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296_1958 AT

296. Verordnung: Festsetzung von Durchschnittssätzen bei der Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Verordnung: Festsetzung von Durchschnittssätzen bei der Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953 in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1957, BGBl. Nr. 283, wird verordnet

§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz, Gewinn und

Gewerbeertrag der Lebensmitteleinzelhändler und

Gemischtwarenhändler für das Kalenderjahr 1958

ist, sofern weder ordnungsmäßige Bücher noch

Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung

gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes

1953 und eine Umsatzermittlung ermöglichen,

nach folgenden Durchschnittssätzen

zu ermitteln

A. Umsatzermittlung.

(1) Die Summe der Beträge der Wareneingänge,

die nach den Bestimmungen der Verordnung über

die Führung eines Wareneingangsbuches vom

20. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 752, im

Wareneingangsbuch aufzuzeichnen sind, zuzüglich

jener Beträge, die sich auf Grund nachstehender

Rohaufschlagsberechnungen ergeben, bilden den

umsatzsteuerpflichtigen Jahresumsatz.

(2) Sinngemäß ist bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

für das Kalenderjahr

1959 vorzugehen.

B. Gewinn- und Gewerbeertragsermittlung.

Der steuerpflichtige Gewinn beziehungsweise

Gewerbeertrag wird ermittelt

bei Betrieben, die fremde Arbeitskräfte

beschäftigen, mit 4—8%,

bei Betrieben, die keine fremden Arbeitskräfte

beschäftigen, mit 6—10%

des nach Abschnitt A sich ergebenden steuerpflichtigen

Jahresumsatzes.

§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall

anzuwendenden Rohaufschläge und den in Betracht

kommenden Reingewinnsatz hat das Finanzamt

nach Einholung eines Gutachtens der

Handelskammer zu treffen.

§ 3. (1) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft,

daß sein Umsatz oder Gewinn beziehungsweise

Gewerbeertrag erheblich (mehr als 20 v. H.)

weniger beträgt, oder sind dem Finanzamt Umstände

bekannt, daß der Umsatz oder Gewinn beziehungsweise

Gewerbeertrag erheblich (mehr als

20 v. H.) mehr beträgt, als sich auf Grund der

vorstehenden Bestimmungen ergibt, so sind die

tatsächlichen und rechtlichen für die Steuerpflicht

und die Bemessung der Steuer wesentlichen Verhältnisse

zu ermitteln und der Veranlagung zugrunde

zu legen. Das gleiche gilt, wenn der Charakter

eines Betriebes in besonders augenfälliger

Weise vom Normalfall abweicht oder wenn unrichtige

Angaben in der Steuererklärung oder im

Wareneingangsbuch gemacht worden sind.

(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler oder

Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine Tankstelle,

eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel

mit Brennmaterialien, so schließt dies die Anwendung

der Durchschnittssätze nicht aus. Der Umsatz,

Gewinn und Gewerbeertrag aus einem

solchen Nebenbetrieb sind nach den allgemeinen

Bestimmungen zu ermitteln.

§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu

unterbleiben, wenn der sich auf Grund der

Durchschnittssätze ergebende Umsatz mehr als

500.000 S oder der Gewinn beziehungsweise Gewerbeertrag

mehr als 40.000 S beträgt.

§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 Einkommensteuergesetz 1953 wird

durch die Anwendung der Durchschnittssätze

(§ 1) nicht berührt.

§ 6. Steuerpflichtige, bei welchen die Ermittlung

des Umsatzes und Gewinnes beziehungsweise

Gewerbeertrages aus dem Lebensmitteleinzelhandel

(Gemischtwarenhandel) nach Durchschnittssätzen

vorzunehmen ist (§ 1), haben in

den Steuererklärungen einen Antrag auf Anwendung

der Durchschnittssätze zu stellen und die

Beträge der Wareneingänge in der Zeit vom

1. Jänner bis 31. Dezember 1958 zergliedert nach

den in § 1 Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung

angeführten Warengruppen anzugeben.

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