295. Verordnung: Fehlalarmkostenersatz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die
Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert
durch das BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
§ 1. Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung
von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei
Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 2500 S, bei sonstigen
Anlagen 1000 S.
§ 2. Der Aufwandersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die
mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei
Telefonwählgeräten 1500 S, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener
Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum
oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.