295. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,
BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.
Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.
Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl.
Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl.
Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.
Nr. 112/1986, BGBl. Nr. 564/1986, BGBl.
Nr. 158/1987, BGBl. Nr. 610/1987, BGBl.
Nr. 616/1987, BGBl. Nr. 283/1988, BGBl.
Nr. 750/1988 und BGBl. Nr. 643/1989 wird
geändert wie folgt
1. § 3 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. die freiberuflich tätigen bildenden Künstler,
wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die
Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;"
2. a) Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 4
wird angefügt
„4. Personen, welche die Berechtigung zur
Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden
selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen
und auf Grund dieser Berechtigung keine
selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern
die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger
von der zuständigen Behörde gestattet wird."
b) § 4 Abs. 3 Z 3 wird aufgehoben.
3. Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „nicht der
Pflichtversicherung" durch den Ausdruck „nicht der
Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz" ersetzt.
4. § 20 lautet
„Meldungen der Leistungs(Zahlungs)empfänger
§ 20. Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger
(§ 75) sind verpflichtet, jede Änderung in
den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung
maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung
ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten,
soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem
zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte
auf Pensionen aus der Pensionsversicherung
mit Ausnahme der Ansprüche auf
Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges
bzw. während des Ruhens des Pensionsanspruches
jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede
Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens
binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den
Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung
maßgebend ist. Einkommensänderungen, die
auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der
Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden,
unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung."
5. a) Im § 25 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt
„Wird der für die Minderung der Beitragsgrundlage
maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach
Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert
sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf
den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
folgenden Monatsersten."
b) Im § 25 Abs. 8 wird der Ausdruck „sind die im
§ 29 Abs. 2 vorgesehenen Hundertsätze" durch den
Ausdruck „der im § 29 Abs. 2 vorgesehene Hundertsatz"
ersetzt.
6. Dem § 26 a Abs. 1 wird folgendes angefügt
„Wird der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage
maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach
Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert
sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf
den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
folgenden Monatsersten."
7. § 29 Abs. 2 dritter Satz lautet
„Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich
der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit
dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht,
auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der
österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei
denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges
bestimmt."
8. § 34 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß
Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag
a) in der Höhe der zur Finanzierung jährlich
aufgewendeten Mittel für eine nach dem
31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte
Erwerbung von Liegenschaften, ferner für
eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß
§ 219 genehmigte Errichtung, Erweiterung
oder einen nach dem 31. Dezember 1987
gemäß § 219 genehmigten Umbau von
Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den
Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen;
allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen
sind in Abzug zu bringen;
b) an den Versicherungsträger als Träger der
Pensionsversicherung 2,5 Millionen Schilling
als Zuschuß für den Umbau von Gebäuden,
der gemäß § 219 in Verbindung mit § 31
Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
deshalb nicht genehmigungspflichtig
ist, weil damit keine Änderung des
Verwendungszweckes verbunden ist."
9. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Verjährung ist gehemmt, solange ein
Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das
Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung
der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen
anhängig ist."
10. § 43 zweiter Satz lautet
„Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen
der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch
die Aufklärung, Information und sonstige Formen
der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft
zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung
nach den wirksamsten Methoden und
Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung
dienen."
11. Im § 45 wird der Ausdruck „Körperschaftsteuergesetz"
durch den Ausdruck „Körperschaftsteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 401" ersetzt.
12. Im § 53 wird der Ausdruck „§ 108 e Abs. 12"
durch den Ausdruck „§ 108 e Abs. 11" ersetzt.
13. a) Im § 55 Abs. 2 Z 1 vierter Satz wird nach
dem Ausdruck „um die Dauer eines Verfahrens zur
Feststellung der Vaterschaft" der Ausdruck „bzw.
zur Bestellung des Vormundes" eingefügt.
b) Dem § 55 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz
angefügt
„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag
auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so
ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch
auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden
Elternteilen und gilt für den Versicherungsträger
nach diesem Bundesgesetz sowie für alle Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung
nach einem anderen Bundesgesetz."
14. a) § 60 Abs. 1 erster Satz lautet
„Wird neben einem Pensionsanspruch aus der
Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches
auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen
(Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten
Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so
ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension mit
dem Betrag, um den das im Monat gebührende
Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens
jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe
aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und
Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von
14000 S übersteigt."
b) Im § 60 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt;
folgender Satzteil wird angefügt
„höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens."
15. Der bisherige Inhalt des § 61 a erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall
eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung
aus davorliegenden Versicherungszeiten
ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs. 1
lit. b oder § 122 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes entsteht."
16. Im § 65 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „des
Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,"
durch den Ausdruck „des Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450," ersetzt.
17. a) Im § 66 Abs. 1 wird der Satzteil „die
Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes
entsprechend anzuwenden sind" durch den
Satzteil „das Lohnpfändungsgesetz 1985 anzuwenden
ist" ersetzt.
b) Im § 66 Abs. 2 wird der Ausdruck „des
Lohnpfändungsgesetzes" durch den Ausdruck „des
Lohnpfändungsgesetzes 1985" ersetzt.
c) Im § 66 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck
„Lohnpfändungsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung" durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes
1985" ersetzt.
18. § 70 lautet
„Verfall von Leistungsansprüchen infolge
Zeitablaufes
§ 70. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der
Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches
auf Kostenersatz oder auf einen Kostenzuschuß,
ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem
Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen,
bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht
oder Versicherungsberechtigung binnen
zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung
geltend zu machen.
(2) Der Anspruch auf Kostenersatz oder auf
einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten
bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach
Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen.
Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht
oder Versicherungsberechtigung verfällt der
Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren
nach Rechtskraft dieser Feststellung.
(3) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene
Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach Ablauf
eines Jahres seit der Fälligkeit."
19. Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn
und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten
Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und
Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht
erbracht wurden."
20. Im § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird der
Ausdruck „Gesundenuntersuchungen" jeweils
durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"
ersetzt.
21. Im § 79 Z 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"
durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)
untersuchungen" ersetzt.
22. a) § 83 Abs. 6 lautet
„(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 genannte
Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht
um eine Person handelt, die
a) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt
ist, oder
b) eine Pension nach dem in lit. a genannten
Bundesgesetz bezieht, oder
c) zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 genannten Personen
gehört."
b) Im § 83 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1"
durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8"
ersetzt.
23. a) Die Überschrift zu § 89 lautet
„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"
b) Im § 89 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchung"
durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)
untersuchung" ersetzt.
c) Im § 89 Abs. 2 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"
durch den Ausdruck „Vorsorge
(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.
24. Grundsatzbestimmung. Im § 97 wird der
Ausdruck „§ 148 Z 1 und 3 bis 7 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes" durch den Ausdruck
„§ 148 Z 1 und 3 lit. a, b und d und Z 4 bis 7 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes" ersetzt.
25. Im § 106 Abs. 7 wird der Ausdruck „(§ 25)"
durch den Ausdruck „(§ 25 bzw. § 27 Abs. 6)"
ersetzt.
26. Nach § 122 wird folgender § 122 a eingefügt
„§ 122 a. (1) Kommen für den Versicherten
gemäß § 129 Abs. 1 die Leistungen aus der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in
Betracht, so tritt für männliche Versicherte, die nach
Vollendung des 50. Lebensjahres und für weibliche
Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres
aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und
ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer
geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), wenn
es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4 ermittelte
Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage
nach § 122.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem
Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine
selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet,
mit geringeren Einkünften aufgenommen worden
ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht
schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses
ausgeübt worden ist.
(3) Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit
geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften
ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlagen von
Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres,
das auf das Jahr der Aufnahme des neuen
Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit
folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten
der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem
Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
liegt. Die Bestimmungen der §§ 127 Abs. 4 und
127 a dieses Bundesgesetzes, 242 Abs. 4 und 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und 118
Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender
Anwendung des § 122 mit der Maßgabe zu
ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner
des Jahres herangezogen wird, in dem der
Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des
Abs. 1 ausgeschieden ist."
27. Im § 123 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 122"
durch den Ausdruck „§ 122 oder § 122 a" ersetzt.
28. Im § 125 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 122
bzw. § 123 bzw. § 124" durch den Ausdruck „§ 122
bzw. § 122 a bzw. § 123 bzw. § 124" ersetzt.
29. § 127 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bemessungsgrundlage gemäß den
§§ 122, 122 a und 123 ist aus den Beitragsgrundlagen
der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit
bilden (§ 122 Abs. 3, § 122 a Abs. 4 und
§ 123 Abs. 2 Z 2), zu ermitteln."
30. a) Im § 129 Abs. 4 Einleitung wird der
Ausdruck „Abs. 2 und 3" durch den Ausdruck
„Abs. 1 bis 3" ersetzt.
b) § 129 Abs. 4 lit. b und c lauten:„
b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich
decken, nur einfach zu zählen, wobei für die
Feststellung der Wartezeit (§ 120) ein Beitragsmonat
der Pflichtversicherung und ein
Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 einem
Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat der
freiwilligen Versicherung und ein Ersatzmonat
einem Beitragsmonat der freiwilligen
Versicherung vorangeht; bei Versicherungsmonaten
gleicher Art gilt nachstehende
Reihenfolge
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz;
c) sind für die Bemessung des Steigerungsbetrages
(§ 139) Versicherungsmonate, die sich
zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei
abweichend von lit. b folgende Reihenfolge
gilt
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat."
31. Im § 130 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3
Z 3" durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 4" ersetzt.
32. § 142 lautet
„Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung
für die Höherversicherung
§ 142. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in
der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet
wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der
Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1
Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind,
gelten als Beiträge zur Höherversicherung."
33. a) Im § 149 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck
„Studienförderungsgesetz" durch den Ausdruck
„Studienförderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 436,"
ersetzt.
b) Im § 149 Abs. 5 wird der Ausdruck „85 vH"
durch den Ausdruck „70 vH" ersetzt.
c) § 149 Abs. 7 dritter Satz lautet
„Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die
mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben, bei einem Einheitswert von'
77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden
Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und
darüber ein Betrag von 35 vH des Richtsatzes, und
zwar
1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte
auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf
Waisenpension des Richtsatzes nach § 150 Abs. 1
lit. a bb,
2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach
§ 150 Abs. 1 lit. a aa, gerundet auf volle Schilling."
34. § 150 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 7984 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 5574 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 5574 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
2081 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3127 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
3697 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 5574 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 595 S für
jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
35. Dem § 162 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Mittel der Pensionsversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von
gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung
der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben,
mit der Maßgabe verwendet werden, daß der
Versicherungsträger für diese Zwecke in jedem
Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an
Versicherungsbeiträgen aufwenden kann."
36. Dem § 198 Abs. 6 wird folgender Satz
angefügt
„Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters)
durch eine Enthebung des ausgeschiedenen
Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 200)
erforderlich geworden und tritt nachträglich die
Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so
erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen
Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes
(Stellvertreters)."
37. Dem § 200 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines
Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem
Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine
Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung
eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt
nicht zurück."
38. § 204 Abs. 5 lautet
„(5) Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter des
Vorsitzenden) eines Verwaltungskörpers infolge
einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter
(§ 200) aus und tritt nachträglich die
Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so
erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen
Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines
Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende
Wahl durchzuführen."
Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 6.
39. Im § 209 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck
„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.
40. Dem § 231 a wird folgender Satz angefügt
„Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung
der im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen
Kostenbeiträge notwendigen Daten."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die in der Krankenversicherung
gemäß § 4 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
pflichtversichert sind und die am
31. Dezember 1989 die Beiträge zu dieser Krankenversicherung
auf Grund einer Beitragsgrundlage
gemäß § 25 Abs. 7 oder Abs. 8 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten hatten,
können bis 31. Dezember 1990 bei der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft ihren
Austritt aus dieser Krankenversicherung erklären.
Der Austritt wird mit dem Ende des Kalendermonates
wirksam, in dem der Versicherte den Austritt aus
dieser Krankenversicherung erklärt hat.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen der
Krankenversicherung für Personen, die am
30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht
mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das
Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange
die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990
bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 13 lit. b sind von amtswegen
auch auf Fälle anzuwenden, in denen der
Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten
ist.
(4) Die Bestimmungen des § 122 a des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag nach dem
30. Juni 1990 liegt.
(5) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5
lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder § 25 Abs. 5 Z 1 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen
Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend,
so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage
heranzuziehen, die sich aus der Anwendung
des § 25 a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
(6) Abs. 5 ist auf Antrag des Versicherten auch
auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche
anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden
haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des
Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung,
für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der
Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom
Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese
Pensionen von der Pension bemessen wurden,
auf die der Verstorbene am Todestag
Anspruch hatte,
mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist
nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die
Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit
vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung
ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den
am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften
Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im
übrigen § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden ist.
(2) Zu
a) allen Pensionen aus der Pensionsversicherung,
für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
b) allen Hinterbliebenenpensionen, für die der
Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom
Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese
Pensionen von der Pension bemessen wurden,
auf die der Verstorbene am Todestag
Anspruch hatte,
die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine
außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der
lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung
nicht, wenn der Stichtag für die Pension des
Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis
Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung
gebührt in der Höhe von 7 vH der für den
Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der
Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges
Ruhen ist außer Betracht zu lassen.
(3) Sind nach den Bestimmungen des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge —
ausgenommen die Richtsätze nach § 150 und der
Betrag nach § 74 Abs. 2 zweiter Satz des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes — mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese
Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem
1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach § 74
Abs. 2 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
ist mit Wirksamkeit ab
1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen.
Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung
stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle Schillinge zu runden.
Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung
des Bundesministers 'für Arbeit und Soziales
festzustellen.
(4) Die außerordentliche Sonderzahlung nach
Abs. 2 hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens
(§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversiche-
rungsgesetzes, § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
sowie bei der Berechnung
des Jahresausgleiches gemäß § 153 Abs. 6 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes außer
Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.
(5) Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für
steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden
Bezuges.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1990 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1988 Art. I Z 30 und
32;
2. rückwirkend mit 1. Jänner 1989, Art. I Z 2;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 1990 Art. I Z 12, 14,
24 und 33 lit. c;
4. mit 1. Jänner 1991 Art. I Z 8.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des § 34 Abs. 3 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 8 der Bundesminister für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
2. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 65 und
66 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z 16 und 17 und des Art. III
Abs. 4 letzter Satz der Bundesminister für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.