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295_1972 AT

295. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,

BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend angeführte Warengattung

wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr

Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in der

Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.

Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen

von Kalkulationsrichtlinien gemäß

§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung

der 4. Kartellgesetznovelle sind, herauszugeben

oder anzuwenden

Möbel für Wohnzwecke, ausgenommen

Garten- und Campingmöbel.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes

1959 in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu 60.000 Schilling oder mit Arrest

bis zu acht Wochen bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. August

1972 in Kraft und verliert mit 31. Dezember

1972 ihre Wirksamkeit.

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