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295. Bundesgesetz: Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz — HDAG

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderung des Wehrgesetzes 1978

Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 577/1983 und

457/1984 wird wie folgt geändert

1. Im § 43 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

2. Im § 47 Abs. 7 hat die Z 5 wie folgt zu lauten

„5. im Disziplinarverfahren;"

3. Der § 52 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten

„(2) Disziplinarvorgesetzte (§§ 15 und 16 des

Heeresdisziplinargesetzes 1985) haben hinsichtlich

der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen

unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, die

Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-

Dienstrechtsgesetz 1979. Das Recht der Dienstbehörde

zur Erlassung von Disziplinarverfügungen

kommt hinsichtlich der ihnen unterstellten Beamten,

die nicht Soldaten sind, auch den Einheitskommandanten

(§§ 14 und 16 des Heeresdisziplinargesetzes

1985) zu. Im übrigen bleiben die Bestimmungen

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt."

4. Der § 52 Abs. 3 hat zu entfallen.

ARTIKEL II

Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung

von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung

in das Ausland

Der § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung

von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung

in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971,

370/1975 und 577/1983 hat zu lauten

„§ 4. Für die Ahndung von Pflichtverletzungen,

die während einer Dienstleistung in einer gemäß

§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/

1965 gebildeten Einheit von Soldaten (§ 1 des

Wehrgesetzes 1978) begangen worden sind, ist das

Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294, nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden

1. Disziplinarvorgesetzter

a) aller der entsendeten Einheit angehörenden

Soldaten ist der Vorgesetzte dieser Einheit,

soweit für sie nicht ein Disziplinarvorgesetzter

innerhalb dieser Einheit zuständig ist,

b) des Vorgesetzten der entsendeten Einheit ist

der Bundesminister für Landesverteidigung.

Erweist sich auf Grund der besonderen Umstände

des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse eine

von der lit. a abweichende Regelung als notwendig,

so kann der Bundesminister für Landesverteidigung

durch Verordnung einen oder mehrere Disziplinarvorgesetzte

bestimmen. Für die auf diese Weise

bestimmten Disziplinarvorgesetzten ist der Bundesminister

für Landesverteidigung Disziplinarvorgesetzter.

2. Zuständige Disziplinarkommission erster

Instanz ist die Disziplinarkommission, die für den

Soldaten unmittelbar vor Beginn der Dienstleistung

in der entsendeten Einheit zuständig war.

3. Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und

der Geldstrafe wird

a) für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch

die nach § 3 Abs. 2 gebührenden Geldleistungen,

ausgenommen die den Sonderzahlungen

und der Haushaltszulage für Beamte entsprechenden

Teile dieser Geldleistungen, und

b) für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund

eines Dienstverhältnisses angehören, durch

die Dienstbezüge gemäß § 49 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes

1985, einschließlich der

Auslandseinsatzzulage,

gebildet.

4. Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom

Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag sind

erforderlichenfalls auch durch Abzug von den in

der Z 3 genannten Bezügen, den Sonderzahlungen,

der Haushaltszulage und den den Sonderzahlungen

und der Haushaltszulage für Beamte entsprechenden

Teilen der Geldleistungen nach § 3 Abs. 2

zu vollstrecken."

ARTIKEL III

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 268/1985, wird wie folgt geändert

1. Der § 139 hat zu lauten

„§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem

Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes

1985, BGBl. Nr. 294, unterliegenden Beamten, die

nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind,

nicht anzuwenden."

2. Der § 142 hat zu lauten

„§ 142. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem

Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes

1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des

Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, nicht anzuwenden."

3. Im § 148 Abs. 3 hat der vorletzte Satz wie

folgt zu lauten

„Eine Kündigung durch den zeitverpflichteten Soldaten

ist unzulässig, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren

anhängig ist oder er mit Geldverbindlichkeiten

aus dem Dienstverhältnis haftet."

4. Der § 151 hat zu lauten

„§ 151. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem

Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes

1985 unterliegenden Berufsoffiziere und zeitverpflichteten

Soldaten nicht anzuwenden."

ARTIKEL IV

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 268/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 75 haben die Abs. 4 bis 7 zu entfallen.

Der Abs. 8 erhält die neue Bezeichnung „(4)" und

hat zu lauten

„(4) § 13 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der

Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich

des § 80 des Heeresdisziplinargesetzes 1985,

BGBl. Nr. 294, an die Stelle der in der Z 2 genannten

Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des

Disziplinararrestes und der Degradierung treten."

2. Der § 78 Abs. 5 hat zu lauten

»(5) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich

des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden

zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß

anzuwenden."

3. Im § 85 d Abs. 1 ist die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes" durch „§ 11 des Wehrgesetzes

1978" zu ersetzen.

4. Der § 85 d Abs. 3 hat zu lauten

„(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich

des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden

Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes

1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden."

ARTIKEL V

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Der § 43 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 138/1983, hat zu lauten

„§ 43. Auf Soldaten, die den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes unterliegen, findet § 47 des

Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, keine Anwendung.

Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren

nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl.

Nr. 294, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten

zuständigen Dienststellenausschusses, das

von diesem Ausschuß dafür bestimmt wurde."

ARTIKEL VI

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes

Der § 46 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes —

VStG 1950, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 299/1984, hat zu lauten

„(3) Wird über einen Soldaten eine Strafe verhängt,

so ist davon dem Disziplinarvorgesetzten

Mitteilung zu machen."

ARTIKEL VII

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Der § 501 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975,

BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 168/1983, hat zu lauten

„(2) Das Gericht darf ein Strafverfahren wegen

eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe

bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz

aber nicht einleiten, ein eingeleitetes Verfahren

vorläufig nicht fortsetzen, sobald ihm bekannt

geworden ist, daß wegen der Tat ein militärisches

Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Handelt es

sich um ein mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht

mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohtes

Vergehen nach dem Militärstrafgesetz, so kann das

Gericht die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens

aufschieben, wenn dies im Hinblick auf ein

wegen der Tat durchgeführtes militärisches Disziplinarverfahren

zweckmäßig erscheint. Solange das

gerichtliche Strafverfahren nicht eingeleitet oder

fortgesetzt wird, ruht die Verjährung."

ARTIKEL VIII

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

(2) Soweit Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen

auch nach dem Inkrafttreten des Heeresdisziplinargesetzes

1985 noch nach den Bestimmungen

des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971, 369/1975,

168/1983 und 211/1984 sowie der Kundmachungen

BGBl. Nr. 446/1983, 486/1983 und 182/1984

zu vollstrecken sind (§ 81 Abs. 3 HDG), finden das

Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland

und das Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(3) Für Personen, deren Vorrückung in die

nächsthöhere Gehaltsstufe infolge der Verhängung

von Disziplinarstrafen nach den Bestimmungen des

Heeresdisziplinargesetzes in der im Abs. 2 genannten

Fassung aufgeschoben oder gehemmt wurde,

finden die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956

über die rückwirkende Vollziehung der Vorrückung

sowie über die spätere Anrechnung des Hemmungszeitraumes

in der vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geltenden Fassung Anwendung.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

1. der Art. I und II der Bundesminister für Landesverteidigung,

2. des Art. III die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich

eines Bundesministers betreffen, dieser

Bundesminister,

3. des Art. IV jeder Bundesminister insoweit, als

er oberste Dienstbehörde ist,

4. der Art. V und VI die Bundesregierung und

5. des Art. VII der Bundesminister für Justiz

betraut.

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