Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
296_1961 AT

296. Verordnung: Abänderung der Schankgefäßeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Verordnung: Abänderung der Schankgefäßeverordnung.

Auf Grund des § 21 des Maß- und Eichgesetzes,

BGBl. Nr. 152/1950, wird verordnet

Die Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 122/

1953, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 139/1958 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für einmaligen Gebrauch sind Papierbecher

und dünnwandige Becher aus Kunststoff als

Schankgefäße zulässig."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Zulässig sind nur folgende Nenninhalte

und Rauminhaltsbezeichnungen

2 l; 1,5 l; 1 l; 0,5 l oder 1/2 l; 0,3 l; 1/4 l oder 0,25 l;

0,2 1; 1/8 1; 0,1 1 oder 10 cl; 1/16 l; 0,05 l oder 5 cl;

0,04 1 oder 4 cl; 1/32 1; 2,5 cl; 0,02 1 oder 2 cl.

An Stelle des Zeichens „1" darf auch das ausgeschriebene

Wort „Liter" verwendet werden.

(2) Zur Begrenzung des Nenninhaltes muß auf

jedem Schankgefäß ein Füllstrich angebracht sein.

Weitere Füllstriche zur Angabe von Teilinhalten

dürfen nur auf Schankgefäßen angebracht sein,

die den Anforderungen für den dauernden Gebrauch

gemäß § 2 Abs. 1 genügen, aus durchsichtigem

Werkstoff bestehen und einen Nenninhalt

von 1/8 l aufwärts aufweisen. Als Teilinhalte

dürfen nur die im Abs. 1 genannten Rauminhalte

von 1,5 l bis 1/16 l mit den zulässigen Rauminhaltsbezeichnungen

angegeben sein. Auf ein und

demselben Schankgefäß dürfen entweder nur

Teilstriche, die mit gemeinen Brüchen bezeichnet

sind (Halbierungsteilung) oder nur Teilstriche,

die mit Dezimalzahlen bezeichnet sind (Dezimalteilung)

angebracht sein; es ist jedoch zulässig,

daß Schankgefäße mit einer Halbierungsteilung

noch einen Teilstrich der Dezimalteilung und

Schankgefäße mit einer Dezimalteilung noch

einen Teilstrich der Halbierungsteilung tragen.

(3) Auf Schankgefäßen aus durchsichtigem

Werkstoff der Nenninhalte 0,1 l; 1/16 l; 0,05 l;

0,04 l und 1/32 l darf außer dem den Nenninhalt

begrenzenden Füllstrich nur noch ein Füllstrich

zur Begrenzung des halben Nenninhaltes angebracht

sein. Die Bezeichnung des Teilinhaltes

darf entfallen."

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) 1. Auf Schankgefäßen für den dauernden

Gebrauch müssen die Füllstriche und die zugehörigen

Rauminhaltsbezeichnungen nahe beisammen,

deutlich und untrennbar an der Innenseite

der Schankgefäße angebracht sein; durchsichtige

Gefäße dürfen Füllstrich und Rauminhaltsbezeichnung

an der Außenseite tragen.

2. Auf Schankgefäßen für einmaligen Gebrauch

muß der Füllstrich deutlich und untrennbar an

der Innen- oder Außenseite der Schankgefäße,

die Rauminhaltsbezeichnung entweder in der

Nähe des Füllstriches oder am Gefäßboden von

außen deutlich lesbar angebracht sein."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →