295_1978
AT
295. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Röhrenbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 295. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Röhrenbach
1978_295_0 295. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Röhrenbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 32 Gföhler Straße
wird im Bereich der Gemeinde Röhrenbach wie
folgt bestimmt
Die B 32 Gföhler Straße wird im Bereich zwischen
km 3,280 (alt) und km 4,232 (alt) auf die
bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.