295. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung des Grenzübertritts bei der Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsch geleitet, den bei der Erfüllung
von wasserwirtschaftlichen Aufgaben im Grenzgebiet
notwendigen Grenzübertritt zu erleichtern,
haben beschlossen, einen Vertrag über die
Regelung des Grenzübertritts zu schließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Johann Denglet,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich in der
Ungarischen Volksrepublik
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
István Kukk,
Polizeigeneralmajor
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehendes
vereinbart haben
Artikel 1
Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben
aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik über die
Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im
Grenzgebiet die Staatsgrenze überschreiten, müssen
im Besitz eines Grenzübertrittsausweises
gemäß Anlage A bzw. B (im weiteren „Ausweis"
genannt) sein. In besonderen Fällen ist der
Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in
einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C
bzw. D aufscheinen, sofern sie von einem
Inhaber eines Ausweises begleitet werden.
Artikel 2
(1) Die Ausweise sind mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu fünf Jahren von den zuständigen
Zentralbehörden der Vertragsstaaten auszustellen.
Ihre Gültigkeitsdauer kann bis zu weiteren
fünf Jahren verlängert werden. Die Ausstellung
und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
bedürfen der Vidierung durch die zuständige
Zentralbehörde des anderen Vertragsstaates.
(2) Die Ausstellung, die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer und die Vidierung der Ausweise
sind frei von Gebühren und Abgaben.
(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von
Gründen verweigert oder eine bereits erfolgte
Vidierung jederzeit widerrufen werden. Hievon
ist die Behörde des anderen Vertragsstaates,
die den Ausweis ausgestellt hat, unverzüglich
zu verständigen. Sie hat hierauf den Ausweis
einzuziehen.
Artikel 3
(1) Die Inhaber der Ausweise sind berechtigt,
zur Durchführung der in Artikel 1 genannten
Aufgaben die Staatsgrenze überall zu überschreiten
und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates in einer Entfernung bis zu
200 Meter von der Staatsgrenze, in besonders
begründeten Fällen auch in einer Entfernung
bis zu 6 km von der Staatsgrenze, aufzuhalten.
(2) Der Grenzübertritt außerhalb eines für
den Reiseverkehr zugelassenen Grenzüberganges
und der anschließende Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates ist nur in
der Zeit von Tagesanbruch bis zum Eintritt
der Dunkelheit gestattet. Dies gilt jedoch nicht
für den Grenzübertritt bei Naturkatastrophen
und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen.
(3) Der bevorstehende Grenzübertritt außerhalb
eines für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzüberganges
ist mindestens 72 Stunden vorher
der zuständigen Dienststelle des anderen Vertragsstaates
unter Nennung von Ort, Zeitpunkt
und Zweck des Grenzübertritts sowie des voraussichtlichen
Beginns und Endes der geplanten
Tätigkeit bekanntzugeben. Diese ist verpflichtet,
die zuständigen Grenzkontrollorgane des eigenen
Vertragsstaates hievon rechtzeitig zu verständigen.
Bei Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen
Ereignissen kann von der Einhaltung
der Verständigungsfrist abgesehen werden.
(4) Die Inhaber der Ausweise sind verpflichtet,
diese den zuständigen Organen der Vertragsstaaten
auf Verlangen zur Kontrolle vorzuweisen.
(5) Der Verlust eines Ausweises ist der Behörde,
die ihn ausgestellt hat, zu melden, die wieder die
Behörde, die den Ausweis vidiert hat, hievon
zu benachrichtigen hat. Bei Verlust des Ausweises
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
sind außerdem die zuständigen Grenzkontrollorgane
hievon zu verständigen.
Artikel 4
Die Inhaber der Ausweise dürfen die zu ihrem
persönlichen Gebrauch erforderlichen Lebensmittel,
Getränke, Medikamente, Tabakwaren
und üblichen Reiseeffekten abgaben- und genehmigungsfrei
mitführen.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den
persönlichen Schutz und die Sicherheit der
Inhaber der Ausweise zu sorgen und ihre Verfügung
über die mitgeführten Dienst- und
Arbeitsbehelfe nicht zu beschränken.
Artikel 6
(1) Die Namensverzeichnisse, in die bis zu
20 Personen aufgenommen werden können,
sind in Österreich von den Bezirksverwaltungsbehörden
und in Ungarn von den Bezirkskommanden
der Grenzwache auszustellen. Sie sind
für Personen bestimmt, die nur fallweise zu
Arbeiten herangezogen werden.
(2) Für den Grenzübertritt müssen die in
einem Namensverzeichnis aufscheinenden Personen
im Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises
sein, aus dem ihre Identität hervorgeht.
(3) Die Ausstellung der Namensverzeichnisse
ist frei von Gebühren und Abgaben.
(4) Eine Ausfertigung der Namensverzeichnisse
ist beim ersten Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen
des anderen Vertragsstaates auszufolgen.
Personen, die in einem im anderen Vertragsstaat
ausgestellten Namensverzeichnis aufscheinen, kann
ohne Angabe von Gründen die Einreise verweigert
werden.
(5) Die Personen, die in einem Namensverzeichnis
aufscheinen, haben bezüglich des Grenztibertritts
und des Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Inhaber eines
Ausweises.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Dienststellen und Behörden
beider Vertragsstaaten können zur Erfüllung der
aus diesem Vertrag entstehenden Aufgaben
unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Die gegenseitige Mitteilung der wasserwirtschaftlichen
Dienststellen, über die die Verständigung
gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses
Vertrages vorzunehmen ist, erfolgt im Wege
der gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen
Fragen im Grenzgebiet gebildeten
Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission.
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des
vierten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
wurden.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt werden;
er tritt sechs Monate nach der Kündigung
außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung
in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der
Vertrag zwischen der Republik Österreich und
der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung
der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
vom 9. April 1956 Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1959 außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen
Vertrag unterzeichnet und mit Siegern versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 6. Feber 1979,
in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. J. DENGLER m. p.
Für die
Ungarische Volksrepublik
KUKK István m. p.
Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlage D
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Mai 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2
am 1. September 1980 in Kraft.