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295_1980 AT

295. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung des Grenzübertritts bei der Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung des Grenzübertritts bei der Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,

von dem Wunsch geleitet, den bei der Erfüllung

von wasserwirtschaftlichen Aufgaben im Grenzgebiet

notwendigen Grenzübertritt zu erleichtern,

haben beschlossen, einen Vertrag über die

Regelung des Grenzübertritts zu schließen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Johann Denglet,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich in der

Ungarischen Volksrepublik

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

István Kukk,

Polizeigeneralmajor

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehendes

vereinbart haben

Artikel 1

Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben

aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik über die

Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im

Grenzgebiet die Staatsgrenze überschreiten, müssen

im Besitz eines Grenzübertrittsausweises

gemäß Anlage A bzw. B (im weiteren „Ausweis"

genannt) sein. In besonderen Fällen ist der

Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in

einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C

bzw. D aufscheinen, sofern sie von einem

Inhaber eines Ausweises begleitet werden.

Artikel 2

(1) Die Ausweise sind mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu fünf Jahren von den zuständigen

Zentralbehörden der Vertragsstaaten auszustellen.

Ihre Gültigkeitsdauer kann bis zu weiteren

fünf Jahren verlängert werden. Die Ausstellung

und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

bedürfen der Vidierung durch die zuständige

Zentralbehörde des anderen Vertragsstaates.

(2) Die Ausstellung, die Verlängerung der

Gültigkeitsdauer und die Vidierung der Ausweise

sind frei von Gebühren und Abgaben.

(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von

Gründen verweigert oder eine bereits erfolgte

Vidierung jederzeit widerrufen werden. Hievon

ist die Behörde des anderen Vertragsstaates,

die den Ausweis ausgestellt hat, unverzüglich

zu verständigen. Sie hat hierauf den Ausweis

einzuziehen.

Artikel 3

(1) Die Inhaber der Ausweise sind berechtigt,

zur Durchführung der in Artikel 1 genannten

Aufgaben die Staatsgrenze überall zu überschreiten

und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates in einer Entfernung bis zu

200 Meter von der Staatsgrenze, in besonders

begründeten Fällen auch in einer Entfernung

bis zu 6 km von der Staatsgrenze, aufzuhalten.

(2) Der Grenzübertritt außerhalb eines für

den Reiseverkehr zugelassenen Grenzüberganges

und der anschließende Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates ist nur in

der Zeit von Tagesanbruch bis zum Eintritt

der Dunkelheit gestattet. Dies gilt jedoch nicht

für den Grenzübertritt bei Naturkatastrophen

und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen.

(3) Der bevorstehende Grenzübertritt außerhalb

eines für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzüberganges

ist mindestens 72 Stunden vorher

der zuständigen Dienststelle des anderen Vertragsstaates

unter Nennung von Ort, Zeitpunkt

und Zweck des Grenzübertritts sowie des voraussichtlichen

Beginns und Endes der geplanten

Tätigkeit bekanntzugeben. Diese ist verpflichtet,

die zuständigen Grenzkontrollorgane des eigenen

Vertragsstaates hievon rechtzeitig zu verständigen.

Bei Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen

Ereignissen kann von der Einhaltung

der Verständigungsfrist abgesehen werden.

(4) Die Inhaber der Ausweise sind verpflichtet,

diese den zuständigen Organen der Vertragsstaaten

auf Verlangen zur Kontrolle vorzuweisen.

(5) Der Verlust eines Ausweises ist der Behörde,

die ihn ausgestellt hat, zu melden, die wieder die

Behörde, die den Ausweis vidiert hat, hievon

zu benachrichtigen hat. Bei Verlust des Ausweises

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

sind außerdem die zuständigen Grenzkontrollorgane

hievon zu verständigen.

Artikel 4

Die Inhaber der Ausweise dürfen die zu ihrem

persönlichen Gebrauch erforderlichen Lebensmittel,

Getränke, Medikamente, Tabakwaren

und üblichen Reiseeffekten abgaben- und genehmigungsfrei

mitführen.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den

persönlichen Schutz und die Sicherheit der

Inhaber der Ausweise zu sorgen und ihre Verfügung

über die mitgeführten Dienst- und

Arbeitsbehelfe nicht zu beschränken.

Artikel 6

(1) Die Namensverzeichnisse, in die bis zu

20 Personen aufgenommen werden können,

sind in Österreich von den Bezirksverwaltungsbehörden

und in Ungarn von den Bezirkskommanden

der Grenzwache auszustellen. Sie sind

für Personen bestimmt, die nur fallweise zu

Arbeiten herangezogen werden.

(2) Für den Grenzübertritt müssen die in

einem Namensverzeichnis aufscheinenden Personen

im Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises

sein, aus dem ihre Identität hervorgeht.

(3) Die Ausstellung der Namensverzeichnisse

ist frei von Gebühren und Abgaben.

(4) Eine Ausfertigung der Namensverzeichnisse

ist beim ersten Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen

des anderen Vertragsstaates auszufolgen.

Personen, die in einem im anderen Vertragsstaat

ausgestellten Namensverzeichnis aufscheinen, kann

ohne Angabe von Gründen die Einreise verweigert

werden.

(5) Die Personen, die in einem Namensverzeichnis

aufscheinen, haben bezüglich des Grenztibertritts

und des Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates die gleichen

Rechte und Pflichten wie die Inhaber eines

Ausweises.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Dienststellen und Behörden

beider Vertragsstaaten können zur Erfüllung der

aus diesem Vertrag entstehenden Aufgaben

unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Die gegenseitige Mitteilung der wasserwirtschaftlichen

Dienststellen, über die die Verständigung

gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses

Vertrages vorzunehmen ist, erfolgt im Wege

der gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen

Fragen im Grenzgebiet gebildeten

Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission.

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des

vierten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

wurden.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt werden;

er tritt sechs Monate nach der Kündigung

außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung

in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der

Vertrag zwischen der Republik Österreich und

der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung

der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

vom 9. April 1956 Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1959 außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen

Vertrag unterzeichnet und mit Siegern versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 6. Feber 1979,

in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. J. DENGLER m. p.

Für die

Ungarische Volksrepublik

KUKK István m. p.

Anlage A

Anlage B

Anlage C

Anlage D

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Mai 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2

am 1. September 1980 in Kraft.

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