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295. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, BGBl.

Nr. 60, über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten

Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB), zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 205/1982, wird wie folgt geändert

§ 216 hat zu lauten

„Zuhälterei

§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der

gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person

eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese

Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten zu bestrafen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen

Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende

Einnahme zu verschaffen, diese Person

ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen

der Ausübung der Unzucht vorschreibt oder mehrere

solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen

mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied

einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

zwei Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist auch

zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person

abhält, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben."

Artikel II

Inkrafttreten — Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1984

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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