295. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
nachstehend
„Gemeinschaft" genannt, die
Unterzeichnerstaaten dieses
Abkommens, nachstehend „beteiligte
Nichtmitgliedstaaten"
genannt —
in Erwägung nachstehender
Gründe
Eine konzertierte europäische
Forschungsaktion auf dem Gebiet
der Behandlung und Verwendung
von Klärschlamm kann
wirksam zur Verringerung der
Umweltverschmutzung und zu
einer wirtschaftlicheren Nutzung
der natürlichen Hilfsquellen beitragen.
Ein Konzertierungsabkommen
Gemeinschaft — COST über eine
konzertierte Aktion auf dem
Gebiet der Behandlung und Verwendung
von Klärschlamm
(COST-Aktion 68 bis) Kundgemacht in BGBl. Nr. 183/1981 wurde
zwischen der Gemeinschaft und
einigen Nichtmitgliedstaaten, die
sich an der Europäischen Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der
wissenschaftlichen und technischen
Forschung (COST) beteiligen,
am 26. Juli 1979 geschlossen
und ist am 18. Oktober 1980 ausgelaufen.
Die genannte konzertierte
Aktion hat sehr ermutigende
Ergebnisse gezeitigt.
Der Rat der Europäischen
Gemeinschaften hat mit dem
Beschluß vom 3. März 1981 ein
sektorielles Forschungs- und Entwicklungsprogramm
auf dem
Gebiet der Umwelt (Umweltschutz
und Klimatologie) — indirekte
und konzertierte Aktionen
— (1981 bis 1985) einschließlich
einer neuen konzertierten Aktion
über die Behandlung und Verwendung
von Klärschlamm, die
in der Zeit vom 1. Jänner 1981 bis
31. Dezember 1983 durchgeführt
werden soll, verabschiedet.
Die Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft und die beteiligten
Nichtmitgliedstaaten, nachstehend
„Staaten" genannt, beabsichtigen,
vorbehaltlich der auf
ihre nationalen Programme
anwendbaren Regeln und Vorschriften
die in Anhang A
beschriebenen Forschungsarbeiten
durchzuführen, und sind
gewillt, diese in einen Konzertierungsprozeß
einzubeziehen, der
nach ihrer Ansicht allen Beteiligten
Vorteile bringen wird.
Die Durchführung der in der
konzertierten Aktion vorgesehenen
Forschungsarbeiten erfordert
seitens der Staaten einen finanziellen
Aufwand von etwa 10 Millionen
ECU —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die Gemeinschaft und die
beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
nachstehend „Vertragsparteien"
genannt, beteiligen sich vom
1. Jänner 1981 bis zum
31. Dezember 1983 an einer konzertierten
Aktion auf dem Gebiet
der Behandlung und Verwendung
von Klärschlamm.
Diese Aktion besteht aus der
Abstimmung zwischen dem Programm
der konzertierten Aktion
der Gemeinschaft und den einschlägigen
Programmen der
beteiligten Nichtmitgliedstaaten.
Die unter dieses Abkommen fallenden
Forschungsbereiche sind
in Anhang A aufgeführt.
Die Staaten bleiben für die von
ihren nationalen Instituten oder
Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten
voll verantwortlich.
Artikel 2
Die Abstimmung zwischen den
Vertragsparteien wird im Rahmen
eines Konzertierungsausschusses
Gemeinschaft — COST
durchgeführt, nachstehend „Ausschuß"
genannt.
Der Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die Sekretariatsaufgaben
werden von der
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, nachstehend
„Kommission" genannt, wahrgenommen.
Mandat und Zusammensetzung
des Ausschusses sind in
Anhang B festgelegt.
Artikel 3
Um eine größtmögliche Effizienz
bei der Durchführung der
konzertierten Aktion zu gewährleisten,
kann die Kommission im
Einvernehmen mit dem Ausschuß
einen Projektleiter ernennen.
Artikel 4
Der finanzielle Höchstbeitrag
der Vertragsparteien zu den
Koordinierungskosten wird festgesetzt
auf
— 200000 ECU für die Gemeinschaft,
— 20000 ECU für jeden beteiligten
Nichtmitgliedstaat für
den in Artikel 1 Absatz 1
bezeichneten Zeitraum.
Die ECU wird durch die geltende
Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften und die
in Anwendung dieser Haushaltsordnung
getroffenen Finanzvorschriften
definiert.
Die Vorschriften für die finanzielle
Durchführung des Abkommens
sind Gegenstand von
Anhang C.
Artikel 5
(1) Die Staaten tauschen im
Rahmen des Ausschusses regelmäßig
alle sachdienlichen Informationen
über die Durchführung
der Forschungsarbeiten, die
Gegenstand der konzertierten
Aktion sind, aus. Sie bemühen
sich außerdem, Informationen
über ähnliche, von anderen Gremien
geplante oder durchgeführte
Forschungsarbeiten zu liefern.
Alle Informationen werden
vertraulich behandelt, wenn der
Staat, der sie erteilt hat, dies verlangt.
(2) Im Einvernehmen mit dem
Ausschuß arbeitet die Kommission
anhand der ihr gelieferten
Informationen jährliche Tätigkeitsberichte
aus und übermittelt
sie den Staaten.
(3) Am Ende des für die konzertierte
Aktion vorgesehenen
Zeitraums übermittelt die Kommission
im Einvernehmen mit
dem Ausschuß den Staaten einen
zusammenfassenden Bericht über
Durchführung und Ergebnisse
der Aktion. Sie veröffentlicht ihn
nicht später als sechs Monate
nach seiner Übermittlung, es sei
denn, daß ein Staat dagegen Einspruch
erhebt. In diesem Fall ist
der Bericht vertraulich zu
behandeln und wird mit Zustimmung
des Ausschusses auf Antrag
nur an Einrichtungen und Unternehmen
verteilt, deren Forschung
oder Produktion den Zugang zu
den Forschungsergebnissen der
konzertierten Aktion rechtfertigt.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen liegt für
die Gemeinschaft und für die
Nichtmitgliedstaaten der
Gemeinschaft, die an der Ministerkonferenz
in Brüssel am 22.
und 23. November 1971 teilgenommen
haben, zur Unterzeichnung
auf.
(2) Als Vorbedingung für eine
Beteiligung an der in Artikel 1
definierten konzertierten Aktion
muß jede Vertragspartei nach
Unterzeichnung dieses Abkommens
dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften
bis zum 30. Juni 1982
den Abschluß der Verfahren mitgeteilt
haben, die nach ihren
internen Bestimmungen zur
Inkraftsetzung dieses Abkommens
erforderlich sind.
(3) Für die Vertragsparteien,
die die in Absatz 2 vorgesehene
Notifizierung vorgenommen
haben, tritt dieses Abkommen am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem
die Gemeinschaft und mindestens
ein beteiligter Nichtmitgliedstaat
die Notifizierung vorgenommen
haben.
Für die Vertragsparteien, die
die Notifizierung nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vornehmen,
tritt es am ersten Tag des
zweiten Monats in Kraft, der auf
den Monat folgt, in dem die
Notifizierung vorgenommen
wurde.
Die Vertragsparteien, die die
Notifizierung zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Abkommens
nicht vorgenommen haben, können
bis zum 30. Juni 1982 ohne
Stimmrecht an den Arbeiten des
Ausschusses teilnehmen.
(4) Der Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften
teilt jeder Vertragspartei
die in Absatz 2 vorgesehenen
Notifizierungen sowie den Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses
Abkommens mit.
Artikel 7
Dieses Abkommen ist in einer
Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, griechischer,
italienischer und niederländischer
Sprache abgefaßt, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist; es wird im Archiv
des Generalsekretariats des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt, das allen Vertragsparteien
eine beglaubigte
Abschrift übermittelt.
ANHANG A
Unter das Abkommen fallende Forschungsbereiche
1. Schlammstabilisierung und Geruchsprobleme
— Definition und Bestimmung des „Stabilitätsgrades" und dessen Zusammenhang mit der Geruchsbelästigung
— Vergleichende Bewertung der verschiedenen Stabilisierungsverfahren
2. Fragen der Schlammentwässerung
— Erforschung der Wasserbindungskräfte
— Entwicklung und Normung von Verfahren für die Bewertung von Entwässerungseigenschaften
— Probleme im Zusammenhang mit dem Einsatz von Flockungsmitteln
— Vergleichende Bewertung von Ausrüstungen zum Eindicken und zur Entwässerung
3. Analyseprobleme im Zusammenhang mit der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm
— Charakterisierung pathogener Organismen und Bewertung von Desinfektionsverfahren
— Charakterisierung und Bestimmung von Schadstoffen (Schwermetalle, langlebige organische Verbindungen)
im Schlamm und Entwicklung einheitlicher Analyseverfahren
4. Umweltprobleme bei der Verwendung von Klärschlamm
— Sonderbehandlung von Klärschlamm für landwirtschaftliche Nutzung (zB Kompostierung), einschließlich
Verbesserung der Verfahren zur Desinfektion und Schadstoffbeseitigung
— Übertragung der Schadstoffe auf Pflanzen und schädliche Auswirkungen auf die Vegetation
— Auswirkungen der weiträumigen Verwendung von Schlamm auf Bodenqualität und Grundwasser
— Optimale Nutzung von Klärschlamm auf dem Lande, einschließlich der Schlämme aus Phosphatfällungsanlagen.
ANHANG B
Mandat und Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses Gemeinschaft — COST „Behandlung und
Verwendung von Klärschlamm"
1. Der Ausschuß
1.1. trägt zur optimalen Durchführung der konzertierten Aktion bei, indem er zu allen ihren Aspekten
Stellung nimmt;
1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;
1.3. gewährleistet den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Informationsaustausch;
1.4. gibt dem Projektleiter richtungweisende Hinweise.
2. Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.
3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission als Koordinator der
Gemeinschaftsaktion, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten
für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und dem Projektleiter. Jedes Mitglied
des Ausschusses kann sich von Sachverständigen begleiten lassen.
ANHANG C
Finanzierungsvorschriften
Artikel 1
Diese Vorschriften regeln die finanzielle Durchführung gemäß Artikel 4 des Konzertierungsabkommens
Gemeinschaft — COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung
von Klärschlamm (Aktion COST 68 ter).
Artikel 2
Zu Beginn jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat einen
Abruf der Mittel gemäß seinem Anteil an den jährlichen Koordinierungskosten im Rahmen des Abkommens;
diese Mittel werden im Verhältnis zu den in Artikel 4 des Abkommens festgelegten Höchstbeträgen
berechnet.
Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaats
ausgedrückt; der Wert der ECU ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Gemeinschaften definiert und wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.
Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den eigentlichen Koordinierungskosten die Reise- und
Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses.
Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen jährlichen Beitrag zu den Koordinierungskosten
im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch am 31. März. Bei Verzögerung
in der Zahlung des jährlichen Beitrags hat der betreffende beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu
einem Satz zu zahlen, der dem höchsten Diskontsatz entspricht, welcher am Fälligkeitstag in den Staaten
in Kraft ist. Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Der erhöhte
Satz ist während des gesamten Zeitraums der Verzögerung anwendbar. Diese Zinsen sind jedoch nur fällig,
wenn die Überweisung mehr als drei Monate nach Übersendung eines Mittelabrufs durch die Kommission
erfolgt.
Artikel 3
Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion als
Haushaltseinnahmen gutgeschrieben, die unter einem Kapitel im Einnahmenansatz des Haushalts der
Kommission erfaßt werden.
Artikel 4
Der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehene vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinierungskosten
ist diesem Anhang beigefügt.
Artikel 5
Für die Verwaltung der Mittel findet die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.
Artikel 6
Nach dem Ende jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte
Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Unterrichtung übermittelt.
Anlage zu ANHANG C
Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Konzertierungsabkommen ist für
Österreich am 1. März 1983 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaft haben überdies
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Schweiz und Schweden die in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen
Notifikationen vorgenommen.