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295_1986 AT

295. Kundmachung: Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Kundmachung: Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der

Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

zum Madrider Abkommen über die

internationale Registrierung von Marken (BGBl.

Nr. 400/1973) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittturkunde

Ägypten 3. Dezember 1974

Belgien 31. Dezember 1974

Bulgarien 25. April 1985

Frankreich 2. Mai 1975

Italien 20. Jänner 1977

Jugoslawien 11. Juli 1973

Demokratische Volksrepublik

Korea 7. März 1980

Luxemburg 19. Dezember 1974

Marokko 16. Oktober 1975

Monaco 27. Juni 1975

Mongolei 16. Jänner 1985

Niederlande 4. Dezember 1974

Sowjetunion 15. März 1976

Spanien 6. März 1979

Sudan 15. Feber 1984

Vietnam 12. Jänner 1973

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

BULGARIEN

„1. Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens

(Stockholmer Akt) erklärt die Volksrepublik

Bulgarien, daß sich der Schutz aus der internationalen

Registrierung auf die Volksrepublik

Bulgarien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der

Marke es ausdrücklich beantragt.

2. Schutz gewährt wird in der Volksrepublik Bulgarien

nach einer zwingend vorgeschriebenen Prüfung

der Marken durch die für Patente verantwortliche

Institution für gewerbliches Eigentum.

3. Die Volksrepublik Bulgarien erachtet die

Bestimmungen des Artikels 14 (1) des Madrider

Abkommens als unvereinbar mit der Erklärung der

Generalversammlung der Vereinten Nationen über

die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer

und -völker, angenommen mit der Resolution

1514 (XV) vom 14. Dezember 1960, in der die

Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus

in allen seinen Formen und Erscheinungen

rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen."

FRANKREICH

„Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz (7)

des Madrider Abkommens über die internationale

Registrierung von Marken erklärt die Regierung

der Französischen Republik, daß das genannte

Abkommen auf das Gebiet der Französischen

Republik in Europa, auf die Departements von

Guyana, Guadeloupe, Martinique und Réunion

Anwendung findet sowie auf die Überseegebiete

von Neukaledonien, Französisch Polynesien,

St. Pierre und Miquelon, die Inseln Wallis und

Futuna und den Französischen Südlichen und

Antarktischen Gebieten.

Hinsichtlich Artikel 3bis erklärt sie, daß sich der

Schutz aus der internationalen Registrierung nur

dann auf Frankreich erstreckt, wenn der Inhaber

der Marke es ausdrücklich beantragt."

DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK

KOREA

„Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens

erklärt die Regierung der Demokratischen

Volksrepublik Korea, daß sich der Schutz aus der

internationalen Registrierung nur dann auf die

Demokratische Volksrepublik Korea erstreckt,

wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt."

MONGOLEI

„Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik

beruft sich auf das in Artikel 3bis vorgesehene

Recht, demzufolge sich der Schutz aus der internationalen

Registrierung nur dann auf ihr Land

erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich

beantragt.

Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik

erklärt, daß die Anwendung des Madrider Abkommens

in seiner abgeänderten Fassung sich auf Marken

beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert

wurden, an dem das genannte Abkommen für die

Mongolische Volksrepublik in Kraft tritt; Beteiligte

können aber die Ausdehnung des Schutzes aus der

internationalen Registrierung auf solche Marken

beantragen, die bereits Gegenstand einer früheren,

in der Mongolischen Volksrepublik noch in Kraft

stehenden nationalen Registrierung waren."

SOWJETUNION

„Die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken hat, unter Bezugnahme auf Artikel

3bis des genannten Akts, dem Generalsekretär

notifiziert, daß der Schutz aus der internationalen

Registrierung sich nur dann auf die Sowjetunion

erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich

beantragt, und unter Bezugnahme auf

Artikel 14 (2) (d) und (f) erklärt, daß die Anwendung

des genannten Akts sich auf Marken

beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden,

an dem ihr Beitritt in Kraft tritt.

Die Bestimmungen des Artikels 14 (7) werden als

überholt angesehen und als unvereinbar mit der

Erklärung der Generalversammlung der Vereinten

Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit

an Kolonialländer und -völker [Resolution 1514

(XV) der Generalversammlung der Vereinten

Nationen vom 14. Dezember 1960], mit der die

Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus

in allen seinen Formen und Erscheinungen

rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen."

SUDAN

„Die Demokratische Republik Sudan beruft sich

auf das in Artikel 3bis des genannten Madrider

Abkommens in seiner derzeitigen Fassung vorgesehene

Recht, demzufolge sich der Schutz aus der

internationalen Registrierung nur dann auf die

Demokratische Republik Sudan erstreckt, wenn der

Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Ein

solcher Antrag („Antrag auf territoriale Ausdehnung")

kann, soweit es die Demokratische Republik

Sudan betrifft, nicht nur bezüglich einer internationalen

Registrierung gemacht werden, die das

Datum des 16. Mai 1984 oder ein späteres Datum

trägt, sondern auch für eine internationale Registrierung,

die ein vor dem 16. Mai 1984 liegendes

Datum trägt. Anträge auf territoriale Ausdehnung

sind im Wege der Behörde des Ursprungslandes zu

stellen und werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu

dem sie im internationalen Register eingetragen

werden."

VIETNAM

„Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens

erstreckt sich der Schutz aus der internationalen

Registrierung nur dann auf die Sozialistische

Republik Vietnam, wenn der Inhaber der Marke es

ausdrücklich beantragt."

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