295. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 206/1949, BGBl. Nr. 106/1953, BGBl.
Nr. 175/1963, BGBl. Nr. 492/1972 und BGBl.
Nr. 321/1980 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 142/1973 wird wie folgt geändert
1. Dem § 24, der die Bezeichnung „(1)" erhält,
wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung
oder Übertragung eines Werknutzungsrechts
erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem
Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem
Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes
vereinbart ist."
2. Im § 26 tritt an die Stelle des Ausdrucks „§ 24
Satz 2" der Ausdruck „§ 24 Abs. 1 Satz 2".
3. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller,
wer als solcher auf den Vervielfältigungsstücken
eines Filmwerkes in der üblichen Weise
durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma
oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten
Decknamens oder Unternehmenskennzeichens
bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der bei
einer öffentlichen Aufführung oder bei einer Rundfunksendung
des Filmwerkes auf die angegebene
Art als Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht
die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung dafür
spricht, daß Filmhersteller ein anderer ist."
4. Nach dem § 42 wird folgende Bestimmung
samt Überschrift eingefügt
„Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 42 a. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse
dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die
berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in
einem durch den Informationszweck gerechtfertigten
Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk
gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen
und Vorführungen benutzt werden."
5. Der § 49 wird aufgehoben.
6. Der Abs. 2 des § 52 wird aufgehoben.
7. Im verbleibenden Abs. 1 des § 52 entfällt die
Absatzbezeichnung.
8. Im Abs. 2 des § 57 treten an die Stelle der Ausdrücke
„§ 52 Abs. 1 Z 1" und „§ 52 Abs. 1 Z 2 oder
3" die Ausdrücke „§ 52 Z 1" und „§ 52 Z 2 oder
3".
9. Der Abs. 1 des § 58 hat zu lauten
„(1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet,
ein Werk der Tonkunst auf Schallträgern zu
vervielfältigen und zu verbreiten, so kann, sobald
das Werk erschienen ist, jeder Hersteller von
Schallträgern vom Berechtigten verlangen, daß
auch ihm die gleiche Werknutzung gegen angemessenes
Entgelt bewilligt wird; dies gilt, wenn der
Hersteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung
im Ausland hat, unbeschadet von Staatsverträgen
nur unter der Voraussetzung, daß Hersteller
mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung im
Inland auch in diesem Staat in annähernd gleicher
Weise behandelt werden, jedenfalls aber in gleicher
Weise wie die Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung
in diesem Staat. Diese Gegenseitigkeit
ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung
des Bundesministers für Justiz im Hinblick
auf die in dem betreffenden Staat bestehende
Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus
können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit
mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren,
wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer
Hersteller von Schallträgern geboten
erscheint. Die Werknutzungsbewilligung gilt nur
für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes
auf Schallträgern im Inland und für die Ausfuhr
nach Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz
gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des
Werkes auf Schallträgern genießt."
10. Die Abs. 2 bis 4 des § 61 werden aufgehoben.
11. Im verbleibenden Abs. 1 des § 61 entfällt die
Absatzbezeichnung.
12. Nach dem § 61 werden folgende Bestimmungen
samt Überschrift eingefügt
„Urheberregister
§ 61 a. Innerhalb der im § 61 bezeichneten Frist
kann der wahre Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1)
von ihm selbst oder von den Personen, auf die das
Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist,
zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten
Urheberregister angemeldet werden. Eine solche
Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60
zu bemessen ist.
§ 61 b. (1) Die Anmeldung bedarf der Schriftform.
Jede Anmeldung hat Art und Titel des Werkes
oder seine andere Bezeichnung, Zeit, Ort und
Art der Veröffentlichung, die bisher verwendeten
Urheberbezeichnungen, Vor- und Familiennamen
des Urhebers (§ 10 Abs. 1) und Vor- und Familiennamen,
Beschäftigung und Wohnort des Anmelders
zu enthalten. Eine Anmeldung kann auch mehrere
Werke, die demselben Urheber zugeschrieben werden,
umfassen.
(2) Die Eintragung ist vom Bundesminister für
Justiz ohne Prüfung der Befugnis des Anmelders
zum Einschreiten und der Richtigkeit der angemeldeten
Tatsachen vorzunehmen; sie hat jedenfalls
die im Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
Gibt eine Anmeldung auch den Tag und den
Ort der Geburt des Urhebers oder seines Ablebens
oder seine Staatsangehörigkeit an, so sind auch
diese Angaben einzutragen.
§ 61 c. (1) Die Eintragung ist auf Kosten des
Anmelders im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
öffentlich bekanntzumachen.
(2) Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht
nehmen und die Ausfertigung amtlich beglaubigter
Auszüge sowie die Ausstellung von Zeugnissen
darüber verlangen, daß ein bestimmtes Werk im
Urheberregister nicht eingetragen ist."
13. Der Abs. 5 des § 66 hat zu lauten
„(5) Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung
eines Veranstalters stattfinden, dürfen, soweit
das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vorbehaltlich
des Abs. 1 nur mit Einwilligung des Veranstalters
auf Bild- oder Schallträgern festgehalten werden.
Entgegen dieser Bestimmung hergestellte Bild- oder
Schallträger dürfen weder vervielfältigt noch
verbreitet werden."
14. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten
„(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1
und 5 bezeichneten Personen erlöschen, wenn seit
dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vortrag
oder die Aufführung stattgefunden hat, fünfzig
Jahre verstrichen sind."
15. Der Abs. 1 des § 69 wird aufgehoben. Die
bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 69 erhalten die Absatzbezeichnung
„(1)" bis „(3)".
16. Der Abs. 2 des § 70 hat zu lauten
„(2) Die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung
ist für eine Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder
Schallträgern nicht erforderlich, es sei denn,
daß diese nach § 66 Abs. 7 oder § 69 Abs. 2 zu einer
Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfen."
17. Der Abs. 3 des § 72 hat zu lauten
„(3) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse
dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vorgängen,
über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar
werden, in einem durch den Informationszweck
gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder
Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet
und öffentlich wiedergegeben werden; solche
Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang
vervielfältigt und verbreitet werden. Ob und inwieweit
in einem solchen Fall die nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten
verlangen können, daß ihr
Name auf dem Bild- oder Schallträger angegeben
wird, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden
Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen."
18. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 72 erhalten
die Absatzbezeichnungen „(4)" bis „(6)".
19. Der Abs. 7 des § 74 hat zu lauten
„(7) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15
Abs. 1, §§ 16, 17, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4,
§§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5,
§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41,
42 a, 54 Z 3 und 4, §§ 56 und 59 a sowie die für
Werke der bildenden Künste geltenden Bestimmungen
des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für
Lichtbilder entsprechend."
20. Der Abs. 3 des § 76 hat zu lauten
„(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter
Schallträger zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder
öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benutzer
dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich des § 66
Abs. 7 und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene
Vergütung zu entrichten. Die im § 66 Abs. 1
bezeichneten Personen haben gegen den Hersteller
einen Anspruch auf einen Anteil an dieser Vergü-
tung. Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der
Berechtigten die Hälfte der dem Hersteller nach
Abzug der Einhebungskosten verbleibenden Vergütung.
Die Ansprüche des Herstellers und der im
§ 66 Abs. 1 bezeichneten Personen können nur von
Verwertungsgesellschaften oder durch eine einzige
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."
21. Der Abs. 6 des § 76 hat zu lauten
„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15
Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24,
25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31
Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 42 a, 56, 72
Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend; im
Fall der Abs. 2 und 4 gilt ferner § 59 a entsprechend."
22. Der Abs. 5 des § 76 a hat zu lauten
„(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15
Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2
und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3,
4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41,
42 a, 56, 59 a, 72 Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten
entsprechend."
23. Der § 79 hat zu lauten
„§ 79. (1) Presseberichte der im § 44 Abs. 3
bezeichneten Art, die in Zeitungskorrespondenzen
oder anderen der entgeltlichen Vermittlung von
Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften dienenden
Mitteilungen enthalten sind, dürfen in Zeitungen
oder Zeitschriften erst dann wiedergegeben
werden, wenn seit ihrer Verlautbarung in einer vom
Nachrichtensammler dazu ermächtigten Zeitung
oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen
sind.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 stehen den
Zeitungen und Zeitschriften alle anderen Einrichtungen
gleich, die die periodische Verbreitung von
Nachrichten an jedermann besorgen. § 59 a gilt
jedoch entsprechend."
24. Die Überschrift des III. Hauptstücks hat zu
lauten
„Rechtsdurchsetzung"
25. Der Abs. 1 des § 81 hat zu lauten
„(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine
solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf
Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens
kann hierauf auch dann geklagt werden,
wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten
begangen worden ist oder droht."
26. Der § 85 hat zu lauten
„§ 85. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung
oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes
oder der Urheberschaft (§ 19)
geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei,
wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf
Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil
innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners
zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist
im Urteil zu bestimmen.
(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch.
Auf Antrag der obsiegenden Partei kann
jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach
Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn
ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen.
Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach
Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag
erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung
gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster
Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß
zu entscheiden.
(3) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der
obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung
festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner
aufzutragen.
(4) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen
Urteils oder eines anderen vollstreckbaren
Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne
unnötigen Aufschub vorzunehmen."
27. In den Abs. 1 und 2 des § 86 tritt jeweils an
die Stelle des Ausdrucks „§ 69 Abs. 3" der Ausdruck
„§ 69 Abs. 2".
28. Der Abs. 3 des § 87 hat zu lauten
„(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen
gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft
zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1),
wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird,
das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts
begehren."
29. Nach dem § 87 wird folgende Bestimmung
samt Überschrift eingefügt
„Anspruch auf Rechnungslegung
§ 87 a. Wer nach diesem Gesetz zur Leistung
eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen
Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe
des Gewinnes verpflichtet ist, hat dem
Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und
deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen
prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer
Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die
Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu
tragen."
30. Der § 90 hat zu lauten
„§ 90. (1) Die Verjährung der Ansprüche auf
angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung
und Herausgabe des Gewinnes richtet sich nach
den Vorschriften für Entschädigungsklagen .
(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten
oder Gruppen von Anspruchsberechtigten
gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren
ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten
von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft
begründenden Tatsachen in
drei Jahren ab diesem Zeitpunkt."
31. Der § 91 hat zu lauten
„§ 91. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1
bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder
Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten
begangenen Eingriff dieser Art nicht verhindert.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem
Recht Verletzten zu verfolgen.
(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung
gilt entsprechend.
(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter
des Gerichtshofes erster Instanz."
32. Der § 96 hat zu lauten
„§ 96. (1) Für Werke ausländischer Urheber
(§ 10 Abs. 1), die nicht nach § 94 oder nach § 95
geschützt sind, besteht der urheberrechtliche
Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der
Voraussetzung, daß die Werke österreichischer
Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische
Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise
geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß
wie die Werke der Angehörigen dieses Staates.
Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie
in einer Kundmachung des Bundesministers für
Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden
Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist.
Darüber hinaus können die zuständigen Behörden
die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich
vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der
Interessen von österreichischen Urhebern geboten
erscheint.
(2) Für die Berechnung der Dauer des Schutzes,
den ausländische Urheber für ihre Werke in Österreich
nach dem Welturheberrechtsabkommen vom
6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957, oder nach
dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am
24. Juli 1971, BGBl. Nr. 293/1982, genießen, sind
ihre Art. IV Z 4 Abs. 1 bzw. Art. IV Abs. 4 lit. a
anzuwenden."
33. Der Abs. 2 des § 97 hat zu lauten
„(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die im
Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten
österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden
bei solchen Vorträgen und Aufführungen
unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung
geschützt, daß die Vorträge und Aufführungen
österreichischer Staatsbürger auch in dem
Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd
gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im
selben Ausmaß wie Vorträge und Aufführungen
der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit
ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung
des Bundesministers für Justiz im Hinblick
auf die in dem betreffenden Staat bestehende
Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus
können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit
mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren,
wenn dies zur Wahrung der Interessen von
österreichischen nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten
geboten erscheint."
34. An die Stelle der Überschrift vor dem § 99
treten folgende Überschriften
„4. Schallträger und Rundfunksendungen
Schallträger"
35. Der § 99 hat zu lauten
„§ 99. (1) Schallträger werden nach § 76 ohne
Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie erschienen
sind, wenn der Hersteller österreichischer
Staatsbürger ist. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Andere Schallträger werden nach § 76 Abs. 1,
2 und 4 bis 6 geschützt, wenn sie im Inland erschienen
sind.
(3) Schallträger ausländischer Hersteller, die
nicht im Inland erschienen sind, werden nach § 76
Abs. 1, 2 und 4 bis 6 unbeschadet von Staatsverträgen
unter der Voraussetzung geschützt, daß Schallträger
österreichischer Hersteller auch in dem
Staat, dem der ausländische Hersteller angehört, in
annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls
aber im selben Ausmaß wie die Schallträger der
Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit
ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung
des Bundesministers für Justiz im Hinblick
auf die in dem betreffenden Staat bestehende
Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus
können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit
mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren,
wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer
Hersteller von Schallträgern geboten
erscheint.
(4) Nicht im Inland erschienene Schallträger ausländischer
Hersteller werden ferner nach § 76
Abs. 1, 2 und 4 bis 6 geschützt, wenn der Hersteller
einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom
29. Oktober 1971, BGBl. Nr. 294/1982, zum
Schut2 der Hersteller von Tonträgern gegen die
unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger angehört.
(5) Auf den Schutz nach § 76 Abs. 3 haben Ausländer
jedenfalls nur nach Maßgabe von Staatsverträgen
Anspruch."
36. Vor dem § 99 a ist als Überschrift einzufügen
„Rundfunksendungen"
37. Im Abs. 2 des § 110 tritt an die Stelle des Ausdrucks
„§ 66 Abs. 1 oder 2" der Ausdruck „§ 66
Abs. 1".
38. Der Abs. 2 des § 114 hat zu lauten
„(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister
für Justiz betraut."
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
hat das nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1936
geführte Urheberregister mit den nach den Verordnungen
RGBl. Nr. 198/1895 und BGBl.
Nr. 92/1921 geführten Urheberregistern samt allen
Aktenstücken, die diese Register betreffen, unverzüglich
dem Bundesminister für Justiz zu übergeben.
(2) Für die Einsicht in diese Register sowie für
die Ausfertigung von Auszügen und die Ausstellung
von Zeugnissen gilt der § 61 c Abs. 2 Urheberrechtsgesetz
in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
ARTIKEL III
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des
Abs. 2 mit 1. Juli 1982 in Kraft.
(2) Der Art. 1 Z 35 tritt an dem Tag in Kraft, an
dem das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971,
BGBl. Nr. 294/1982, zum Schutz der Hersteller
von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger für Österreich in Kraft tritt.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern über das Urheberregister, BGBl.
Nr. 171/1936,
2. das Bundesgesetz vom 7. November 1956,
BGBl. Nr. 109/1957, zur Durchführung des Welturheberrechtsabkommens
vom 6. September 1952,
BGBl. Nr. 108/1957.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
Art. II Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst, betraut.