296. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Bayerische Staatsregierung treffen zur Verhinderung
der Einschleppung von Tierseuchen anläßlich
des Alpenweideviehverkehrs folgende Vereinbarung
Artikel 1.
Unter Alpenweideviehverkehr (kurz: Weideverkehr)
ist die wechselseitige Sömmerung von
Haustieren auf österreichischen und bayerischen
Alpen und Weiden (kurz: Weiden) zu verstehen.
Artikel 2.
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft in Österreich und das Staatsministerium
des Innern in Bayern treffen auf Grund
der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften jene
veterinärbehördlichen Anordnungen, die nach
der jeweiligen Seuchenlage erforderlich sind, um
die Übertragung von Tierseuchen beim Weideverkehr
zu verhindern.
(2) Die Maßnahmen werden einvernehmlich
alljährlich bis spätestens 15: April angeordnet.
Artikel 3.
Für Tiere, die auf Weiden aufgetrieben werden
sollen, sind Herkunftsnachweise (Tierpässe oder
sonstige Ursprungszeugnisse) beizubringen, in
denen durch die Herkunftsgemeinde der Tiere
bestätigt wird, daß diese seit mindestens drei
Monaten und, soweit sie jünger als drei Monate
sind, seit ihrer Geburt in dieser Gemeinde
stehen.
Artikel 4.
(J) Wurde den nach Artikel 2 erlassenen veterinärbehördlichen
Vorschriften entsprochen, so hat
dies der Amtstierarzt dem Tierhalter zu bescheinigen.
Diese Bescheinigung gilt zehn Tage.
(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 und die
Herkunftsnachweise gemäß Artikel 3 sind beim
Weideauftrieb den zuständigen Kontrollorganen
vorzuweisen und vom Tierhalter oder dessen
Bevollmächtigten bis zum Weideabtrieb zu Kontrollzwecken
aufzubewahren.
Artikel 5.
Sämtliche im Rahmen des Übereinkommens in
das Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles verbrachten und während der Weidezeit
geborenen Tiere sind bis zur Beendigung des
Weideverkehrs in das Gebiet des Herkunftsstaates
zurückzuführen.
Artikel 6.
Tritt im Herkunftsgebiet der zu sömmernden
Haustiere in der Zeit zwischen den Anordnungen
gemäß Artikel 2 und dem Weideauftrieb
eine Tierseuche in bedrohlichem Ausmaß auf, so
ist der andere Vertragsstaat berechtigt, Tiere aus
dem Gebiet zum Weideauftrieb nicht zuzulassen.
Artikel 7.
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1963 in
Kraft. Es kann von jeder der vertragschließenden
Regierungen mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden.
Geschehen zu München, am 12. September
1963.
Für die Österreichische Bundesregierung
Klein m. p.
Für die Bayerische Staatsregierung
Junker m. p.