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295_1973 AT

295. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1973

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. Juni 1973 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.

Nr. 264, in der Fassung der 2. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1972, BGBl. Nr. 200, wird wie

folgt geändert

1. § 13 hat zu lauten

„Ansprüche bei Dienstverhinderung der Salinenarbeiter,

die nach den Bestimmungen des Beamten-,

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

krankenversichert sind

§ 13. Ein Salinenarbeiter, der als solcher nach

den Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

krankenversichert ist, behält den Anspruch auf

den vollen Lohn, errechnet aus dem Durchschnittslohn

des vergangenen Jahres,

1. im Falle der Dienstverhinderung durch

Krankheit für die ersten 84 versäumten

Arbeitsstunden,

2. im Falle einer Dienstverhinderung als Folge

eines Betriebsunfalles bis zur 1092. versäumten

Arbeitsstunde.

Für die weiteren bis zur 2184. versäumten Arbeitsstunden

gebühren ihm 90 v. H. seines Stundenlohnes,

auf den er Anspruch hätte, wenn er

an der Dienstleistung nicht verhindert wäre."

2. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Jeder der im Abs. 1 genannten Salinenarbeiter

erhält darüber hinaus ab dem 4. Kalendertag

1. bis zur 84. versäumten Arbeitsstunde,

2. sofern aber die Dienstverhinderung die

Folge eines Betriebsunfalles bildet, bis zur

1092. versäumten Arbeitsstunde, berechnet

vom ersten Tage der Dienstverhinderung

an, 49 v. H. des Lohnes, errechnet aus dem

Durchschnittslohn des vergangenen Jahres,

als Krankengeldzuschuß. Für die weiteren

bis zur 2184. versäumten Arbeitsstunden

gebührt ihm ein Krankengeldzuschuß in der

Höhe von 40 v. H. seines Stundenlohnes,

auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht

an seiner Dienstleistung verhindert wäre."

3. § 14 Abs. 3 und 4 entfallen, die bisherigen

Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „(3)"

und „(4)".

4. Im § 14 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck

„im Abs. 3" durch den Ausdruck „im

Abs. 2" zu ersetzen.

Artikel II

1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-

Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der

Fassung der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung

1972, BGBl. Nr. 200) hat zu

lauten

2. Die in Z. 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf

Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1973 erbracht werden. Vor dem

1. Juli 1973 geleistete Dienste sind nach der

Lohntafel in der Fassung der 2. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1972, BGBl. Nr. 200,

abzugelten.

Artikel III

Auf die Lohnansprüche der Salinenarbeiter für

die Zeit ab 1. Juli 1973 ist § 3 der Teuerungszulagenverordnung

1973, BGBl. Nr. 294, sinngemäß

anzuwenden.

Artikel IV

Es treten in Kraft

1. Artikel I mit 1. Jänner 1973,

2. Artikel II und III mit 1. Juli 1973.

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