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295_1988 AT

295. Verordnung: 73. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Verordnung: 73. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung

des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 588/1987, wird wie folgt geändert

1. In der Anlage B werden die Preisansätze der

nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt

festgesetzt

2. In der Anlage B werden nachstehende Arzneimittel

wie folgt aufgenommen

4. In der Anlage B entfallen nachstehende Arzneimittel

5. In der Anlage B (Taxe der Gefäße) entfällt für

nachstehende Gefäße der Preis

I. a) Gläser, rund, braun

2. mit weiter Öffnung

75 g Inhalt

b) Weithalsgefäße aus Kunststoff

75 g Inhalt

i) Kruken mit festem Deckel

(Euro-Porzellankruken mit Kunststoffdeckel)

75 g Inhalt

100 g Inhalt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

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