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296_1959 AT

296. Bundesgesetz: Abänderung des Grundsteuereinhebungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Bundesgesetz: Abänderung des Grundsteuereinhebungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Artikel I des Grundsteuereinhebungsgesetzes,

BGBl. Nr. 285/1957, hat zu lauten

„Für die Kalenderjahre 1960 und 1961 obliegt

im Bundesland Niederösterreich die Berechnung

und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer

sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung

den Abgabenbehörden des Bundes. Als

Vergütung gebühren dem Bund außer den

Nebenansprüchen im Sinne des § 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 87, zwei vom

Hundert des Grundsteuerertrages."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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