Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295_1981 AT

295. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl.

Nr. 380, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 553/1979 wird wie folgt geändert

1. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet

zu entrichten, in dem die österreichische Währung

nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die

Vertretungsbehörde die Gebührenschuld nach

diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie

sodann nach dem am Tage ihres Entstehens

geltenden Kassenwert in die Landeswährung

umzurechnen.

(2) Sind Barauslagen in einer anderen Währung

als der, in der sie angefallen sind, vorzuschreiben,

so hat die Vertretungsbehörde die Höhe der Barauslagen

zu bestimmen und sie sodann nach dem

am Tage des Anfalles geltenden Kassenwert

in die Währung desjenigen Landes, in dem die

Barauslagen entrichtet werden, umzurechnen."

2. § 10 Absatz 2 hat zu lauten

„(2) Personen, denen ein österreichisches Gericht

oder eine ausländische Behörde für eine

bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt

hat, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung

der Konsulargebühren und von dem Ersatz

der Barauslagen für die mit dieser Rechtssache

zusammenhängenden Amtshandlungen befreit."

3. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Bei der Erhebung der Konsulargebühren

und der Barauslagen haben die Vertretungsbehörden

die Befugnisse der Abgabenbehörden erster

Instanz und das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten die Befugnis einer

Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne der

Abgabenverfahrensgesetze auszuüben."

4. Die Anlage zum § 1 Absatz 1. hat zu lauten

„Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1967

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1981

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →