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295_1987 AT

295. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum

Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen

Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank

einen Beitrag in der Höhe von

517067520 Schilling.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich der Asiatischen

Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung

zur Leistung eines Beitrages zum Asiatischen

Entwicklungsfonds und zum Technischen

Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank

in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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