296. Verordnung: Abänderung der Schankgefäßeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 des Maß- und Eichgesetzes,
BGBl. Nr. 152/1950, wird verordnet
Die Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 122/
1953, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 139/1958 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für einmaligen Gebrauch sind Papierbecher
und dünnwandige Becher aus Kunststoff als
Schankgefäße zulässig."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Zulässig sind nur folgende Nenninhalte
und Rauminhaltsbezeichnungen
2 l; 1,5 l; 1 l; 0,5 l oder 1/2 l; 0,3 l; 1/4 l oder 0,25 l;
0,2 1; 1/8 1; 0,1 1 oder 10 cl; 1/16 l; 0,05 l oder 5 cl;
0,04 1 oder 4 cl; 1/32 1; 2,5 cl; 0,02 1 oder 2 cl.
An Stelle des Zeichens „1" darf auch das ausgeschriebene
Wort „Liter" verwendet werden.
(2) Zur Begrenzung des Nenninhaltes muß auf
jedem Schankgefäß ein Füllstrich angebracht sein.
Weitere Füllstriche zur Angabe von Teilinhalten
dürfen nur auf Schankgefäßen angebracht sein,
die den Anforderungen für den dauernden Gebrauch
gemäß § 2 Abs. 1 genügen, aus durchsichtigem
Werkstoff bestehen und einen Nenninhalt
von 1/8 l aufwärts aufweisen. Als Teilinhalte
dürfen nur die im Abs. 1 genannten Rauminhalte
von 1,5 l bis 1/16 l mit den zulässigen Rauminhaltsbezeichnungen
angegeben sein. Auf ein und
demselben Schankgefäß dürfen entweder nur
Teilstriche, die mit gemeinen Brüchen bezeichnet
sind (Halbierungsteilung) oder nur Teilstriche,
die mit Dezimalzahlen bezeichnet sind (Dezimalteilung)
angebracht sein; es ist jedoch zulässig,
daß Schankgefäße mit einer Halbierungsteilung
noch einen Teilstrich der Dezimalteilung und
Schankgefäße mit einer Dezimalteilung noch
einen Teilstrich der Halbierungsteilung tragen.
(3) Auf Schankgefäßen aus durchsichtigem
Werkstoff der Nenninhalte 0,1 l; 1/16 l; 0,05 l;
0,04 l und 1/32 l darf außer dem den Nenninhalt
begrenzenden Füllstrich nur noch ein Füllstrich
zur Begrenzung des halben Nenninhaltes angebracht
sein. Die Bezeichnung des Teilinhaltes
darf entfallen."
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) 1. Auf Schankgefäßen für den dauernden
Gebrauch müssen die Füllstriche und die zugehörigen
Rauminhaltsbezeichnungen nahe beisammen,
deutlich und untrennbar an der Innenseite
der Schankgefäße angebracht sein; durchsichtige
Gefäße dürfen Füllstrich und Rauminhaltsbezeichnung
an der Außenseite tragen.
2. Auf Schankgefäßen für einmaligen Gebrauch
muß der Füllstrich deutlich und untrennbar an
der Innen- oder Außenseite der Schankgefäße,
die Rauminhaltsbezeichnung entweder in der
Nähe des Füllstriches oder am Gefäßboden von
außen deutlich lesbar angebracht sein."