295. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, BGBl.
Nr. 60, über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten
Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB), zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 205/1982, wird wie folgt geändert
§ 216 hat zu lauten
„Zuhälterei
§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der
gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese
Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen
Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, diese Person
ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen
der Ausübung der Unzucht vorschreibt oder mehrere
solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen
mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied
einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist auch
zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person
abhält, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben."
Artikel II
Inkrafttreten — Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1984
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.