296. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz
in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 293/1957, BGBl. Nr. 95/1959 und
BGBl. Nr. 167/1960 wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
Artikel I.
1. Die §§ 36 bis 39 werden aufgehoben.
2. § 40 hat zu lauten
„Zusammentreffen eines Rentenanspruches
aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung
mit Entgelt aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit.
§ 40. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch
aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
mit Ausnahme des Anspruches auf
Waisenrente Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten
unselbständigen Erwerbstätigkeit, so
ruht die Rente mit dem Betrag, um den das im
Monat gebührende Entgelt 680 S übersteigt,
höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die
Summe aus Rente und Entgelt im Monat den
Betrag von 1800 S übersteigt.
(2) Hat der Rentenberechtigte Anspruch auf
die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, oder auf
die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom
15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, sind
vom Entgelt für jedes Kind, für das Anspruch
auf die vorgenannten Leistungen besteht, 200 S
im voraus abzusetzen.
(3) Tritt an Stelle des Entgeltes aus der unselbständigen
Erwerbstätigkeit Krankengeld aus der
Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
oder wird aus dieser Versicherung Krankenhauspflege
gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges
des Krankengeldes oder der Gewährung
der Krankenhauspflege der Rentenanspruch in
der bisherigen Höhe weiter.
(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 1 nicht während eines ganzen
Kalenderjahres gegeben, weil der Rentenberechtigte
nicht ständig beschäftigt war, oder hat der
Rentenberechtigte während eines Kalenderjahres
ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten
nicht gleich hoch war, kann er
beim Versicherungsträger bis 31. März des folgenden
Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen
des Abs. 1 für das vorangegangene
Kalenderjahr neuerlich angewendet werden,
wobei als monatlich gebührendes Entgelt ein
Zwölftel des in diesem Kalenderjahr insgesamt
gebührenden Entgeltes anzunehmen ist. Eine solche
neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von
Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein
Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten
monatlichen Rentenbetrag, ist der Mehrbetrag
dem Rentenberechtigten zu erstatten.
(5) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Renten
ohne die Kinderzuschüsse und die besonderen
Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 74
Abs. 4) heranzuziehen. Mehrere Rentenansprüche
sind zu einer Einheit zusammenzufassen. Der
Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Rentenansprüche
aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
(Pensionsversicherung) nach
deren Höhe aufzuteilen."
3. Dem § 41 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Das Ruhen erfaßt nicht die besonderen
Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 74
Abs. 4), in den Fällen des Abs. 1 lit. b auch nicht
die Kinderzuschüsse."
4. § 42 hat zu lauten
„Gemeinsame Bestimmungen für
die Anwendung der §§ 40 und 41.
§ 42. Auf Höherversicherungsrenten nach § 74
Abs. 5 sind die Bestimmungen der §§ 40 und 41
nicht anzuwenden."
5. § 43 hat zu lauten
„Beginn und Ende des Ruhens von
Rentenansprüchen aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung.
§ 43. Das Ruhen von Rentenansprüchen aus
der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
nach den Bestimmungen der §§ 35, 40
und 41 wird mit dem Ersten des Kalendermonates
wirksam, der auf den Eintritt des
Ruhensgrundes folgt. Die Renten sind von dem
Tag an wieder zu gewähren, mit dem der
Ruhensgrund weggefallen ist."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1961
in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.