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295_1978 AT

295. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Röhrenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Röhrenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 32 Gföhler Straße

wird im Bereich der Gemeinde Röhrenbach wie

folgt bestimmt

Die B 32 Gföhler Straße wird im Bereich zwischen

km 3,280 (alt) und km 4,232 (alt) auf die

bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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