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295_1990 AT

295. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.

Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl.

Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl.

Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.

Nr. 112/1986, BGBl. Nr. 564/1986, BGBl.

Nr. 158/1987, BGBl. Nr. 610/1987, BGBl.

Nr. 616/1987, BGBl. Nr. 283/1988, BGBl.

Nr. 750/1988 und BGBl. Nr. 643/1989 wird

geändert wie folgt

1. § 3 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. die freiberuflich tätigen bildenden Künstler,

wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die

Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;"

2. a) Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 4

wird angefügt

„4. Personen, welche die Berechtigung zur

Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden

selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen

und auf Grund dieser Berechtigung keine

selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern

die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger

von der zuständigen Behörde gestattet wird."

b) § 4 Abs. 3 Z 3 wird aufgehoben.

3. Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „nicht der

Pflichtversicherung" durch den Ausdruck „nicht der

Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz" ersetzt.

4. § 20 lautet

„Meldungen der Leistungs(Zahlungs)empfänger

§ 20. Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger

(§ 75) sind verpflichtet, jede Änderung in

den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung

maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung

ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten,

soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem

zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte

auf Pensionen aus der Pensionsversicherung

mit Ausnahme der Ansprüche auf

Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges

bzw. während des Ruhens des Pensionsanspruches

jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede

Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens

binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den

Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung

maßgebend ist. Einkommensänderungen, die

auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der

Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden,

unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung."

5. a) Im § 25 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz

folgender Satz eingefügt

„Wird der für die Minderung der Beitragsgrundlage

maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach

Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert

sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf

den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

folgenden Monatsersten."

b) Im § 25 Abs. 8 wird der Ausdruck „sind die im

§ 29 Abs. 2 vorgesehenen Hundertsätze" durch den

Ausdruck „der im § 29 Abs. 2 vorgesehene Hundertsatz"

ersetzt.

6. Dem § 26 a Abs. 1 wird folgendes angefügt

„Wird der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach

Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert

sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf

den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

folgenden Monatsersten."

7. § 29 Abs. 2 dritter Satz lautet

„Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich

der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit

dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht,

auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der

österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei

denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges

bestimmt."

8. § 34 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß

Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag

a) in der Höhe der zur Finanzierung jährlich

aufgewendeten Mittel für eine nach dem

31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte

Erwerbung von Liegenschaften, ferner für

eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß

§ 219 genehmigte Errichtung, Erweiterung

oder einen nach dem 31. Dezember 1987

gemäß § 219 genehmigten Umbau von

Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den

Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen;

allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen

sind in Abzug zu bringen;

b) an den Versicherungsträger als Träger der

Pensionsversicherung 2,5 Millionen Schilling

als Zuschuß für den Umbau von Gebäuden,

der gemäß § 219 in Verbindung mit § 31

Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

deshalb nicht genehmigungspflichtig

ist, weil damit keine Änderung des

Verwendungszweckes verbunden ist."

9. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Verjährung ist gehemmt, solange ein

Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den

Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das

Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung

der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen

anhängig ist."

10. § 43 zweiter Satz lautet

„Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen

der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch

die Aufklärung, Information und sonstige Formen

der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft

zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung

nach den wirksamsten Methoden und

Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung

dienen."

11. Im § 45 wird der Ausdruck „Körperschaftsteuergesetz"

durch den Ausdruck „Körperschaftsteuergesetz

1988, BGBl. Nr. 401" ersetzt.

12. Im § 53 wird der Ausdruck „§ 108 e Abs. 12"

durch den Ausdruck „§ 108 e Abs. 11" ersetzt.

13. a) Im § 55 Abs. 2 Z 1 vierter Satz wird nach

dem Ausdruck „um die Dauer eines Verfahrens zur

Feststellung der Vaterschaft" der Ausdruck „bzw.

zur Bestellung des Vormundes" eingefügt.

b) Dem § 55 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz

angefügt

„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag

auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so

ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch

auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden

Elternteilen und gilt für den Versicherungsträger

nach diesem Bundesgesetz sowie für alle Träger der

gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung

nach einem anderen Bundesgesetz."

14. a) § 60 Abs. 1 erster Satz lautet

„Wird neben einem Pensionsanspruch aus der

Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches

auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen

(Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten

Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so

ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension mit

dem Betrag, um den das im Monat gebührende

Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens

jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe

aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und

Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von

14000 S übersteigt."

b) Im § 60 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt;

folgender Satzteil wird angefügt

„höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens."

15. Der bisherige Inhalt des § 61 a erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall

eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung

aus davorliegenden Versicherungszeiten

ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs. 1

lit. b oder § 122 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes entsteht."

16. Im § 65 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „des

Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,"

durch den Ausdruck „des Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450," ersetzt.

17. a) Im § 66 Abs. 1 wird der Satzteil „die

Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes

entsprechend anzuwenden sind" durch den

Satzteil „das Lohnpfändungsgesetz 1985 anzuwenden

ist" ersetzt.

b) Im § 66 Abs. 2 wird der Ausdruck „des

Lohnpfändungsgesetzes" durch den Ausdruck „des

Lohnpfändungsgesetzes 1985" ersetzt.

c) Im § 66 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck

„Lohnpfändungsgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung" durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes

1985" ersetzt.

18. § 70 lautet

„Verfall von Leistungsansprüchen infolge

Zeitablaufes

§ 70. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der

Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches

auf Kostenersatz oder auf einen Kostenzuschuß,

ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem

Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen,

bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht

oder Versicherungsberechtigung binnen

zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung

geltend zu machen.

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz oder auf

einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten

bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach

Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen.

Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht

oder Versicherungsberechtigung verfällt der

Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren

nach Rechtskraft dieser Feststellung.

(3) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene

Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach Ablauf

eines Jahres seit der Fälligkeit."

19. Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn

und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten

Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und

Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht

erbracht wurden."

20. Im § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird der

Ausdruck „Gesundenuntersuchungen" jeweils

durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"

ersetzt.

21. Im § 79 Z 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"

durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)

untersuchungen" ersetzt.

22. a) § 83 Abs. 6 lautet

„(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 genannte

Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht

um eine Person handelt, die

a) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Sozialversicherung freiberuflich selbständig

Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt

ist, oder

b) eine Pension nach dem in lit. a genannten

Bundesgesetz bezieht, oder

c) zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 genannten Personen

gehört."

b) Im § 83 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1"

durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8"

ersetzt.

23. a) Die Überschrift zu § 89 lautet

„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"

b) Im § 89 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchung"

durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)

untersuchung" ersetzt.

c) Im § 89 Abs. 2 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"

durch den Ausdruck „Vorsorge

(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.

24. Grundsatzbestimmung. Im § 97 wird der

Ausdruck „§ 148 Z 1 und 3 bis 7 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes" durch den Ausdruck

„§ 148 Z 1 und 3 lit. a, b und d und Z 4 bis 7 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes" ersetzt.

25. Im § 106 Abs. 7 wird der Ausdruck „(§ 25)"

durch den Ausdruck „(§ 25 bzw. § 27 Abs. 6)"

ersetzt.

26. Nach § 122 wird folgender § 122 a eingefügt

„§ 122 a. (1) Kommen für den Versicherten

gemäß § 129 Abs. 1 die Leistungen aus der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in

Betracht, so tritt für männliche Versicherte, die nach

Vollendung des 50. Lebensjahres und für weibliche

Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres

aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und

ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer

geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), wenn

es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4 ermittelte

Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage

nach § 122.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem

Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine

selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet,

mit geringeren Einkünften aufgenommen worden

ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht

schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses

ausgeübt worden ist.

(3) Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit

geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften

ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlagen von

Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres,

das auf das Jahr der Aufnahme des neuen

Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit

folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten

der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem

Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

liegt. Die Bestimmungen der §§ 127 Abs. 4 und

127 a dieses Bundesgesetzes, 242 Abs. 4 und 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und 118

Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind

entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender

Anwendung des § 122 mit der Maßgabe zu

ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner

des Jahres herangezogen wird, in dem der

Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des

Abs. 1 ausgeschieden ist."

27. Im § 123 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 122"

durch den Ausdruck „§ 122 oder § 122 a" ersetzt.

28. Im § 125 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 122

bzw. § 123 bzw. § 124" durch den Ausdruck „§ 122

bzw. § 122 a bzw. § 123 bzw. § 124" ersetzt.

29. § 127 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bemessungsgrundlage gemäß den

§§ 122, 122 a und 123 ist aus den Beitragsgrundlagen

der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit

bilden (§ 122 Abs. 3, § 122 a Abs. 4 und

§ 123 Abs. 2 Z 2), zu ermitteln."

30. a) Im § 129 Abs. 4 Einleitung wird der

Ausdruck „Abs. 2 und 3" durch den Ausdruck

„Abs. 1 bis 3" ersetzt.

b) § 129 Abs. 4 lit. b und c lauten:„

b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich

decken, nur einfach zu zählen, wobei für die

Feststellung der Wartezeit (§ 120) ein Beitragsmonat

der Pflichtversicherung und ein

Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 einem

Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat der

freiwilligen Versicherung und ein Ersatzmonat

einem Beitragsmonat der freiwilligen

Versicherung vorangeht; bei Versicherungsmonaten

gleicher Art gilt nachstehende

Reihenfolge

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz;

c) sind für die Bemessung des Steigerungsbetrages

(§ 139) Versicherungsmonate, die sich

zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei

abweichend von lit. b folgende Reihenfolge

gilt

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat."

31. Im § 130 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3

Z 3" durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 4" ersetzt.

32. § 142 lautet

„Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung

für die Höherversicherung

§ 142. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in

der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet

wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der

Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1

Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind,

gelten als Beiträge zur Höherversicherung."

33. a) Im § 149 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck

„Studienförderungsgesetz" durch den Ausdruck

„Studienförderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 436,"

ersetzt.

b) Im § 149 Abs. 5 wird der Ausdruck „85 vH"

durch den Ausdruck „70 vH" ersetzt.

c) § 149 Abs. 7 dritter Satz lautet

„Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die

mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben, bei einem Einheitswert von'

77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden

Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und

darüber ein Betrag von 35 vH des Richtsatzes, und

zwar

1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte

auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf

Waisenpension des Richtsatzes nach § 150 Abs. 1

lit. a bb,

2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach

§ 150 Abs. 1 lit. a aa, gerundet auf volle Schilling."

34. § 150 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 7984 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 5574 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 5574 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

2081 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3127 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

3697 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 5574 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 595 S für

jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

35. Dem § 162 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Mittel der Pensionsversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von

gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung

der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen

Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben,

mit der Maßgabe verwendet werden, daß der

Versicherungsträger für diese Zwecke in jedem

Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an

Versicherungsbeiträgen aufwenden kann."

36. Dem § 198 Abs. 6 wird folgender Satz

angefügt

„Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters)

durch eine Enthebung des ausgeschiedenen

Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 200)

erforderlich geworden und tritt nachträglich die

Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so

erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen

Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes

(Stellvertreters)."

37. Dem § 200 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines

Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem

Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine

Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung

eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt

nicht zurück."

38. § 204 Abs. 5 lautet

„(5) Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter des

Vorsitzenden) eines Verwaltungskörpers infolge

einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter

(§ 200) aus und tritt nachträglich die

Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so

erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen

Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines

Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende

Wahl durchzuführen."

Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 6.

39. Im § 209 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck

„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck

„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.

40. Dem § 231 a wird folgender Satz angefügt

„Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung

der im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen

Kostenbeiträge notwendigen Daten."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die in der Krankenversicherung

gemäß § 4 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

pflichtversichert sind und die am

31. Dezember 1989 die Beiträge zu dieser Krankenversicherung

auf Grund einer Beitragsgrundlage

gemäß § 25 Abs. 7 oder Abs. 8 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten hatten,

können bis 31. Dezember 1990 bei der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft ihren

Austritt aus dieser Krankenversicherung erklären.

Der Austritt wird mit dem Ende des Kalendermonates

wirksam, in dem der Versicherte den Austritt aus

dieser Krankenversicherung erklärt hat.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der

Krankenversicherung für Personen, die am

30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht

mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das

Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange

die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990

bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 13 lit. b sind von amtswegen

auch auf Fälle anzuwenden, in denen der

Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten

ist.

(4) Die Bestimmungen des § 122 a des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag nach dem

30. Juni 1990 liegt.

(5) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5

lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

oder § 25 Abs. 5 Z 1 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen

Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend,

so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage

heranzuziehen, die sich aus der Anwendung

des § 25 a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.

(6) Abs. 5 ist auf Antrag des Versicherten auch

auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche

anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden

haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des

Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung,

für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

vor dem 1. Jänner 1990 liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der

Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom

Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese

Pensionen von der Pension bemessen wurden,

auf die der Verstorbene am Todestag

Anspruch hatte,

mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist

nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die

Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit

vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung

ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den

am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften

Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im

übrigen § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden ist.

(2) Zu

a) allen Pensionen aus der Pensionsversicherung,

für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

vor dem 1. Jänner 1990 liegt,

b) allen Hinterbliebenenpensionen, für die der

Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom

Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese

Pensionen von der Pension bemessen wurden,

auf die der Verstorbene am Todestag

Anspruch hatte,

die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine

außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der

lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung

nicht, wenn der Stichtag für die Pension des

Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis

Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung

gebührt in der Höhe von 7 vH der für den

Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der

Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges

Ruhen ist außer Betracht zu lassen.

(3) Sind nach den Bestimmungen des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge —

ausgenommen die Richtsätze nach § 150 und der

Betrag nach § 74 Abs. 2 zweiter Satz des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes — mit dem

Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese

Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem

1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach § 74

Abs. 2 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

ist mit Wirksamkeit ab

1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen.

Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung

stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle Schillinge zu runden.

Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung

des Bundesministers 'für Arbeit und Soziales

festzustellen.

(4) Die außerordentliche Sonderzahlung nach

Abs. 2 hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens

(§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversiche-

rungsgesetzes, § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

sowie bei der Berechnung

des Jahresausgleiches gemäß § 153 Abs. 6 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes außer

Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.

(5) Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für

steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden

Bezuges.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1990 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

1. rückwirkend mit 1. Jänner 1988 Art. I Z 30 und

32;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 1989, Art. I Z 2;

3. rückwirkend mit 1. Jänner 1990 Art. I Z 12, 14,

24 und 33 lit. c;

4. mit 1. Jänner 1991 Art. I Z 8.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem seiner Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des § 34 Abs. 3 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 8 der Bundesminister für Arbeit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;

2. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 65 und

66 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z 16 und 17 und des Art. III

Abs. 4 letzter Satz der Bundesminister für Arbeit

und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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