295_1987
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295. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 295. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank
1987_295_0 295. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum
Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen
Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank
einen Beitrag in der Höhe von
517067520 Schilling.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der Asiatischen
Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung
zur Leistung eines Beitrages zum Asiatischen
Entwicklungsfonds und zum Technischen
Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank
in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.