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295_1996 AT

295. Verordnung: Fehlalarmkostenersatz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Verordnung: Fehlalarmkostenersatz-Verordnung

Auf Grund des § 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die

Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert

durch das BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung

von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei

Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer

Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 2500 S, bei sonstigen

Anlagen 1000 S.

§ 2. Der Aufwandersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die

mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei

Telefonwählgeräten 1500 S, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener

Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum

oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

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