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295. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1982 — UrhGNov. 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 206/1949, BGBl. Nr. 106/1953, BGBl.

Nr. 175/1963, BGBl. Nr. 492/1972 und BGBl.

Nr. 321/1980 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 142/1973 wird wie folgt geändert

1. Dem § 24, der die Bezeichnung „(1)" erhält,

wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung

oder Übertragung eines Werknutzungsrechts

erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem

Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem

Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes

vereinbart ist."

2. Im § 26 tritt an die Stelle des Ausdrucks „§ 24

Satz 2" der Ausdruck „§ 24 Abs. 1 Satz 2".

3. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller,

wer als solcher auf den Vervielfältigungsstücken

eines Filmwerkes in der üblichen Weise

durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma

oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten

Decknamens oder Unternehmenskennzeichens

bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der bei

einer öffentlichen Aufführung oder bei einer Rundfunksendung

des Filmwerkes auf die angegebene

Art als Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht

die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung dafür

spricht, daß Filmhersteller ein anderer ist."

4. Nach dem § 42 wird folgende Bestimmung

samt Überschrift eingefügt

„Berichterstattung über Tagesereignisse

§ 42 a. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse

dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die

berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in

einem durch den Informationszweck gerechtfertigten

Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk

gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen

und Vorführungen benutzt werden."

5. Der § 49 wird aufgehoben.

6. Der Abs. 2 des § 52 wird aufgehoben.

7. Im verbleibenden Abs. 1 des § 52 entfällt die

Absatzbezeichnung.

8. Im Abs. 2 des § 57 treten an die Stelle der Ausdrücke

„§ 52 Abs. 1 Z 1" und „§ 52 Abs. 1 Z 2 oder

3" die Ausdrücke „§ 52 Z 1" und „§ 52 Z 2 oder

3".

9. Der Abs. 1 des § 58 hat zu lauten

„(1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet,

ein Werk der Tonkunst auf Schallträgern zu

vervielfältigen und zu verbreiten, so kann, sobald

das Werk erschienen ist, jeder Hersteller von

Schallträgern vom Berechtigten verlangen, daß

auch ihm die gleiche Werknutzung gegen angemessenes

Entgelt bewilligt wird; dies gilt, wenn der

Hersteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung

im Ausland hat, unbeschadet von Staatsverträgen

nur unter der Voraussetzung, daß Hersteller

mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung im

Inland auch in diesem Staat in annähernd gleicher

Weise behandelt werden, jedenfalls aber in gleicher

Weise wie die Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung

in diesem Staat. Diese Gegenseitigkeit

ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung

des Bundesministers für Justiz im Hinblick

auf die in dem betreffenden Staat bestehende

Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus

können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit

mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren,

wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer

Hersteller von Schallträgern geboten

erscheint. Die Werknutzungsbewilligung gilt nur

für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes

auf Schallträgern im Inland und für die Ausfuhr

nach Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz

gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des

Werkes auf Schallträgern genießt."

10. Die Abs. 2 bis 4 des § 61 werden aufgehoben.

11. Im verbleibenden Abs. 1 des § 61 entfällt die

Absatzbezeichnung.

12. Nach dem § 61 werden folgende Bestimmungen

samt Überschrift eingefügt

„Urheberregister

§ 61 a. Innerhalb der im § 61 bezeichneten Frist

kann der wahre Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1)

von ihm selbst oder von den Personen, auf die das

Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist,

zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten

Urheberregister angemeldet werden. Eine solche

Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60

zu bemessen ist.

§ 61 b. (1) Die Anmeldung bedarf der Schriftform.

Jede Anmeldung hat Art und Titel des Werkes

oder seine andere Bezeichnung, Zeit, Ort und

Art der Veröffentlichung, die bisher verwendeten

Urheberbezeichnungen, Vor- und Familiennamen

des Urhebers (§ 10 Abs. 1) und Vor- und Familiennamen,

Beschäftigung und Wohnort des Anmelders

zu enthalten. Eine Anmeldung kann auch mehrere

Werke, die demselben Urheber zugeschrieben werden,

umfassen.

(2) Die Eintragung ist vom Bundesminister für

Justiz ohne Prüfung der Befugnis des Anmelders

zum Einschreiten und der Richtigkeit der angemeldeten

Tatsachen vorzunehmen; sie hat jedenfalls

die im Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

Gibt eine Anmeldung auch den Tag und den

Ort der Geburt des Urhebers oder seines Ablebens

oder seine Staatsangehörigkeit an, so sind auch

diese Angaben einzutragen.

§ 61 c. (1) Die Eintragung ist auf Kosten des

Anmelders im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

öffentlich bekanntzumachen.

(2) Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht

nehmen und die Ausfertigung amtlich beglaubigter

Auszüge sowie die Ausstellung von Zeugnissen

darüber verlangen, daß ein bestimmtes Werk im

Urheberregister nicht eingetragen ist."

13. Der Abs. 5 des § 66 hat zu lauten

„(5) Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung

eines Veranstalters stattfinden, dürfen, soweit

das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vorbehaltlich

des Abs. 1 nur mit Einwilligung des Veranstalters

auf Bild- oder Schallträgern festgehalten werden.

Entgegen dieser Bestimmung hergestellte Bild- oder

Schallträger dürfen weder vervielfältigt noch

verbreitet werden."

14. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten

„(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1

und 5 bezeichneten Personen erlöschen, wenn seit

dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vortrag

oder die Aufführung stattgefunden hat, fünfzig

Jahre verstrichen sind."

15. Der Abs. 1 des § 69 wird aufgehoben. Die

bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 69 erhalten die Absatzbezeichnung

„(1)" bis „(3)".

16. Der Abs. 2 des § 70 hat zu lauten

„(2) Die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung

ist für eine Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder

Schallträgern nicht erforderlich, es sei denn,

daß diese nach § 66 Abs. 7 oder § 69 Abs. 2 zu einer

Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfen."

17. Der Abs. 3 des § 72 hat zu lauten

„(3) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse

dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vorgängen,

über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar

werden, in einem durch den Informationszweck

gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder

Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet

und öffentlich wiedergegeben werden; solche

Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang

vervielfältigt und verbreitet werden. Ob und inwieweit

in einem solchen Fall die nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten

verlangen können, daß ihr

Name auf dem Bild- oder Schallträger angegeben

wird, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden

Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen."

18. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 72 erhalten

die Absatzbezeichnungen „(4)" bis „(6)".

19. Der Abs. 7 des § 74 hat zu lauten

„(7) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15

Abs. 1, §§ 16, 17, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4,

§§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5,

§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41,

42 a, 54 Z 3 und 4, §§ 56 und 59 a sowie die für

Werke der bildenden Künste geltenden Bestimmungen

des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für

Lichtbilder entsprechend."

20. Der Abs. 3 des § 76 hat zu lauten

„(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter

Schallträger zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder

öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benutzer

dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich des § 66

Abs. 7 und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene

Vergütung zu entrichten. Die im § 66 Abs. 1

bezeichneten Personen haben gegen den Hersteller

einen Anspruch auf einen Anteil an dieser Vergü-

tung. Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der

Berechtigten die Hälfte der dem Hersteller nach

Abzug der Einhebungskosten verbleibenden Vergütung.

Die Ansprüche des Herstellers und der im

§ 66 Abs. 1 bezeichneten Personen können nur von

Verwertungsgesellschaften oder durch eine einzige

Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."

21. Der Abs. 6 des § 76 hat zu lauten

„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15

Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24,

25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31

Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 42 a, 56, 72

Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend; im

Fall der Abs. 2 und 4 gilt ferner § 59 a entsprechend."

22. Der Abs. 5 des § 76 a hat zu lauten

„(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15

Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2

und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3,

4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41,

42 a, 56, 59 a, 72 Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten

entsprechend."

23. Der § 79 hat zu lauten

„§ 79. (1) Presseberichte der im § 44 Abs. 3

bezeichneten Art, die in Zeitungskorrespondenzen

oder anderen der entgeltlichen Vermittlung von

Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften dienenden

Mitteilungen enthalten sind, dürfen in Zeitungen

oder Zeitschriften erst dann wiedergegeben

werden, wenn seit ihrer Verlautbarung in einer vom

Nachrichtensammler dazu ermächtigten Zeitung

oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen

sind.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 stehen den

Zeitungen und Zeitschriften alle anderen Einrichtungen

gleich, die die periodische Verbreitung von

Nachrichten an jedermann besorgen. § 59 a gilt

jedoch entsprechend."

24. Die Überschrift des III. Hauptstücks hat zu

lauten

„Rechtsdurchsetzung"

25. Der Abs. 1 des § 81 hat zu lauten

„(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten

Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine

solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf

Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens

kann hierauf auch dann geklagt werden,

wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines

Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten

begangen worden ist oder droht."

26. Der § 85 hat zu lauten

„§ 85. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung

oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes

oder der Urheberschaft (§ 19)

geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei,

wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf

Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil

innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners

zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist

im Urteil zu bestimmen.

(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch.

Auf Antrag der obsiegenden Partei kann

jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach

Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn

ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen.

Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach

Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag

erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung

gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster

Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß

zu entscheiden.

(3) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der

obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung

festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner

aufzutragen.

(4) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen

Urteils oder eines anderen vollstreckbaren

Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne

unnötigen Aufschub vorzunehmen."

27. In den Abs. 1 und 2 des § 86 tritt jeweils an

die Stelle des Ausdrucks „§ 69 Abs. 3" der Ausdruck

„§ 69 Abs. 2".

28. Der Abs. 3 des § 87 hat zu lauten

„(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen

gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft

zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1),

wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird,

das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts

begehren."

29. Nach dem § 87 wird folgende Bestimmung

samt Überschrift eingefügt

„Anspruch auf Rechnungslegung

§ 87 a. Wer nach diesem Gesetz zur Leistung

eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen

Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe

des Gewinnes verpflichtet ist, hat dem

Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und

deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen

prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer

Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die

Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu

tragen."

30. Der § 90 hat zu lauten

„§ 90. (1) Die Verjährung der Ansprüche auf

angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung

und Herausgabe des Gewinnes richtet sich nach

den Vorschriften für Entschädigungsklagen .

(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten

oder Gruppen von Anspruchsberechtigten

gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren

ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten

von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft

begründenden Tatsachen in

drei Jahren ab diesem Zeitpunkt."

31. Der § 91 hat zu lauten

„§ 91. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1

bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360

Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder

Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des

Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten

begangenen Eingriff dieser Art nicht verhindert.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem

Recht Verletzten zu verfolgen.

(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung

gilt entsprechend.

(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter

des Gerichtshofes erster Instanz."

32. Der § 96 hat zu lauten

„§ 96. (1) Für Werke ausländischer Urheber

(§ 10 Abs. 1), die nicht nach § 94 oder nach § 95

geschützt sind, besteht der urheberrechtliche

Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der

Voraussetzung, daß die Werke österreichischer

Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische

Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise

geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß

wie die Werke der Angehörigen dieses Staates.

Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie

in einer Kundmachung des Bundesministers für

Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden

Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden

die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich

vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der

Interessen von österreichischen Urhebern geboten

erscheint.

(2) Für die Berechnung der Dauer des Schutzes,

den ausländische Urheber für ihre Werke in Österreich

nach dem Welturheberrechtsabkommen vom

6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957, oder nach

dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am

24. Juli 1971, BGBl. Nr. 293/1982, genießen, sind

ihre Art. IV Z 4 Abs. 1 bzw. Art. IV Abs. 4 lit. a

anzuwenden."

33. Der Abs. 2 des § 97 hat zu lauten

„(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die im

Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten

österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden

bei solchen Vorträgen und Aufführungen

unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung

geschützt, daß die Vorträge und Aufführungen

österreichischer Staatsbürger auch in dem

Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd

gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im

selben Ausmaß wie Vorträge und Aufführungen

der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit

ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung

des Bundesministers für Justiz im Hinblick

auf die in dem betreffenden Staat bestehende

Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus

können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit

mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren,

wenn dies zur Wahrung der Interessen von

österreichischen nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten

geboten erscheint."

34. An die Stelle der Überschrift vor dem § 99

treten folgende Überschriften

„4. Schallträger und Rundfunksendungen

Schallträger"

35. Der § 99 hat zu lauten

„§ 99. (1) Schallträger werden nach § 76 ohne

Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie erschienen

sind, wenn der Hersteller österreichischer

Staatsbürger ist. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Andere Schallträger werden nach § 76 Abs. 1,

2 und 4 bis 6 geschützt, wenn sie im Inland erschienen

sind.

(3) Schallträger ausländischer Hersteller, die

nicht im Inland erschienen sind, werden nach § 76

Abs. 1, 2 und 4 bis 6 unbeschadet von Staatsverträgen

unter der Voraussetzung geschützt, daß Schallträger

österreichischer Hersteller auch in dem

Staat, dem der ausländische Hersteller angehört, in

annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls

aber im selben Ausmaß wie die Schallträger der

Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit

ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung

des Bundesministers für Justiz im Hinblick

auf die in dem betreffenden Staat bestehende

Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus

können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit

mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren,

wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer

Hersteller von Schallträgern geboten

erscheint.

(4) Nicht im Inland erschienene Schallträger ausländischer

Hersteller werden ferner nach § 76

Abs. 1, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn der Hersteller

einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom

29. Oktober 1971, BGBl. Nr. 294/1982, zum

Schut2 der Hersteller von Tonträgern gegen die

unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger angehört.

(5) Auf den Schutz nach § 76 Abs. 3 haben Ausländer

jedenfalls nur nach Maßgabe von Staatsverträgen

Anspruch."

36. Vor dem § 99 a ist als Überschrift einzufügen

„Rundfunksendungen"

37. Im Abs. 2 des § 110 tritt an die Stelle des Ausdrucks

„§ 66 Abs. 1 oder 2" der Ausdruck „§ 66

Abs. 1".

38. Der Abs. 2 des § 114 hat zu lauten

„(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister

für Justiz betraut."

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

hat das nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1936

geführte Urheberregister mit den nach den Verordnungen

RGBl. Nr. 198/1895 und BGBl.

Nr. 92/1921 geführten Urheberregistern samt allen

Aktenstücken, die diese Register betreffen, unverzüglich

dem Bundesminister für Justiz zu übergeben.

(2) Für die Einsicht in diese Register sowie für

die Ausfertigung von Auszügen und die Ausstellung

von Zeugnissen gilt der § 61 c Abs. 2 Urheberrechtsgesetz

in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

ARTIKEL III

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des

Abs. 2 mit 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Der Art. 1 Z 35 tritt an dem Tag in Kraft, an

dem das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971,

BGBl. Nr. 294/1982, zum Schutz der Hersteller

von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung

ihrer Tonträger für Österreich in Kraft tritt.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministern über das Urheberregister, BGBl.

Nr. 171/1936,

2. das Bundesgesetz vom 7. November 1956,

BGBl. Nr. 109/1957, zur Durchführung des Welturheberrechtsabkommens

vom 6. September 1952,

BGBl. Nr. 108/1957.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

Art. II Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst, betraut.

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