295. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße und der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314
Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde
Nassereith wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an
der Anschlußstelle „Nassereith/Süd" im Zuge der
unter Punkt 2 verordneten Trasse der B 189
Mieminger Straße, führt in der Folge durch den
Seeck-Tunnel, verläuft anschließend am westlichen
Ortsrand von Nassereith und bindet nach der
Halbanschlußstelle „Nassereith/Nord" bei
km 14,74 (alt) in den Bestand ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 189
Mieminger Straße wird im Bereich der Gemeinde
Nassereith wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 23,18 (alt), führt über die Anschlußstelle
„Nassereith/Süd" und bindet bei km 24,63 (alt)
wieder in den Bestand ein.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu
herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Nassereith aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 89.590 im Maßstab 1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.