295. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. Juni 1973 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.
Nr. 264, in der Fassung der 2. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1972, BGBl. Nr. 200, wird wie
folgt geändert
1. § 13 hat zu lauten
„Ansprüche bei Dienstverhinderung der Salinenarbeiter,
die nach den Bestimmungen des Beamten-,
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
krankenversichert sind
§ 13. Ein Salinenarbeiter, der als solcher nach
den Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,
krankenversichert ist, behält den Anspruch auf
den vollen Lohn, errechnet aus dem Durchschnittslohn
des vergangenen Jahres,
1. im Falle der Dienstverhinderung durch
Krankheit für die ersten 84 versäumten
Arbeitsstunden,
2. im Falle einer Dienstverhinderung als Folge
eines Betriebsunfalles bis zur 1092. versäumten
Arbeitsstunde.
Für die weiteren bis zur 2184. versäumten Arbeitsstunden
gebühren ihm 90 v. H. seines Stundenlohnes,
auf den er Anspruch hätte, wenn er
an der Dienstleistung nicht verhindert wäre."
2. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Jeder der im Abs. 1 genannten Salinenarbeiter
erhält darüber hinaus ab dem 4. Kalendertag
1. bis zur 84. versäumten Arbeitsstunde,
2. sofern aber die Dienstverhinderung die
Folge eines Betriebsunfalles bildet, bis zur
1092. versäumten Arbeitsstunde, berechnet
vom ersten Tage der Dienstverhinderung
an, 49 v. H. des Lohnes, errechnet aus dem
Durchschnittslohn des vergangenen Jahres,
als Krankengeldzuschuß. Für die weiteren
bis zur 2184. versäumten Arbeitsstunden
gebührt ihm ein Krankengeldzuschuß in der
Höhe von 40 v. H. seines Stundenlohnes,
auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht
an seiner Dienstleistung verhindert wäre."
3. § 14 Abs. 3 und 4 entfallen, die bisherigen
Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „(3)"
und „(4)".
4. Im § 14 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck
„im Abs. 3" durch den Ausdruck „im
Abs. 2" zu ersetzen.
Artikel II
1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-
Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der
Fassung der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung
1972, BGBl. Nr. 200) hat zu
lauten
2. Die in Z. 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf
Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1973 erbracht werden. Vor dem
1. Juli 1973 geleistete Dienste sind nach der
Lohntafel in der Fassung der 2. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1972, BGBl. Nr. 200,
abzugelten.
Artikel III
Auf die Lohnansprüche der Salinenarbeiter für
die Zeit ab 1. Juli 1973 ist § 3 der Teuerungszulagenverordnung
1973, BGBl. Nr. 294, sinngemäß
anzuwenden.
Artikel IV
Es treten in Kraft
1. Artikel I mit 1. Jänner 1973,
2. Artikel II und III mit 1. Juli 1973.