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295_1976 AT

295. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Hochschulassistentengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Hochschulassistentengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 428/1975, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 18 erhält folgende Fassung

„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt ein Monatsentgelt von 6.056 S;

das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche

Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt

oder Diplomdolmetscher sind, 6.345 S.

Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage

nach den Bestimmungen der §§ 4

und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende

Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage."

2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 erhalten folgende

Fassung

„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten

Vertragsassistenten beträgt

im ersten Jahr ihrer Verwendung .... 8.050 S,

vom zweiten bis einschließlich dem

vierten Jahr ihrer Verwendung .. 8.480 S,

ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung

8.910S,

ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung

9771 S

und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung

10.385 S.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich

für Vertragsassistenten, welche das

Doktorat der Medizin erworben haben

und als Ärzte verwendet werden, ab

dem elften Jahr ihrer Verwendung

auf 11.101 S,

ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung

auf 11.702 S

und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer

Verwendung auf 12.305 S."

Artikel II

Das Hochschulassistentengesetz 1962 in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes wird

wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 18 erhält folgende Fassung

„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt ein Monatsentgelt von 6.138 S;

das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche

Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt

oder Diplomdolmetscher sind, 6.432 S.

Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage

nach den Bestimmungen der §§ 4 und

5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Nicht

vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil

des Monatsengeltes und der Haushaltszulage."

2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 erhalten folgende

Fassung

„(2) Das Monatsengelt der vollbeschäftigten

Vertragsassistenten beträgt

im ersten Jahr ihrer Verwendung .. 8.161 S,

vom zweiten bis einschließlich dem

vierten Jahr ihrer Verwendung .. 8.597 S,

ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung

9.034 S,

ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung

9.907 S

und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung

10.529 S.

(3) Das Monatsengelt erhöht sich

für Vertragsassistenten, welche das

Doktorat der Medizin erworben

haben und als Ärzte verwendet werden,

ab dem elften Jahr ihrer Verwendung

auf 11.255 S,

ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung

auf 11.864 S

und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer

Verwendung auf 12.476 S."

Artikel III

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I mit 1. Juli 1976 und

2. Art. II mit 1. Jänner 1977.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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