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295. Bundesgesetz: ÖIAG-Anleihegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: ÖIAG-Anleihegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen

zu übernehmen, und zwar

a) gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches für im In- und Ausland von

der Österreichischen Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite),

b) gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches für Haftungen, die die

Österreichische Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches für im

In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite) der in der Anlage zum

ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, in der geltenden

Fassung angeführten Gesellschaften

und deren Tochtergesellschaften übernimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung gemäß Abs. 1

lit. a und b 3000 Millionen Schilling an

Kapital und 3000 Millionen Schilling an

Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

von 800 Millionen Schilling an Kapital

nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der

Kreditoperation in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank (§ 48

Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 276/1969 und 494/

1974) beträgt

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der

Kreditoperation in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. d nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt und

f) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche

gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen

wird, ausschließlich zur Durchführung

von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen

in den in der Anlage

zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, in

der geltenden Fassung angeführten Gesellschaften

und deren Tochtergesellschaften

verwendet wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder

Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten)

vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche

Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel

laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamt-

belastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene

Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen

Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung

von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens

des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler

(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

unter der Voraussetzung zu übernehmen,

daß

a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt

ist,

b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. a und b

genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital

und Zinsen nicht überschritten wird

und

c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die

Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei

Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr

als 1000 Millionen Schilling und die Summe

aller Vor- und Endfinanzierungen nicht

mehr als 4000 Millionen Schilling beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher

Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2

lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

für eine von der Österreichischen

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft in der

Zeit zwischen 1. Jänner 1975 und dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes begebene, auf den

Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anrechenbare

Anleihe im Nominalbetrag von 450 Millionen

Schilling zuzüglich der Zinsen und Kosten

namens des Bundes die Haftung als Bürge und

Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches) zu übernehmen.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2

und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die

Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft

die verbindliche Erklärung abgibt,

daß

a) dem Bundesministerium für Finanzen die

Prüfung der zweckgebundenen Verwendung

des bundesverbürgten Kredites und

im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in

alle Bücher, Urkunden und sonstigen

Schriften der Österreichischen Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft gewährleistet

wird,

b) sie dem Bundesministerium für Finanzen

für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten

Kredites den jährlichen Geschäftsbericht

samt Gewinn- und Verlustrechnung

und den Prüfungsbericht eines

im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/

1965 befugten Prüfers vorlegen wird und

c) im Falle des § 1 Abs. 1 lit. b die Gesellschaft

für deren Kreditoperation eine

Rückbürgschaft des Bundes übernommen

werden soll, die gleichen verbindlichen

Erklärungen, wie sie in lit. a und b angeführt

sind, gegenüber der Österreichischen

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft abgibt.

§ 5. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge

übernommen, so sind diese zu den im

Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister

für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten

auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Darlehen

und sonstige Kredite übernommenen Haftungen

über die vertraglich vereinbarte Laufzeit

zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeiten von

Verpflichtungen aus Kreditoperationen der

Österreichischen Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft oder aus Kreditoperationen

einer der in der Anlage zum ÖIG-

Gesetz angeführten Gesellschaft und deren

Tochtergesellschaften, für welche die Österreichische

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft

die Haftung übernommen hat,

zur Vermeidung einer Inanspruchnahme

des Bundes aus der Haftung aus welchem

Grund immer geboten ist,

b) durch die Prolongierung die vertraglich

vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als

fünf Jahre überschritten wird und

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 7. Die gemäß § 11 der ÖIG-Gesetz-Novelle

1969, BGBl. Nr. 47/1970, übernommenen Haftungen

sind mit dem Betrag, mit dem sie zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

aushaften, auf den im § 1 Abs. 2 lit. a

festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.

§ 8. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

§§ 1 bis 3 und § 11 der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969

übernommenen Haftung in Anspruch genommen,

so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der

bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürger-

lichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der

Österreichischen Industrieverwaltungs- Aktiengesellschaft

den Ersatz aller im Zusammenhang

mit der Einlösung der übernommenen Haftung

entstandenen Aufwendungen, insbesondere die

vom Bund in einem Rechtsstreit mit den Gläubigern

aufgewendeten Kosten, zu fordern.

§ 9. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 10. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge

sind von der Gesellschaftsteuer und von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 11. Die Bestimmung des § 3 tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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