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295_2002 AT

295. Verordnung: Fundstellen für harmonisierte Normen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Verordnung: Fundstellen für harmonisierte Normen

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über das In-Verkehr-Bringen von Bauprodukten

und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz – BauPG), BGBl. I Nr. 55/1997, in der

Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, werden die Fundstellen für die harmonisierten Normen kundgemacht.

§ 1. (1) Die Fundstellen der harmonisierten Normen sind aus der Anlage ersichtlich.

(2) Die ÖNORMEN EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße

38, Postfach 130, Telefon +43 1 213 00-805, Telefax +43 1 213 00-818, e-mail: sales@on-norm.at,

zu beziehen.

§ 2. Die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2001 tritt außer Kraft.

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