295. Bundesgesetz: ÖIAG-Anleihegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen
zu übernehmen, und zwar
a) gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches für im In- und Ausland von
der Österreichischen Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite),
b) gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches für Haftungen, die die
Österreichische Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches für im
In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite) der in der Anlage zum
ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, in der geltenden
Fassung angeführten Gesellschaften
und deren Tochtergesellschaften übernimmt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung gemäß Abs. 1
lit. a und b 3000 Millionen Schilling an
Kapital und 3000 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
von 800 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der
Kreditoperation in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48
Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 276/1969 und 494/
1974) beträgt
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der
Kreditoperation in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. d nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt und
f) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche
gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen
wird, ausschließlich zur Durchführung
von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen
in den in der Anlage
zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, in
der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften
und deren Tochtergesellschaften
verwendet wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder
Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten)
vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche
Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel
laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamt-
belastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene
Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen
Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung
von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens
des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler
(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
unter der Voraussetzung zu übernehmen,
daß
a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt
ist,
b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. a und b
genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital
und Zinsen nicht überschritten wird
und
c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die
Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei
Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr
als 1000 Millionen Schilling und die Summe
aller Vor- und Endfinanzierungen nicht
mehr als 4000 Millionen Schilling beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher
Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2
lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
für eine von der Österreichischen
Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft in der
Zeit zwischen 1. Jänner 1975 und dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begebene, auf den
Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anrechenbare
Anleihe im Nominalbetrag von 450 Millionen
Schilling zuzüglich der Zinsen und Kosten
namens des Bundes die Haftung als Bürge und
Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches) zu übernehmen.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2
und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die
Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft
die verbindliche Erklärung abgibt,
daß
a) dem Bundesministerium für Finanzen die
Prüfung der zweckgebundenen Verwendung
des bundesverbürgten Kredites und
im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in
alle Bücher, Urkunden und sonstigen
Schriften der Österreichischen Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft gewährleistet
wird,
b) sie dem Bundesministerium für Finanzen
für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten
Kredites den jährlichen Geschäftsbericht
samt Gewinn- und Verlustrechnung
und den Prüfungsbericht eines
im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/
1965 befugten Prüfers vorlegen wird und
c) im Falle des § 1 Abs. 1 lit. b die Gesellschaft
für deren Kreditoperation eine
Rückbürgschaft des Bundes übernommen
werden soll, die gleichen verbindlichen
Erklärungen, wie sie in lit. a und b angeführt
sind, gegenüber der Österreichischen
Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft abgibt.
§ 5. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge
übernommen, so sind diese zu den im
Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister
für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten
auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Darlehen
und sonstige Kredite übernommenen Haftungen
über die vertraglich vereinbarte Laufzeit
zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeiten von
Verpflichtungen aus Kreditoperationen der
Österreichischen Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft oder aus Kreditoperationen
einer der in der Anlage zum ÖIG-
Gesetz angeführten Gesellschaft und deren
Tochtergesellschaften, für welche die Österreichische
Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft
die Haftung übernommen hat,
zur Vermeidung einer Inanspruchnahme
des Bundes aus der Haftung aus welchem
Grund immer geboten ist,
b) durch die Prolongierung die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als
fünf Jahre überschritten wird und
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 7. Die gemäß § 11 der ÖIG-Gesetz-Novelle
1969, BGBl. Nr. 47/1970, übernommenen Haftungen
sind mit dem Betrag, mit dem sie zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
aushaften, auf den im § 1 Abs. 2 lit. a
festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.
§ 8. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
§§ 1 bis 3 und § 11 der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969
übernommenen Haftung in Anspruch genommen,
so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der
bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürger-
lichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der
Österreichischen Industrieverwaltungs- Aktiengesellschaft
den Ersatz aller im Zusammenhang
mit der Einlösung der übernommenen Haftung
entstandenen Aufwendungen, insbesondere die
vom Bund in einem Rechtsstreit mit den Gläubigern
aufgewendeten Kosten, zu fordern.
§ 9. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 10. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge
sind von der Gesellschaftsteuer und von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 11. Die Bestimmung des § 3 tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.