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296_1960 AT

296. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz

in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 293/1957, BGBl. Nr. 95/1959 und

BGBl. Nr. 167/1960 wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

Artikel I.

1. Die §§ 36 bis 39 werden aufgehoben.

2. § 40 hat zu lauten

„Zusammentreffen eines Rentenanspruches

aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung

mit Entgelt aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit.

§ 40. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch

aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

mit Ausnahme des Anspruches auf

Waisenrente Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten

unselbständigen Erwerbstätigkeit, so

ruht die Rente mit dem Betrag, um den das im

Monat gebührende Entgelt 680 S übersteigt,

höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die

Summe aus Rente und Entgelt im Monat den

Betrag von 1800 S übersteigt.

(2) Hat der Rentenberechtigte Anspruch auf

die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom

16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, oder auf

die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom

15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, sind

vom Entgelt für jedes Kind, für das Anspruch

auf die vorgenannten Leistungen besteht, 200 S

im voraus abzusetzen.

(3) Tritt an Stelle des Entgeltes aus der unselbständigen

Erwerbstätigkeit Krankengeld aus der

Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

oder wird aus dieser Versicherung Krankenhauspflege

gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges

des Krankengeldes oder der Gewährung

der Krankenhauspflege der Rentenanspruch in

der bisherigen Höhe weiter.

(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 1 nicht während eines ganzen

Kalenderjahres gegeben, weil der Rentenberechtigte

nicht ständig beschäftigt war, oder hat der

Rentenberechtigte während eines Kalenderjahres

ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten

nicht gleich hoch war, kann er

beim Versicherungsträger bis 31. März des folgenden

Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen

des Abs. 1 für das vorangegangene

Kalenderjahr neuerlich angewendet werden,

wobei als monatlich gebührendes Entgelt ein

Zwölftel des in diesem Kalenderjahr insgesamt

gebührenden Entgeltes anzunehmen ist. Eine solche

neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von

Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein

Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten

monatlichen Rentenbetrag, ist der Mehrbetrag

dem Rentenberechtigten zu erstatten.

(5) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Renten

ohne die Kinderzuschüsse und die besonderen

Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 74

Abs. 4) heranzuziehen. Mehrere Rentenansprüche

sind zu einer Einheit zusammenzufassen. Der

Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Rentenansprüche

aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

(Pensionsversicherung) nach

deren Höhe aufzuteilen."

3. Dem § 41 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Das Ruhen erfaßt nicht die besonderen

Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 74

Abs. 4), in den Fällen des Abs. 1 lit. b auch nicht

die Kinderzuschüsse."

4. § 42 hat zu lauten

„Gemeinsame Bestimmungen für

die Anwendung der §§ 40 und 41.

§ 42. Auf Höherversicherungsrenten nach § 74

Abs. 5 sind die Bestimmungen der §§ 40 und 41

nicht anzuwenden."

5. § 43 hat zu lauten

„Beginn und Ende des Ruhens von

Rentenansprüchen aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung.

§ 43. Das Ruhen von Rentenansprüchen aus

der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

nach den Bestimmungen der §§ 35, 40

und 41 wird mit dem Ersten des Kalendermonates

wirksam, der auf den Eintritt des

Ruhensgrundes folgt. Die Renten sind von dem

Tag an wieder zu gewähren, mit dem der

Ruhensgrund weggefallen ist."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1961

in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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