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295_1983 AT

295. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft — COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm (Aktion COST 68 ter) samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

nachstehend

„Gemeinschaft" genannt, die

Unterzeichnerstaaten dieses

Abkommens, nachstehend „beteiligte

Nichtmitgliedstaaten"

genannt —

in Erwägung nachstehender

Gründe

Eine konzertierte europäische

Forschungsaktion auf dem Gebiet

der Behandlung und Verwendung

von Klärschlamm kann

wirksam zur Verringerung der

Umweltverschmutzung und zu

einer wirtschaftlicheren Nutzung

der natürlichen Hilfsquellen beitragen.

Ein Konzertierungsabkommen

Gemeinschaft — COST über eine

konzertierte Aktion auf dem

Gebiet der Behandlung und Verwendung

von Klärschlamm

(COST-Aktion 68 bis) Kundgemacht in BGBl. Nr. 183/1981 wurde

zwischen der Gemeinschaft und

einigen Nichtmitgliedstaaten, die

sich an der Europäischen Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der

wissenschaftlichen und technischen

Forschung (COST) beteiligen,

am 26. Juli 1979 geschlossen

und ist am 18. Oktober 1980 ausgelaufen.

Die genannte konzertierte

Aktion hat sehr ermutigende

Ergebnisse gezeitigt.

Der Rat der Europäischen

Gemeinschaften hat mit dem

Beschluß vom 3. März 1981 ein

sektorielles Forschungs- und Entwicklungsprogramm

auf dem

Gebiet der Umwelt (Umweltschutz

und Klimatologie) — indirekte

und konzertierte Aktionen

— (1981 bis 1985) einschließlich

einer neuen konzertierten Aktion

über die Behandlung und Verwendung

von Klärschlamm, die

in der Zeit vom 1. Jänner 1981 bis

31. Dezember 1983 durchgeführt

werden soll, verabschiedet.

Die Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft und die beteiligten

Nichtmitgliedstaaten, nachstehend

„Staaten" genannt, beabsichtigen,

vorbehaltlich der auf

ihre nationalen Programme

anwendbaren Regeln und Vorschriften

die in Anhang A

beschriebenen Forschungsarbeiten

durchzuführen, und sind

gewillt, diese in einen Konzertierungsprozeß

einzubeziehen, der

nach ihrer Ansicht allen Beteiligten

Vorteile bringen wird.

Die Durchführung der in der

konzertierten Aktion vorgesehenen

Forschungsarbeiten erfordert

seitens der Staaten einen finanziellen

Aufwand von etwa 10 Millionen

ECU —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die Gemeinschaft und die

beteiligten Nichtmitgliedstaaten,

nachstehend „Vertragsparteien"

genannt, beteiligen sich vom

1. Jänner 1981 bis zum

31. Dezember 1983 an einer konzertierten

Aktion auf dem Gebiet

der Behandlung und Verwendung

von Klärschlamm.

Diese Aktion besteht aus der

Abstimmung zwischen dem Programm

der konzertierten Aktion

der Gemeinschaft und den einschlägigen

Programmen der

beteiligten Nichtmitgliedstaaten.

Die unter dieses Abkommen fallenden

Forschungsbereiche sind

in Anhang A aufgeführt.

Die Staaten bleiben für die von

ihren nationalen Instituten oder

Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten

voll verantwortlich.

Artikel 2

Die Abstimmung zwischen den

Vertragsparteien wird im Rahmen

eines Konzertierungsausschusses

Gemeinschaft — COST

durchgeführt, nachstehend „Ausschuß"

genannt.

Der Ausschuß gibt sich eine

Geschäftsordnung. Die Sekretariatsaufgaben

werden von der

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften, nachstehend

„Kommission" genannt, wahrgenommen.

Mandat und Zusammensetzung

des Ausschusses sind in

Anhang B festgelegt.

Artikel 3

Um eine größtmögliche Effizienz

bei der Durchführung der

konzertierten Aktion zu gewährleisten,

kann die Kommission im

Einvernehmen mit dem Ausschuß

einen Projektleiter ernennen.

Artikel 4

Der finanzielle Höchstbeitrag

der Vertragsparteien zu den

Koordinierungskosten wird festgesetzt

auf

— 200000 ECU für die Gemeinschaft,

— 20000 ECU für jeden beteiligten

Nichtmitgliedstaat für

den in Artikel 1 Absatz 1

bezeichneten Zeitraum.

Die ECU wird durch die geltende

Haushaltsordnung für den

Gesamthaushaltsplan der Europäischen

Gemeinschaften und die

in Anwendung dieser Haushaltsordnung

getroffenen Finanzvorschriften

definiert.

Die Vorschriften für die finanzielle

Durchführung des Abkommens

sind Gegenstand von

Anhang C.

Artikel 5

(1) Die Staaten tauschen im

Rahmen des Ausschusses regelmäßig

alle sachdienlichen Informationen

über die Durchführung

der Forschungsarbeiten, die

Gegenstand der konzertierten

Aktion sind, aus. Sie bemühen

sich außerdem, Informationen

über ähnliche, von anderen Gremien

geplante oder durchgeführte

Forschungsarbeiten zu liefern.

Alle Informationen werden

vertraulich behandelt, wenn der

Staat, der sie erteilt hat, dies verlangt.

(2) Im Einvernehmen mit dem

Ausschuß arbeitet die Kommission

anhand der ihr gelieferten

Informationen jährliche Tätigkeitsberichte

aus und übermittelt

sie den Staaten.

(3) Am Ende des für die konzertierte

Aktion vorgesehenen

Zeitraums übermittelt die Kommission

im Einvernehmen mit

dem Ausschuß den Staaten einen

zusammenfassenden Bericht über

Durchführung und Ergebnisse

der Aktion. Sie veröffentlicht ihn

nicht später als sechs Monate

nach seiner Übermittlung, es sei

denn, daß ein Staat dagegen Einspruch

erhebt. In diesem Fall ist

der Bericht vertraulich zu

behandeln und wird mit Zustimmung

des Ausschusses auf Antrag

nur an Einrichtungen und Unternehmen

verteilt, deren Forschung

oder Produktion den Zugang zu

den Forschungsergebnissen der

konzertierten Aktion rechtfertigt.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen liegt für

die Gemeinschaft und für die

Nichtmitgliedstaaten der

Gemeinschaft, die an der Ministerkonferenz

in Brüssel am 22.

und 23. November 1971 teilgenommen

haben, zur Unterzeichnung

auf.

(2) Als Vorbedingung für eine

Beteiligung an der in Artikel 1

definierten konzertierten Aktion

muß jede Vertragspartei nach

Unterzeichnung dieses Abkommens

dem Generalsekretär des

Rates der Europäischen Gemeinschaften

bis zum 30. Juni 1982

den Abschluß der Verfahren mitgeteilt

haben, die nach ihren

internen Bestimmungen zur

Inkraftsetzung dieses Abkommens

erforderlich sind.

(3) Für die Vertragsparteien,

die die in Absatz 2 vorgesehene

Notifizierung vorgenommen

haben, tritt dieses Abkommen am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in dem

die Gemeinschaft und mindestens

ein beteiligter Nichtmitgliedstaat

die Notifizierung vorgenommen

haben.

Für die Vertragsparteien, die

die Notifizierung nach Inkrafttreten

dieses Abkommens vornehmen,

tritt es am ersten Tag des

zweiten Monats in Kraft, der auf

den Monat folgt, in dem die

Notifizierung vorgenommen

wurde.

Die Vertragsparteien, die die

Notifizierung zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Abkommens

nicht vorgenommen haben, können

bis zum 30. Juni 1982 ohne

Stimmrecht an den Arbeiten des

Ausschusses teilnehmen.

(4) Der Generalsekretär des

Rates der Europäischen Gemeinschaften

teilt jeder Vertragspartei

die in Absatz 2 vorgesehenen

Notifizierungen sowie den Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses

Abkommens mit.

Artikel 7

Dieses Abkommen ist in einer

Urschrift in dänischer, deutscher,

englischer, französischer, griechischer,

italienischer und niederländischer

Sprache abgefaßt, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist; es wird im Archiv

des Generalsekretariats des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

hinterlegt, das allen Vertragsparteien

eine beglaubigte

Abschrift übermittelt.

ANHANG A

Unter das Abkommen fallende Forschungsbereiche

1. Schlammstabilisierung und Geruchsprobleme

— Definition und Bestimmung des „Stabilitätsgrades" und dessen Zusammenhang mit der Geruchsbelästigung

— Vergleichende Bewertung der verschiedenen Stabilisierungsverfahren

2. Fragen der Schlammentwässerung

— Erforschung der Wasserbindungskräfte

— Entwicklung und Normung von Verfahren für die Bewertung von Entwässerungseigenschaften

— Probleme im Zusammenhang mit dem Einsatz von Flockungsmitteln

— Vergleichende Bewertung von Ausrüstungen zum Eindicken und zur Entwässerung

3. Analyseprobleme im Zusammenhang mit der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm

— Charakterisierung pathogener Organismen und Bewertung von Desinfektionsverfahren

— Charakterisierung und Bestimmung von Schadstoffen (Schwermetalle, langlebige organische Verbindungen)

im Schlamm und Entwicklung einheitlicher Analyseverfahren

4. Umweltprobleme bei der Verwendung von Klärschlamm

— Sonderbehandlung von Klärschlamm für landwirtschaftliche Nutzung (zB Kompostierung), einschließlich

Verbesserung der Verfahren zur Desinfektion und Schadstoffbeseitigung

— Übertragung der Schadstoffe auf Pflanzen und schädliche Auswirkungen auf die Vegetation

— Auswirkungen der weiträumigen Verwendung von Schlamm auf Bodenqualität und Grundwasser

— Optimale Nutzung von Klärschlamm auf dem Lande, einschließlich der Schlämme aus Phosphatfällungsanlagen.

ANHANG B

Mandat und Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses Gemeinschaft — COST „Behandlung und

Verwendung von Klärschlamm"

1. Der Ausschuß

1.1. trägt zur optimalen Durchführung der konzertierten Aktion bei, indem er zu allen ihren Aspekten

Stellung nimmt;

1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;

1.3. gewährleistet den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Informationsaustausch;

1.4. gibt dem Projektleiter richtungweisende Hinweise.

2. Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.

3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission als Koordinator der

Gemeinschaftsaktion, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten

für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und dem Projektleiter. Jedes Mitglied

des Ausschusses kann sich von Sachverständigen begleiten lassen.

ANHANG C

Finanzierungsvorschriften

Artikel 1

Diese Vorschriften regeln die finanzielle Durchführung gemäß Artikel 4 des Konzertierungsabkommens

Gemeinschaft — COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung

von Klärschlamm (Aktion COST 68 ter).

Artikel 2

Zu Beginn jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat einen

Abruf der Mittel gemäß seinem Anteil an den jährlichen Koordinierungskosten im Rahmen des Abkommens;

diese Mittel werden im Verhältnis zu den in Artikel 4 des Abkommens festgelegten Höchstbeträgen

berechnet.

Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaats

ausgedrückt; der Wert der ECU ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der

Europäischen Gemeinschaften definiert und wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.

Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den eigentlichen Koordinierungskosten die Reise- und

Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses.

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen jährlichen Beitrag zu den Koordinierungskosten

im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch am 31. März. Bei Verzögerung

in der Zahlung des jährlichen Beitrags hat der betreffende beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu

einem Satz zu zahlen, der dem höchsten Diskontsatz entspricht, welcher am Fälligkeitstag in den Staaten

in Kraft ist. Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Der erhöhte

Satz ist während des gesamten Zeitraums der Verzögerung anwendbar. Diese Zinsen sind jedoch nur fällig,

wenn die Überweisung mehr als drei Monate nach Übersendung eines Mittelabrufs durch die Kommission

erfolgt.

Artikel 3

Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion als

Haushaltseinnahmen gutgeschrieben, die unter einem Kapitel im Einnahmenansatz des Haushalts der

Kommission erfaßt werden.

Artikel 4

Der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehene vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinierungskosten

ist diesem Anhang beigefügt.

Artikel 5

Für die Verwaltung der Mittel findet die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 6

Nach dem Ende jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte

Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Unterrichtung übermittelt.

Anlage zu ANHANG C

Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Konzertierungsabkommen ist für

Österreich am 1. März 1983 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaft haben überdies

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Schweiz und Schweden die in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen

Notifikationen vorgenommen.

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