296. Verordnung: Festsetzung von Durchschnittssätzen bei der Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953 in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1957, BGBl. Nr. 283, wird verordnet
§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz, Gewinn und
Gewerbeertrag der Lebensmitteleinzelhändler und
Gemischtwarenhändler für das Kalenderjahr 1958
ist, sofern weder ordnungsmäßige Bücher noch
Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung
gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes
1953 und eine Umsatzermittlung ermöglichen,
nach folgenden Durchschnittssätzen
zu ermitteln
A. Umsatzermittlung.
(1) Die Summe der Beträge der Wareneingänge,
die nach den Bestimmungen der Verordnung über
die Führung eines Wareneingangsbuches vom
20. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 752, im
Wareneingangsbuch aufzuzeichnen sind, zuzüglich
jener Beträge, die sich auf Grund nachstehender
Rohaufschlagsberechnungen ergeben, bilden den
umsatzsteuerpflichtigen Jahresumsatz.
(2) Sinngemäß ist bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für das Kalenderjahr
1959 vorzugehen.
B. Gewinn- und Gewerbeertragsermittlung.
Der steuerpflichtige Gewinn beziehungsweise
Gewerbeertrag wird ermittelt
bei Betrieben, die fremde Arbeitskräfte
beschäftigen, mit 4—8%,
bei Betrieben, die keine fremden Arbeitskräfte
beschäftigen, mit 6—10%
des nach Abschnitt A sich ergebenden steuerpflichtigen
Jahresumsatzes.
§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall
anzuwendenden Rohaufschläge und den in Betracht
kommenden Reingewinnsatz hat das Finanzamt
nach Einholung eines Gutachtens der
Handelskammer zu treffen.
§ 3. (1) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft,
daß sein Umsatz oder Gewinn beziehungsweise
Gewerbeertrag erheblich (mehr als 20 v. H.)
weniger beträgt, oder sind dem Finanzamt Umstände
bekannt, daß der Umsatz oder Gewinn beziehungsweise
Gewerbeertrag erheblich (mehr als
20 v. H.) mehr beträgt, als sich auf Grund der
vorstehenden Bestimmungen ergibt, so sind die
tatsächlichen und rechtlichen für die Steuerpflicht
und die Bemessung der Steuer wesentlichen Verhältnisse
zu ermitteln und der Veranlagung zugrunde
zu legen. Das gleiche gilt, wenn der Charakter
eines Betriebes in besonders augenfälliger
Weise vom Normalfall abweicht oder wenn unrichtige
Angaben in der Steuererklärung oder im
Wareneingangsbuch gemacht worden sind.
(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler oder
Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine Tankstelle,
eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel
mit Brennmaterialien, so schließt dies die Anwendung
der Durchschnittssätze nicht aus. Der Umsatz,
Gewinn und Gewerbeertrag aus einem
solchen Nebenbetrieb sind nach den allgemeinen
Bestimmungen zu ermitteln.
§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu
unterbleiben, wenn der sich auf Grund der
Durchschnittssätze ergebende Umsatz mehr als
500.000 S oder der Gewinn beziehungsweise Gewerbeertrag
mehr als 40.000 S beträgt.
§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten
gemäß § 58 Einkommensteuergesetz 1953 wird
durch die Anwendung der Durchschnittssätze
(§ 1) nicht berührt.
§ 6. Steuerpflichtige, bei welchen die Ermittlung
des Umsatzes und Gewinnes beziehungsweise
Gewerbeertrages aus dem Lebensmitteleinzelhandel
(Gemischtwarenhandel) nach Durchschnittssätzen
vorzunehmen ist (§ 1), haben in
den Steuererklärungen einen Antrag auf Anwendung
der Durchschnittssätze zu stellen und die
Beträge der Wareneingänge in der Zeit vom
1. Jänner bis 31. Dezember 1958 zergliedert nach
den in § 1 Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung
angeführten Warengruppen anzugeben.