295. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für Bedienstete im Bibliotheks-, Informations-
und Dokumentationsdienst (BID)
1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2, A und B sowie
2. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2.
Ausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildungen für den Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst
umfassen
1. Vorlesungen und Seminare in Form von Ausbildungsmodulen,
2. Praxisphasen mit Begleitunterricht,
3.Trainings- und Spezialisierungsphasen mit begleitender Praxis insbesondere in den der
vorgesehenen Verwendung der Bediensteten entsprechenden Schwerpunktbereichen und
4. Selbststudium.
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sind mindestens im Zweijahresrhythmus
anzubieten.
§ 3. In der Grundausbildung sind insbesondere folgende Bereiche zu behandeln
1. Rechtskunde (einschlägige Rechtsvorschriften und die im § 24 Abs. 2 BDG 1979 angeführten
Stoffgebiete einschließlich allgemeiner Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen
und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union),
2. BID-Management und Öffentlichkeitsarbeit,
3. Medienkunde,
4. Medienerschließung und
5. Informationsvermittlung.
§ 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungsmodule sind dem Bedarf entsprechend an der
Österreichischen Nationalbibliothek, an den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg
sowie nach Maßgabe der Möglichkeiten an anderen wissenschaftlichen Bibliotheken oder sonstigen
fachlich in Betracht kommenden Einrichtungen anzubieten und haben
1. 27 Wochen für die Verwendungsgruppen A 1, A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 und
2. 20 Wochen für die Verwendungsgruppen A 2, B bzw. die Entlohnungsgruppe v2
zu dauern. Die organisatorische Koordination der Ausbildungsmodule obliegt der Ausbildungsabteilung
der Österreichischen Nationalbibliothek im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr.
(2) Die Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen in den im § 3 angeführten
Stoffgebieten sowie deren Erweiterung und wissenschaftlichen Vertiefung.
§ 5. Die Praxisphase mit Begleitunterricht dient dazu, die in den Ausbildungsmodulen gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 erworbenen Kenntnisse in der Praxis zu vertiefen und Organisation und Arbeitsweise
verschiedener Typen von Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens
kennenzulernen und dauert
1. fünf Wochen für die Verwendungsgruppen A 1 und A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 und
2. vier Wochen für die Verwendungsgruppen A 2 und B bzw. die Entlohnungsgruppe v2.
§ 6. Die Trainings- und Spezialisierungsphasen mit begleitender Praxis dauern 40 Wochen, wovon
drei Wochen für eine Projektarbeit vorzusehen sind.
§ 7. (1) Die inhaltliche Gestaltung der Grundausbildungen einschließlich der Erstellung von
Studienplänen ist vom Ausbildungsleiter/von der Ausbildungsleiterin in Zusammenarbeit mit der Ausbildungsabteilung
der Österreichischen Nationalbibliothek wahrzunehmen. Dabei sind die Arbeitsgemeinschaft
der Bibliotheksdirektoren und Bibliotheksdirektorinnen sowie die in Abs. 2 genannten
Ausbildungsverantwortlichen zu befassen. Der Ausbildungsleiter/Die Ausbildungsleiterin und zwei
Stellvertreter/innen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestellen.
(2) Für die Durchführung der Ausbildungsmodule an den im § 4 Abs. 1 genannten Bibliotheken sind
vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Ausbildungsverantwortliche zu bestellen.
Dienstprüfung
§ 8. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung
nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist in Einzelprüfungen abzuhalten und besteht je nach Erfordernis des
jeweiligen Ausbildungsteiles aus
1. schriftlichen oder mündlichen Prüfungen,
2. Projektarbeiten,
3. Praxisberichten,
4. begleitenden Leistungsfeststellungen,
5. dem Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache und nach Wahl der Auszubildenden
a) für die Verwendungsgruppen A 1 und A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 von zwei weiteren
Fremdsprachen,
b) für die Verwendungsgruppen A 2 und B bzw. die Entlohnungsgruppe v2 von einer weiteren
Fremdsprache
im Rahmen des Gegenstandes Medienerschließung in Form einer praktischen Prüfung. Auf
Wunsch des/der Auszubildenden kann im Einvernehmen mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen
dieser Nachweis auch im Rahmen eines anderen Gegenstandes erfolgen.
(3) Die Art der Erfolgskontrolle ist den Auszubildenden spätestens vor Beginn des jeweiligen
Ausbildungsteiles nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Eine
mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.
§ 9. Die Durchführung der jeweiligen Prüfung soll nach Möglichkeit jenem Mitglied der
Prüfungskommission obliegen, welches diesen Gegenstand im Ausbildungsmodul vorgetragen hat.
§ 10. Die Lehrbeauftragten sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen.
Prüfungskommission
§ 11. (1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission
1. für die Verwendungsgruppen A 1 und A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 und
2. für die Verwendungsgruppen A 2 und B bzw. die Entlohnungsgruppe v2
beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einzurichten. Die Kommissionsmitglieder sind
vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus dem Kreis der Lehrbeauftragten auszuwählen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 12. Vor Beginn der Grundausbildungslehrgänge können auf Antrag der Auszubildenden bereits
erworbene Praxiszeiten und/oder Ausbildungsinhalte gemäß den §§ 2 und 3 auf die Grundausbildung
angerechnet werden. Die Beurteilung, welche Teile des Grundausbildungslehrganges entsprechend der
betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe entfallen können, obliegt dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr.
Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind
§ 13. Zu den Grundausbildungen oder zu Teilen dieser Grundausbildungen können nach Maßgabe
vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht
Bundesbedienstete sind, wenn sie die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
erfüllen, für die die betreffende Grundausbildung vorgesehen ist.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
(2) Gemäß § 234 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 die Verordnung der
Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B – Bibliotheks-,
Dokumentations- und Informationsdienst, BGBl. Nr. 659/1978, außer Kraft.
(3) Auf Bedienstete, die bis zum 31. Juli 1999 eine Ausbildung nach der im Abs. 2 genannten
Verordnung begonnen haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 2000 weiterhin Anwendung.
Der erfolgreiche Abschluß einer solchen Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen gilt als erfolgreicher
Abschluß der Grundausbildung bzw. von Grundausbildungsteilen gemäß dieser Verordnung.