295. Bundesgesetz: Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderung des Wehrgesetzes 1978
Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 577/1983 und
457/1984 wird wie folgt geändert
1. Im § 43 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.
2. Im § 47 Abs. 7 hat die Z 5 wie folgt zu lauten
„5. im Disziplinarverfahren;"
3. Der § 52 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten
„(2) Disziplinarvorgesetzte (§§ 15 und 16 des
Heeresdisziplinargesetzes 1985) haben hinsichtlich
der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen
unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, die
Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979. Das Recht der Dienstbehörde
zur Erlassung von Disziplinarverfügungen
kommt hinsichtlich der ihnen unterstellten Beamten,
die nicht Soldaten sind, auch den Einheitskommandanten
(§§ 14 und 16 des Heeresdisziplinargesetzes
1985) zu. Im übrigen bleiben die Bestimmungen
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt."
4. Der § 52 Abs. 3 hat zu entfallen.
ARTIKEL II
Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung
von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung
in das Ausland
Der § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung
von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung
in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971,
370/1975 und 577/1983 hat zu lauten
„§ 4. Für die Ahndung von Pflichtverletzungen,
die während einer Dienstleistung in einer gemäß
§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/
1965 gebildeten Einheit von Soldaten (§ 1 des
Wehrgesetzes 1978) begangen worden sind, ist das
Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden
1. Disziplinarvorgesetzter
a) aller der entsendeten Einheit angehörenden
Soldaten ist der Vorgesetzte dieser Einheit,
soweit für sie nicht ein Disziplinarvorgesetzter
innerhalb dieser Einheit zuständig ist,
b) des Vorgesetzten der entsendeten Einheit ist
der Bundesminister für Landesverteidigung.
Erweist sich auf Grund der besonderen Umstände
des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse eine
von der lit. a abweichende Regelung als notwendig,
so kann der Bundesminister für Landesverteidigung
durch Verordnung einen oder mehrere Disziplinarvorgesetzte
bestimmen. Für die auf diese Weise
bestimmten Disziplinarvorgesetzten ist der Bundesminister
für Landesverteidigung Disziplinarvorgesetzter.
2. Zuständige Disziplinarkommission erster
Instanz ist die Disziplinarkommission, die für den
Soldaten unmittelbar vor Beginn der Dienstleistung
in der entsendeten Einheit zuständig war.
3. Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und
der Geldstrafe wird
a) für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch
die nach § 3 Abs. 2 gebührenden Geldleistungen,
ausgenommen die den Sonderzahlungen
und der Haushaltszulage für Beamte entsprechenden
Teile dieser Geldleistungen, und
b) für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund
eines Dienstverhältnisses angehören, durch
die Dienstbezüge gemäß § 49 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes
1985, einschließlich der
Auslandseinsatzzulage,
gebildet.
4. Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom
Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag sind
erforderlichenfalls auch durch Abzug von den in
der Z 3 genannten Bezügen, den Sonderzahlungen,
der Haushaltszulage und den den Sonderzahlungen
und der Haushaltszulage für Beamte entsprechenden
Teilen der Geldleistungen nach § 3 Abs. 2
zu vollstrecken."
ARTIKEL III
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 268/1985, wird wie folgt geändert
1. Der § 139 hat zu lauten
„§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem
Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes
1985, BGBl. Nr. 294, unterliegenden Beamten, die
nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind,
nicht anzuwenden."
2. Der § 142 hat zu lauten
„§ 142. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem
Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes
1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des
Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, nicht anzuwenden."
3. Im § 148 Abs. 3 hat der vorletzte Satz wie
folgt zu lauten
„Eine Kündigung durch den zeitverpflichteten Soldaten
ist unzulässig, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren
anhängig ist oder er mit Geldverbindlichkeiten
aus dem Dienstverhältnis haftet."
4. Der § 151 hat zu lauten
„§ 151. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem
Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes
1985 unterliegenden Berufsoffiziere und zeitverpflichteten
Soldaten nicht anzuwenden."
ARTIKEL IV
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 268/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 75 haben die Abs. 4 bis 7 zu entfallen.
Der Abs. 8 erhält die neue Bezeichnung „(4)" und
hat zu lauten
„(4) § 13 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der
Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich
des § 80 des Heeresdisziplinargesetzes 1985,
BGBl. Nr. 294, an die Stelle der in der Z 2 genannten
Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des
Disziplinararrestes und der Degradierung treten."
2. Der § 78 Abs. 5 hat zu lauten
»(5) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich
des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden
zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß
anzuwenden."
3. Im § 85 d Abs. 1 ist die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes" durch „§ 11 des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
4. Der § 85 d Abs. 3 hat zu lauten
„(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich
des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden
Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes
1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden."
ARTIKEL V
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Der § 43 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 138/1983, hat zu lauten
„§ 43. Auf Soldaten, die den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unterliegen, findet § 47 des
Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, keine Anwendung.
Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren
nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl.
Nr. 294, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten
zuständigen Dienststellenausschusses, das
von diesem Ausschuß dafür bestimmt wurde."
ARTIKEL VI
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes
Der § 46 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes —
VStG 1950, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 299/1984, hat zu lauten
„(3) Wird über einen Soldaten eine Strafe verhängt,
so ist davon dem Disziplinarvorgesetzten
Mitteilung zu machen."
ARTIKEL VII
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Der § 501 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 168/1983, hat zu lauten
„(2) Das Gericht darf ein Strafverfahren wegen
eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe
bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz
aber nicht einleiten, ein eingeleitetes Verfahren
vorläufig nicht fortsetzen, sobald ihm bekannt
geworden ist, daß wegen der Tat ein militärisches
Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Handelt es
sich um ein mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht
mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohtes
Vergehen nach dem Militärstrafgesetz, so kann das
Gericht die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens
aufschieben, wenn dies im Hinblick auf ein
wegen der Tat durchgeführtes militärisches Disziplinarverfahren
zweckmäßig erscheint. Solange das
gerichtliche Strafverfahren nicht eingeleitet oder
fortgesetzt wird, ruht die Verjährung."
ARTIKEL VIII
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
(2) Soweit Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen
auch nach dem Inkrafttreten des Heeresdisziplinargesetzes
1985 noch nach den Bestimmungen
des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971, 369/1975,
168/1983 und 211/1984 sowie der Kundmachungen
BGBl. Nr. 446/1983, 486/1983 und 182/1984
zu vollstrecken sind (§ 81 Abs. 3 HDG), finden das
Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland
und das Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anwendung.
(3) Für Personen, deren Vorrückung in die
nächsthöhere Gehaltsstufe infolge der Verhängung
von Disziplinarstrafen nach den Bestimmungen des
Heeresdisziplinargesetzes in der im Abs. 2 genannten
Fassung aufgeschoben oder gehemmt wurde,
finden die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956
über die rückwirkende Vollziehung der Vorrückung
sowie über die spätere Anrechnung des Hemmungszeitraumes
in der vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Fassung Anwendung.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
1. der Art. I und II der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. des Art. III die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich
eines Bundesministers betreffen, dieser
Bundesminister,
3. des Art. IV jeder Bundesminister insoweit, als
er oberste Dienstbehörde ist,
4. der Art. V und VI die Bundesregierung und
5. des Art. VII der Bundesminister für Justiz
betraut.