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295_2000 AT

295. Verordnung: Akkreditierung der Stelle TÜV Bayern Landesgesellschaft Österreich GmbH

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Verordnung: Akkreditierung der Stelle TÜV Bayern Landesgesellschaft Österreich GmbH

Auf Grund des §17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996, wird verordnet

§ 1. Die Stelle TÜV Bayern Landesgesellschaft Österreich GmbH mit Sitz in 2345 Wien Businesspark

Süd, Campus 21 Europaring A04301, wird als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach

EN ISO 14001 in den in der Spalte „NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

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