295. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Hochschulassistentengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 428/1975, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 18 erhält folgende Fassung
„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt ein Monatsentgelt von 6.056 S;
das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt
oder Diplomdolmetscher sind, 6.345 S.
Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage
nach den Bestimmungen der §§ 4
und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende
Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage."
2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 erhalten folgende
Fassung
„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt
im ersten Jahr ihrer Verwendung .... 8.050 S,
vom zweiten bis einschließlich dem
vierten Jahr ihrer Verwendung .. 8.480 S,
ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung
8.910S,
ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung
9771 S
und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung
10.385 S.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich
für Vertragsassistenten, welche das
Doktorat der Medizin erworben haben
und als Ärzte verwendet werden, ab
dem elften Jahr ihrer Verwendung
auf 11.101 S,
ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung
auf 11.702 S
und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer
Verwendung auf 12.305 S."
Artikel II
Das Hochschulassistentengesetz 1962 in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes wird
wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 18 erhält folgende Fassung
„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt ein Monatsentgelt von 6.138 S;
das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt
oder Diplomdolmetscher sind, 6.432 S.
Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage
nach den Bestimmungen der §§ 4 und
5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Nicht
vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil
des Monatsengeltes und der Haushaltszulage."
2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 erhalten folgende
Fassung
„(2) Das Monatsengelt der vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt
im ersten Jahr ihrer Verwendung .. 8.161 S,
vom zweiten bis einschließlich dem
vierten Jahr ihrer Verwendung .. 8.597 S,
ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung
9.034 S,
ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung
9.907 S
und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung
10.529 S.
(3) Das Monatsengelt erhöht sich
für Vertragsassistenten, welche das
Doktorat der Medizin erworben
haben und als Ärzte verwendet werden,
ab dem elften Jahr ihrer Verwendung
auf 11.255 S,
ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung
auf 11.864 S
und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer
Verwendung auf 12.476 S."
Artikel III
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I mit 1. Juli 1976 und
2. Art. II mit 1. Jänner 1977.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.