295. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Chemie, BGBl. Nr. 582/1974, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 355/1979 wird wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 3 lit. e und f lautet
2. § 24 lautet
Übergangsbestimmungen
„§ 24. (1) § 15 Abs. 3 lit. e und f in der Fassung der Novelle 295/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund der Novelle neu zu erlassenden Studienplanes die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt haben, haben das Recht, ihr Studium nach dem bisher geltenden Studienplan zu beenden oder sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen."