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295_1977 AT

295. Bundesgesetz: 1. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: 1. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1977, BGBl. Nr. 1,

wird wie folgt geändert

1. Im Art. V wird nach dem Abs. 2 der folgende

Abs. 3 eingefügt

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

für die im Jahre 1977 durch die Einrichtung

einer Volksanwaltschaft (BGBl. Nr. 121/

1977) anfallenden Ausgaben, jedoch höchstens bis

zum Gesamtbetrag von 5 Mill. S, die Zustimmung

zu Überschreitungen bei den für die Volksanwaltschaft

vorgesehenen Ausgabenansätzen zu

geben. Die erforderliche Bedeckung für diese

Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen

beim Ansatz 1/50127 sicherzustellen."

2. In der Anlage I {Bundesvoranschlag) wird

nach dem Kapitel 04 ein neues Kapitel 05 „Volksanwaltschaft"

mit folgenden Ansätzen eingefügt

3. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) wird

nach dem Ansatz 2/54050 der Ansatz 2/54052

„Internationale Finanzinstitutionen (zweckgeb.

Einnahmen) (V)", mit dem Hinweis 3) eingefügt.

4. Im Art. V Abs. 1 Z. 8 wird am Absatzende

der „Punkt" gestrichen und der folgende

Satzteil angefügt: „oder nach Ausschöpfung der

Bedeckungsmöglichkeit beim Titel 518 als weitere

Bedeckung Mehreinnahmen beim Ansatz

2/54074 verfügbar sind, jedoch begrenzt mit

40 Mill. S."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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