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295_1999 AT

295. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für Bedienstete im Bibliotheks-, Informations-

und Dokumentationsdienst (BID)

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2, A und B sowie

2. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildungen für den Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

umfassen

1. Vorlesungen und Seminare in Form von Ausbildungsmodulen,

2. Praxisphasen mit Begleitunterricht,

3.Trainings- und Spezialisierungsphasen mit begleitender Praxis insbesondere in den der

vorgesehenen Verwendung der Bediensteten entsprechenden Schwerpunktbereichen und

4. Selbststudium.

(2) Die Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sind mindestens im Zweijahresrhythmus

anzubieten.

§ 3. In der Grundausbildung sind insbesondere folgende Bereiche zu behandeln

1. Rechtskunde (einschlägige Rechtsvorschriften und die im § 24 Abs. 2 BDG 1979 angeführten

Stoffgebiete einschließlich allgemeiner Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen

und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union),

2. BID-Management und Öffentlichkeitsarbeit,

3. Medienkunde,

4. Medienerschließung und

5. Informationsvermittlung.

§ 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungsmodule sind dem Bedarf entsprechend an der

Österreichischen Nationalbibliothek, an den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg

sowie nach Maßgabe der Möglichkeiten an anderen wissenschaftlichen Bibliotheken oder sonstigen

fachlich in Betracht kommenden Einrichtungen anzubieten und haben

1. 27 Wochen für die Verwendungsgruppen A 1, A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 und

2. 20 Wochen für die Verwendungsgruppen A 2, B bzw. die Entlohnungsgruppe v2

zu dauern. Die organisatorische Koordination der Ausbildungsmodule obliegt der Ausbildungsabteilung

der Österreichischen Nationalbibliothek im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr.

(2) Die Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen in den im § 3 angeführten

Stoffgebieten sowie deren Erweiterung und wissenschaftlichen Vertiefung.

§ 5. Die Praxisphase mit Begleitunterricht dient dazu, die in den Ausbildungsmodulen gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 erworbenen Kenntnisse in der Praxis zu vertiefen und Organisation und Arbeitsweise

verschiedener Typen von Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens

kennenzulernen und dauert

1. fünf Wochen für die Verwendungsgruppen A 1 und A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 und

2. vier Wochen für die Verwendungsgruppen A 2 und B bzw. die Entlohnungsgruppe v2.

§ 6. Die Trainings- und Spezialisierungsphasen mit begleitender Praxis dauern 40 Wochen, wovon

drei Wochen für eine Projektarbeit vorzusehen sind.

§ 7. (1) Die inhaltliche Gestaltung der Grundausbildungen einschließlich der Erstellung von

Studienplänen ist vom Ausbildungsleiter/von der Ausbildungsleiterin in Zusammenarbeit mit der Ausbildungsabteilung

der Österreichischen Nationalbibliothek wahrzunehmen. Dabei sind die Arbeitsgemeinschaft

der Bibliotheksdirektoren und Bibliotheksdirektorinnen sowie die in Abs. 2 genannten

Ausbildungsverantwortlichen zu befassen. Der Ausbildungsleiter/Die Ausbildungsleiterin und zwei

Stellvertreter/innen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestellen.

(2) Für die Durchführung der Ausbildungsmodule an den im § 4 Abs. 1 genannten Bibliotheken sind

vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Ausbildungsverantwortliche zu bestellen.

Dienstprüfung

§ 8. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung

nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung ist in Einzelprüfungen abzuhalten und besteht je nach Erfordernis des

jeweiligen Ausbildungsteiles aus

1. schriftlichen oder mündlichen Prüfungen,

2. Projektarbeiten,

3. Praxisberichten,

4. begleitenden Leistungsfeststellungen,

5. dem Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache und nach Wahl der Auszubildenden

a) für die Verwendungsgruppen A 1 und A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 von zwei weiteren

Fremdsprachen,

b) für die Verwendungsgruppen A 2 und B bzw. die Entlohnungsgruppe v2 von einer weiteren

Fremdsprache

im Rahmen des Gegenstandes Medienerschließung in Form einer praktischen Prüfung. Auf

Wunsch des/der Auszubildenden kann im Einvernehmen mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen

dieser Nachweis auch im Rahmen eines anderen Gegenstandes erfolgen.

(3) Die Art der Erfolgskontrolle ist den Auszubildenden spätestens vor Beginn des jeweiligen

Ausbildungsteiles nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Eine

mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.

§ 9. Die Durchführung der jeweiligen Prüfung soll nach Möglichkeit jenem Mitglied der

Prüfungskommission obliegen, welches diesen Gegenstand im Ausbildungsmodul vorgetragen hat.

§ 10. Die Lehrbeauftragten sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen.

Prüfungskommission

§ 11. (1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission

1. für die Verwendungsgruppen A 1 und A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 und

2. für die Verwendungsgruppen A 2 und B bzw. die Entlohnungsgruppe v2

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einzurichten. Die Kommissionsmitglieder sind

vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus dem Kreis der Lehrbeauftragten auszuwählen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12. Vor Beginn der Grundausbildungslehrgänge können auf Antrag der Auszubildenden bereits

erworbene Praxiszeiten und/oder Ausbildungsinhalte gemäß den §§ 2 und 3 auf die Grundausbildung

angerechnet werden. Die Beurteilung, welche Teile des Grundausbildungslehrganges entsprechend der

betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe entfallen können, obliegt dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr.

Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind

§ 13. Zu den Grundausbildungen oder zu Teilen dieser Grundausbildungen können nach Maßgabe

vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht

Bundesbedienstete sind, wenn sie die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

erfüllen, für die die betreffende Grundausbildung vorgesehen ist.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.

(2) Gemäß § 234 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 die Verordnung der

Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B – Bibliotheks-,

Dokumentations- und Informationsdienst, BGBl. Nr. 659/1978, außer Kraft.

(3) Auf Bedienstete, die bis zum 31. Juli 1999 eine Ausbildung nach der im Abs. 2 genannten

Verordnung begonnen haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 2000 weiterhin Anwendung.

Der erfolgreiche Abschluß einer solchen Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen gilt als erfolgreicher

Abschluß der Grundausbildung bzw. von Grundausbildungsteilen gemäß dieser Verordnung.

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