295. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl.
Nr. 380, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 553/1979 wird wie folgt geändert
1. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet
zu entrichten, in dem die österreichische Währung
nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die
Vertretungsbehörde die Gebührenschuld nach
diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie
sodann nach dem am Tage ihres Entstehens
geltenden Kassenwert in die Landeswährung
umzurechnen.
(2) Sind Barauslagen in einer anderen Währung
als der, in der sie angefallen sind, vorzuschreiben,
so hat die Vertretungsbehörde die Höhe der Barauslagen
zu bestimmen und sie sodann nach dem
am Tage des Anfalles geltenden Kassenwert
in die Währung desjenigen Landes, in dem die
Barauslagen entrichtet werden, umzurechnen."
2. § 10 Absatz 2 hat zu lauten
„(2) Personen, denen ein österreichisches Gericht
oder eine ausländische Behörde für eine
bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt
hat, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung
der Konsulargebühren und von dem Ersatz
der Barauslagen für die mit dieser Rechtssache
zusammenhängenden Amtshandlungen befreit."
3. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Bei der Erhebung der Konsulargebühren
und der Barauslagen haben die Vertretungsbehörden
die Befugnisse der Abgabenbehörden erster
Instanz und das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten die Befugnis einer
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne der
Abgabenverfahrensgesetze auszuüben."
4. Die Anlage zum § 1 Absatz 1. hat zu lauten
„Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1967
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1981
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.