295. Bundesgesetz: 1. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1977, BGBl. Nr. 1,
wird wie folgt geändert
1. Im Art. V wird nach dem Abs. 2 der folgende
Abs. 3 eingefügt
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
für die im Jahre 1977 durch die Einrichtung
einer Volksanwaltschaft (BGBl. Nr. 121/
1977) anfallenden Ausgaben, jedoch höchstens bis
zum Gesamtbetrag von 5 Mill. S, die Zustimmung
zu Überschreitungen bei den für die Volksanwaltschaft
vorgesehenen Ausgabenansätzen zu
geben. Die erforderliche Bedeckung für diese
Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen
beim Ansatz 1/50127 sicherzustellen."
2. In der Anlage I {Bundesvoranschlag) wird
nach dem Kapitel 04 ein neues Kapitel 05 „Volksanwaltschaft"
mit folgenden Ansätzen eingefügt
3. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) wird
nach dem Ansatz 2/54050 der Ansatz 2/54052
„Internationale Finanzinstitutionen (zweckgeb.
Einnahmen) (V)", mit dem Hinweis 3) eingefügt.
4. Im Art. V Abs. 1 Z. 8 wird am Absatzende
der „Punkt" gestrichen und der folgende
Satzteil angefügt: „oder nach Ausschöpfung der
Bedeckungsmöglichkeit beim Titel 518 als weitere
Bedeckung Mehreinnahmen beim Ansatz
2/54074 verfügbar sind, jedoch begrenzt mit
40 Mill. S."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.