295. Verordnung: 73. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung
des Apothekenwesens wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 588/1987, wird wie folgt geändert
1. In der Anlage B werden die Preisansätze der
nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt
festgesetzt
2. In der Anlage B werden nachstehende Arzneimittel
wie folgt aufgenommen
4. In der Anlage B entfallen nachstehende Arzneimittel
5. In der Anlage B (Taxe der Gefäße) entfällt für
nachstehende Gefäße der Preis
I. a) Gläser, rund, braun
2. mit weiter Öffnung
75 g Inhalt
b) Weithalsgefäße aus Kunststoff
75 g Inhalt
i) Kruken mit festem Deckel
(Euro-Porzellankruken mit Kunststoffdeckel)
75 g Inhalt
100 g Inhalt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.