treffen auf Grund

der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften jene

veterinärbehördlichen Anordnungen, die nach

der jeweiligen Seuchenlage erforderlich sind, um

die Übertragung von Tierseuchen beim Weideverkehr

zu verhindern.

(2) Die Maßnahmen werden einvernehmlich

alljährlich bis spätestens 15: April angeordnet.

Artikel 3.

Für Tiere, die auf Weiden aufgetrieben werden

sollen, sind Herkunftsnachweise (Tierpässe oder

sonstige Ursprungszeugnisse) beizubringen, in

denen durch die Herkunftsgemeinde der Tiere

bestätigt wird, daß diese seit mindestens drei

Monaten und, soweit sie jünger als drei Monate

sind, seit ihrer Geburt in dieser Gemeinde

stehen.

Artikel 4.

(J) Wurde den nach Artikel 2 erlassenen veterinärbehördlichen

Vorschriften entsprochen, so hat

dies der Amtstierarzt dem Tierhalter zu bescheinigen.

Diese Bescheinigung gilt zehn Tage.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 und die

Herkunftsnachweise gemäß Artikel 3 sind beim

Weideauftrieb den zuständigen Kontrollorganen

vorzuweisen und vom Tierhalter oder dessen

Bevollmächtigten bis zum Weideabtrieb zu Kontrollzwecken

aufzubewahren.

Artikel 5.

Sämtliche im Rahmen des Übereinkommens in

das Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles verbrachten und während der Weidezeit

geborenen Tiere sind bis zur Beendigung des

Weideverkehrs in das Gebiet des Herkunftsstaates

zurückzuführen.

Artikel 6.

Tritt im Herkunftsgebiet der zu sömmernden

Haustiere in der Zeit zwischen den Anordnungen

gemäß Artikel 2 und dem Weideauftrieb

eine Tierseuche in bedrohlichem Ausmaß auf, so

ist der andere Vertragsstaat berechtigt, Tiere aus

dem Gebiet zum Weideauftrieb nicht zuzulassen.

Artikel 7.

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1963 in

Kraft. Es kann von jeder der vertragschließenden

Regierungen mit einer Frist von drei Monaten

zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt

werden.

Geschehen zu München, am 12. September

1963.

Für die Österreichische Bundesregierung

Klein m. p.

Für die Bayerische Staatsregierung

Junker m. p.

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