295. Kundmachung: Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der
Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (BGBl.
Nr. 400/1973) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittturkunde
Ägypten 3. Dezember 1974
Belgien 31. Dezember 1974
Bulgarien 25. April 1985
Frankreich 2. Mai 1975
Italien 20. Jänner 1977
Jugoslawien 11. Juli 1973
Demokratische Volksrepublik
Korea 7. März 1980
Luxemburg 19. Dezember 1974
Marokko 16. Oktober 1975
Monaco 27. Juni 1975
Mongolei 16. Jänner 1985
Niederlande 4. Dezember 1974
Sowjetunion 15. März 1976
Spanien 6. März 1979
Sudan 15. Feber 1984
Vietnam 12. Jänner 1973
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
BULGARIEN
„1. Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens
(Stockholmer Akt) erklärt die Volksrepublik
Bulgarien, daß sich der Schutz aus der internationalen
Registrierung auf die Volksrepublik
Bulgarien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der
Marke es ausdrücklich beantragt.
2. Schutz gewährt wird in der Volksrepublik Bulgarien
nach einer zwingend vorgeschriebenen Prüfung
der Marken durch die für Patente verantwortliche
Institution für gewerbliches Eigentum.
3. Die Volksrepublik Bulgarien erachtet die
Bestimmungen des Artikels 14 (1) des Madrider
Abkommens als unvereinbar mit der Erklärung der
Generalversammlung der Vereinten Nationen über
die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer
und -völker, angenommen mit der Resolution
1514 (XV) vom 14. Dezember 1960, in der die
Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus
in allen seinen Formen und Erscheinungen
rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen."
FRANKREICH
„Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz (7)
des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken erklärt die Regierung
der Französischen Republik, daß das genannte
Abkommen auf das Gebiet der Französischen
Republik in Europa, auf die Departements von
Guyana, Guadeloupe, Martinique und Réunion
Anwendung findet sowie auf die Überseegebiete
von Neukaledonien, Französisch Polynesien,
St. Pierre und Miquelon, die Inseln Wallis und
Futuna und den Französischen Südlichen und
Antarktischen Gebieten.
Hinsichtlich Artikel 3bis erklärt sie, daß sich der
Schutz aus der internationalen Registrierung nur
dann auf Frankreich erstreckt, wenn der Inhaber
der Marke es ausdrücklich beantragt."
DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK
KOREA
„Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens
erklärt die Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Korea, daß sich der Schutz aus der
internationalen Registrierung nur dann auf die
Demokratische Volksrepublik Korea erstreckt,
wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt."
MONGOLEI
„Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik
beruft sich auf das in Artikel 3bis vorgesehene
Recht, demzufolge sich der Schutz aus der internationalen
Registrierung nur dann auf ihr Land
erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich
beantragt.
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik
erklärt, daß die Anwendung des Madrider Abkommens
in seiner abgeänderten Fassung sich auf Marken
beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert
wurden, an dem das genannte Abkommen für die
Mongolische Volksrepublik in Kraft tritt; Beteiligte
können aber die Ausdehnung des Schutzes aus der
internationalen Registrierung auf solche Marken
beantragen, die bereits Gegenstand einer früheren,
in der Mongolischen Volksrepublik noch in Kraft
stehenden nationalen Registrierung waren."
SOWJETUNION
„Die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken hat, unter Bezugnahme auf Artikel
3bis des genannten Akts, dem Generalsekretär
notifiziert, daß der Schutz aus der internationalen
Registrierung sich nur dann auf die Sowjetunion
erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich
beantragt, und unter Bezugnahme auf
Artikel 14 (2) (d) und (f) erklärt, daß die Anwendung
des genannten Akts sich auf Marken
beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden,
an dem ihr Beitritt in Kraft tritt.
Die Bestimmungen des Artikels 14 (7) werden als
überholt angesehen und als unvereinbar mit der
Erklärung der Generalversammlung der Vereinten
Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit
an Kolonialländer und -völker [Resolution 1514
(XV) der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 14. Dezember 1960], mit der die
Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus
in allen seinen Formen und Erscheinungen
rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen."
SUDAN
„Die Demokratische Republik Sudan beruft sich
auf das in Artikel 3bis des genannten Madrider
Abkommens in seiner derzeitigen Fassung vorgesehene
Recht, demzufolge sich der Schutz aus der
internationalen Registrierung nur dann auf die
Demokratische Republik Sudan erstreckt, wenn der
Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Ein
solcher Antrag („Antrag auf territoriale Ausdehnung")
kann, soweit es die Demokratische Republik
Sudan betrifft, nicht nur bezüglich einer internationalen
Registrierung gemacht werden, die das
Datum des 16. Mai 1984 oder ein späteres Datum
trägt, sondern auch für eine internationale Registrierung,
die ein vor dem 16. Mai 1984 liegendes
Datum trägt. Anträge auf territoriale Ausdehnung
sind im Wege der Behörde des Ursprungslandes zu
stellen und werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
dem sie im internationalen Register eingetragen
werden."
VIETNAM
„Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens
erstreckt sich der Schutz aus der internationalen
Registrierung nur dann auf die Sozialistische
Republik Vietnam, wenn der Inhaber der Marke es
ausdrücklich beantragt."